21.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/1


BESCHLUSS (EU) 2018/254 DES RATES

vom 15. Februar 2018

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit dem 22. Januar 2011 ist die Union gemäß dem Beschluss 2010/48/EG (2) an das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gebunden, dessen Bestimmungen fester Bestandteil der Unionsrechtsordnung geworden sind.

(2)

Am 26. November 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Union im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ein internationales Abkommen über einen besseren Zugang von lesebehinderten Personen zu Büchern auszuhandeln.

(3)

Nach dem erfolgreichem Abschluss der Verhandlungen wurde der Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen zu veröffentlichten Werken (im Folgenden „Vertrag von Marrakesch“) am 27. Juni 2013 angenommen. Der Vertrag von Marrakesch ist am 30. September 2016 in Kraft getreten.

(4)

Gemäß dem Beschluss 2014/221/EU des Rates (3) wurde der Vertrag von Marrakesch am 30. April 2014 vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union unterzeichnet.

(5)

Der Vertrag von Marrakesch enthält eine Reihe internationaler Regeln, die sicherstellen, dass auf nationaler Ebene Einschränkungen des oder Ausnahmen vom Urheberrecht zugunsten von blinden, sehbehinderten oder anderweitig lesebehinderten Personen bestehen. Mit dem Vertrag von Marrakesch soll außerdem der grenzüberschreitende Austausch von Kopien veröffentlichter Werke in einem zugänglichen Format ermöglicht werden, die unter diesen Einschränkungen des oder Ausnahmen vom Urheberrecht erstellt wurden. Der Vertrag von Marrakesch wird auf diese Weise den Zugang zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen innerhalb und außerhalb der Union erleichtern.

(6)

Die Verordnung (EU) 2017/1563 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und die Richtlinie (EU) 2017/1564 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), durch die die Verpflichtungen der Union aus dem Vertrag von Marrakesch umgesetzt werden, wurden am 13. September 2017 angenommen.

(7)

Nach Artikel 19 Buchstabe b des Vertrags von Marrakesch wird die Union in ihrem Fall drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde bei dem Generaldirektor der WIPO Vertragspartei des Vertrags von Marrakesch. Es ist angebracht, dieses Datum mit dem Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten die Richtlinie (EU) 2017/1564 umzusetzen haben, und dem Zeitpunkt, ab dem die Verordnung (EU) 2017/1563 gilt, in Einklang zu bringen. Die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde sollte daher drei Monate vor dem Datum stattfinden, an dem die Mitgliedstaaten die Richtlinie (EU) 2017/1564 umzusetzen haben und die Verordnung (EU) 2017/1563 anwendbar wird.

(8)

Der Abschluss des Vertrags von Marrakesch fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union (6) und sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen zu veröffentlichten Werken wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Vertrags von Marrakesch ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates benennt die Person(en), die berechtigt ist/sind, die Ratifizierungsurkunde nach Artikel 19 Buchstabe b des Vertrags von Marrakesch im Namen der Union zu hinterlegen.

Die Hinterlegung erfolgt am 12. Juli 2018.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. VALCHEV


(1)  Zustimmung vom 18. Januar 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35).

(3)  Beschluss 2014/221/EU des Rates vom 14. April 2014 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2017/1563 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über den grenzüberschreitenden Austausch von Kopien bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem barrierefreien Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen (ABl. L 242 vom 20.9.2017, S. 1).

(5)  Richtlinie (EU) 2017/1564 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 242 vom 20.9.2017, S. 6).

(6)  Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Februar 2017, 3/15, ECLI:EU:C:2017:114.