3.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/84


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/167 DES RATES

vom 2. Februar 2018

zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Juli 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1333 angenommen.

(2)

Am 26. Januar 2018 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Angaben zu einem Schiff, das restriktiven Maßnahmen unterliegt, aktualisiert und geändert.

(3)

Anhang V des Beschlusses (GASP) 2015/1333 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V des Beschlusses (GASP) 2015/1333 wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. Februar 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ZAHARIEVA


(1)  ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34.


ANHANG

In Anhang V Teil B. (Organisationen) des Beschlusses (GASP) 2015/1333 erhält Eintrag 2 folgende Fassung:

„2.

Name: Lynn S

Aliasname: k. A. früherer Aliasname: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 2. August 2017 (geändert am 31. Oktober 2017 und am 26. Januar 2018)

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8706349. Benennung gemäß Nummer 10 Buchstaben a und b der Resolution 2146 (2014) in der durch Nummer 2 der Resolution 2362 (2017) verlängerten und geänderten Fassung (Verbot des Ladens, der Beförderung oder des Entladens; Verbot des Einlaufens in Häfen). Gemäß Nummer 11 der Resolution 2146 wurde diese Benennung vom Ausschuss am 26. Januar 2018 (die vorhergehende Verlängerung war gültig bis zum 29. Januar 2018) verlängert und gilt bis zum 28. April 2018, es sei denn, sie wird vom Ausschuss gemäß Nummer 12 der Resolution 2146 vorher aufgehoben. Flaggenstaat: St. Vincent und die Grenadinen. Am 6. Oktober 2017 befand sich das Schiff in den Hoheitsgewässern Libanons, von wo aus es Kurs nach Westen nahm.“