3.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/313


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2018/1417 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 18. April 2018

zum Rechnungsabschluss der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2016

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2016,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Euratom-Versorgungsagentur, zusammen mit der Antwort der Agentur (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0078/2018),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2008/114/EG, Euratom des Rates vom 12. Februar 2008 über die Satzung der Euratom-Versorgungsagentur (4), insbesondere auf Artikel 8 des Anhangs,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0102/2018),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2016;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Generaldirektor der Euratom-Versorgungsagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 207.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 41 vom 15.2.2008, S. 15.