3.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/137


BESCHLUSS (EU) 2018/1331 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 18. April 2018

über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (COM(2017) 365 — C8-0253/2017) (2),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016, zusammen mit den Antworten der Organe (3),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5), insbesondere auf die Artikel 55, 99, 164, 165 und 166,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0117/2018),

1.

erteilt dem Generalsekretär des Ausschusses der Regionen Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Ausschusses der Regionen für das Haushaltsjahr 2016;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, der Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 48 vom 24.2.2016.

(2)  ABl. C 323 vom 28.9.2017, S. 1.

(3)  ABl. C 322 vom 28.9.2017, S. 1.

(4)  ABl. C 322 vom 28.9.2017, S. 10.

(5)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.