31.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/1


BESCHLUSS (EU) 2018/145 DES RATES

vom 9. Oktober 2017

über den Abschluss — im Namen der Union — eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo (*1) zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten ein Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (im Folgenden „Übereinkommen“) ausgehandelt.

(2)

Das Übereinkommen wurde am 9. Juni 2006 im Namen der Gemeinschaft — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — nach Maßgabe des Beschlusses 2006/682/EG des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2) unterzeichnet.

(3)

Das Übereinkommen ist von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden.

(4)

Mit ihrem Beitritt zur Union sind die Republik Bulgarien, Rumänien und die Republik Kroatien Mitgliedstaaten geworden und sind deshalb gemäß Artikel 31 Absatz 2 des Übereinkommens automatisch nicht mehr assoziierte Parteien dieses Übereinkommens. Hierauf sollte in einer Notifikation hingewiesen werden, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Genehmigungsurkunde zu machen ist.

(5)

Hinsichtlich der Änderungen von Anhang I des Übereinkommens, die lediglich die Aufnahmen von Rechtsvorschriften der Union in diesen Anhang betreffen und von dem nach Artikel 18 des Übereinkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss anzunehmen sind, sollte der Kommission die Befugnis erteilt werden, nach Konsultation des vom Rat eingesetzten Besonderen Ausschusses solche Änderungen im Namen der Union zu genehmigen.

(6)

In allen anderen Fällen sollte der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen Ausschuss in Bezug auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, zu vertreten ist, im Einzelfall gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegt werden.

(7)

Da sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Übereinkommens sind, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen ihnen von wesentlicher Bedeutung. Um eine derartige enge Zusammenarbeit und ein geschlossenes Auftreten nach außen im Gemeinsamen Ausschuss zu gewährleisten, und unbeschadet der Verträge — insbesondere des Artikels 16 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 218 Absatz 9 AEUV —, sollte eine Koordinierung der Standpunkte, die im Namen der Union und der Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Ausschuss hinsichtlich der in die Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten fallenden Angelegenheiten zu vertreten sind, vor jeder Tagung des Gemeinsamen Ausschusses stattfinden, auf der eine derartige Angelegenheit behandelt wird.

(8)

Artikel 2 des Beschlusses 2006/682/EG enthält Bestimmungen über die Festlegung der Standpunkte im Gemeinsamen Ausschuss während der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens. In Anbetracht des Urteils des Gerichtshofs vom 28. April 2015 in der Rechtssache C-28/12, Kommission gegen Rat (3) sollten diese Bestimmungen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses nicht mehr angewendet werden.

(9)

Das Übereinkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums wird im Namen der Union genehmigt (4).

(2)   Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), im Namen der Europäischen Union die Genehmigungsurkunde nach Artikel 29 Absatz 2 des Übereinkommens (5) zu hinterlegen und folgende Notifikation vorzunehmen:

„(1)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ im Wortlaut des Übereinkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ gelesen werden.

(2)

Mit ihrem Beitritt zur Europäischen Union sind die Republik Bulgarien, Rumänien und die Republik Kroatien Mitgliedstaaten der Europäischen Union geworden und sind deshalb gemäß Artikel 31 Absatz 2 des Übereinkommens nicht mehr assoziierte Parteien dieses Übereinkommens.“

Artikel 2

Der Standpunkt, der von der Union zu Beschlüssen des Gemischten Ausschusses nach Artikel 17 des Übereinkommens lediglich im Hinblick auf die Aufnahme von Rechtsvorschriften der Union in Anhang I des Übereinkommens, gegebenenfalls mit technischen Anpassungen, zu vertreten ist, wird von der Kommission nach Konsultation eines vom Rat eingesetzten Besonderen Ausschusses festgelegt.

Artikel 3

Artikel 2 des Beschlusses 2006/682/EG wird ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses nicht mehr angewendet.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. KIISLER


(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrats und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

(1)  ABl. C 81E vom 15.3.2011, S. 5.

(2)  Beschluss 2006/682/EG des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 9. Juni 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 1).

(3)  ECLI:EU:C:2015:282.

(4)  Das Übereinkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 3) zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung veröffentlicht.

(5)  Der Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.