22.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/64


BESCHLUSS (EU) 2018/262 DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2018

über die geplante Bürgerinitiative „We are a welcoming Europe, let us help!“

(Bekannt gegeben unter Aktzenzeichen C(2018) 895)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Gegenstand der geplanten Bürgerinitiative „We are a welcoming Europe, let us help!“ wurde wie folgt umrissen: „Die Regierungen haben Schwierigkeiten, die Migration zu bewältigen. Die meisten von uns sind bereit, Menschen in Not zu helfen. Millionen haben bereits geholfen. Jetzt möchten wir gehört werden. Wir brauchen eine Willkommenskultur in Europa! Wir fordern die Europäische Kommission auf zu handeln.“

(2)

Die geplante Bürgerinitiative dient folgenden konkreten Zielen: „1. Bürger/-innen in ganz Europa möchten Flüchtlingen helfen — ihnen ein sicheres Zuhause bieten und ein neues Leben ermöglichen. Wir möchten, dass die Kommission lokale Gruppen, die Flüchtlingen helfen, denen ein nationales Visum gewährt wurde, direkt unterstützt. 2. Niemand sollte dafür, dass er anderen hilft oder Unterkunft bietet, strafrechtlich verfolgt oder mit Bußgeldern belegt werden. Wir möchten, dass die Kommission Regierungen, die Freiwillige bestrafen, stoppt. 3. Jeder sollte Gerechtigkeit erfahren. Wir möchten, dass die Kommission wirksamere Möglichkeiten schafft, Opfer von Ausbeutung und Kriminalität in Europa und alle Opfer von Menschenrechtsverletzungen an unseren Grenzen zu schützen.“

(3)

Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jeder Bürger das Recht hat, sich über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union zu beteiligen.

(4)

Folglich sollten die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein, um die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen.

(5)

Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden:

zur Festlegung der Kontrollen, denen Personen beim Überschreiten der Außengrenzen unterzogen werden (Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union — AEUV);

zur Festlegung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems (Artikel 78 Absatz 2 AEUV);

für die Zwecke einer gemeinsamen Einwanderungspolitik, die in allen Phasen eine wirksame Steuerung der Migrationsströme, eine angemessene Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sowie die Verhütung und verstärkte Bekämpfung von illegaler Einwanderung und Menschenhandel gewährleisten soll (Artikel 79 Absatz 2 AEUV);

zur Festlegung von Mindestvorschriften für die Rechte der Opfer von Straftaten, soweit dies zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension erforderlich ist (Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe c AEUV);

zur Festlegung von Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftaten und Strafen in bestimmten Bereichen (Artikel 83 Absätze 1 und 2 AEUV).

(6)

Was Ziel 2 der geplanten Bürgerinitiative anbelangt, so sind die Befugnisse der Union nach Artikel 83 AEUV begrenzt, da dieser Artikel der Europäischen Union zwar die Befugnis einräumt, Mindestvorschriften zur Definition von Straftaten zu erlassen, ihr jedoch nicht ermöglicht, den Mitgliedstaaten zu untersagen, andere Verhaltensweisen, auch im Zusammenhang mit der illegalen Einwanderung, nach eigenem Ermessen zu bestrafen.

(7)

Allerdings muss Ziel 2 der geplanten Bürgerinitiative auch im Lichte von Artikel 79 AEUV geprüft werden. Nach diesem Artikel können Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge für die Zwecke einer gemeinsamen Einwanderungspolitik, die in allen Phasen eine wirksame Steuerung der Migrationsströme sowie die Verhütung und verstärkte Bekämpfung von illegaler Einwanderung und Menschenhandel gewährleisten soll, erlassen werden, unter anderem im Bereich illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt, einschließlich Abschiebung und Rückführung von Personen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten.

(8)

Daher liegt die geplante Bürgerinitiative nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

(9)

Darüber hinaus wurde ein Bürgerausschuss eingesetzt und die Kontaktpersonen wurden im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung benannt; ferner ist die geplante Bürgerinitiative weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös, noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 EUV festgeschrieben sind.

(10)

Die geplante Bürgerinitiative „We are a welcoming Europe, let us help!“ sollte folglich registriert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die geplante Bürgerinitiative „We are a welcoming Europe, let us help!“ wird registriert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 15. Februar 2018 in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der geplanten Bürgerinitiative „We are a welcoming Europe, let us help!“, vertreten durch die Kontaktpersonen Frau Isabelle CHOPIN und Frau Emma BONINO, gerichtet.

Brüssel, den 14. Februar 2018

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Vizepräsident


(1)   ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.