28.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/213


BESCHLUSS (EU) 2018/2073 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 24. Oktober 2018

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2016

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2016,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, zusammen mit der Antwort des Büros (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung (2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der dem Büro für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0087/2018),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 18. April 2018 (3) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2016 sowie auf die Antwort des Exekutivdirektors des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen,

unter Hinweis auf die von der Generaldirektion Migration und Inneres der Kommission und dem Verwaltungsrat des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen ergriffenen Maßnahmen nach dem Beschluss des Parlaments vom 18. April 2018 über den Aufschub der Entlastung, was den Rücktritt von José Carreira vom Amt des Exekutivdirektors des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen am 6. Juni 2018 zur Folge hatte,

unter Hinweis auf die Anhörung vom 3. September 2018 und auf die vorgestellten Abhilfemaßnahmen, die der neue Exekutivdirektor ad interim des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen seit seiner Ernennung im Juni 2018 bereits ergriffen hat,

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (4), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (5), insbesondere auf Artikel 36,

gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0299/2018),

1.   

verweigert dem Exekutivdirektor des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Büros für das Haushaltsjahr 2016;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 79.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 248 vom 3.10.2018, S. 195.

(4)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(5)  ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11.

(6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.