21.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/41


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/257 DER KOMMISSION

vom 19. Februar 2018

zur Gewährung von Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten bezüglich der Übermittlung von Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken auf der Grundlage der Europäischen Gesundheitsbefragung (EHIS)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 832)

(Nur der deutsche, englische, finnische, französische, maltesische, niederländische, rumänische und schwedische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

auf Antrag des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Malta, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, Rumäniens, der Republik Finnland und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 kann die Kommission den Mitgliedstaaten, sofern eine objektiv begründete Notwendigkeit besteht, Ausnahmeregelungen und Übergangszeiten gewähren.

(2)

Die der Kommission vorgelegten Informationen zeigen, dass die Anträge der Mitgliedstaaten auf Ausnahmeregelungen darauf zurückzuführen sind, dass diese ihre Verwaltungs- und Statistiksysteme in größerem Umfang anpassen müssten, um der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 vollständig nachkommen zu können.

(3)

Derartige Ausnahmeregelungen sollten dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, Rumänien, der Republik Finnland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland auf deren Anträge hin gewährt werden.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Den im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten werden die dort dargelegten Ausnahmeregelungen gewährt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, Rumänien, die Republik Finnland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 19. Februar 2018

Für die Kommission

Marianne THYSSEN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70.


ANHANG

Ausnahmeregelungen betreffend die von der Kommission durchgeführte Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 im Hinblick auf die Statistiken auf der Grundlage der Europäischen Gesundheitsbefragung (EHIS)

Für die Zwecke der Datenerhebung für die EHIS 2019 werden folgende Ausnahmeregelungen gewährt:

 

Belgien, Finnland und die Niederlande müssen keine Daten zu den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Variablen liefern:

Belgien

UN2A, UN2B, UN2C, UN2B über ungedeckten Bedarf

Finnland

PL2 und PL8 über funktionale Einschränkungen

PE6 über körperliche Aktivitäten

AL1 bis AL6 über Alkoholkonsum

Niederlande

CD1P und CD2 über Krankheiten und chronische Erkrankungen

PL8 und PL9 über funktionale Einschränkungen

PE9 über körperliche Aktivitäten

DH5 und DH6 über Ernährungsgewohnheiten

SK3, SK4 und SK6 über das Rauchen

 

Belgien, Deutschland, Malta und Österreich wird eine Ausnahmeregelung in Bezug auf den Zeitraum der Datenerhebung gewährt. Der Datenerhebungszeitraum ist für Belgien 2018, für Deutschland und Österreich 2018-2020 sowie für Malta 2019-2020.

 

Rumänien wird eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf die Bereitstellung von Mikrodaten gewährt. Es übermittelt die vorgeprüften Mikrodaten binnen 12 Monaten nach dem Ende des Zeitraums der nationalen Datenerhebung.

 

Dem Vereinigten Königreich wird eine Ausnahmeregelung für die Referenzpopulation gewährt. Bei der Referenzpopulation im Vereinigten Königreich handelt es sich um Personen ab 16 Jahren, die zum Zeitpunkt der Datenerhebung in privaten Haushalten auf dem nationalen Hoheitsgebiet leben.