25.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/14


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/115 DER KOMMISSION

vom 24. Januar 2018

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/413 zur Festlegung der Standorte der Bodeninfrastruktur des aus dem Programm Galileo hervorgegangenen Systems und zum Erlass der zur Sicherstellung seines Betriebs erforderlichen Maßnahmen sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/117/EU im Hinblick auf den Standort der Galileo-Sicherheitsüberwachungszentrale

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/413 der Kommission (2) ist vorgesehen, dass die Galileo-Sicherheitszentrale (GSMC) zweigeteilt und schrittweise in Frankreich und im Vereinigten Königreich eingerichtet wird.

(2)

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat seine Absicht mit, aus der Union gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union auszutreten. Der Standort der GSMC sollte sich jedoch aus Gründen der Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten, insbesondere angesichts der Vorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und der Ausfuhrbeschränkungen für Verschlüsselungsausrüstung und PRS-Technologie, auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Union befinden.

(3)

Der Europäische Rat hat in seinen am 29. April 2017 im Anschluss an die Mitteilung des Vereinigten Königreichs angenommenen Leitlinien festgestellt, dass die Frage des künftigen Sitzes der im Vereinigten Königreich gelegenen Einrichtungen der Union rasch geklärt werden müsse und ihre Verlegung erleichtert werden sollte. Es ist daher wichtig, die Verlegung der im Vereinigten Königreich gelegenen GSMC in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Union unverzüglich in die Wege zu leiten.

(4)

Die Kommission eröffnete folglich nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 ein offenes und transparentes Verfahren zur Auswahl eines neuen Standortes für die derzeit im Vereinigten Königreich gelegene GSMC. Bei diesem zweistufigen Verfahren richtete die Kommission zunächst einen Aufruf zur Interessenbekundung an die Mitgliedstaaten und forderte anschließend die sich um den Standort bewerbenden Mitgliedstaaten auf, ausführliche Vorschläge vorzulegen.

(5)

Wie das Bewertungsverfahren ergab, erwies sich der Vorschlag Spaniens gemessen an den festgelegten Bewertungskriterien als der beste; ausschlaggebend hierfür waren die Wirksamkeit der vorgeschlagenen technischen Lösung zur Bereitstellung der Einrichtungen und zur Erbringung der für den Betrieb der Zentrale unerlässlichen Dienstleistungen, die Präzision der Risikoermittlung und des Risikomanagements, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheitsrisiken und den verbindlich einzuhaltenden Zeitplan, die Annahme der Bedingungen des mit der Kommission zu schließenden Standortabkommens und die Gewährung zusätzlicher Vorrechte durch Spanien, die Ausführlichkeit und Transparenz der beschreibenden Aufstellung der Bau- und Betriebskosten der Zentrale sowie die für den Haushalt der Union vorteilhaften finanziellen Bedingungen des Vorschlags. Daher ist der Vorschlag Spaniens zu wählen.

(6)

Die Zentrale sollte im März 2018 mit reduzierter Ausstattung eingerichtet werden, damit sie so schnell wie möglich als Ausweichzentrale für die in Frankreich gelegene Hauptzentrale fungieren kann, bevor ihre Einrichtung im März 2019 vollständig abgeschlossen wird. Darüber sollte auch ein Standortabkommen mit Spanien geschlossen werden.

(7)

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/413 sollte entsprechend geändert werden.

(8)

Außerdem sollte der Wortlaut des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/413 geändert werden, damit der Tatsache Rechnung getragen wird, dass die Einrichtung der Galileo-Sicherheitsüberwachungszentrale in Frankreich im Jahr 2017 erfolgreich abgeschlossen wurde.

(9)

Die Maßnahmen dieses Beschlusses stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/413 werden in der Zeile über die Galileo-Sicherheitsüberwachungszentrale (GSMC) in der Spalte „Standorte sowie Maßnahmen zur Einrichtung zwecks Sicherstellung des Betriebs“ die Sätze „Die zweigeteilte Galileo-Sicherheitszentrale wird schrittweise in Frankreich und im Vereinigten Königreich eingerichtet. Die 2013 angelaufene Einrichtung dürfte 2017 abgeschlossen sein. Mit Frankreich und dem Vereinigten Königreich wurden 2013 Abkommen darüber unterzeichnet.“ ersetzt durch die Sätze „Die zweigeteilte Galileo-Sicherheitszentrale wird in Frankreich und Spanien eingerichtet. Die Einrichtung des Standortes in Frankreich ist seit 2017 abgeschlossen, und es wurde 2013 mit Frankreich ein Abkommen darüber unterzeichnet. Die Einrichtung des Standortes in Spanien läuft im März 2018 mit reduzierter Ausstattung an und sollte im März 2019 vollständig abgeschlossen sein. Darüber sollte 2018 mit Spanien ein Abkommen unterzeichnet werden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 24. Januar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/413 der Kommission vom 18. März 2016 zur Festlegung der Standorte der Bodeninfrastruktur des aus dem Programm Galileo hervorgegangenen Systems und zum Erlass der zur Sicherstellung seines Betriebs erforderlichen Maßnahmen sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/117/EU (ABl. L 74 vom 19.3.2016, S. 45).