25.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/1


ENDGÜLTIGER ERLASS (EU, Euratom) 2018/91

des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017

DER PRÄSIDENT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 9,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (1),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (2),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (3),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4),

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017, der am 1. Dezember 2016 endgültig erlassen wurde (5),

unter Hinweis auf den von der Kommission am 9. Oktober 2017 angenommenen Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017,

unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2017, der vom Rat am 27. November 2017 festgelegt und dem Europäischen Parlament am selben Tag zugeleitet wurde,

unter Hinweis auf die Billigung des Standpunkts des Rates durch das Europäische Parlament am 30. November 2017,

gestützt auf die Artikel 88 und 91 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments —

STELLT FEST:

Einziger Artikel

Das Verfahren gemäß Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist abgeschlossen, und der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 ist endgültig erlassen.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2017.

Der Präsident

A. TAJANI


(1)   ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105.

(2)   ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(3)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(4)   ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(5)   ABl. L 51 vom 28.2.2017.


BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLAN Nr. 6 FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2018

INHALT

GESAMTEINNAHMEN

A. Einleitung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans 3
B. Einnahmen nach Haushaltslinien 14

— Titel 1:

Eigene Mittel 15

— Titel 3:

Überschüsse, Salden und Anpassungen 27

— Titel 7:

Verzugszinsen und geldbussen 31

EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

Einzelplan III: Kommission

— Einnahmen 34

— Titel 7:

Verzugszinsen und Geldbussen 34
— Ausgaben 36

— Titel 04:

Beschäftigung, Soziales und Integration 38

— Titel 05:

Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums 45

— Titel 11:

Maritime Angelegenheiten und Fischerei 55

— Titel 13:

Regionalpolitik und Stadtentwicklung 61

— Titel 17:

Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 77

— Titel 18:

Migration und Inneres 80

— Titel 22:

Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen 99

— Titel 40:

Reserven 120

A.   EINLEITUNG UND FINANZIERUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS

FINANZIERUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS

Mittelansätze für das Haushaltsjahr 2017, die gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das System der Eigenmittel der Europäischen Union zu decken sind

AUSGABEN

Bezeichnung

Haushalt 2017 (1)

Haushalt 2016 (2)

Differenz (in %)

1.

Intelligentes und integratives Wachstum

49 393 819 321

59 290 697 648

–16,69

2.

Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

54 120 940 747

54 972 403 654

–1,55

3.

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

3 224 307 287

3 022 387 739

+6,68

4.

Europa in der Welt

9 055 843 969

10 155 590 403

–10,83

5.

Verwaltung

9 394 599 816

8 950 916 040

+4,96

6.

Ausgleichszahlungen

p.m.

p.m.

Besondere Instrumente

1 581 200 013

250 475 125

+ 531,28

Gesamtbetrag der Ausgaben  (3)

126 770 711 153

136 642 470 609

–7,22


EINNAHMEN

Bezeichnung

Haushalt 2017 (4)

Haushalt 2016 (5)

Differenz (in %)

Verschiedene Einnahmen (Titel 4 bis 9)

4 882 392 898

1 616 701 373

+ 202,00

Verfügbarer Überschuss aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr (Kapitel 3 0, Artikel 3 0 0)

6 404 529 791

1 349 116 814

+ 374,72

Eigenmittelüberschuss aufgrund der Rückzahlung der Überschüsse des Garantiefonds im Zusammenhang mit den Maßnahmen im Außenbereich (Kapitel 3 0, Artikel 3 0 2)

p.m.

p.m.

Überschuss der für frühere Haushaltsjahre abgeführten MwSt.- und BSP/BNE-Eigenmittel (Kapitel 3 1 und 3 2)

p.m.

p.m.

Gesamtbetrag der Einnahmen der Titel 3 bis 9

11 286 922 689

2 965 818 187

+ 280,57

Nettobetrag — Zölle und Zuckerabgaben (Kapitel 1 1 und 1 2)

20 507 300 000

20 247 900 000

+1,28

MwSt.-Eigenmittel zum einheitlichen Satz (Tabellen 1 und 2, Kapitel 1 3)

16 620 148 350

16 279 317 150

+2,09

Über die zusätzliche Einnahme (BNE-Eigenmittel, Tabelle 3, Kapitel 1 4) zu finanzierender Restbetrag

78 356 340 114

97 149 435 272

–19,34

Durch die Eigenmittel gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom zu deckende Mittelansätze (6)

115 483 788 464

133 676 652 422

–13,61

Gesamtbetrag der Einnahmen  (7)

126 770 711 153

136 642 470 609

–7,22


TABELLE 1

Berechnungen der Begrenzung der harmonisierten MwSt.-Bemessungsgrundlagen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom

Mitgliedstaaten

1 % der nicht begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlage

1 % des Bruttonationaleinkommens

Begrenzungssatz (in %)

1 % des Bruttonationaleinkommens, multipliziert mit dem Begrenzungssatz

1 % der begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlage (8)

Mitgliedstaaten mit begrenzter MwSt.-Bemessungsgrundlage

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

Belgien

1 817 020 000

4 308 573 000

50

2 154 286 500

1 817 020 000

 

Bulgarien

231 693 000

482 549 000

50

241 274 500

231 693 000

 

Tschechische Republik

695 917 000

1 708 216 000

50

854 108 000

695 917 000

 

Dänemark

1 095 436 000

2 940 730 000

50

1 470 365 000

1 095 436 000

 

Deutschland

13 445 825 000

32 928 958 000

50

16 464 479 000

13 445 825 000

 

Estland

110 136 000

217 108 000

50

108 554 000

108 554 000

Estland

Irland

823 280 000

2 314 297 000

50

1 157 148 500

823 280 000

 

Griechenland

727 024 000

1 817 266 000

50

908 633 000

727 024 000

 

Spanien

5 112 161 000

11 578 873 000

50

5 789 436 500

5 112 161 000

 

Frankreich

10 167 196 000

23 241 543 000

50

11 620 771 500

10 167 196 000

 

Kroatien

283 373 000

463 003 000

50

231 501 500

231 501 500

Kroatien

Italien

6 496 358 000

17 052 647 000

50

8 526 323 500

6 496 358 000

 

Zypern

120 825 000

179 095 000

50

89 547 500

89 547 500

Zypern

Lettland

106 629 000

264 521 000

50

132 260 500

106 629 000

 

Litauen

165 567 000

392 408 000

50

196 204 000

165 567 000

 

Luxemburg

269 404 000

372 683 000

50

186 341 500

186 341 500

Luxemburg

Ungarn

483 570 000

1 168 247 000

50

584 123 500

483 570 000

 

Malta

67 571 000

98 431 000

50

49 215 500

49 215 500

Malta

Niederlande

3 043 113 000

7 128 827 000

50

3 564 413 500

3 043 113 000

 

Österreich

1 680 780 000

3 606 465 000

50

1 803 232 500

1 680 780 000

 

Polen

1 794 467 000

4 228 476 000

50

2 114 238 000

1 794 467 000

 

Portugal

937 563 000

1 870 676 000

50

935 338 000

935 338 000

Portugal

Rumänien

637 693 000

1 749 516 000

50

874 758 000

637 693 000

 

Slowenien

191 853 000

409 103 000

50

204 551 500

191 853 000

 

Slowakei

288 504 000

823 049 000

50

411 524 500

288 504 000

 

Finnland

941 017 000

2 207 433 000

50

1 103 716 500

941 017 000

 

Schweden

2 085 481 000

4 888 885 000

50

2 444 442 500

2 085 481 000

 

Vereinigtes Königreich

11 056 622 000

23 336 858 000

50

11 668 429 000

11 056 622 000

 

Insgesamt

64 876 078 000

151 778 436 000

 

75 889 218 000

64 687 704 000

 


TABELLE 2

Aufteilung der MwSt.-Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (Kapitel 1 3)

Mitgliedstaat

1 % der begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlage

Einheitlicher Satz für die MwSt.-Eigenmittel (in %)

MwSt.-Eigenmittel zum einheitlichen Satz

 

(1)

(2)

(3) = (1) × (2)

Belgien

1 817 020 000

0,30

545 106 000

Bulgarien

231 693 000

0,30

69 507 900

Tschechische Republik

695 917 000

0,30

208 775 100

Dänemark

1 095 436 000

0,30

328 630 800

Deutschland

13 445 825 000

0,15

2 016 873 750

Estland

108 554 000

0,30

32 566 200

Irland

823 280 000

0,30

246 984 000

Griechenland

727 024 000

0,30

218 107 200

Spanien

5 112 161 000

0,30

1 533 648 300

Frankreich

10 167 196 000

0,30

3 050 158 800

Kroatien

231 501 500

0,30

69 450 450

Italien

6 496 358 000

0,30

1 948 907 400

Zypern

89 547 500

0,30

26 864 250

Lettland

106 629 000

0,30

31 988 700

Litauen

165 567 000

0,30

49 670 100

Luxemburg

186 341 500

0,30

55 902 450

Ungarn

483 570 000

0,30

145 071 000

Malta

49 215 500

0,30

14 764 650

Niederlande

3 043 113 000

0,15

456 466 950

Österreich

1 680 780 000

0,30

504 234 000

Polen

1 794 467 000

0,30

538 340 100

Portugal

935 338 000

0,30

280 601 400

Rumänien

637 693 000

0,30

191 307 900

Slowenien

191 853 000

0,30

57 555 900

Slowakei

288 504 000

0,30

86 551 200

Finnland

941 017 000

0,30

282 305 100

Schweden

2 085 481 000

0,15

312 822 150

Vereinigtes Königreich

11 056 622 000

0,30

3 316 986 600

Insgesamt

64 687 704 000

 

16 620 148 350


TABELLE 3

Bestimmung des einheitlichen Satzes und Aufteilung der BNE-Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (Kapitel 1 4)

Mitgliedstaaten

1 % des Bruttonationaleinkommens

Auf die zusätzliche Bemessungsgrundlage zu erhebender einheitlicher Satz, Eigenmittel

Einnahmen gemäß der zusätzlichen Bemessungsgrundlage zum einheitlichen Satz

 

(1)

(2)

(3) = (1) × (2)

Belgien

4 308 573 000

 

2 224 321 322

Bulgarien

482 549 000

 

249 118 218

Tschechische Republik

1 708 216 000

 

881 874 642

Dänemark

2 940 730 000

 

1 518 165 862

Deutschland

32 928 958 000

 

16 999 731 324

Estland

217 108 000

 

112 083 039

Irland

2 314 297 000

 

1 194 766 843

Griechenland

1 817 266 000

 

938 172 223

Spanien

11 578 873 000

 

5 977 648 307

Frankreich

23 241 543 000

 

11 998 557 213

Kroatien

463 003 000

 

239 027 503

Italien

17 052 647 000

 

8 803 510 192

Zypern

179 095 000

 

92 458 646

Lettland

264 521 000

0,5162548  (9)

136 560 225

Litauen

392 408 000

 

202 582 498

Luxemburg

372 683 000

 

192 399 373

Ungarn

1 168 247 000

 

603 113 075

Malta

98 431 000

 

50 815 472

Niederlande

7 128 827 000

 

3 680 290 875

Österreich

3 606 465 000

 

1 861 854 725

Polen

4 228 476 000

 

2 182 970 864

Portugal

1 870 676 000

 

965 745 390

Rumänien

1 749 516 000

 

903 195 963

Slowenien

409 103 000

 

211 201 371

Slowakei

823 049 000

 

424 902 964

Finnland

2 207 433 000

 

1 139 597 795

Schweden

4 888 885 000

 

2 523 910 154

Vereinigtes Königreich

23 336 858 000

 

12 047 764 036

Insgesamt

151 778 436 000

 

78 356 340 114


TABELLE 4

Berechnung der Bruttokürzung des BNE-Beitrags Dänemarks, der Niederlande und Schwedens und deren Finanzierung gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (Kapitel 1 6)

Mitgliedstaat

Bruttokürzung

Anteile an den BNE-Grundlagen

BNE-Schlüssel für Bruttokürzung

Finanzierung des Korrekturbetrags

 

(1)

(2)

(3)

(4) = (1) + (3)

Belgien

 

2,84

31 242 775

31 242 775

Bulgarien

 

0,32

3 499 110

3 499 110

Tschechische Republik

 

1,13

12 386 794

12 386 794

Dänemark

– 141 660 311

1,94

21 324 129

– 120 336 182

Deutschland

 

21,70

238 777 900

238 777 900

Estland

 

0,14

1 574 316

1 574 316

Irland

 

1,52

16 781 672

16 781 672

Griechenland

 

1,20

13 177 549

13 177 549

Spanien

 

7,63

83 961 933

83 961 933

Frankreich

 

15,31

168 531 504

168 531 504

Kroatien

 

0,31

3 357 376

3 357 376

Italien

 

11,24

123 653 935

123 653 935

Zypern

 

0,12

1 298 672

1 298 672

Lettland

 

0,17

1 918 122

1 918 122

Litauen

 

0,26

2 845 470

2 845 470

Luxemburg

 

0,25

2 702 438

2 702 438

Ungarn

 

0,77

8 471 315

8 471 315

Malta

 

0,06

713 753

713 753

Niederlande

– 757 337 819

4,70

51 693 295

– 705 644 524

Österreich

 

2,38

26 151 576

26 151 576

Polen

 

2,79

30 661 967

30 661 967

Portugal

 

1,23

13 564 841

13 564 841

Rumänien

 

1,15

12 686 273

12 686 273

Slowenien

 

0,27

2 966 530

2 966 530

Slowakei

 

0,54

5 968 179

5 968 179

Finnland

 

1,45

16 006 769

16 006 769

Schweden

– 201 593 520

3,22

35 450 794

– 166 142 726

Vereinigtes Königreich

 

15,38

169 222 663

169 222 663

Insgesamt

–1 100 591 650

100,00

1 100 591 650

0


TABELLE 5.1

Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs (Haushaltsjahr 2016) gemäß Artikel 4 des Beschlusses 20014/335/EU, Euratom (Kapitel 1 5)

Bezeichnung

Koeffizient (10) (%)

Betrag

1.

Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) an der nicht begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlage

17,5900 %

 

2.

Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) am Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben

7,6814 %

 

3.

(1) – (2)

9,9086 %

 

4.

Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben

 

117 477 286 403

5.

Erweiterungsbedingte Ausgaben (11)

 

25 506 896 869

6.

Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben = (4) – (5)

 

91 970 389 534

7.

Ursprünglicher Korrekturbetrag VK = (3) × (6) × 0,66

 

6 014 542 348

8.

VK-Vorteil (12)

 

1 128 635 343

9.

Eigentlicher Korrekturbetrag VK = (7) – (8)

 

4 885 907 005

10.

Unerwartete Gewinne bei den traditionellen Eigenmitteln (13)

 

–46 683 873

11.

Korrekturbetrag zugunsten des Vereinigten Königreichs = (9) – (10)

 

4 932 590 878


TABELLE 5.2

Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs (Haushaltsjahr 2013) gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2007/436/EU, Euratom (Kapitel 3 5)

Bezeichnung

Koeffizient (14) (%)

Betrag

1.

Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) an der nicht begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlage

16,2955 %

 

2.

Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) am Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben

6,0959 %

 

3.

(1) – (2)

10,1996 %

 

4.

Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben

 

134 745 129 775

5.

Erweiterungsbedingte Ausgaben (15)

 

31 288 595 815

6.

Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben = (4) – (5)

 

103 456 533 960

7.

Ursprünglicher Korrekturbetrag VK = (3) × (6) × 0,66

 

6 964 389 260

8.

VK-Vorteil (16)

 

931 944 129

9.

Eigentlicher Korrekturbetrag VK = (7) – (8)

 

6 032 445 131

10.

Unerwartete Gewinne bei den traditionellen Eigenmitteln (17)

 

10 994 751

11.

Korrekturbetrag zugunsten des Vereinigten Königreichs = (9) – (10) (18)

 

6 021 450 379


TABELLE 6.1

Berechnung der Finanzierung des Korrekturbetrags zugunsten des Vereinigten Königreichs — 4 932 590 878  EUR (Kapitel 1 5)

Mitgliedstaaten

Anteile an den BNE-Grundlagen

Anteile ohne Vereinigtes Königreich

Anteile ohne Deutschland, Niederlande, Österreich, Schweden und Vereinigtes Königreich

3/4 des Anteils Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens in „Anteile ohne Vereinigtes Königreich“

Spalte 4 umgelegt gemäß Schlüssel der Spalte 3

Finanzierungsschlüssel

Finanzierungsschlüssel, angewandt auf den Korrekturbetrag

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6) = (2) + (4) + (5)

(7)

Belgien

2,84

3,35

5,39

 

1,53

4,88

240 885 677

Bulgarien

0,32

0,38

0,60

 

0,17

0,55

26 978 571

Tschechische Republik

1,13

1,33

2,14

 

0,61

1,94

95 503 724

Dänemark

1,94

2,29

3,68

 

1,04

3,33

164 411 683

Deutschland

21,70

25,64

0,00

–19,23

0,00

6,41

316 145 831

Estland

0,14

0,17

0,27

 

0,08

0,25

12 138 174

Irland

1,52

1,80

2,90

 

0,82

2,62

129 388 779

Griechenland

1,20

1,41

2,27

 

0,64

2,06

101 600 542

Spanien

7,63

9,01

14,49

 

4,11

13,12

647 356 946

Frankreich

15,31

18,10

29,09

 

8,25

26,34

1 299 398 854

Kroatien

0,31

0,36

0,58

 

0,16

0,52

25 885 784

Italien

11,24

13,28

21,35

 

6,05

19,33

953 387 216

Zypern

0,12

0,14

0,22

 

0,06

0,20

10 012 925

Lettland

0,17

0,21

0,33

 

0,09

0,30

14 788 961

Litauen

0,26

0,31

0,49

 

0,14

0,44

21 938 927

Luxemburg

0,25

0,29

0,47

 

0,13

0,42

20 836 132

Ungarn

0,77

0,91

1,46

 

0,41

1,32

65 314 890

Malta

0,06

0,08

0,12

 

0,03

0,11

5 503 126

Niederlande

4,70

5,55

0,00

–4,16

0,00

1,39

68 442 765

Österreich

2,38

2,81

0,00

–2,11

0,00

0,70

34 625 113

Polen

2,79

3,29

5,29

 

1,50

4,79

236 407 577

Portugal

1,23

1,46

2,34

 

0,66

2,12

104 586 612

Rumänien

1,15

1,36

2,19

 

0,62

1,98

97 812 744

Slowenien

0,27

0,32

0,51

 

0,15

0,46

22 872 318

Slowakei

0,54

0,64

1,03

 

0,29

0,93

46 015 401

Finnland

1,45

1,72

2,76

 

0,78

2,50

123 414 177

Schweden

3,22

3,81

0,00

–2,85

0,00

0,95

46 937 429

Vereinigtes Königreich

15,38

0,00

0,00

 

0,00

0,00

0

Insgesamt

100,00

100,00

100,00

–28,35

28,35

100,00

4 932 590 878

Die Beträge werden bis zur 15. Dezimalstelle berechnet.

TABELLE 6.2

Finanzierung des endgültigen VK-Korrekturbetrags für 2013 (Kapitel 35)

Mitgliedstaat

Betrag

 

(1)

Belgien

3 427 431

Bulgarien

1 515 290

Tschechische Republik

2 998 256

Dänemark

6 889 492

Deutschland

8 754 255

Estland

368 634

Irland

5 640 096

Griechenland

2 191 253

Spanien

– 651 779

Frankreich

18 525 521

Kroatien

824 776

Italien

25 072 902

Zypern

228 695

Lettland

81 908

Litauen

1 117 632

Luxemburg

2 999 679

Ungarn

1 214 768

Malta

320 388

Niederlande

1 151 037

Österreich

418 805

Polen

2 257 310

Portugal

1 399 728

Rumänien

2 993 513

Slowenien

916 682

Slowakei

2 214 808

Finnland

4 965 839

Schweden

565 841

Vereinigtes Königreich

–98 402 760

Insgesamt

0


TABELLE 7

Überblick über die Finanzierung (19) des Gesamthaushaltsplans nach Eigenmittelarten und Mitgliedstaaten

Mitgliedstaat

Traditionelle Eigenmittel (TEM)

 

MwSt.- und BNE-Eigenmittel, einschließlich Anpassungen

Eigenmittel insgesamt (20)

Zuckerabgaben netto (80 %)

Zölle netto (80 %)

Traditionelle Eigenmittel insgesamt netto (80 %)

Erhebungskosten (20 % des TEM-Bruttobetrags) (p.m.)

MwSt.-Eigenmittel

BNE-Eigenmittel

Kürzung zugunsten Dänemarks, der Niederlande, Österreich und Schwedens

VK-Korrektur

Beiträge der Mitgliedstaaten insgesamt

Anteil am Gesamtbetrag der Beiträge der Mitgliedstaaten (in %)

 

(1)

(2)

(3) = (1) + (2)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9) = (5) + (6) + (7) + (8)

(10)

(11) = (3) + (9)

Belgien

7 000 000

2 180 792 231

2 187 792 231

546 948 058

545 106 000

2 224 321 322

31 242 775

244 313 108

3 044 983 205

3,21

5 232 775 436

Bulgarien

400 000

74 252 985

74 652 985

18 663 246

69 507 900

249 118 218

3 499 110

28 493 861

350 619 089

0,37

425 272 074

Tschechische Republik

3 600 000

253 894 259

257 494 259

64 373 565

208 775 100

881 874 642

12 386 794

98 501 980

1 201 538 516

1,27

1 459 032 775

Dänemark

3 600 000

333 053 412

336 653 412

84 163 353

328 630 800

1 518 165 862

– 120 336 182

171 301 175

1 897 761 655

2,00

2 234 415 067

Deutschland

28 100 000

4 214 682 435

4 242 782 435

1 060 695 604

2 016 873 750

16 999 731 324

238 777 900

324 900 086

19 580 283 060

20,62

23 823 065 495

Estland

0

29 059 618

29 059 618

7 264 905

32 566 200

112 083 039

1 574 316

12 506 808

158 730 363

0,17

187 789 981

Irland

0

277 104 213

277 104 213

69 276 053

246 984 000

1 194 766 843

16 781 672

135 028 875

1 593 561 390

1,68

1 870 665 603

Griechenland

1 500 000

156 903 067

158 403 067

39 600 767

218 107 200

938 172 223

13 177 549

103 791 795

1 273 248 767

1,34

1 431 651 834

Spanien

5 000 000

1 521 384 214

1 526 384 214

381 596 054

1 533 648 300

5 977 648 307

83 961 933

646 705 167

8 241 963 707

8,68

9 768 347 921

Frankreich

33 000 000

1 599 033 778

1 632 033 778

408 008 445

3 050 158 800

11 998 557 213

168 531 504

1 317 924 375

16 535 171 892

17,41

18 167 205 670

Kroatien

1 900 000

45 759 463

47 659 463

11 914 866

69 450 450

239 027 503

3 357 376

26 710 560

338 545 889

0,36

386 205 352

Italien

5 000 000

1 910 669 874

1 915 669 874

478 917 469

1 948 907 400

8 803 510 192

123 653 935

978 460 118

11 854 531 645

12,48

13 770 201 519

Zypern

0

20 285 123

20 285 123

5 071 281

26 864 250

92 458 646

1 298 672

10 241 620

130 863 188

0,14

151 148 311

Lettland

0

40 664 595

40 664 595

10 166 149

31 988 700

136 560 225

1 918 122

14 870 869

185 337 916

0,20

226 002 511

Litauen

900 000

76 989 117

77 889 117

19 472 279

49 670 100

202 582 498

2 845 470

23 056 559

278 154 627

0,29

356 043 744

Luxemburg

0

19 530 328

19 530 328

4 882 582

55 902 450

192 399 373

2 702 438

23 835 811

274 840 072

0,29

294 370 400

Ungarn

2 200 000

140 108 872

142 308 872

35 577 218

145 071 000

603 113 075

8 471 315

66 529 658

823 185 048

0,87

965 493 920

Malta

0

11 888 025

11 888 025

2 972 006

14 764 650

50 815 472

713 753

5 823 514

72 117 389

0,08

84 005 414

Niederlande

7 700 000

2 433 176 899

2 440 876 899

610 219 225

456 466 950

3 680 290 875

– 705 644 524

69 593 802

3 500 707 103

3,69

5 941 584 002

Österreich

3 400 000

204 077 771

207 477 771

51 869 443

504 234 000

1 861 854 725

26 151 576

35 043 918

2 427 284 219

2,56

2 634 761 990

Polen

13 700 000

608 648 035

622 348 035

155 587 009

538 340 100

2 182 970 864

30 661 967

238 664 887

2 990 637 818

3,15

3 612 985 853

Portugal

200 000

138 316 233

138 516 233

34 629 058

280 601 400

965 745 390

13 564 841

105 986 340

1 365 897 971

1,44

1 504 414 204

Rumänien

1 000 000

148 034 222

149 034 222

37 258 556

191 307 900

903 195 963

12 686 273

100 806 257

1 207 996 393

1,27

1 357 030 615

Slowenien

0

67 648 526

67 648 526

16 912 132

57 555 900

211 201 371

2 966 530

23 789 000

295 512 801

0,31

363 161 327

Slowakei

1 400 000

95 670 300

97 070 300

24 267 575

86 551 200

424 902 964

5 968 179

48 230 209

565 652 552

0,60

662 722 852

Finnland

800 000

140 486 269

141 286 269

35 321 567

282 305 100

1 139 597 795

16 006 769

128 380 016

1 566 289 680

1,65

1 707 575 949

Schweden

2 800 000

497 410 082

500 210 082

125 052 521

312 822 150

2 523 910 154

– 166 142 726

47 503 270

2 718 092 848

2,86

3 218 302 930

Vereinigtes Königreich

10 100 000

3 134 476 054

3 144 576 054

786 144 014

3 316 986 600

12 047 764 036

169 222 663

–5 030 993 638

10 502 979 661

11,06

13 647 555 715

Insgesamt

133 300 000

20 374 000 000

20 507 300 000

5 126 825 000

16 620 148 350

78 356 340 114

0

0

94 976 488 464

100,00  %

115 483 788 464

B.   EINNAHMEN NACH HAUSHALTSLINIEN

Titel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

1

EIGENE MITTEL

125 313 448 674

–9 829 660 210

115 483 788 464

3

ÜBERSCHÜSSE, SALDEN UND ANPASSUNGEN

6 404 529 791

0 ,—

6 404 529 791

4

EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DER ORGANE UND ANDERER EINRICHTUNGEN DER UNION

1 490 262 072

 

1 490 262 072

5

EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DER ORGANE

70 200 866

 

70 200 866

6

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND PROGRAMMEN DER UNION

60 000 000

 

60 000 000

7

VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN

1 120 000 000

2 110 000 000

3 230 000 000

8

ANLEIHEN UND DARLEHEN

6 928 960

 

6 928 960

9

SONSTIGE EINNAHMEN

25 001 000

 

25 001 000

 

GESAMTBETRAG

134 490 371 363

–7 719 660 210

126 770 711 153

TITEL 1

EIGENE MITTEL

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

 

KAPITEL 1 1

1 1 0

Produktionsabgaben im Wirtschaftsjahr 2005/2006 und in den Vorjahren

p.m.

 

p.m.

1 1 1

Abgaben in Verbindung mit der Lagerung von Zucker

p.m.

 

p.m.

1 1 3

Auf nicht ausgeführte C-Zucker-, C-Isoglucose- und C-Inulinsirup-Mengen sowie auf Substitutions-C-Zucker und Substitutions-C-Isoglucose erhobene Beträge

p.m.

 

p.m.

1 1 7

Produktionsabgabe

133 300 000

 

133 300 000

1 1 8

Einmalige Beträge aus der zusätzlichen Zuckerquote und der ergänzenden Isoglucosequote

p.m.

 

p.m.

1 1 9

Überschussbetrag

p.m.

 

p.m.

 

KAPITEL 1 1 — TOTAL

133 300 000

 

133 300 000

 

KAPITEL 1 2

1 2 0

Zölle und andere Abgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom

21 333 700 000

– 959 700 000

20 374 000 000

 

KAPITEL 1 2 — TOTAL

21 333 700 000

– 959 700 000

20 374 000 000

 

KAPITEL 1 3

1 3 0

Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2014/335/EG, Euratom

16 598 937 750

21 210 600

16 620 148 350

 

KAPITEL 1 3 — TOTAL

16 598 937 750

21 210 600

16 620 148 350

 

KAPITEL 1 4

1 4 0

Unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens abgeführte Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2014/335/EG, Euratom

87 247 510 924

–8 891 170 810

78 356 340 114

 

KAPITEL 1 4 — TOTAL

87 247 510 924

–8 891 170 810

78 356 340 114

 

KAPITEL 1 5

1 5 0

Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs gemäß den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 2014/335/EG, Euratom

0 ,—

 

0 ,—

 

KAPITEL 1 5 — TOTAL

0 ,—

 

0 ,—

 

KAPITEL 1 6

1 6 0

Bruttokürzung der jährlichen BNE-Beiträge bestimmter Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses 2014/335/EG, Euratom

0 ,—

 

0 ,—

 

KAPITEL 1 6 — TOTAL

0 ,—

 

0 ,—

 

Titel 1 — Total

125 313 448 674

–9 829 660 210

115 483 788 464

KAPITEL 1 1 —

ABGABEN, DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER VORGESEHEN SIND (ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES BESCHLUSSES 2014/335/EU, EURATOM)

KAPITEL 1 2 —

ZÖLLE UND ANDERE ABGABEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES BESCHLUSSES 2014/335/EU, EURATOM

KAPITEL 1 3 —

EIGENMITTEL AUS DER MEHRWERTSTEUER GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DES BESCHLUSSES 2014/335/EU, EURATOM

KAPITEL 1 4 —

UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS ABGEFÜHRTE EIGENMITTEL GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DES BESCHLUSSES 2014/335/EG, EURATOM

KAPITEL 1 5 —

KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE

KAPITEL 1 6 —

BRUTTOKÜRZUNG DER JÄHRLICHEN BNE-BEITRÄGE BESTIMMTER MITGLIEDSTAATEN

KAPITEL 1 2 —   ZÖLLE UND ANDERE ABGABEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES BESCHLUSSES 2014/335/EU, EURATOM

1 2 0
Zölle und andere Abgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

21 333 700 000

– 959 700 000

20 374 000 000

Erläuterungen

Die Verwendung der Zölle als Eigenmittel zur Finanzierung der Ausgaben der Union ist die logische Folge des freien Warenverkehrs innerhalb der Union. Dieser Artikel kann Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge, zusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben, Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Drittländern, die von den Organen der Europäischen Union eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Zölle auf die unter den ausgelaufenen Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse umfassen.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2017

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2017

Neuer Betrag

Belgien

2 113 800 000

66 992 231

2 180 792 231

Bulgarien

67 900 000

6 352 985

74 252 985

Tschechische Republik

265 700 000

–11 805 741

253 894 259

Dänemark

415 800 000

–82 746 588

333 053 412

Deutschland

4 415 800 000

– 201 117 565

4 214 682 435

Estland

29 900 000

– 840 382

29 059 618

Irland

333 500 000

–56 395 787

277 104 213

Griechenland

155 400 000

1 503 067

156 903 067

Spanien

1 501 400 000

19 984 214

1 521 384 214

Frankreich

1 743 100 000

– 144 066 222

1 599 033 778

Kroatien

47 300 000

–1 540 537

45 759 463

Italien

1 952 000 000

–41 330 126

1 910 669 874

Zypern

19 600 000

685 123

20 285 123

Lettland

34 000 000

6 664 595

40 664 595

Litauen

85 900 000

–8 910 883

76 989 117

Luxemburg

19 000 000

530 328

19 530 328

Ungarn

150 100 000

–9 991 128

140 108 872

Malta

13 200 000

–1 311 975

11 888 025

Niederlande

2 555 700 000

– 122 523 101

2 433 176 899

Österreich

223 600 000

–19 522 229

204 077 771

Polen

602 600 000

6 048 035

608 648 035

Portugal

136 800 000

1 516 233

138 316 233

Rumänien

141 000 000

7 034 222

148 034 222

Slowenien

73 600 000

–5 951 474

67 648 526

Slowakei

100 600 000

–4 929 700

95 670 300

Finnland

137 600 000

2 886 269

140 486 269

Schweden

575 000 000

–77 589 918

497 410 082

Vereinigtes Königreich

3 423 800 000

– 289 323 946

3 134 476 054

Artikel 1 2 0 insgesamt

21 333 700 000

– 959 700 000

20 374 000 000

KAPITEL 1 3 —   EIGENMITTEL AUS DER MEHRWERTSTEUER GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DES BESCHLUSSES 2014/335/EU, EURATOM

1 3 0
Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2014/335/EG, Euratom

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

16 598 937 750

21 210 600

16 620 148 350

Erläuterungen

Für alle Mitgliedstaaten wurde ein einheitlicher Satz von 0,30 % auf die nach Maßgabe der Vorschriften der Union ermittelten einheitlichen MwSt.-Bemessungsgrundlagen festgelegt. Die für diese Zwecke heranzuziehende Bemessungsgrundlage darf 50 % des BNE eines jeden Mitgliedstaats nicht überschreiten. Ausschließlich für den Zeitraum 2014-2020 wird der Abrufsatz der MwSt.-Eigenmittel für Deutschland, die Niederlande und Schweden auf 0,15 % festgesetzt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2017

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2017

Neuer Betrag

Belgien

530 323 200

14 782 800

545 106 000

Bulgarien

64 650 300

4 857 600

69 507 900

Tschechische Republik

212 455 800

–3 680 700

208 775 100

Dänemark

318 802 500

9 828 300

328 630 800

Deutschland

2 025 927 900

–9 054 150

2 016 873 750

Estland

32 484 900

81 300

32 566 200

Irland

251 320 200

–4 336 200

246 984 000

Griechenland

233 254 800

–15 147 600

218 107 200

Spanien

1 470 944 400

62 703 900

1 533 648 300

Frankreich

2 984 214 000

65 944 800

3 050 158 800

Kroatien

68 895 300

555 150

69 450 450

Italien

1 872 447 000

76 460 400

1 948 907 400

Zypern

26 562 750

301 500

26 864 250

Lettland

31 362 900

625 800

31 988 700

Litauen

48 017 700

1 652 400

49 670 100

Luxemburg

54 522 600

1 379 850

55 902 450

Ungarn

140 130 000

4 941 000

145 071 000

Malta

14 510 700

253 950

14 764 650

Niederlande

432 688 500

23 778 450

456 466 950

Österreich

482 235 600

21 998 400

504 234 000

Polen

566 854 800

–28 514 700

538 340 100

Portugal

268 796 700

11 804 700

280 601 400

Rumänien

178 125 900

13 182 000

191 307 900

Slowenien

55 640 700

1 915 200

57 555 900

Slowakei

82 906 200

3 645 000

86 551 200

Finnland

279 193 200

3 111 900

282 305 100

Schweden

320 007 300

–7 185 150

312 822 150

Vereinigtes Königreich

3 551 661 900

– 234 675 300

3 316 986 600

Artikel 1 3 0 insgesamt

16 598 937 750

21 210 600

16 620 148 350

KAPITEL 1 4 —   UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS ABGEFÜHRTE EIGENMITTEL GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DES BESCHLUSSES 2014/335/EG, EURATOM

1 4 0
Unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens abgeführte Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2014/335/EG, Euratom

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

87 247 510 924

–8 891 170 810

78 356 340 114

Erläuterungen

Die BNE-Einnahme ist eine „zusätzliche Einnahme“, die den Teil der Ausgaben decken soll, der durch die traditionellen Eigenmittel und die MwSt.-Einnahmen sowie durch andere Einnahmen in einem Jahr nicht finanziert werden kann. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Unionshaushalt stets von vornherein ausgeglichen ist.

Der BNE-Abrufsatz wird anhand der zusätzlichen Mittel bestimmt, die zur Finanzierung der erwarteten Ausgaben erforderlich sind, die durch andere Mittel (MwSt.-Einnahmen, traditionelle Eigenmittel und andere Einnahmen) nicht gedeckt werden können. Somit wird auf das BNE jedes einzelnen Mitgliedstaats ein BNE-Abrufsatz angewandt.

Der auf das Bruttonationaleinkommen der Mitgliedstaaten für dieses Haushaltsjahr anzuwendende Satz beträgt 0,5163 %.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2017

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2017

Neuer Betrag

Belgien

2 470 811 750

– 246 490 428

2 224 321 322

Bulgarien

255 418 816

–6 300 598

249 118 218

Tschechische Republik

931 715 610

–49 840 968

881 874 642

Dänemark

1 650 958 606

– 132 792 744

1 518 165 862

Deutschland

18 717 060 757

–1 717 329 433

16 999 731 324

Estland

124 278 230

–12 195 191

112 083 039

Irland

1 160 058 097

34 708 746

1 194 766 843

Griechenland

1 031 624 294

–93 452 071

938 172 223

Spanien

6 569 903 096

– 592 254 789

5 977 648 307

Frankreich

13 183 786 758

–1 185 229 545

11 998 557 213

Kroatien

260 035 805

–21 008 302

239 027 503

Italien

9 693 154 464

– 889 644 272

8 803 510 192

Zypern

100 257 435

–7 798 789

92 458 646

Lettland

155 153 455

–18 593 230

136 560 225

Litauen

224 027 258

–21 444 760

202 582 498

Luxemburg

205 788 031

–13 388 658

192 399 373

Ungarn

654 537 786

–51 424 711

603 113 075

Malta

54 768 635

–3 953 163

50 815 472

Niederlande

4 099 872 073

– 419 581 198

3 680 290 875

Österreich

2 024 012 963

– 162 158 238

1 861 854 725

Polen

2 451 562 504

– 268 591 640

2 182 970 864

Portugal

1 062 920 738

–97 175 348

965 745 390

Rumänien

1 001 363 913

–98 167 950

903 195 963

Slowenien

229 109 626

–17 908 255

211 201 371

Slowakei

460 783 364

–35 880 400

424 902 964

Finnland

1 229 056 454

–89 458 659

1 139 597 795

Schweden

2 901 826 721

– 377 916 567

2 523 910 154

Vereinigtes Königreich

14 343 663 685

–2 295 899 649

12 047 764 036

Artikel 1 4 0 insgesamt

87 247 510 924

–8 891 170 810

78 356 340 114

KAPITEL 1 5 —   KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE

1 5 0
Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs gemäß den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 2014/335/EG, Euratom

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

0 ,—

 

0 ,—

Erläuterungen

Der Mechanismus zur Korrektur des Haushaltsungleichgewichts zugunsten des Vereinigten Königreichs (VK-Korrektur) wurde vom Europäischen Rat in Fontainebleau (Juni 1984) beschlossen und mit dem anschließenden Eigenmittelbeschluss von 1985 eingeführt. Ziel dieses Mechanismus war es, das Haushaltsungleichgewicht des Vereinigten Königreichs mithilfe einer Reduzierung seiner Zahlungen an die EU zu verringern.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 4 und 5.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2017

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2017

Neuer Betrag

Belgien

259 335 598

–18 449 921

240 885 677

Bulgarien

26 808 676

169 895

26 978 571

Tschechische Republik

97 792 567

–2 288 843

95 503 724

Dänemark

173 284 078

–8 872 395

164 411 683

Deutschland

336 225 054

–20 079 223

316 145 831

Estland

13 044 203

– 906 029

12 138 174

Irland

121 759 321

7 629 458

129 388 779

Griechenland

108 278 950

–6 678 408

101 600 542

Spanien

689 574 892

–42 217 946

647 356 946

Frankreich

1 383 765 970

–84 367 116

1 299 398 854

Kroatien

27 293 273

–1 407 489

25 885 784

Italien

1 017 390 340

–64 003 124

953 387 216

Zypern

10 522 988

– 510 063

10 012 925

Lettland

16 284 856

–1 495 895

14 788 961

Litauen

23 513 828

–1 574 901

21 938 927

Luxemburg

21 599 445

– 763 313

20 836 132

Ungarn

68 700 073

–3 385 183

65 314 890

Malta

5 748 498

– 245 372

5 503 126

Niederlande

73 648 300

–5 205 535

68 442 765

Österreich

36 358 479

–1 733 366

34 625 113

Polen

257 315 203

–20 907 626

236 407 577

Portugal

111 563 815

–6 977 203

104 586 612

Rumänien

105 102 831

–7 290 087

97 812 744

Slowenien

24 047 272

–1 174 954

22 872 318

Slowakei

48 363 672

–2 348 271

46 015 401

Finnland

129 001 366

–5 587 189

123 414 177

Schweden

52 127 140

–5 189 711

46 937 429

Vereinigtes Königreich

–5 238 450 688

305 859 810

–4 932 590 878

Artikel 1 5 0 insgesamt

0

0

0

KAPITEL 1 6 —   BRUTTOKÜRZUNG DER JÄHRLICHEN BNE-BEITRÄGE BESTIMMTER MITGLIEDSTAATEN

1 6 0
Bruttokürzung der jährlichen BNE-Beiträge bestimmter Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses 2014/335/EG, Euratom

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

0 ,—

 

0 ,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Kürzungen der jährlichen BNE-Beiträge bestimmter Mitgliedstaaten gemäß dem Beschluss 2014/335/EG, Euratom des Rates verbucht.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39), insbesondere Artikel 10a Absatz 6.

Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 2 Absatz 5.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2017

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2017

Neuer Betrag

Belgien

31 168 279

74 496

31 242 775

Bulgarien

3 222 004

277 106

3 499 110

Tschechische Republik

11 753 211

633 583

12 386 794

Dänemark

– 120 834 144

497 962

– 120 336 182

Deutschland

236 108 063

2 669 837

238 777 900

Estland

1 567 719

6 597

1 574 316

Irland

14 633 658

2 148 014

16 781 672

Griechenland

13 013 518

164 031

13 177 549

Spanien

82 876 639

1 085 294

83 961 933

Frankreich

166 308 075

2 223 429

168 531 504

Kroatien

3 280 245

77 131

3 357 376

Italien

122 275 177

1 378 758

123 653 935

Zypern

1 264 707

33 965

1 298 672

Lettland

1 957 197

–39 075

1 918 122

Litauen

2 826 012

19 458

2 845 470

Luxemburg

2 595 932

106 506

2 702 438

Ungarn

8 256 726

214 589

8 471 315

Malta

690 884

22 869

713 753

Niederlande

– 705 619 608

–24 916

– 705 644 524

Österreich

25 532 095

619 481

26 151 576

Polen

30 925 458

– 263 491

30 661 967

Portugal

13 408 310

156 531

13 564 841

Rumänien

12 631 796

54 477

12 686 273

Slowenien

2 890 124

76 406

2 966 530

Slowakei

5 812 594

155 585

5 968 179

Finnland

15 504 044

502 725

16 006 769

Schweden

– 164 988 163

–1 154 563

– 166 142 726

Vereinigtes Königreich

180 939 448

–11 716 785

169 222 663

Artikel 1 6 0 insgesamt

0

0

0

TITEL 3

ÜBERSCHÜSSE, SALDEN UND ANPASSUNGEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

 

KAPITEL 3 0

3 0 0

Verfügbarer Überschuss aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr

6 404 529 791

 

6 404 529 791

3 0 2

Rückzahlung der Überschüsse des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen an den Haushalt

p.m.

 

p.m.

 

KAPITEL 3 0 — TOTAL

6 404 529 791

 

6 404 529 791

 

KAPITEL 3 1

3 1 0

Anwendung von Artikel 10b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 609/2014 auf die Haushaltsjahre ab 1995

3 1 0 3

Anwendung von Artikel 10b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 609/2014 auf die Haushaltsjahre ab 1995

p.m.

 

p.m.

 

Artikel 3 1 0 — Total

p.m.

 

p.m.

 

KAPITEL 3 1 — TOTAL

p.m.

 

p.m.

 

KAPITEL 3 2

3 2 0

Anwendung von Artikel 10b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 609/2014 auf die Haushaltsjahre ab 1995

3 2 0 3

Anwendung von Artikel 10b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 609/2014 auf die Haushaltsjahre ab 1995

p.m.

 

p.m.

 

Artikel 3 2 0 — Total

p.m.

 

p.m.

 

KAPITEL 3 2 — TOTAL

p.m.

 

p.m.

 

KAPITEL 3 3

3 3 0

Verrechnung der Angleichungen der MWST- und BNE-Eigenmittel vorangegangener Haushaltsjahre

p.m.

 

p.m.

 

KAPITEL 3 3 — TOTAL

p.m.

 

p.m.

 

KAPITEL 3 4

3 4 0

Anpassung infolge der Nichtbeteiligung einzelner Mitgliedstaaten an bestimmten Maßnahmen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht

p.m.

 

p.m.

 

KAPITEL 3 4 — TOTAL

p.m.

 

p.m.

 

KAPITEL 3 5

3 5 0

Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

3 5 0 4

Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

p.m.

0 ,—

0 ,—

 

Artikel 3 5 0 — Total

p.m.

0 ,—

0 ,—

 

KAPITEL 3 5 — TOTAL

p.m.

0 ,—

0 ,—

 

KAPITEL 3 6

3 6 0

Ergebnis von Aktualisierungen der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

3 6 0 4

Ergebnis von Aktualisierung8en der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

p.m.

 

p.m.

 

Artikel 3 6 0 — Total

p.m.

 

p.m.

 

KAPITEL 3 6 — TOTAL

p.m.

 

p.m.

 

KAPITEL 3 7

3 7 0

Anpassungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Eigenmittelbeschlüsse

p.m.

 

p.m.

 

KAPITEL 3 7 — TOTAL

p.m.

 

p.m.

 

Titel 3 — Total

6 404 529 791

0 ,—

6 404 529 791

KAPITEL 3 0 —

VERFÜGBARER ÜBERSCHUSS AUS DEM VORHERGEHENDEN HAUSHALTSJAHR

KAPITEL 3 1 —

SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10B DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) NR. 609/2014 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE ABGEFÜHRTEN MEHRWERTSTEUER-EIGENMITTEL

KAPITEL 3 2 —

SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10B DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) NR. 609/2014 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE AUF DER GRUNDLAGE DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS/BRUTTOSOZIALPRODUKTS ABGEFÜHRTEN EIGENMITTEL

KAPITEL 3 3 —

VERRECHNUNG DER ANGLEICHUNGEN DER MWST- UND BNE-EIGENMITTEL VORANGEGANGENER HAUSHALTSJAHRE

KAPITEL 3 4 —

ANPASSUNG INFOLGE DER NICHTBETEILIGUNG EINZELNER MITGLIEDSTAATEN AN BESTIMMTEN MASSNAHMEN IM BEREICH FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT

KAPITEL 3 5 —

ERGEBNIS DER ENDGÜLTIGEN BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DER KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

KAPITEL 3 6 —

ERGEBNIS VON AKTUALISIERUNGEN DER BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DER KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

KAPITEL 3 7 —

ANPASSUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DER EIGENMITTELBESCHLÜSSE

KAPITEL 3 5 —   ERGEBNIS DER ENDGÜLTIGEN BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DER KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

3 5 0
Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

3 5 0 4
Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

p.m.

0 ,—

0 ,—

Erläuterungen

Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs.

Die Zahlenangaben entsprechen dem Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für das Haushaltsjahr 2013.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 4 und 5.

Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 4 und 5.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2017

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2017

Neuer Betrag

Belgien

p.m.

3 427 431

3 427 431

Bulgarien

p.m.

1 515 290

1 515 290

Tschechische Republik

p.m.

2 998 256

2 998 256

Dänemark

p.m.

6 889 492

6 889 492

Deutschland

p.m.

8 754 255

8 754 255

Estland

p.m.

368 634

368 634

Irland

p.m.

5 640 096

5 640 096

Griechenland

p.m.

2 191 253

2 191 253

Spanien

p.m.

– 651 779

– 651 779

Frankreich

p.m.

18 525 521

18 525 521

Kroatien

p.m.

824 776

824 776

Italien

p.m.

25 072 902

25 072 902

Zypern

p.m.

228 695

228 695

Lettland

p.m.

81 908

81 908

Litauen

p.m.

1 117 632

1 117 632

Luxemburg

p.m.

2 999 679

2 999 679

Ungarn

p.m.

1 214 768

1 214 768

Malta

p.m.

320 388

320 388

Niederlande

p.m.

1 151 037

1 151 037

Österreich

p.m.

418 805

418 805

Polen

p.m.

2 257 310

2 257 310

Portugal

p.m.

1 399 728

1 399 728

Rumänien

p.m.

2 993 513

2 993 513

Slowenien

p.m.

916 682

916 682

Slowakei

p.m.

2 214 808

2 214 808

Finnland

p.m.

4 965 839

4 965 839

Schweden

p.m.

565 841

565 841

Vereinigtes Königreich

p.m.

–98 402 760

–98 402 760

Posten 3 5 0 4 insgesamt

p.m.

0

0

TITEL 7

VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

 

KAPITEL 7 0

7 0 0

Verzugszinsen

7 0 0 0

Verzugszinsen auf von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Eigenmittel

5 000 000

 

5 000 000

7 0 0 1

Sonstige Verzugszinsen

p.m.

 

p.m.

 

Artikel 7 0 0 — Total

5 000 000

 

5 000 000

7 0 1

Verzugszinsen auf Geldbußen und Zwangsgelder

15 000 000

 

15 000 000

7 0 2

Zinserträge aus Einlagen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

p.m.

7 0 9

Sonstige Zinsen

p.m.

 

p.m.

 

KAPITEL 7 0 — TOTAL

20 000 000

 

20 000 000

 

KAPITEL 7 1

7 1 0

Geldbußen, regelmäßige Zwangsgelder und andere Strafen im Zusammenhang mit der Durchführung der Wettbewerbsvorschriften

1 100 000 000

2 110 000 000

3 210 000 000

7 1 1

Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden

p.m.

 

p.m.

7 1 2

Geldbußen zur Ahndung von Betrügereien und Unregelmäßigkeiten, die sich gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union richten

p.m.

 

p.m.

7 1 3

Geldbußen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

p.m.

7 1 9

Sonstige Geldbußen und Zwangsgelder

7 1 9 0

Sonstige Geldbußen und Zwangsgelder - Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

p.m.

7 1 9 1

Sonstige nicht zweckgebundene Geldbußen und Zwangsgelder

p.m.

 

p.m.

 

Artikel 7 1 9 — Total

p.m.

 

p.m.

 

KAPITEL 7 1 — TOTAL

1 100 000 000

2 110 000 000

3 210 000 000

 

Titel 7 — Total

1 120 000 000

2 110 000 000

3 230 000 000

KAPITEL 7 0 —

VERZUGSZINSEN UND ZINSERTRÄGE AUS GELDBUSSEN

KAPITEL 7 1 —

GELDBUSSEN UND ZWANGSGELDER

KAPITEL 7 1 —   GELDBUSSEN UND ZWANGSGELDER

7 1 0
Geldbußen, regelmäßige Zwangsgelder und andere Strafen im Zusammenhang mit der Durchführung der Wettbewerbsvorschriften

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

1 100 000 000

2 110 000 000

3 210 000 000

Erläuterungen

Die Kommission kann Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen auferlegen, wenn diese Verbote nicht beachten oder den Verpflichtungen, die ihnen aus den im Folgenden genannten Verordnungen oder den Artikeln 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwachsen, nicht nachkommen.

Die Geldbußen müssen normalerweise in einem Zeitraum von drei Monaten nach Veröffentlichung des Kommissionsbeschlusses gezahlt werden. Die Kommission erhebt den Betrag jedoch nicht, wenn das Unternehmen Einspruch beim Gerichtshof eingelegt hat. Das Unternehmen muss der Kommission entweder eine vorläufige Zahlung leisten oder eine Bankgarantie stellen, die sowohl die Hauptschuld als auch die Zinsen oder Zuschläge bis zur endgültigen Zahlungsfrist abdeckt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere Artikel 14 und 15.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

BAND III

KOMMISSION

EINNAHMEN

TITEL 7

VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

 

KAPITEL 7 0

7 0 0

Verzugszinsen

7 0 0 0

Verzugszinsen auf von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Eigenmittel

5 000 000

 

5 000 000

7 0 0 1

Sonstige Verzugszinsen

p.m.

 

p.m.

 

Artikel 7 0 0 — Total

5 000 000

 

5 000 000

7 0 1

Verzugszinsen auf Geldbußen und Zwangsgelder

15 000 000

 

15 000 000

7 0 2

Zinserträge aus Einlagen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

p.m.

7 0 9

Sonstige Zinsen

p.m.

 

p.m.

 

KAPITEL 7 0 — TOTAL

20 000 000

 

20 000 000

 

KAPITEL 7 1

7 1 0

Geldbußen, regelmäßige Zwangsgelder und andere Strafen im Zusammenhang mit der Durchführung der Wettbewerbsvorschriften

1 100 000 000

2 110 000 000

3 210 000 000

7 1 1

Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden

p.m.

 

p.m.

7 1 2

Geldbußen zur Ahndung von Betrügereien und Unregelmäßigkeiten, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten

p.m.

 

p.m.

7 1 3

Geldbußen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

p.m.

7 1 9

Sonstige Geldbußen und Zwangsgelder

7 1 9 0

Sonstige Geldbußen und Zwangsgelder - Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

p.m.

7 1 9 1

Sonstige nicht zweckgebundene Geldbußen und Zwangsgelder

p.m.

 

p.m.

 

Artikel 7 1 9 — Total

p.m.

 

p.m.

 

KAPITEL 7 1 — TOTAL

1 100 000 000

2 110 000 000

3 210 000 000

 

Titel 7 — Total

1 120 000 000

2 110 000 000

3 230 000 000

KAPITEL 7 0 —

VERZUGSZINSEN UND ZINSERTRÄGE AUS GELDBUSSEN

KAPITEL 7 1 —

GELDBUSSEN UND ZWANGSGELDER

KAPITEL 7 1 —   GELDBUSSEN UND ZWANGSGELDER

7 1 0
Geldbußen, regelmäßige Zwangsgelder und andere Strafen im Zusammenhang mit der Durchführung der Wettbewerbsvorschriften

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

1 100 000 000

2 110 000 000

3 210 000 000

Erläuterungen

Die Kommission kann Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verhängen, wenn diese Verbote nicht beachten oder den Verpflichtungen, die ihnen aus den unten angeführten Verordnungen oder Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union erwachsen, nicht beachten.

Die Geldbußen müssen normalerweise in einem Zeitraum von drei Monaten nach Veröffentlichung des Kommissionsbeschlusses gezahlt werden. Die Kommission erhebt den Betrag jedoch nicht, wenn das Unternehmen Einspruch beim Gerichtshof der Europäischen Union eingelegt hat. Das Unternehmen muss der Kommission entweder eine vorläufige Zahlung leisten oder eine Bankgarantie stellen, die sowohl die Hauptschuld als auch Zinsen oder Zuschläge bis zur endgültigen Zahlungsfrist abdeckt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere die Artikel 14 und 15.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

AUSGABEN

Titel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01

WIRTSCHAFT UND FINANZEN

3 361 394 801

3 115 247 301

 

 

3 361 394 801

3 115 247 301

02

BINNENMARKT, INDUSTRIE, UNTERNEHMERTUM UND KMU

2 455 727 091

2 260 420 906

 

 

2 455 727 091

2 260 420 906

03

WETTBEWERB

108 427 562

108 427 562

 

 

108 427 562

108 427 562

04

BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND INTEGRATION

14 313 326 529

10 725 565 124

 

–1 150 000 000

14 313 326 529

9 575 565 124

05

LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

57 537 879 867

54 110 140 315

–3 400 000

– 781 900 000

57 534 479 867

53 328 240 315

06

MOBILITÄT UND VERKEHR

3 783 964 054

1 815 351 093

 

 

3 783 964 054

1 815 351 093

07

UMWELT

472 838 520

388 338 137

 

 

472 838 520

388 338 137

08

FORSCHUNG UND INNOVATION

6 192 803 780

5 911 660 897

 

 

6 192 803 780

5 911 660 897

09

KOMMUNIKATIONSNETZE, INHALTE UND TECHNOLOGIEN

2 008 048 360

2 164 759 630

 

 

2 008 048 360

2 164 759 630

10

DIREKTE FORSCHUNG

401 736 330

401 569 370

 

 

401 736 330

401 569 370

11

MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI

1 090 330 395

752 871 678

– 207 268

– 207 268

1 090 123 127

752 664 410

Reserven (40 02 41)

14 809 522

14 809 522

–11 166 522

–10 361 522

3 643 000

4 448 000

 

1 105 139 917

767 681 200

–11 373 790

–10 568 790

1 093 766 127

757 112 410

12

FINANZSTABILITÄT, FINANZDIENSTLEISTUNGEN UND KAPITALMARKTUNION

85 913 287

88 425 287

 

 

85 913 287

88 425 287

Reserven (40 02 41)

4 856 000

3 267 000

 

 

4 856 000

3 267 000

 

90 769 287

91 692 287

 

 

90 769 287

91 692 287

13

REGIONALPOLITIK UND STADTENTWICKLUNG

39 825 339 821

26 768 072 268

–46 000 000

–4 815 693 246

39 779 339 821

21 952 379 022

Reserven (40 01 40, 40 02 41)

23 625 000

12 375 000

 

 

23 625 000

12 375 000

 

39 848 964 821

26 780 447 268

–46 000 000

–4 815 693 246

39 802 964 821

21 964 754 022

14

STEUERN UND ZOLLUNION

178 361 995

161 007 995

 

 

178 361 995

161 007 995

15

BILDUNG UND KULTUR

3 366 357 284

3 146 029 354

 

 

3 366 357 284

3 146 029 354

16

KOMMUNIKATION

211 571 438

210 059 438

 

 

211 571 438

210 059 438

17

GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT

564 254 603

541 521 603

– 560 000

– 560 000

563 694 603

540 961 603

18

MIGRATION UND INNERES

3 419 137 519

2 800 013 252

 

– 259 650 000

3 419 137 519

2 540 363 252

Reserven (40 02 41)

40 000 000

28 000 000

0 ,—

0 ,—

40 000 000

p.m.

 

3 459 137 519

2 828 013 252

 

– 259 650 000

3 459 137 519

2 540 363 252

19

AUSSENPOLITISCHE INSTRUMENTE

738 187 747

699 292 859

 

 

738 187 747

699 292 859

20

HANDEL

113 201 323

111 701 323

 

 

113 201 323

111 701 323

21

INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNG

3 702 842 929

3 339 435 538

 

 

3 702 842 929

3 339 435 538

22

NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND ERWEITERUNGSVERHANDLUNGEN

4 508 080 400

3 856 253 509

 

– 673 288 174

4 508 080 400

3 182 965 335

23

HUMANITÄRE HILFE UND KATASTROPHENSCHUTZ

1 052 651 277

1 254 755 387

 

 

1 052 651 277

1 254 755 387

24

BETRUGSBEKÄMPFUNG

82 246 700

80 192 081

 

 

82 246 700

80 192 081

25

KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION

232 305 442

232 055 442

 

 

232 305 442

232 055 442

26

VERWALTUNG DER KOMMISSION

1 065 512 732

1 063 133 732

 

 

1 065 512 732

1 063 133 732

Reserven (40 01 40)

4 644 253

4 644 253

 

 

4 644 253

4 644 253

 

1 070 156 985

1 067 777 985

 

 

1 070 156 985

1 067 777 985

27

HAUSHALT

76 142 758

76 142 758

 

 

76 142 758

76 142 758

28

AUDIT

19 227 094

19 227 094

 

 

19 227 094

19 227 094

29

STATISTIK

143 533 663

127 573 663

 

 

143 533 663

127 573 663

30

VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN

1 796 802 000

1 796 802 000

 

 

1 796 802 000

1 796 802 000

31

SPRACHENDIENSTE

407 877 123

407 877 123

 

 

407 877 123

407 877 123

32

ENERGIE

1 643 319 742

1 316 740 381

 

 

1 643 319 742

1 316 740 381

33

JUSTIZ UND VERBRAUCHER

270 997 258

238 117 353

 

 

270 997 258

238 117 353

34

KLIMASCHUTZ

146 724 470

102 431 675

 

 

146 724 470

102 431 675

40

RESERVEN

594 658 775

378 095 775

–11 166 522

–38 361 522

583 492 253

339 734 253

 

Total

155 971 724 669

130 569 308 903

–61 333 790

–7 719 660 210

155 910 390 879

122 849 648 693

Davon Reserven (40 01 40, 40 02 41)

87 934 775

63 095 775

–11 166 522

–10 361 522

76 768 253

24 734 253

TITEL 04

BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND INTEGRATION

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND INTEGRATION“

103 133 045

103 133 045

 

 

103 133 045

103 133 045

04 02

EUROPÄISCHER SOZIALFONDS

13 399 726 072

9 891 741 079

 

–1 150 000 000

13 399 726 072

8 741 741 079

04 03

BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND INTEGRATION

264 640 500

214 691 000

 

 

264 640 500

214 691 000

04 04

EUROPÄISCHER FONDS FÜR DIE ANPASSUNG AN DIE GLOBALISIERUNG (EGF)

p.m.

25 000 000

 

 

p.m.

25 000 000

04 05

INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE — BESCHÄFTIGUNG, SOZIALPOLITIK UND ENTWICKLUNG DES HUMANKAPITALS

p.m.

50 000 000

 

 

p.m.

50 000 000

04 06

EUROPÄISCHER HILFSFONDS FÜR DIE AM STÄRKSTEN BENACHTEILIGTEN PERSONEN

545 826 912

441 000 000

 

 

545 826 912

441 000 000

 

Titel 04 — Total

14 313 326 529

10 725 565 124

 

–1 150 000 000

14 313 326 529

9 575 565 124

KAPITEL 04 02 —   EUROPÄISCHER SOZIALFONDS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 02

EUROPÄISCHER SOZIALFONDS

04 02 01

Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Ziel 1 (2000 bis 2006)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

04 02 02

Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und im Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

04 02 03

Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Ziel 1 (aus der Zeit vor 2000)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

04 02 04

Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Ziel 2 (2000 bis 2006)

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

04 02 05

Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Ziel 2 (aus der Zeit vor 2000)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

04 02 06

Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Ziel 3 (2000 bis 2006)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

04 02 07

Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Ziel 3 (aus der Zeit vor 2000)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

04 02 08

Abschluss von EQUAL (2000 bis 2006)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

04 02 09

Abschluss früherer Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

04 02 10

Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Innovative Maßnahmen und technische Unterstützung (2000 bis 2006)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

04 02 11

Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Innovative Maßnahmen und technische Unterstützung (aus der Zeit vor 2000)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

04 02 17

Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Konvergenz (2007-2013)

1,2

p.m.

510 000 000

 

 

p.m.

510 000 000

04 02 18

Abschluss des Europäischen Sozialfonds — PEACE (2007-2013)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

04 02 19

Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung (2007-2013)

1,2

p.m.

190 000 000

 

 

p.m.

190 000 000

04 02 20

Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Operative technische Unterstützung (2007-2013)

1,2

p.m.

500 000

 

 

p.m.

500 000

04 02 60

Europäischer Sozialfonds — Weniger entwickelte Gebiete — Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

1,2

7 346 787 700

4 979 660 000

 

– 667 462 307

7 346 787 700

4 312 197 693

04 02 61

Europäischer Sozialfonds — Übergangsregionen — Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

1,2

1 907 753 625

1 109 539 000

 

– 148 720 085

1 907 753 625

960 818 915

04 02 62

Europäischer Sozialfonds — entwickelte Gebiete — Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

1,2

3 629 184 747

2 490 475 000

 

– 333 817 608

3 629 184 747

2 156 657 392

04 02 63

Europäischer Sozialfonds — Operative technische Hilfe

04 02 63 01

Europäischer Sozialfonds — Operative technische Hilfe

1,2

16 000 000

11 000 000

 

 

16 000 000

11 000 000

04 02 63 02

Europäischer Sozialfonds — Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats von der Kommission verwaltete operative technische Hilfe

1,2

p.m.

567 079

 

 

p.m.

567 079

 

Artikel 04 02 63 — Subtotal

 

16 000 000

11 567 079

 

 

16 000 000

11 567 079

04 02 64

Beschäftigungsinitiative für Jugendliche

1,2

500 000 000

600 000 000

 

 

500 000 000

600 000 000

 

Kapitel 04 02 — Total

 

13 399 726 072

9 891 741 079

 

–1 150 000 000

13 399 726 072

8 741 741 079

Erläuterungen

Gemäß Artikel 175 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die in Artikel 174 niedergelegten Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts durch die Politik unterstützt, die die Union mithilfe der Strukturfonds, u. a. des Europäischen Sozialfonds (ESF), führt. Die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds werden gemäß Artikel 177 AEUV festgelegt.

Artikel 80 der Haushaltsordnung sieht Finanzkorrekturen bei Ausgaben vor, die nicht gemäß dem anwendbaren Recht getätigt wurden.

In Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, Artikel 100 und 102 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und Artikel 85, 144 und 145 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu den Finanzkorrekturen der Kommission sind besondere Regelungen für Finanzkorrekturen beim ESF festgelegt.

Sämtliche Einnahmen aus Finanzkorrekturen, die auf dieser Grundlage vorgenommen wurden, werden in Artikel 6 5 1, 6 5 2, 6 5 3 oder 6 5 4 des Einnahmenplans ausgewiesen und stellen zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung dar.

In Artikel 177 der Haushaltsordnung sind die Bedingungen für die Erstattung des vollen Betrags oder eines Teils der im Rahmen einer Transaktion geleisteten Vorauszahlungen festgelegt.

In Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sind besondere Bestimmungen für die Erstattung von Vorschusszahlungen beim ESF festgelegt.

Erstattete Vorfinanzierungsbeträge gelten gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Haushaltsordnung als interne zweckgebundene Einnahmen und werden in den Posten 6 1 5 0 oder 6 1 5 7 eingesetzt.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Rechtsgrundlagen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 174, 175 und 177.

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), insbesondere Artikel 39.

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 82, 83, 100 und 102.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 21 Absätze 3 und 4, Artikel 80 und Artikel 177.

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347vom 20.12.2013, S. 320).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 16. und 17. Dezember 2005.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7. und 8. Februar 2013.

04 02 60
Europäischer Sozialfonds — Weniger entwickelte Gebiete — Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 346 787 700

4 979 660 000

 

– 667 462 307

7 346 787 700

4 312 197 693

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll die Unterstützung aus dem ESF im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ in weniger entwickelten Regionen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 finanziert werden. Die Rückstände in diesen wirtschaftlich und sozial benachteiligten Regionen müssen langfristig und nachhaltig angegangen werden. Dies gilt für jene Regionen, deren BIP pro Kopf unter 75 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 liegt.

Die Förderung der Gleichstellung zwischen Frauen und Männern – im Querschnitt und durch konkrete Maßnahmen – sollte Teil der aus dem ESF geleisteten Unterstützung sein, um die Beschäftigungsfähigkeit von Frauen und ihre Teilhabe am Arbeitsmarkt zu verbessern. Dabei sollte der Diskriminierungsfreiheit auf dem Arbeitsmarkt, der Bekämpfung der Feminisierung der Armut, dem Zugang zu Bildung und bezahlbaren Kinderbetreuungsangeboten besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347vom 20.12.2013, S. 470), insbesondere Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c.

04 02 61
Europäischer Sozialfonds — Übergangsregionen — Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 907 753 625

1 109 539 000

 

– 148 720 085

1 907 753 625

960 818 915

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll die Unterstützung aus dem ESF im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ im Programmplanungszeitraum 2014-2020 in einer neuen Kategorie von Regionen — den Übergangsregionen — finanziert werden, mit der das Phasing-In- und Phasing-Out-System des Zeitraums 2007-2013 ersetzt wird. Unter diese Kategorie fallen alle Regionen mit einem BIP pro Kopf von zwischen 75 % und 90 % des durchschnittlichen BIP der EU-27.

Konkrete Maßnahmen im Bereich Gender Mainstreaming und Gleichstellung der Geschlechter sollten Teil der aus dem ESF geleisteten Unterstützung sein, um die Beschäftigungsfähigkeit von Frauen und ihre Teilhabe am Arbeitsmarkt zu verbessern. Dabei sollte der Diskriminierungsfreiheit auf dem Arbeitsmarkt, der Bekämpfung der Feminisierung der Armut, dem Zugang zu Bildung und bezahlbaren Kinderbetreuungsangeboten besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470), insbesondere Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b.

04 02 62
Europäischer Sozialfonds — entwickelte Gebiete — Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 629 184 747

2 490 475 000

 

– 333 817 608

3 629 184 747

2 156 657 392

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll die Unterstützung aus dem ESF im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ in stärker entwickelten Regionen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 finanziert werden. Auch wenn der Schwerpunkt der Kohäsionspolitik weiterhin auf Interventionen in den weniger entwickelten Regionen liegt, so soll mit diesen Mitteln bestimmten großen Herausforderungen begegnet werden, von denen alle Mitgliedstaaten betroffen sind. Hierzu gehören der globale Wettbewerb in der wissensbasierten Wirtschaft, der Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft und die durch das derzeitige Wirtschaftsklima zunehmende Polarisierung der Gesellschaft. Unter diese Kategorie fallen die Regionen mit einem BIP pro Kopf von über 90 % des durchschnittlichen BIP der EU-27.

Konkrete Maßnahmen im Bereich Gender Mainstreaming und Gleichstellung der Geschlechter sollten Teil der aus dem ESF geleisteten Unterstützung sein, um die Beschäftigungsfähigkeit von Frauen und ihre Teilhabe am Arbeitsmarkt zu verbessern. Dabei sollte der Diskriminierungsfreiheit auf dem Arbeitsmarkt, der Bekämpfung der Feminisierung der Armut, dem Zugang zu Bildung und bezahlbaren Kinderbetreuungsdienstleistungen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470), insbesondere Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a.

TITEL 05

LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

135 331 385

135 331 385

– 900 000

– 900 000

134 431 385

134 431 385

05 02

VERBESSERUNG DER WETTBEWERBSFÄHIGKEIT DES AGRARSEKTORS DURCH AGRARMARKT-INTERVENTIONEN

2 806 800 000

2 766 337 000

 

 

2 806 800 000

2 766 337 000

05 03

DIREKTZAHLUNGEN ALS BEITRAG ZUM EINKOMMEN DER LANDWIRTE, ZUR BEGRENZUNG VON EINKOMMENSSCHWANKUNGEN UND ZUR VERWIRKLICHUNG VON UMWELT- UND KLIMAZIELEN

39 661 700 000

39 661 700 000

 

 

39 661 700 000

39 661 700 000

05 04

ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

14 355 548 697

11 201 022 443

–1 500 000

– 780 000 000

14 354 048 697

10 421 022 443

05 05

INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE (IPA) — ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

199 000 000

89 970 000

 

 

199 000 000

89 970 000

05 06

INTERNATIONALE ASPEKTE DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

8 285 849

8 285 849

 

 

8 285 849

8 285 849

05 07

AUDIT DER AUS DEM EUROPÄISCHEN GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT (EGFL) FINANZIERTEN AGRARAUSGABEN

85 279 139

83 900 515

 

 

85 279 139

83 900 515

05 08

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

48 810 940

41 944 954

–1 000 000

–1 000 000

47 810 940

40 944 954

05 09

HORIZONT 2020 — FORSCHUNG UND INNOVATION IM AGRARSEKTOR

237 123 857

121 648 169

 

 

237 123 857

121 648 169

 

Titel 05 — Total

57 537 879 867

54 110 140 315

–3 400 000

– 781 900 000

57 534 479 867

53 328 240 315

KAPITEL 05 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

05 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

05 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

5,2

100 777 140

 

100 777 140

05 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

05 01 02 01

Externes Personal

5,2

3 419 215

 

3 419 215

05 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5,2

6 490 597

 

6 490 597

 

Artikel 05 01 02 — Subtotal

 

9 909 812

 

9 909 812

05 01 03

Ausgaben für Ausstattung und Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

5,2

6 292 864

 

6 292 864

05 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

05 01 04 01

Unterstützungsausgaben für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) — Nichtoperative technische Unterstützung

2

7 682 000

– 900 000

6 782 000

05 01 04 03

Unterstützungsausgaben für Heranführungsmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums (IPA)

4

459 960

 

459 960

05 01 04 04

Unterstützungsausgaben für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) — Nichtoperative technische Unterstützung

2

4 910 000

 

4 910 000

 

Artikel 05 01 04 — Subtotal

 

13 051 960

– 900 000

12 151 960

05 01 05

Unterstützungsausgaben für Forschungs- und Innovationsprogramme im Politikbereich „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

05 01 05 01

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

1,1

1 535 400

 

1 535 400

05 01 05 02

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für externes Personal

1,1

433 545

 

433 545

05 01 05 03

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Sonstige Verwaltungsausgaben

1,1

830 664

 

830 664

 

Artikel 05 01 05 — Subtotal

 

2 799 609

 

2 799 609

05 01 06

Exekutivagenturen

05 01 06 01

Exekutivagentur Verbraucher, Gesundheit und Ernährung — Beitrag aus dem Programm zur Absatzförderung für Agrarerzeugnisse

2

2 500 000

 

2 500 000

 

Artikel 05 01 06 — Subtotal

 

2 500 000

 

2 500 000

 

Kapitel 05 01 — Total

 

135 331 385

– 900 000

134 431 385

Erläuterungen

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen gelten die nachstehenden Rechtsgrundlagen für alle Artikel/Posten dieses Kapitels.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

05 01 04
Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87).

Verordnung (EG) Nr. 870/2004 des Rates vom 24. April 2004 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1467/94 (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 18).

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA), (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865).

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11).

05 01 04 01
Unterstützungsausgaben für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) — Nichtoperative technische Unterstützung

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

7 682 000

– 900 000

6 782 000

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der für die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik erforderlichen Maßnahmen in den Bereichen Vorbereitung, Begleitung und administrative und technische Unterstützung sowie Bewertung, Prüfung und Kontrolle, insbesondere der Maßnahmen gemäß Artikel 6 Buchstaben a, d, e und f der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Hierunter fallen die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des mit der Verordnung (EG) Nr. 870/2004 eingeführten Programms für die genetischen Ressourcen stehen. Ferner fallen darunter die Ausgaben für die Finanzierung der Schlichtungsstelle im Rahmen des GAP-Rechnungsabschlusses (Vergütungen, Material, Reisen und Sitzungen).

Gemäß den Artikeln 21 und 174 der Haushaltsordnung können bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des allgemeinen Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

KAPITEL 05 04 —   ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 04

ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

05 04 01

Abschluss der aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006

05 04 01 14

Abschluss der aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 05 04 01 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 03

Abschluss sonstiger Maßnahmen

05 04 03 02

Pflanzliche und tierische genetische Ressourcen — Abschluss früherer Maßnahmen

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 05 04 03 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 05

Abschluss der aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (2007 bis 2013)

05 04 05 01

Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

2

p.m.

1 280 000 000

 

– 780 000 000

p.m.

500 000 000

05 04 05 02

Operative technische Unterstützung

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 05 04 05 — Subtotal

 

p.m.

1 280 000 000

 

– 780 000 000

p.m.

500 000 000

05 04 51

Abschluss der aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanzierten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmplanungszeitraum vor 2000

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 52

Abschluss der aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanzierten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Maßnahmen, die aus dem Übergangsinstrument für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, in den neuen Mitgliedstaaten finanziert wurden — Programmplanungszeitraum 2000 bis 2006

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 60

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums — ELER (2014-2020)

05 04 60 01

Förderung einer nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums und eines räumlich und ökologisch ausgewogeneren, klimafreundlichen und innovativen Agrarsektors

2

14 337 026 697

9 902 000 000

 

 

14 337 026 697

9 902 000 000

05 04 60 02

Operative technische Unterstützung

2

18 522 000

19 022 443

–1 500 000

 

17 022 000

19 022 443

05 04 60 03

Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats von der Kommission verwaltete operative technische Hilfe

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 05 04 60 — Subtotal

 

14 355 548 697

9 921 022 443

–1 500 000

 

14 354 048 697

9 921 022 443

 

Kapitel 05 04 — Total

 

14 355 548 697

11 201 022 443

–1 500 000

– 780 000 000

14 354 048 697

10 421 022 443

05 04 05
Abschluss der aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (2007 bis 2013)

Erläuterungen

Gemäß den Artikeln 21 und 177 der Haushaltsordnung können für jede Haushaltslinie dieses Artikels bei Einnahmen unter Artikel 6 7 1 des allgemeinen Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen gelten die nachstehenden Rechtsgrundlagen für alle Haushaltslinien dieses Artikels.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865).

Verweise

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 335/2013 der Kommission vom 12. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 105 vom 13.4.2013, S. 1).

05 04 05 01
Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 280 000 000

 

– 780 000 000

p.m.

500 000 000

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Verpflichtungen für die im Zeitraum 2007-2013 aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums.

05 04 60
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums — ELER (2014-2020)

Erläuterungen

Gemäß den Artikeln 21 und 177 der Haushaltsordnung können für jede Haushaltslinie dieses Artikels bei Einnahmen unter Artikel 6 7 1 des allgemeinen Einnahmenplans im Zusammenhang mit Programmen des Zeitraums 2014-2020 zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen gelten die nachstehenden Rechtsgrundlagen für alle Haushaltslinien dieses Artikels.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

05 04 60 02
Operative technische Unterstützung

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 522 000

19 022 443

–1 500 000

 

17 022 000

19 022 443

Erläuterungen

Veranschlagt werden Mittel zur Deckung der Ausgaben für Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission gemäß den Artikeln 51 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Hierunter fallen auch das Europäische Netz für die Entwicklung des ländlichen Raums und das Netz „Europäische Innovationspartnerschaft“.

KAPITEL 05 08 —   ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 08

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

05 08 01

Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen

2

18 000 830

17 811 386

 

 

18 000 830

17 811 386

05 08 02

Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe

2

250 000

1 436 500

 

 

250 000

1 436 500

05 08 03

Neuordnung des Systems landwirtschaftlicher Erhebungen

2

16 090 110

7 330 573

 

 

16 090 110

7 330 573

05 08 06

Maßnahmen zur Information über die Gemeinsame Agrarpolitik

2

8 000 000

8 000 000

 

 

8 000 000

8 000 000

05 08 09

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) — Operative technische Unterstützung

2

6 270 000

6 270 000

–1 000 000

–1 000 000

5 270 000

5 270 000

05 08 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

05 08 77 06

Vorbereitende Maßnahme — Europäische Beobachtungsstelle für Preise und Gewinnspannen im Agrarsektor

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 08 77 08

Pilotprojekt — Austauschprogramm für Junglandwirte

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 08 77 09

Vorbereitende Maßnahme — Pflanzen- und tiergenetische Ressourcen in der Union

2

p.m.

384 800

 

 

p.m.

384 800

05 08 77 10

Pilotprojekt — Agropol: Schaffung einer europäischen länderübergreifenden Modellregion für Agroindustrie

2

p.m.

201 695

 

 

p.m.

201 695

05 08 77 11

Pilotprojekt — Agrarforstwirtschaft

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 08 77 12

Pilotprojekt — Ökosoziales Dorf

2

p.m.

120 000

 

 

p.m.

120 000

05 08 77 13

Pilotprojekt — Bessere Kriterien und Strategien für Krisenprävention und Krisenmanagement in der Landwirtschaft

2

p.m.

90 000

 

 

p.m.

90 000

05 08 77 14

Pilotprojekt — Restrukturierung der Honigherstellungskette und Programm „Zucht und Selektion varroaresistenter Arten“

2

200 000

210 000

 

 

200 000

210 000

05 08 77 15

Pilotprojekt — Analyse der besten Formen des Zusammenschlusses von Erzeugerorganisationen (EO) und wie diese ihre Aufgaben wahrnehmen und unterstützt werden können

2

p.m.

90 000

 

 

p.m.

90 000

 

Artikel 05 08 77 — Subtotal

 

200 000

1 096 495

 

 

200 000

1 096 495

05 08 80

Teilnahme der Union an „Feeding the Planet — Energy for Life“ im Rahmen der Weltausstellung 2015 in Mailand

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Kapitel 05 08 — Total

 

48 810 940

41 944 954

–1 000 000

–1 000 000

47 810 940

40 944 954

Erläuterungen

Gemäß den Artikeln 21 und 174 der Haushaltsordnung können bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des allgemeinen Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen gelten die nachstehenden Rechtsgrundlagen für alle Artikel/Posten dieses Kapitels.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

05 08 09
Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) — Operative technische Unterstützung

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

6 270 000

–1 000 000

5 270 000

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben gemäß Artikel 6 Buchstaben a, d, e und f der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Diese Mittel dienen auch der Deckung der Ausgaben für den Aufbau einer Datenbank für Analysewerte für Weinbauerzeugnisse gemäß Artikel 89 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

TITEL 11

MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI“

43 874 839

43 874 839

 

 

43 874 839

43 874 839

11 03

OBLIGATORISCHE BEITRÄGE ZU REGIONALEN FISCHEREIORGANISATIONEN UND ANDEREN INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN SOWIE ZU ABKOMMEN ÜBER NACHHALTIGE FISCHEREI

123 590 478

118 590 478

– 207 268

– 207 268

123 383 210

118 383 210

Reserven (40 02 41)

14 809 522

14 809 522

–11 166 522

–10 361 522

3 643 000

4 448 000

 

138 400 000

133 400 000

–11 373 790

–10 568 790

127 026 210

122 831 210

11 06

EUROPÄISCHER MEERES- UND FISCHEREIFONDS (EMFF)

922 865 078

590 406 361

 

 

922 865 078

590 406 361

 

Titel 11 — Total

1 090 330 395

752 871 678

– 207 268

– 207 268

1 090 123 127

752 664 410

Reserven (40 02 41)

14 809 522

14 809 522

–11 166 522

–10 361 522

3 643 000

4 448 000

 

1 105 139 917

767 681 200

–11 373 790

–10 568 790

1 093 766 127

757 112 410

KAPITEL 11 03 —   OBLIGATORISCHE BEITRÄGE ZU REGIONALEN FISCHEREIORGANISATIONEN UND ANDEREN INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN SOWIE ZU ABKOMMEN ÜBER NACHHALTIGE FISCHEREI

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 03

OBLIGATORISCHE BEITRÄGE ZU REGIONALEN FISCHEREIORGANISATIONEN UND ANDEREN INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN SOWIE ZU ABKOMMEN ÜBER NACHHALTIGE FISCHEREI

11 03 01

Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern

2

118 390 478

113 390 478

 

 

118 390 478

113 390 478

Reserven (40 02 41)

 

14 809 522

14 809 522

–11 166 522

–10 361 522

3 643 000

4 448 000

 

 

133 200 000

128 200 000

–11 166 522

–10 361 522

122 033 478

117 838 478

11 03 02

Förderung einer nachhaltigen Fischereiwirtschaft und Meeresbewirtschaftung im Einklang mit den Zielen der GFP (obligatorischer Finanzbeitrag zu internationalen Gremien)

2

5 200 000

5 200 000

– 207 268

– 207 268

4 992 732

4 992 732

 

Kapitel 11 03 — Total

 

123 590 478

118 590 478

– 207 268

– 207 268

123 383 210

118 383 210

Reserven (40 02 41)

 

14 809 522

14 809 522

–11 166 522

–10 361 522

3 643 000

4 448 000

 

 

138 400 000

133 400 000

–11 373 790

–10 568 790

127 026 210

122 831 210

11 03 01
Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern

 

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 03 01

118 390 478

113 390 478

 

 

118 390 478

113 390 478

Reserven (40 02 41)

14 809 522

14 809 522

–11 166 522

–10 361 522

3 643 000

4 448 000

Total

133 200 000

128 200 000

–11 166 522

–10 361 522

122 033 478

117 838 478

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben infolge der Fischereiabkommen, die die Union mit Drittländern ausgehandelt hat bzw. zu verlängern oder neu auszuhandeln beabsichtigt.

Auch partnerschaftliche Fischereiabkommen, die die Union möglicherweise neu aushandelt, müssten aus diesem Artikel finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Union zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), insbesondere Artikel 31.

Verordnungen und Beschlüsse über den Abschluss von Abkommen und/oder Protokollen im Bereich Fischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft/Union und den Regierungen folgender Länder:

Stand (September 2016)

Land

Rechtsgrundlage

Datum

ABl.

Laufzeit

Vorläufige angewandte und geltende Abkommen (finanzielle Gegenleistung im Jahr 2017 aus Artikel 11 03 01)

Kap Verde

Beschluss 2014/948/EU

15. Dezember 2014

L 369 vom 24.12.2014

23.12.2014 bis 22.12.2018

Côte d’Ivoire

Beschluss 2014/102/EU

28. Januar 2014

L 54 vom 22.2.2014

1.7.2013 bis 30.6.2018.

Grönland

Beschluss (EU) 2015/2103

16. November 2015

L 305 vom 21.11.2015

1.1.2016 bis 31.12.2020

Liberia

Beschluss (EU) 2015/2312

30. November 2015

L 328 vom 12.12.2015

9.12.2015 bis 8.12.2020

Madagaskar

Beschluss 2014/929/EU

15. Dezember 2014

L 365 vom 19.12.2014

1.1.2015 bis 31.12.2018

Mauretanien

Beschluss (EU) 2015/2191

10. November 2015

L 315 vom 1.12.2015

16.11.2015 bis 15.11.2019

Marokko

Beschluss 2013/785/EU

16. Dezember 2013

L 349 vom 21.12.2013

15.7.2014 bis 14.7.2018

São Tomé und Príncipe

Beschluss 2014/334/EU

19. Mai 2014

L 168 vom 7.6.2014

23.5.2014 bis 22.5.2018

Seychellen

Beschluss 2014/5/EU

16. Dezember 2013

L 4 vom 9.1.2014

18.1.2014 bis 17.1.2020

Senegal

Beschluss 2014/733/EU

8. Oktober 2014

L 304 vom 23.10.2014

20.10.2014 bis 19.10.2019

Cookinseln

Beschluss (EU) 2016/776

29. April 2016

L 131 vom 20.5.2016

2016-2020 (genaues Datum abhängig vom Datum der Unterzeichnung)

Abkommen, über die derzeit verhandelt wird oder bei denen das Rechtsetzungsverfahren läuft (finanzielle Gegenleistung aus Artikel 40 02 41)

Mauritius

Beschluss 2014/146/EU

28. Januar 2014

L 79 vom 18.3.2014

28.1.2014 bis 27.1.2017

Komoren

Beschluss 2014/369/EU

13. Mai 2014

L 179 vom 19.6.2014

1.1.2014 bis 31.12.2016

Guinea-Bissau

Beschluss 2014/782/EU

16. Oktober 2014

L 328 vom 13.11.2014

24.11.2014 bis 23.11.2017

Mosambik

Beschluss 2012/306/EU

12. Juni 2012

L 153 vom 14.6.2012

1.2.2012 bis 31.1.2015

Gabun

Beschluss 2013/462/EU

22. Juli 2013

L 250 vom 20.9.2013

24.7.2013 bis 23.7.2016

11 03 02
Förderung einer nachhaltigen Fischereiwirtschaft und Meeresbewirtschaftung im Einklang mit den Zielen der GFP (obligatorischer Finanzbeitrag zu internationalen Gremien)

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 200 000

5 200 000

– 207 268

– 207 268

4 992 732

4 992 732

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der aktiven Teilnahme der Union an den Arbeiten der internationalen Fischereiorganisationen bestimmt, die für die Gewährleistung der langfristigen Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung der Fischbestände im Meer zuständig sind. Sie umfassen u. a. obligatorische Beiträge zu den nachstehenden regionalen Fischereiorganisationen und anderen internationalen Organisationen:

Kommission für die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR),

Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik (NASCO),

Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT),

Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC),

Nordwestatlantische Fischereiorganisation (NAFO),

Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC),

Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM),

Organisation für die Fischerei im Südostatlantik (SEAFO),

Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA),

Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC, ex-MHLC),

Übereinkommen zum Internationalen Delphinschutzprogramm (AIDCP),

Interamerikanische Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC),

Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO),

Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT),

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (CMS).

Diese Mittel sind ebenfalls zur Deckung des finanziellen Beitrags der Union zu den durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 geschaffenen Gremien, insbesondere die Internationale Meeresbodenbehörde und der Internationale Seegerichtshof, bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates vom 28. Dezember 1978 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 1).

Beschluss 81/608/EWG des Rates vom 13. Juli 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21).

Beschluss 81/691/EWG des Rates vom 4. September 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 252 vom 5.9.1981, S. 26).

Beschluss 82/461/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über den Abschluss des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (ABl. L 210 vom 19.7.1982, S. 10).

Beschluss 82/886/EWG des Rates vom 13. Dezember 1982 zum Abschluss des Übereinkommens zur Lachserhaltung im Nordatlantik (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 24).

Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).

Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24).

Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).

Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3).

Beschluss 98/416/EG des Rates vom 16. Juni 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 34).

Beschluss 2002/738/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39).

Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1).

Beschluss 2005/938/EG des Rates vom 8. Dezember 2005 über die Genehmigung des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 348 vom 30.12.2005, S. 26).

Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22).

Beschluss 2008/780/EG des Rates vom 29. September 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27).

Beschluss 2012/130/EU des Rates vom 3. Oktober 2011 über die Genehmigung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik im Namen der Europäischen Union (ABl. L 67 vom 6.3.2012, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), insbesondere die Artikel 29 und 30.

Beschluss (EU) 2015/2437 des Rates vom 14. Dezember 2015 über den Abschluss im Namen der Europäischen Union des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Kommission über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) betreffend die Mitgliedschaft der Union in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 27).

TITEL 13

REGIONALPOLITIK UND STADTENTWICKLUNG

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 01

VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH „REGIONALPOLITIK UND STADTENTWICKLUNG“

89 356 102

89 356 102

 

 

89 356 102

89 356 102

Reserven (40 01 40)

1 125 000

1 125 000

 

 

1 125 000

1 125 000

 

90 481 102

90 481 102

 

 

90 481 102

90 481 102

13 03

EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG UND SONSTIGE REGIONALPOLITISCHE TÄTIGKEITEN

29 218 751 321

19 339 955 381

 

–4 700 820 682

29 218 751 321

14 639 134 699

13 04

KOHÄSIONSFONDS

9 080 135 577

5 748 249 495

 

 

9 080 135 577

5 748 249 495

13 05

INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE — REGIONALE ENTWICKLUNG UND REGIONALE UND TERRITORIALE ZUSAMMENARBEIT

115 060 568

264 279 412

 

–68 872 564

115 060 568

195 406 848

13 06

SOLIDARITÄTSFONDS

1 287 200 013

1 287 200 013

–46 000 000

–46 000 000

1 241 200 013

1 241 200 013

13 07

UNTERSTÜTZUNGSVERORDNUNG

34 836 240

39 031 865

 

 

34 836 240

39 031 865

13 08

PROGRAMM ZUR UNTERSTÜTZUNG VON STRUKTURREFORMEN (SRSP) — OPERATIVE TECHNISCHE HILFE

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

Reserven (40 02 41)

22 500 000

11 250 000

 

 

22 500 000

11 250 000

 

22 500 000

11 250 000

 

 

22 500 000

11 250 000

 

Titel 13 — Total

39 825 339 821

26 768 072 268

–46 000 000

–4 815 693 246

39 779 339 821

21 952 379 022

Reserven (40 01 40, 40 02 41)

23 625 000

12 375 000

 

 

23 625 000

12 375 000

 

39 848 964 821

26 780 447 268

–46 000 000

–4 815 693 246

39 802 964 821

21 964 754 022

KAPITEL 13 03 —   EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG UND SONSTIGE REGIONALPOLITISCHE TÄTIGKEITEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 03

EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG UND SONSTIGE REGIONALPOLITISCHE TÄTIGKEITEN

13 03 01

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 1 (2000-2006)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 02

Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und im Grenzgebiet Irlands (2000-2006)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 03

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 1 (aus der Zeit vor 2000)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 04

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 2 (2000-2006)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 05

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 2 (aus der Zeit vor 2000)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 06

Abschluss von URBAN (2000-2006)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 07

Abschluss früherer Programme — Initiativen der Union (aus der Zeit vor 2000)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 08

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000-2006)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 09

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 12

Beitrag der Union zum Internationalen Fonds für Irland

1,1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 13

Abschluss der Initiative der Union Interreg III (2000-2006)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 14

Unterstützung der an Beitrittsländer angrenzenden Regionen — Abschluss früherer Programme (2000-2006)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 16

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Konvergenz

1,2

p.m.

452 134 177

 

 

p.m.

452 134 177

13 03 17

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — PEACE

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 18

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

1,2

p.m.

106 686 990

 

 

p.m.

106 686 990

13 03 19

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Europäische territoriale Zusammenarbeit

1,2

p.m.

25 585 650

 

 

p.m.

25 585 650

13 03 20

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Operative technische Unterstützung

1,2

p.m.

1 610 747

 

 

p.m.

1 610 747

13 03 31

Abschluss der technischen Hilfe und Verbreitung von Informationen über die Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum und Verbesserung des Wissens über Strategien für Makroregionen (2007-2013)

1,2

p.m.

154 965

 

 

p.m.

154 965

13 03 40

Abschluss der aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) finanzierten Risikoteilungsinstrumente (2007-2013)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 41

Abschluss der aus EFRE-Mitteln für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ finanzierten Risikoteilungsinstrumente (2007-2013)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 60

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — weniger entwickelte Gebiete — Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

1,2

18 775 111 553

12 457 677 000

 

–3 441 410 203

18 775 111 553

9 016 266 797

13 03 61

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Übergangsregionen — Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

1,2

3 719 489 334

2 204 431 000

 

– 491 788 711

3 719 489 334

1 712 642 289

13 03 62

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — entwickelte Gebiete — Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

1,2

4 622 273 189

3 043 052 000

 

– 510 253 467

4 622 273 189

2 532 798 533

13 03 63

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Zusatzmittel für Regionen in äußerster Randlage und dünn besiedelte Regionen — Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

1,2

222 029 433

139 873 000

 

 

222 029 433

139 873 000

13 03 64

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Europäische territoriale Zusammenarbeit

13 03 64 01

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Europäische territoriale Zusammenarbeit

1,2

1 731 601 443

783 299 000

 

– 257 368 301

1 731 601 443

525 930 699

13 03 64 02

Beteiligung von Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern an EFRE/ETZ — Beitrag aus Rubrik 4 (IPA II)

4

9 396 205

1 312 500

 

 

9 396 205

1 312 500

13 03 64 03

Beteiligung der Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik am EFRE/ETZ — Beitrag aus Rubrik 4 (ENI)

4

1 459 650

231 000

 

 

1 459 650

231 000

 

Artikel 13 03 64 — Subtotal

 

1 742 457 298

784 842 500

 

– 257 368 301

1 742 457 298

527 474 199

13 03 65

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Operative technische Hilfe

13 03 65 01

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Operative technische Hilfe

1,2

74 000 000

69 400 000

 

 

74 000 000

69 400 000

13 03 65 02

Europäischer Fond für regionale Entwicklung (EFRE) — Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats von der Kommission verwaltete operative technische Hilfe

1,2

p.m.

1 028 043

 

 

p.m.

1 028 043

 

Artikel 13 03 65 — Subtotal

 

74 000 000

70 428 043

 

 

74 000 000

70 428 043

13 03 66

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Innovative Maßnahmen zur nachhaltigen Stadtentwicklung

1,2

53 090 514

42 472 411

 

 

53 090 514

42 472 411

13 03 67

Makroregionale Strategien 2014-2020 — Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum — Technische Unterstützung

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 68

Makroregionale Strategien 2014-2020 — Strategie der Europäischen Union für den Donauraum — Technische Unterstützung

1,2

p.m.

500 000

 

 

p.m.

500 000

13 03 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

13 03 77 01

Pilotprojekt — Europaweite Koordinierung der Verfahren zur Eingliederung der Roma

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 77 03

Vorbereitende Maßnahme — Förderung eines günstigeren Umfelds für Kleinstkredite in Europa

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 77 06

Vorbereitende Maßnahme — Förderung der regionalen und lokalen Zusammenarbeit durch Information über die Regionalpolitik der Union auf globaler Ebene

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 77 07

Vorbereitende Maßnahme — Festlegung eines Governance-Modells für den Donauraum — Bessere und effizientere Koordinierung

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 77 08

Pilotprojekt — Verwirklichung einer gemeinsamen regionalen Identität, der Aussöhnung der Nationen und der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenarbeit, unter anderem durch eine gesamteuropäische Plattform für Fachwissen und Exzellenz in der Makroregion des Donauraums

1,2

p.m.

322 551

 

 

p.m.

322 551

13 03 77 09

Vorbereitende Maßnahme — Atlantisches Forum für die Atlantikstrategie der Europäischen Union

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 77 10

Vorbereitende Maßnahme — Flankierung des Übergangs von Mayotte und allen anderen potenziell betroffenen Gebieten zum Status eines Gebiets in äußerster Randlage

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 77 12

Vorbereitende Maßnahme — Verwirklichung einer gemeinsamen regionalen Identität, der Aussöhnung der Nationen und der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenarbeit, unter anderem durch eine gesamteuropäische Plattform für Fachwissen und Exzellenz in der Makroregion des Donauraums

1,2

p.m.

1 234 347

 

 

p.m.

1 234 347

13 03 77 13

Pilotprojekt — Kohäsionspolitik und Synergien mit den Mitteln für Forschung und Entwicklung: die „Stufenleiter zur Spitzenforschung“

1,2

p.m.

600 000

 

 

p.m.

600 000

13 03 77 14

Vorbereitende Maßnahme — Eine regionale Strategie für den Nordseeraum

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 77 15

Vorbereitende Maßnahme — Weltstädte: Zusammenarbeit der EU mit Drittändern zur Stadtentwicklung

1,2

p.m.

750 000

 

 

p.m.

750 000

13 03 77 16

Vorbereitende Maßnahme — Derzeitige und wünschenswerte Lage des wirtschaftlichen Potenzials in Regionen außerhalb der griechischen Hauptstadt Athen

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 77 17

Vorbereitende Maßnahme — Zusammenarbeit zwischen EU und CELAC im Bereich territorialer Zusammenhalt

1,2

2 000 000

1 700 000

 

 

2 000 000

1 700 000

13 03 77 18

Pilotprojekt — Kohäsionspolitik und Synergien mit den Mitteln für Forschung und Entwicklung: die „Stufenleiter zur Spitzenforschung“ — nächste Schritte

1,2

1 500 000

1 000 000

 

 

1 500 000

1 000 000

13 03 77 19

Vorbereitende Maßnahme — Förderung von Wachstum und guter Regierungsführung in rückständigen Gebieten

1,2

1 000 000

1 000 000

 

 

1 000 000

1 000 000

13 03 77 20

Vorbereitende Maßnahme — wirtschaftliche Wettbewerbsvorteile und das Potenzial intelligenter Spezialisierung auf regionaler Ebene in Rumänien

1,2

p.m.

1 000 000

 

 

p.m.

1 000 000

13 03 77 21

Pilotprojekt — EU-Strategie für den Raum Adria-Ionisches Meer (EUSAIR): Ausarbeitung und Vorbereitung von Initiativen und Projekten mit einem echten Mehrwert für den gesamten Raum

1,2

1 300 000

650 000

 

 

1 300 000

650 000

13 03 77 22

Vorbereitende Maßnahme — Makroregionale Strategie 2014-2020: EU-Strategie für den Alpenraum

1,2

2 000 000

1 000 000

 

 

2 000 000

1 000 000

13 03 77 23

Vorbereitende Maßnahme — Städteagenda für die EU

1,2

2 500 000

1 250 000

 

 

2 500 000

1 250 000

 

Artikel 13 03 77 — Subtotal

 

10 300 000

10 506 898

 

 

10 300 000

10 506 898

 

Kapitel 13 03 — Total

 

29 218 751 321

19 339 955 381

 

–4 700 820 682

29 218 751 321

14 639 134 699

Erläuterungen

Gemäß Artikel 175 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterstützt die Union das in Artikel 174 dargelegte Ziel des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts durch Maßnahmen der Strukturfonds, zu denen auch der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zählt. Gemäß Artikel 176 ist es Aufgabe des EFRE, zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Union beizutragen. Die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds werden gemäß Artikel 177 festgelegt.

Gemäß Artikel 80 der Haushaltsordnung können Finanzkorrekturen vorgenommen werden, wenn Ausgaben nicht gemäß dem anwendbaren Recht getätigt wurden.

Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, Artikel 100 und 102 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und Artikel 85, 144 und 145 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über Kriterien für Finanzkorrekturen durch die Kommission enthalten spezielle Regeln für Finanzkorrekturen beim EFRE.

Sämtliche Einnahmen aus Finanzkorrekturen, die auf dieser Grundlage vorgenommen wurden, werden in Artikel 6 5 1, 6 5 2, 6 5 3 oder 6 5 4 des Einnahmenplans ausgewiesen und stellen zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung dar.

Artikel 177 der Haushaltsordnung legt die Bedingungen für die Erstattung des vollen Betrags oder eines Teils der im Rahmen einer Transaktion geleisteten Vorauszahlungen fest.

Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 enthält spezielle Regeln für die Rückzahlung des Vorschusses im Rahmen des EFRE.

Erstattete Vorauszahlungen stellen interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 der Haushaltsordnung dar und sind in Posten 6 1 5 0 oder Posten 6 1 5 7 auszuweisen.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Rechtsgrundlagen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 174, 175, 176 und 177.

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), insbesondere Artikel 39.

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere die Artikel 82, 83, 100 und 102.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 21 Absätze 3 und 4 und die Artikel 80 und 177.

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 15. und 16. Dezember 2005.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7. und 8. Februar 2013.

13 03 60
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — weniger entwickelte Gebiete — Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 775 111 553

12 457 677 000

 

–3 441 410 203

18 775 111 553

9 016 266 797

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll die EFRE-Unterstützung für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ in weniger entwickelten Regionen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 finanziert werden. Der Aufholprozess für diese wirtschaftlich und sozial benachteiligten Regionen erfordert langfristige nachhaltige Anstrengungen. Zu dieser Kategorie von Regionen zählen Regionen mit einem BIP pro Kopf von weniger als 75 % des durchschnittlichen BIP der Union.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

13 03 61
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Übergangsregionen — Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 719 489 334

2 204 431 000

 

– 491 788 711

3 719 489 334

1 712 642 289

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll die EFRE-Unterstützung für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ im Programmplanungszeitraum 2014-2020 in einer neuen Kategorie von Regionen — den „Übergangsregionen“ — finanziert werden, die das Phasing-in- und Phasing-out-System des Programmplanungszeitraums 2007-2013 ersetzen. Zu dieser Kategorie von Regionen zählen Regionen mit einem BIP pro Kopf zwischen 75 % und 90 % des durchschnittlichen BIP der Union.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

13 03 62
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — entwickelte Gebiete — Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 622 273 189

3 043 052 000

 

– 510 253 467

4 622 273 189

2 532 798 533

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll die EFRE-Unterstützung für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ in stärker entwickelten Regionen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 finanziert werden. Die Interventionen in weniger entwickelten Regionen haben in der Kohäsionspolitik weiterhin Priorität; diese Mittel sind dafür bestimmt, wichtige Herausforderungen zu decken, die alle Mitgliedstaaten betreffen, wie globaler Wettbewerb in der wissensbasierten Wirtschaft, Umstellung auf eine Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß und Verschärfung der sozialen Polarisierung aufgrund des derzeitigen wirtschaftlichen Klimas. Zu dieser Kategorie von Regionen zählen Regionen mit einem BIP pro Kopf von mehr als 90 % des durchschnittlichen BIP der Union.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

13 03 64
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Europäische territoriale Zusammenarbeit

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der EFRE-Unterstützung für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ im Programmplanungszeitraum 2014-2020. Finanziert werden sollen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen benachbarten Regionen, die transnationale Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten sowie die interregionale Zusammenarbeit. Darunter fällt auch die Unterstützung von Kooperationsmaßnahmen an den EU-Außengrenzen, die im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Instruments für Heranführungshilfe unterstützt werden sollen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).

Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

13 03 64 01
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Europäische territoriale Zusammenarbeit

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 731 601 443

783 299 000

 

– 257 368 301

1 731 601 443

525 930 699

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der EFRE-Unterstützung für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ im Programmplanungszeitraum 2014-2020. Finanziert werden sollen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen benachbarten Regionen, die transnationale Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten sowie die interregionale Zusammenarbeit.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).

Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

KAPITEL 13 05 —   INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE — REGIONALE ENTWICKLUNG UND REGIONALE UND TERRITORIALE ZUSAMMENARBEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 05

INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE — REGIONALE ENTWICKLUNG UND REGIONALE UND TERRITORIALE ZUSAMMENARBEIT

13 05 01

Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) — Abschluss früherer Projekte (2000-2006)

13 05 01 01

Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) — Abschluss sonstiger früherer Projekte (2000-2006)

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 05 01 02

Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt — Abschluss der Heranführungshilfen für acht Bewerberländer

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 13 05 01 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 05 02

Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Abschluss der Komponente regionale Entwicklung (2007-2013)

4

p.m.

172 258 377

 

–9 473 967

p.m.

162 784 410

13 05 03

Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Abschluss der Komponente grenzüberschreitende Zusammenarbeit (2007-2013)

13 05 03 01

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit — Beitrag aus Teilrubrik 1b

1,2

p.m.

20 988 371

 

–15 422 489

p.m.

5 565 882

13 05 03 02

Abschluss der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und der Beteiligung von Bewerberländern und möglichen Bewerberländern an Strukturfondsprogrammen für grenzüberschreitende und interregionale Zusammenarbeit — Beitrag aus der Rubrik 4

4

p.m.

6 569 630

 

 

p.m.

6 569 630

 

Artikel 13 05 03 — Subtotal

 

p.m.

27 558 001

 

–15 422 489

p.m.

12 135 512

13 05 60

Unterstützung für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo (21), Montenegro, Serbien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

13 05 60 01

Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 05 60 02

Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union.

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 13 05 60 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 05 61

Unterstützung für Island

13 05 61 01

Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 05 61 02

Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 13 05 61 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 05 62

Unterstützung für die Türkei

13 05 62 01

Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 05 62 02

Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union.

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 13 05 62 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 05 63

Regionale Integration und territoriale Zusammenarbeit

13 05 63 01

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 1b

1,2

57 530 284

32 231 517

 

–21 988 054

57 530 284

10 243 463

13 05 63 02

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 4

4

57 530 284

32 231 517

 

–21 988 054

57 530 284

10 243 463

 

Artikel 13 05 63 — Subtotal

 

115 060 568

64 463 034

 

–43 976 108

115 060 568

20 486 926

 

Kapitel 13 05 — Total

 

115 060 568

264 279 412

 

–68 872 564

115 060 568

195 406 848

13 05 02
Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Abschluss der Komponente regionale Entwicklung (2007-2013)

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

172 258 377

 

–9 473 967

p.m.

162 784 410

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Gemäß Artikel 105a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, geändert durch Anhang III Nummer 7 des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 112 vom 24.4.2012), werden Programme und Großprojekte, die am Tag des Beitritts Kroatiens nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genehmigt sind und deren Umsetzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, als von der Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genehmigt angesehen, mit Ausnahme von Programmen, die nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genannten Komponenten genehmigt wurden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

13 05 03
Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Abschluss der Komponente grenzüberschreitende Zusammenarbeit (2007-2013)

13 05 03 01
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit — Beitrag aus Teilrubrik 1b

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

20 988 371

 

–15 422 489

p.m.

5 565 882

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus dem Beitrag des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung 2007-2013 zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und zur außerhalb der Kommission geleisteten technischen Hilfe, die für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten erforderlich ist.

Gemäß Artikel 105a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, geändert durch Anhang III Nummer 7 des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 112 vom 24.4.2012), werden Programme und Großprojekte, die am Tag des Beitritts Kroatiens nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genehmigt sind und deren Umsetzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, als von der Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genehmigt angesehen, mit Ausnahme von Programmen, die nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genannten Komponenten genehmigt wurden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

13 05 63
Regionale Integration und territoriale Zusammenarbeit

13 05 63 01
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 1b

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

57 530 284

32 231 517

 

–21 988 054

57 530 284

10 243 463

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, im Programmplanungszeitraum 2014-2020 im Rahmen des EFRE-Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ die grenzüberschreitende Zusammenarbeit innerhalb des Instruments für Herausführungshilfe (IPA II) zu unterstützen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259), insbesondere im Hinblick auf Artikel 4.

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11).

13 05 63 02
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 4

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

57 530 284

32 231 517

 

–21 988 054

57 530 284

10 243 463

Erläuterungen

Unter dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) wird mit diesen Mitteln das spezifische Ziel der regionalen Integration und territorialen Zusammenarbeit unter Beteiligung der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführten Empfängerländer, der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von Drittstaaten auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments verfolgt.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d.

Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).

KAPITEL 13 06 —   SOLIDARITÄTSFONDS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 06

SOLIDARITÄTSFONDS

13 06 01

Unterstützung der Mitgliedstaaten im Falle einer großen Naturkatastrophe mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft

9

1 287 200 013

1 287 200 013

–46 000 000

–46 000 000

1 241 200 013

1 241 200 013

13 06 02

Unterstützung von Bewerberländern, über deren Beitritt verhandelt wird, im Falle einer großen Naturkatastrophe mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft

9

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Kapitel 13 06 — Total

 

1 287 200 013

1 287 200 013

–46 000 000

–46 000 000

1 241 200 013

1 241 200 013

13 06 01
Unterstützung der Mitgliedstaaten im Falle einer großen Naturkatastrophe mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 287 200 013

1 287 200 013

–46 000 000

–46 000 000

1 241 200 013

1 241 200 013

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Mittel eingesetzt, die im Falle der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union bei großen oder regionalen Katastrophen in den Mitgliedstaaten erforderlich werden. Die Unterstützung sollte im Zusammenhang mit Naturkatastrophen für die betroffenen Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, wobei eine Frist für die Verwendung der gewährten Finanzhilfe festgelegt wird und die Empfängerstaaten belegen müssen, wie sie die erhaltene finanzielle Unterstützung verwendet haben. Finanzielle Hilfe, die später beispielsweise nach dem „Verursacherprinzip“ durch Zahlungen Dritter ausgeglichen wird oder die, gemessen an der abschließenden Schadensfeststellung, zu viel gezahlt wurde, ist wiedereinzuziehen.

Mit Ausnahme der Vorauszahlungen wird gleichzeitig mit dem Beschluss über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union die Mittelzuweisung durch Übertragung von Mitteln aus der Reserve oder durch einen Berichtigungshaushaltsplan vorgenommen, falls in der Reserve nicht genügend Mittel vorhanden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884), insbesondere Artikel 10.

TITEL 17

GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT“

104 399 603

104 399 603

 

 

104 399 603

104 399 603

17 03

ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT

203 947 000

202 972 000

 

 

203 947 000

202 972 000

17 04

LEBENSMITTEL- UND FUTTERMITTELSICHERHEIT, TIERGESUNDHEIT, TIERSCHUTZ UND PFLANZENGESUNDHEIT

255 908 000

234 150 000

– 560 000

– 560 000

255 348 000

233 590 000

 

Titel 17 — Total

564 254 603

541 521 603

– 560 000

– 560 000

563 694 603

540 961 603

KAPITEL 17 04 —   LEBENSMITTEL- UND FUTTERMITTELSICHERHEIT, TIERGESUNDHEIT, TIERSCHUTZ UND PFLANZENGESUNDHEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 04

LEBENSMITTEL- UND FUTTERMITTELSICHERHEIT, TIERGESUNDHEIT, TIERSCHUTZ UND PFLANZENGESUNDHEIT

17 04 01

Beitrag zu einem besseren Tiergesundheitszustand und einem hohen Niveau des Tierschutzes in der Union

3

165 000 000

151 300 000

 

 

165 000 000

151 300 000

17 04 02

Gewährleistung des frühzeitigen Nachweises von Schadorganismen der Pflanzen und deren Tilgung

3

15 000 000

10 000 000

 

 

15 000 000

10 000 000

17 04 03

Gewährleistung wirksamer, effizienter und verlässlicher Kontrollen

3

53 558 000

49 500 000

 

 

53 558 000

49 500 000

17 04 04

Fonds für Sofortmaßnahmen im Bereich Tier- und Pflanzengesundheit

3

20 000 000

16 000 000

 

 

20 000 000

16 000 000

17 04 07

Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich der Biozid-Gesetzgebung

2

1 450 000

1 450 000

– 560 000

– 560 000

890 000

890 000

17 04 10

Beiträge zu Internationalen Übereinkommen und Mitgliedschaft in internationalen Organisationen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit

4

300 000

300 000

 

 

300 000

300 000

17 04 51

Kontrollen der Lebens- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit

3

p.m.

5 000 000

 

 

p.m.

5 000 000

17 04 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

17 04 77 01

Pilotprojekt — Europäisches Netzwerk für Tierschutz

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

17 04 77 02

Vorbereitende Maßnahme — Kontrollstellen (Aufenthaltsorte) im Zusammenhang mit Tiertransporten

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

17 04 77 03

Pilotprojekt — Entwicklung bewährter Verfahren beim Tiertransport

2

p.m.

300 000

 

 

p.m.

300 000

17 04 77 04

Pilotprojekt — Europäisches Netzwerk der Hofkäsereien und handwerklichen Käseerzeuger — Erstellung eines „Europäischen Leitfadens für gute Hygienepraxis“

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

17 04 77 05

Pilotprojekt — Schaffung eines harmonisierten Binnenmarkts für Schweinefleisch von nicht chirurgisch kastrierten Schweinen

2

600 000

300 000

 

 

600 000

300 000

 

Artikel 17 04 77 — Subtotal

 

600 000

600 000

 

 

600 000

600 000

 

Kapitel 17 04 — Total

 

255 908 000

234 150 000

– 560 000

– 560 000

255 348 000

233 590 000

17 04 07
Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich der Biozid-Gesetzgebung

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 450 000

1 450 000

– 560 000

– 560 000

890 000

890 000

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal-, Verwaltungs- und operativen Ausgaben der Agentur für Tätigkeiten zur Umsetzung der Biozid-Gesetzgebung bestimmt.

Die Agentur muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die Beiträge, die die EFTA-Staaten nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere nach Artikel 82 und nach dem Protokoll Nr. 32, leisten, kommen zu den in diesem Posten eingesetzten Mitteln hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Der Stellenplan der Europäischen Chemikalienagentur ist im Anhang „Stellenplan“ zu diesem Band enthalten.

Der Beitrag der Union für 2017 beläuft sich auf insgesamt 4 500 000 EUR. Da die zweckgebundenen Einnahmen in Bezug auf das Haushaltsergebnis 2015 1 450 000 EUR betragen, wird ein Beitrag von3 050 000 EUR in den Haushaltsplan eingestellt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 334/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten hinsichtlich bestimmter Bedingungen für den Zugang zum Markt (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 22).

TITEL 18

MIGRATION UND INNERES

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „MIGRATION UND INNERES“

68 651 959

68 651 959

 

 

68 651 959

68 651 959

18 02

INNERE SICHERHEIT

1 272 712 003

1 291 502 822

 

– 102 150 000

1 272 712 003

1 189 352 822

Reserven (40 02 41)

40 000 000

28 000 000

0 ,—

0 ,—

40 000 000

p.m.

 

1 312 712 003

1 319 502 822

 

– 102 150 000

1 312 712 003

1 189 352 822

18 03

ASYL UND MIGRATION

1 687 565 120

975 634 892

 

– 157 500 000

1 687 565 120

818 134 892

18 04

FÖRDERUNG DER UNIONSBÜRGERSCHAFT

24 071 000

24 000 000

 

 

24 071 000

24 000 000

18 05

HORIZONT 2020 — FORSCHUNG ZU SICHERHEIT

149 923 837

204 953 259

 

 

149 923 837

204 953 259

18 06

ANTIDROGENPOLITIK

18 213 600

18 270 320

 

 

18 213 600

18 270 320

18 07

INSTRUMENT FÜR DIE BEREITSTELLUNG VON SOFORTHILFE INNERHALB DER UNION

198 000 000

217 000 000

 

 

198 000 000

217 000 000

 

Titel 18 — Total

3 419 137 519

2 800 013 252

 

– 259 650 000

3 419 137 519

2 540 363 252

Reserven (40 02 41)

40 000 000

28 000 000

0 ,—

0 ,—

40 000 000

p.m.

 

3 459 137 519

2 828 013 252

 

– 259 650 000

3 459 137 519

2 540 363 252

KAPITEL 18 02 —   INNERE SICHERHEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 02

INNERE SICHERHEIT

18 02 01

Fonds für die innere Sicherheit

18 02 01 01

Unterstützung des Grenzmanagements und der gemeinsamen Visumpolitik zur Erleichterung legaler Reisen

3

403 680 352

364 282 173

 

–84 000 000

403 680 352

280 282 173

18 02 01 02

Verhinderung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und bessere Bewältigung sicherheitsrelevanter Risiken und Krisen

3

292 374 838

162 872 986

 

–8 700 000

292 374 838

154 172 986

18 02 01 03

Einrichtung eines Einreise-/Ausreisesystems (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

3

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

Reserven (40 02 41)

 

40 000 000

28 000 000

0 ,—

0 ,—

40 000 000

p.m.

 

 

40 000 000

28 000 000

0 ,—

0 ,—

40 000 000

p.m.

 

Artikel 18 02 01 — Subtotal

 

696 055 190

527 155 159

 

–92 700 000

696 055 190

434 455 159

Reserven (40 02 41)

 

40 000 000

28 000 000

0 ,—

0 ,—

40 000 000

p.m.

 

 

736 055 190

555 155 159

 

–92 700 000

736 055 190

434 455 159

18 02 02

Schengen-Fazilität für Kroatien

3

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

18 02 03

Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex)

3

281 267 000

281 267 000

 

 

281 267 000

281 267 000

18 02 04

Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)

3

113 726 613

113 726 613

 

 

113 726 613

113 726 613

18 02 05

Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA)

3

8 721 000

8 721 000

 

 

8 721 000

8 721 000

18 02 07

Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht (eu-LISA)

3

153 334 200

153 334 200

 

 

153 334 200

153 334 200

18 02 08

Schengener Informationssystem (SIS II)

3

9 804 000

7 544 300

 

 

9 804 000

7 544 300

18 02 09

Visa-Informationssystem (VIS)

3

9 804 000

9 262 550

 

 

9 804 000

9 262 550

18 02 51

Abschluss von Maßnahmen und Programmen im Bereich Außengrenzen, Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte

3

p.m.

190 000 000

 

–9 450 000

p.m.

180 550 000

18 02 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

18 02 77 01

Pilotprojekt — Abschluss der Terrorismusbekämpfung

3

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

18 02 77 02

Pilotprojekt — Neue integrierte Verfahren der Zusammenarbeit zwischen Akteuren aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor zur Feststellung der Risiken von Sportwetten

3

p.m.

492 000

 

 

p.m.

492 000

 

Artikel 18 02 77 — Subtotal

 

p.m.

492 000

 

 

p.m.

492 000

 

Kapitel 18 02 — Total

 

1 272 712 003

1 291 502 822

 

– 102 150 000

1 272 712 003

1 189 352 822

Reserven (40 02 41)

 

40 000 000

28 000 000

0 ,—

0 ,—

40 000 000

p.m.

 

 

1 312 712 003

1 319 502 822

 

– 102 150 000

1 312 712 003

1 189 352 822

18 02 01
Fonds für die innere Sicherheit

18 02 01 01
Unterstützung des Grenzmanagements und der gemeinsamen Visumpolitik zur Erleichterung legaler Reisen

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

403 680 352

364 282 173

 

–84 000 000

403 680 352

280 282 173

Erläuterungen

Der Fonds für die innere Sicherheit trägt zur Verwirklichung folgender spezifischer Ziele bei:

Unterstützung einer gemeinsamen Visumpolitik, um den legalen Reiseverkehr zu erleichtern, Visumantragstellern eine hohe Dienstleistungsqualität zu bieten, die Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen sicherzustellen und die illegale Einwanderung zu unterbinden;

Unterstützung des integrierten Grenzmanagements, auch durch Förderung einer weiteren Harmonisierung von Maßnahmen, die mit dem Grenzmanagement im Zusammenhang stehen, nach Maßgabe der gemeinsamen Unionsnormen und durch die Weitergabe von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und Frontex, damit einerseits ein einheitliches und hohes Maß an Kontrolle und Schutz der Außengrenzen, auch durch die Bekämpfung der illegalen Einwanderung, und andererseits ein reibungsloses Überschreiten der Außengrenzen entsprechend dem Schengen-Besitzstand sichergestellt werden und gleichzeitig der Zugang zu internationalem Schutz für diejenigen, die ihn benötigen, im Einklang mit den durch die Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und unter gebührender Berücksichtigung der Besonderheiten der betroffenen Menschen und der Geschlechterperspektive, garantiert wird.

Die Mittel decken die Ausgaben für Maßnahmen in oder von Mitgliedstaaten, insbesondere für:

Infrastrukturen sowie Gebäude und Systeme, die an Grenzübergangsstellen und zur Überwachung zwischen Grenzübergangsstellen erforderlich sind, um unbefugte Grenzübertritte, illegale Einwanderung und grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen und einen reibungslosen Reiseverkehr sicherzustellen;

Geräte, Transportmittel und Kommunikationssysteme, die für wirksame und sichere Grenzkontrollen und das Aufspüren von Personen benötigt werden;

IT- und Kommunikationssysteme für die effiziente Steuerung von Migrationsströmen über die Grenzen, einschließlich Investitionen in bestehende und künftige Systeme;

Infrastrukturen, Gebäude, Kommunikations- und IT-Systeme sowie Geräte, die für die Bearbeitung von Visumanträgen und die konsularische Zusammenarbeit benötigt werden, sowie sonstige Maßnahmen, durch die die Qualität der Dienstleistungen für Visumantragsteller verbessert werden soll;

Schulungen zum Einsatz der genannten Geräte und Systeme und Förderung der Qualitätsmanagementstandards sowie Schulung des Grenzschutzpersonals, gegebenenfalls auch in Drittländern, im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Überwachungs-, Beratungs- und Kontrollaufgaben, wozu auch die Ermittlung von Opfern von Menschenhandel und Schleusungskriminalität gehört, und zwar im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsgrundsätzen und unter Beachtung eines gleichstellungsorientierten Ansatzes;

Entsendung von Verbindungsbeamten für Einwanderungsangelegenheiten und Dokumentenberatern in Drittländer sowie Austausch und Entsendung von Grenzschutzpersonal zwischen den Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland;

Studien, Schulungen, Pilotprojekte und andere Maßnahmen, durch die ein integriertes Außengrenzenmanagement gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 schrittweise eingeführt wird, einschließlich Maßnahmen, die auf eine verstärkte behördliche Zusammenarbeit innerhalb der und zwischen den Mitgliedstaaten abzielen, sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit der Interoperabilität und Harmonisierung von Grenzmanagementsystemen;

Studien, Pilotprojekte und Maßnahmen, die der Umsetzung von Empfehlungen, operativen Normen und bewährten Verfahren dienen, die auf die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Einrichtungen der Union zurückgehen.

Die Mittel decken auch die Ausgaben für Maßnahmen mit Bezug zu und in Drittländern, insbesondere:

Informationssysteme, Instrumente oder Geräte für den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern;

Maßnahmen, die auf eine verstärkte operative Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten und Drittländern abzielen, einschließlich gemeinsamer Aktionen;

Projekte in Drittländern, durch die Überwachungssysteme verbessert werden sollen, um eine Zusammenarbeit mit Eurosur zu ermöglichen;

Studien, Seminare, Workshops, Konferenzen, Schulungen, Vorrichtungen und Pilotprojekte, um Drittländern ad hoc technisches und operatives Know-how zur Verfügung zu stellen;

Studien, Seminare, Workshops, Konferenzen, Schulungen, Vorrichtungen und Pilotprojekte zur Umsetzung spezifischer Empfehlungen, operativer Normen und bewährter Verfahren, die auf die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Einrichtungen der Union in Drittländern zurückgehen.

Diese Mittel decken auch entgangene Gebühren für Transitvisa und zusätzliche Kosten infolge der Durchführung der Regelung über das Dokument für den erleichterten Transit (FTD) und das Dokument für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates 14. April 2003 zur Einführung eines Dokuments für den erleichterten Transit (FTD) und eines Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) sowie zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8) und der Verordnung (EG) Nr. 694/2003 des Rates vom 14. April 2003 über einheitliche Formate von Dokumenten für den erleichterten Transit (FTD) und Dokumenten für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 15).

Auf Initiative der Kommission können diese Mittel verwendet werden, um länderübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen zu finanzieren, die für die Union von besonderem Interesse sind. Um förderfähig zu sein, müssen diese Maßnahmen insbesondere die nachstehenden Ziele verfolgen:

Beitrag zu Vorbereitungs-, Monitoring-, Verwaltungs- und technischen Maßnahmen, die für die Durchführung der Außengrenzen- und Visapolitik erforderlich sind, auch zur Stärkung der Governance des Schengenraums durch Ausarbeitung und Durchführung des Evaluierungsmechanismus aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27), sowie Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und des Schengener Grenzkodex, insbesondere Reisekosten für Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten, die an Besuchen vor Ort teilnehmen;

Verbesserung des Wissensstands und der Kenntnis der Lage in den Mitgliedstaaten und in Drittländern mittels der Analysen, Evaluierungen und enger Überwachung der Maßnahmen;

Förderung der Entwicklung statistischer Instrumente, einschließlich gemeinsamer statistischer Instrumente, Methoden und gemeinsamer Indikatoren mit nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten;

Förderung und Überwachung der Umsetzung des Unionsrechts und der politischen Ziele der Union in den Mitgliedstaaten sowie Bewertung ihres Erfolgs und ihrer Wirkung, auch in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, soweit der Geltungsbereich des Instruments betroffen ist;

Förderung der Vernetzung, des gegenseitigen Lernens sowie der Ermittlung und Weitergabe bewährter Verfahren und innovativer Ansätze unter verschiedenen Beteiligten auf europäischer Ebene;

Förderung von Projekten, die auf die Harmonisierung und Interoperabilität von mit dem Grenzmanagement im Zusammenhang stehenden Maßnahmen nach Maßgabe der gemeinsamen Unionsnormen abzielen, um ein integriertes europäisches Grenzmanagementsystem aufzubauen;

Sensibilisierung der Beteiligten und der Öffentlichkeit für die Strategien und Ziele der Union, einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen;

Stärkung der Fähigkeit europäischer Netzwerke, die Strategien und Ziele der Union zu fördern, zu unterstützen und weiterzuentwickeln;

Förderung besonders innovativer Projekte zur Entwicklung neuer Methoden und/oder Technologien, die sich möglicherweise auf andere Mitgliedstaaten übertragen lassen, vor allem Projekte zur Erprobung und Validierung von Forschungsprojekten;

Unterstützung von Maßnahmen mit Bezug zu oder in Drittländern gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013;

Sensibilisierungs-, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Prioritäten und Erfolgen der Unionspolitik im Bereich Inneres.

Diese Mittel decken auch die finanzielle Unterstützung, um in einer Notlage, d. h. einer von außergewöhnlichem, dringendem Druck geprägten Situation, in der eine große oder unverhältnismäßige Anzahl von Drittstaatsangehörigen die Außengrenzen eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten überschreiten oder voraussichtlich überschreiten werden, dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können.

Diese Mittel sind für die Erstattung von Kosten gedacht, die den Sachverständigen der Kommission und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Besuchen vor Ort entstehen (Reise- und Unterbringungskosten), bei denen die Anwendung des Schengen-Besitzstands bewertet wird. Hinzu kommen Kosten für Waren und Ausrüstungsgegenstände, die für die Evaluierungsbesuche vor Ort sowie deren Vorbereitung und Follow-up erforderlich sind.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins, die bei Posten 6 3 1 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).

Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).

Verweise

Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 6. April 2016, über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (COM(2016) 194 final).

18 02 01 02
Verhinderung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und bessere Bewältigung sicherheitsrelevanter Risiken und Krisen

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

292 374 838

162 872 986

 

–8 700 000

292 374 838

154 172 986

Erläuterungen

Der Fonds für die innere Sicherheit trägt zur Verwirklichung folgender spezifischer Ziele bei:

Kriminalprävention, Bekämpfung grenzüberschreitender, schwerer und organisierter Kriminalität einschließlich des Terrorismus sowie bessere Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und anderen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, darunter auch mit Europol und anderen zuständigen Einrichtungen der Union, sowie mit relevanten Drittländern und internationalen Organisationen;

Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten und der Union zur effektiven Bewältigung von Sicherheitsrisiken und Krisen sowie Vorbereitung auf Terroranschläge und andere sicherheitsrelevante Vorfälle und diesbezüglicher Schutz der Bevölkerung und der kritischen Infrastrukturen.

Die Mittel decken die Ausgaben für Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, insbesondere für:

Maßnahmen zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Strafverfolgungsbehörden, darunter die Zusammenarbeit mit und Koordinierung zwischen den zuständigen Einrichtungen der Union, insbesondere Europol und Eurojust, gemeinsame Ermittlungsgruppen und sonstige gemeinsame grenzüberschreitende Aktionen, Zugang zu und Austausch von Informationen und interoperable Technologien;

Ausarbeitung von Initiativen zur Terrorismusbekämpfung, mit denen in geeigneter Weise auf die aufkommenden Bedrohungen, darunter die Bedrohung durch die Radikalisierung im eigenen Land und durch ausländische Kämpfer, die sich entweder im Ausland aufhalten oder in einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder Kandidatenländer kommen oder zurückkehren,

Vorhaben zur Förderung von Vernetzung, öffentlich-privaten Partnerschaften, gegenseitigem Vertrauen, Verständnis und Lernen, Ermittlung, Austausch und Weitergabe von Know-how, Erfahrungen und bewährten Verfahren, Informationsaustausch, gemeinsamem Situationsbewusstsein und Zukunftsforschung, Notfallplanung und Interoperabilität;

Analyse-, Monitoring- und Evaluierungstätigkeiten, einschließlich Studien, Bedrohungs- und Risikobewertungen und Folgenabschätzungen, die auf Fakten gestützt sind und im Einklang mit den auf der Ebene der Union festgelegten Prioritäten und Initiativen stehen, insbesondere mit denjenigen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt wurden;

Sensibilisierungs-, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen;

Erwerb und Instandhaltung von IT-Systemen der Union oder der Mitgliedstaaten, die zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 beitragen, weitere Modernisierung von IT-Systemen und technischen Ausrüstungen, einschließlich Kompatibilitätstests von Systemen, gesicherten Anlagen, Infrastrukturen, zugehörigen Gebäuden und Systemen, insbesondere Systemen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und deren Bestandteilen, unter anderem zum Zwecke der europäischen Zusammenarbeit im Bereich Cybersicherheit und Cyberkriminalität, vor allem mit dem Europäischen Zentrum gegen Cyberkriminalität;

Austausch sowie Aus- und Fortbildung von Bediensteten und Sachverständigen der zuständigen Behörden, einschließlich Sprachausbildung und gemeinsamer Übungen oder Programme;

Maßnahmen zur Nutzung, Übertragung, Erprobung und Validierung neuer Methoden oder Technologien, einschließlich Pilotprojekten und Folgemaßnahmen zu von der Union finanzierten Projekten im Bereich der Sicherheitsforschung.

Die Mittel decken auch die Ausgaben für Maßnahmen mit Bezug zu und in Drittländern, insbesondere:

Maßnahmen zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Strafverfolgungsbehörden, einschließlich gemeinsamer Ermittlungsgruppen und sonstiger gemeinsamer grenzüberschreitender Aktionen, Zugang zu und Austausch von Informationen und interoperablen Technologien;

Vernetzung, gegenseitiges Vertrauen, Verständnis und Lernen, Ermittlung, Austausch und Weitergabe von Know-how, Erfahrungen und bewährten Verfahren, Informationsaustausch, gemeinsames Situationsbewusstsein und Zukunftsforschung, Notfallplanung und Interoperabilität;

Austausch sowie Aus- und Fortbildung von Bediensteten und Sachverständigen der zuständigen Behörden.

Auf Initiative der Kommission können diese Mittel verwendet werden, um länderübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen zu finanzieren, die für die Union von besonderem Interesse sind und die allgemeinen, spezifischen und operativen Ziele gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 betreffen. Förderfähig sind Unionsmaßnahmen, die mit den auf Unionsebene festgelegten Prioritäten und Initiativen der einschlägigen Strategien, Politikzyklen und Programmen im Einklang stehen, insbesondere denjenigen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt wurden, sowie Bedrohungs- und Risikobewertungen, die vor allem Folgendes unterstützen:

Vorbereitungs-, Monitoring-, Verwaltungs- und technische Maßnahmen sowie die Entwicklung eines Evaluierungsmechanismus, die zur Umsetzung der Strategien in den Bereichen polizeiliche Zusammenarbeit, Kriminalprävention, Kriminalitätsbekämpfung und Krisenmanagement erforderlich sind;

länderübergreifende Projekte, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten oder mindestens ein Mitgliedstaat und ein Drittland beteiligt sind;

Analyse-, Monitoring- und Evaluierungstätigkeiten, einschließlich Bedrohungs- und Risikobewertungen sowie Folgenabschätzungen, die auf Fakten gestützt sind und den auf Unionsebene festgelegten Prioritäten und Initiativen entsprechen, insbesondere denjenigen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt wurden, und Projekte zur Überwachung der Umsetzung des Unionsrechts und der politischen Ziele der Union in den Mitgliedstaaten;

Vorhaben zur Förderung von Vernetzung, öffentlich-privaten Partnerschaften, gegenseitigen Vertrauens, Verständnisses und Lernens, Ermittlung und Weitergabe bewährter Verfahren und innovativer Ansätze auf Unionsebene sowie Fortbildungs- und Austauschprogrammen;

Projekte zur Förderung der Entwicklung methodischer, vor allem statistischer Instrumente und Methoden und gemeinsamer Indikatoren;

Erwerb, Instandhaltung und/oder weitere Modernisierung von technischen Ausrüstungen, Know-how, gesicherten Anlagen, Infrastrukturen, zugehörigen Gebäuden und Systemen, insbesondere IKT-Systemen und deren Bestandteilen auf Unionsebene, unter anderem zum Zwecke der europäischen Zusammenarbeit im Bereich Cybersicherheit und Cyberkriminalität, vor allem mit dem Europäischen Zentrum gegen Cyberkriminalität;

Projekte zur Sensibilisierung der Beteiligten und der Öffentlichkeit für die Strategien und Ziele der Union, einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen;

besonders innovative Projekte zur Entwicklung neuer Methoden und/oder zur Nutzung neuer Technologien, die sich möglicherweise auf andere Mitgliedstaaten übertragen lassen, vor allem Projekte zur Erprobung und Validierung der Ergebnisse von der Union finanzierter Projekte im Bereich der Sicherheitsforschung;

Studien und Pilotprojekte;

Sensibilisierungs-, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Prioritäten und Erfolgen der Unionspolitik im Bereich Inneres.

Die Mittel decken auch die Ausgaben für Maßnahmen mit Bezug zu und in Drittländern, insbesondere für:

Maßnahmen zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Strafverfolgungsbehörden und gegebenenfalls internationalen Organisationen, einschließlich gemeinsamer Ermittlungsgruppen und sonstiger gemeinsamer grenzüberschreitender Aktionen, Zugang zu und Austausch von Informationen und interoperablen Technologien;

Vernetzung, gegenseitiges Vertrauen, Verständnis und Lernen, Ermittlung, Austausch und Weitergabe von Know-how, Erfahrungen und bewährten Verfahren, Informationsaustausch, gemeinsames Situationsbewusstsein und Zukunftsforschung, Notfallplanung und Interoperabilität;

Erwerb, Instandhaltung und weitere Modernisierung von technischen Ausrüstungen, einschließlich IKT-Systemen und deren Bestandteilen;

Austausch sowie Aus- und Fortbildung von Bediensteten und Sachverständigen der zuständigen Behörden, einschließlich Sprachausbildung;

Sensibilisierungs-, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen;

Bedrohungs- und Risikobewertungen und Folgenabschätzungen;

Studien und Pilotprojekte.

Diese Mittel decken auch die finanzielle Unterstützung, um in einer Notlage, d. h. bei allen sicherheitsrelevanten Vorfällen oder neu auftretenden Bedrohungen, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Bevölkerung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten haben oder haben könnten, dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 93).

Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

18 02 01 03
Einrichtung eines Einreise-/Ausreisesystems (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

 

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 02 01 03

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

Reserven (40 02 41)

40 000 000

28 000 000

0 ,—

0 ,—

40 000 000

p.m.

Total

40 000 000

28 000 000

0 ,—

0 ,—

40 000 000

p.m.

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für die Einführung und den Betrieb von IT-Systemen, deren Kommunikationsinfrastruktur und -ausstattung zur Unterstützung der Steuerung der Migrationsströme über die Außengrenzen der Union.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins, die bei Posten 6 3 1 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Voraussetzungen für die Freigabe der Reservemittel

Die Mittelzuweisungen wurden in die Reserve eingestellt und werden freigegeben, sobald der Gesetzgebungsakt zur Einrichtung eines Einreise-/Ausreisesystems erlassen ist.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).

Verweise

Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 6. April 2016, über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (COM(2016) 194 final).

18 02 51
Abschluss von Maßnahmen und Programmen im Bereich Außengrenzen, Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

190 000 000

 

–9 450 000

p.m.

180 550 000

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Rechtsgrundlagen

Gemeinsame Maßnahme 98/245/JI vom 19. März 1998 — vom Rat aufgrund von Artikel K.3 EU-Vertrag festgelegt — über ein Austausch-, Ausbildungs- und Kooperationsprogramm für Personen, die für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zuständig sind (Falcone) (ABl. L 99 vom 31.3.1998, S. 8).

Beschluss 2001/512/JI des Rates vom 28. Juni 2001 über die Durchführung der zweiten Phase des Programms für die Förderung, den Austausch, die Aus- und Fortbildung sowie die Zusammenarbeit von Angehörigen der Rechtsberufe (Grotius II — Strafrecht) (ABl. L 186 vom 7.7.2001, S. 1).

Beschluss 2001/513/JI des Rates vom 28. Juni 2001 über die Durchführung der zweiten Phase des Programms für die Förderung, den Austausch, die Aus- und Fortbildung sowie die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden (Oisin II) (ABl. L 186 vom 7.7.2001, S. 4).

Beschluss 2001/514/JI des Rates vom 28. Juni 2001 über die Durchführung der zweiten Phase des Programms für die Förderung, den Austausch, die Aus- und Fortbildung sowie die Zusammenarbeit von Personen, die für Maßnahmen gegen den Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Kindern zuständig sind (Stop II) (ABl. L 186 vom 7.7.2001, S. 7).

Beschluss 2001/515/JI des Rates vom 28. Juni 2001 über ein Programm für die Förderung, den Austausch, die Aus- und Fortbildung sowie die Zusammenarbeit im Bereich der Kriminalprävention (Hippokrates) (ABl. L 186 vom 7.7.2001, S. 11).

Beschluss 2002/630/JI des Rates vom 22. Juli 2002 über ein Rahmenprogramm für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (AGIS) (ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 5).

Beschluss 2007/124/EG, Euratom des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken“ als Teil des Generellen Programms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 1).

Beschluss 2007/125/JI des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ als Teil des Generellen Programms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 7).

Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22).

Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).

Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Aufgabe aufgrund der Verwaltungsautonomie der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ 2007-2013 (COM(2005) 124 final).

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. Mai 2005 zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (COM(2005) 123 final).

Entscheidung 2007/599/EG der Kommission vom 27. August 2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 233 vom 5.9.2007, S. 3).

Entscheidung 2008/456/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

KAPITEL 18 03 —   ASYL UND MIGRATION

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 03

ASYL UND MIGRATION

18 03 01

Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

18 03 01 01

Stärkung und Weiterentwicklung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems sowie Solidarität und Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten

3

951 548 126

463 819 432

 

– 118 000 000

951 548 126

345 819 432

18 03 01 02

Unterstützung der legalen Einwanderung in die Union, Förderung der wirksamen Integration von Drittstaatsangehörigen und Ausbau fairer und wirksamer Rückführungsstrategien

3

666 210 994

285 783 460

 

–8 000 000

666 210 994

277 783 460

 

Artikel 18 03 01 — Subtotal

 

1 617 759 120

749 602 892

 

– 126 000 000

1 617 759 120

623 602 892

18 03 02

Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO)

3

69 206 000

69 206 000

 

 

69 206 000

69 206 000

18 03 03

Europäische Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac)

3

100 000

100 000

 

 

100 000

100 000

18 03 51

Abschluss von Maßnahmen und Programmen im Bereich Rückkehr, Flüchtlinge und Migrationsströme

3

p.m.

155 000 000

 

–31 500 000

p.m.

123 500 000

18 03 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

18 03 77 03

Vorbereitende Maßnahme — Abschluss der Integration von Drittstaatsangehörigen

3

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

18 03 77 04

Pilotprojekt — Netzwerk für Kontakte und Diskussionen zwischen betroffenen Gemeinden und Gebietskörperschaften zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken im Bereich der Wiederansiedlung und Integration von Flüchtlingen

3

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

18 03 77 05

Pilotprojekt — Mittel für Folteropfer

3

p.m.

298 000

 

 

p.m.

298 000

18 03 77 06

Vorbereitende Maßnahme — Neuansiedlung von Flüchtlingen in Notsituationen

3

p.m.

111 000

 

 

p.m.

111 000

18 03 77 07

Pilotprojekt — Untersuchung von Aufnahme-, Schutz- und Integrationsstrategien für unbegleitete Minderjährige in der Union

3

p.m.

404 000

 

 

p.m.

404 000

18 03 77 08

Vorbereitende Maßnahme — Netzwerk für Kontakte und Diskussionen zwischen betroffenen Gemeinden und Gebietskörperschaften zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken im Bereich der Wiederansiedlung und Integration von Flüchtlingen

3

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

18 03 77 09

Vorbereitende Maßnahme — Finanzierung der Rehabilitation von Folteropfern

3

p.m.

663 000

 

 

p.m.

663 000

18 03 77 10

Pilotprojekt — Abschluss der Unterstützung für Folteropfer

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

18 03 77 11

Pilotprojekt – Private Sponsoren: Bereitstellung von mehr Umsiedlungsmöglichkeiten für Flüchtlinge sowie von legalen und sicheren Möglichkeiten für die Einreise von Flüchtlingen in die Union

4

500 000

250 000

 

 

500 000

250 000

 

Artikel 18 03 77 — Subtotal

 

500 000

1 726 000

 

 

500 000

1 726 000

 

Kapitel 18 03 — Total

 

1 687 565 120

975 634 892

 

– 157 500 000

1 687 565 120

818 134 892

18 03 01
Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

18 03 01 01
Stärkung und Weiterentwicklung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems sowie Solidarität und Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

951 548 126

463 819 432

 

– 118 000 000

951 548 126

345 819 432

Erläuterungen

Die Mittel sollen vor allem zur Stärkung und Weiterentwicklung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, einschließlich seiner externen Dimension, beitragen sowie zur Stärkung der Solidarität und der Lastenteilung unter den Mitgliedstaaten, insbesondere gegenüber den von den Migrations- und Asylströmen am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten, auch im Wege der praktischen Zusammenarbeit

Bezüglich des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems decken die Mittel die Ausgaben für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Aufnahme- und Asylsystemen und für Maßnahmen zur Verbesserung der Kapazität der Mitgliedstaaten zur Gestaltung, Überwachung und Evaluierung ihrer Asylpolitik. Besonderes Augenmerk sollte auf die spezielle Lage schutzbedürftiger Frauen, darunter insbesondere Frauen mit Kindern und unbegleitete junge Mädchen, gerichtet werden, wobei es dringend erforderlich ist, geschlechtsspezifischer Gewalt in den Aufnahme- und Asyleinrichtungen vorzubeugen.

Die Mittel decken auch die Ausgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Neuansiedlung, Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, und sonstigen Ad-hoc-Aufnahmen aus humanitären Gründen.

Auf Initiative der Kommission können die Mittel verwendet werden, um länderübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen zu finanzieren, die für die Union von besonderem Interesse sind. Diese Maßnahmen zielen insbesondere ab auf:

Förderung der Zusammenarbeit in der Union bei der Umsetzung des Unionsrechts und beim Austausch bewährter Vorgehensweisen im Asylbereich, insbesondere im Bereich der geschlechterdifferenzierten Aufnahmeeinrichtungen, der Neuansiedlung und der Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben und/oder genießen, von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, unter anderem durch Vernetzung und Informationsaustausch, einschließlich Unterstützung bei der Ankunft und Koordinierungsmaßnahmen zur Förderung der Umsiedlung bei Gemeinden, die umgesiedelte Flüchtlinge aufnehmen sollen;

Einrichtung von länderübergreifenden Kooperationsnetzen und von Pilotprojekten, einschließlich innovativer Projekte, auf der Grundlage von länderübergreifenden Partnerschaften zwischen Einrichtungen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten, die zur Stimulierung der Innovation sowie zur Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen gebildet werden;

Untersuchungen und Forschungsarbeiten zu möglichen neuen Formen der Zusammenarbeit in der Union im Bereich Asyl und einschlägigem Unionsrecht sowie die Verbreitung und der Austausch von Informationen über bewährte Verfahren und sämtliche übrigen Aspekte der Asylpolitik, einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Europäischen Union nach außen;

Entwicklung und Anwendung von gemeinsamen Statistikinstrumenten, -methoden und -indikatoren zur Messung politischer Entwicklungen im Bereich Asyl — einschließlich nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselter Daten — durch die Mitgliedstaaten;

Vorbereitungs-, Monitoring-, Verwaltungs- und technische Maßnahmen sowie Entwicklung eines Evaluierungsmechanismus, die zur Umsetzung der Asylpolitik erforderlich sind;

Zusammenarbeit mit Drittländern auf der Grundlage des Gesamtansatzes der Union für Migration und Mobilität, insbesondere im Rahmen der Durchführung von Mobilitätspartnerschaften und regionalen Schutzprogrammen;

Sensibilisierungs-, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Prioritäten und Erfolgen der Unionspolitik im Bereich Inneres.

Die Mittel decken auch die finanzielle Unterstützung, um in einer Notlage dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).

Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 146).

Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 80).

Beschluss (EU) 2016/1754 des Rates vom 29. September 2016 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1601 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 268 vom 1.10.2016, S. 82).

Verweise

Empfehlung der Kommission vom 11. Januar 2016 für eine Regelung betreffend die Türkei über die freiwillige Aufnahme aus humanitären Gründen (C(2015) 9490 final).

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 4. Mai 2016, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (COM(2016) 270 final).

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 13. Juli 2016, zur Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2016) 468 final).

18 03 01 02
Unterstützung der legalen Einwanderung in die Union, Förderung der wirksamen Integration von Drittstaatsangehörigen und Ausbau fairer und wirksamer Rückführungsstrategien

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

666 210 994

285 783 460

 

–8 000 000

666 210 994

277 783 460

Erläuterungen

Die Mittel dienen der Finanzierung von Maßnahmen zur Erleichterung der legalen Zuwanderung in die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem wirtschaftlichen und sozialen Bedarf wie beispielsweise dem Arbeitsmarktbedarf, wobei die Einwanderungssysteme der Mitgliedstaaten gewährleistet bleiben, zur Förderung der tatsächlichen Integration Drittstaatsangehöriger sowie zur Förderung gerechter und wirksamer Rückkehrstrategien in den Mitgliedstaaten als Beitrag zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung mit besonderem Schwerpunkt auf einer dauerhaften Rückkehr und wirksamen Rückübernahme in den Herkunfts- und den Transitländern.

Bezüglich der legalen Migration und der Integration von Drittstaatsangehörigen decken diese Mittel die Ausgaben für Maßnahmen zur Einwanderung und Ausreisevorbereitung, für Integrationsmaßnahmen, die praktische Zusammenarbeit sowie für Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau in den Mitgliedstaaten.

Bezüglich der gerechten und wirksamen Rückkehrstrategien decken diese Mittel die Ausgaben für Maßnahmen zur Begleitung von Rückkehrverfahren, Rückführungsmaßnahmen, die praktische Zusammenarbeit und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau in den Mitgliedstaaten.

Auf Initiative der Kommission können die Mittel verwendet werden, um länderübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen zu finanzieren, die für die Union von besonderem Interesse sind. Diese Maßnahmen zielen insbesondere ab auf:

Förderung der Zusammenarbeit in der EU bei der Umsetzung des EU-Rechts und beim Austausch bewährter Vorgehensweisen in den Bereichen legale Migration, Integration von Drittstaatsangehörigen und Rückführung; die bewährten Vorgehensweisen sollten auch Beispiele für eine erfolgreiche Integration von Frauen mit Drittstaatsangehörigkeit umfassen;

Einrichtung von länderübergreifenden Kooperationsnetzen und von Pilotprojekten, einschließlich innovativer Projekte, auf der Grundlage von länderübergreifenden Partnerschaften zwischen Einrichtungen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten, die zur Stimulierung der Innovation sowie zur Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen gebildet werden;

Untersuchungen und Forschungsarbeiten zu möglichen neuen Formen der Zusammenarbeit in der Union im Bereich Einwanderung, Integration und Rückkehr und einschlägigem Unionsrecht sowie die Verbreitung und der Austausch von Informationen über bewährte Verfahren und sämtliche übrigen Aspekte der Einwanderungs-, Integrations- und Rückkehrpolitik, einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Europäischen Union nach außen;

Entwicklung und Anwendung von gemeinsamen Statistikinstrumenten, -methoden und -indikatoren zur Messung politischer Entwicklungen im Bereich legale Migration, Integration und Rückführung — einschließlich nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselter Daten — durch die Mitgliedstaaten sowie Beobachtung der Teilhabe von Drittstaatsangehörigen an Bildung und am Arbeitsmarkt;

Vorbereitungs-, Monitoring-, Verwaltungs- und technische Maßnahmen sowie Entwicklung eines Evaluierungsmechanismus, die für die Durchführung der Einwanderungspolitik erforderlich sind;

Zusammenarbeit mit Drittländern auf der Grundlage des Gesamtansatzes der Union für Migration und Mobilität, insbesondere im Rahmen der Durchführung von Rückübernahmeabkommen und Mobilitätspartnerschaften;

Informationsmaßnahmen und -kampagnen in Drittländern zur Stärkung des Bewusstseins für geeignete legale Migrationskanäle und für die Risiken der illegalen Einwanderung;

Sensibilisierungs-, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Prioritäten und Erfolgen der Unionspolitik im Bereich Inneres.

Diese Mittel decken auch die Ausgaben für die Tätigkeiten und künftige Entwicklung des Europäischen Migrationsnetzwerks.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).

18 03 51
Abschluss von Maßnahmen und Programmen im Bereich Rückkehr, Flüchtlinge und Migrationsströme

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

155 000 000

 

–31 500 000

p.m.

123 500 000

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und über Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).

Entscheidung 2002/463/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über ein Aktionsprogramm für Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen Außengrenzen, Visa, Asyl und Einwanderung (ARGO-Programm) (ABl. L 161 vom 19.6.2002, S. 11).

Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/904/EG des Rates (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1).

Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 45).

Entscheidung 2007/435/EG des Rates vom 25. Juni 2007 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 18).

Entscheidung 2008/381/EG des Rates vom 14. Mai 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzwerkes (ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7).

Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

Beschluss Nr. 458/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 im Hinblick auf die Aufhebung der Finanzierung bestimmter Gemeinschaftsmaßnahmen und die Änderung der Finanzierungsobergrenze für die geförderten Maßnahmen (ABl. L 129 vom 28.5.2010, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. Mai 2005 zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (COM(2005) 123 final).

Entscheidung 2007/815/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2008 bis 2013 (ABl. L 326 vom 12.12.2007, S. 29).

Entscheidung 2007/837/EG der Kommission vom 30. November 2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2008 bis 2013 (ABl. L 330 vom 15.12.2007, S. 48).

Entscheidung 2008/22/EG der Kommission vom 19. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (ABl. L 7 vom 10.1.2008, S. 1).

Entscheidung 2008/457/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 2007/435/EG des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 69).

Entscheidung 2008/458/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 135).

TITEL 22

NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND ERWEITERUNGSVERHANDLUNGEN

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND ERWEITERUNGSVERHANDLUNGEN“

164 498 708

164 498 708

 

 

164 498 708

164 498 708

22 02

ERWEITERUNGSPROZESS UND -STRATEGIE

1 803 453 832

1 318 866 271

 

– 236 638 519

1 803 453 832

1 082 227 752

22 04

EUROPÄISCHES NACHBARSCHAFTSINSTRUMENT (ENI)

2 540 127 860

2 372 888 530

 

– 436 649 655

2 540 127 860

1 936 238 875

 

Titel 22 — Total

4 508 080 400

3 856 253 509

 

– 673 288 174

4 508 080 400

3 182 965 335

KAPITEL 22 02 —   ERWEITERUNGSPROZESS UND -STRATEGIE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 02

ERWEITERUNGSPROZESS UND -STRATEGIE

22 02 01

Unterstützung für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo (22), Montenegro, Serbien und die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien

22 02 01 01

Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand

4

276 700 000

131 933 508

 

–74 886 680

276 700 000

57 046 828

22 02 01 02

Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und bei der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand.

4

280 658 000

147 317 400

 

–27 107 354

280 658 000

120 210 046

 

Artikel 22 02 01 — Subtotal

 

557 358 000

279 250 908

 

– 101 994 034

557 358 000

177 256 874

22 02 02

Unterstützung für Island

22 02 02 01

Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

22 02 02 02

Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und bei der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand.

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 22 02 02 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

22 02 03

Unterstützung für die Türkei

22 02 03 01

Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand

4

137 200 000

38 547 500

 

–25 583 372

137 200 000

12 964 128

22 02 03 02

Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und bei der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand.

4

751 187 000

375 400 000

 

 

751 187 000

375 400 000

 

Artikel 22 02 03 — Subtotal

 

888 387 000

413 947 500

 

–25 583 372

888 387 000

388 364 128

22 02 04

Regionale Integration und territoriale Zusammenarbeit und Unterstützung von Ländergruppen (horizontale Programme)

22 02 04 01

Mehrere Länder umfassende Programme, regionale Integration und territoriale Zusammenarbeit

4

320 292 285

224 547 358

 

–94 444 080

320 292 285

130 103 278

22 02 04 02

Erasmus+ — Beitrag aus dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA)

4

33 061 715

33 087 700

 

 

33 061 715

33 087 700

22 02 04 03

Beitrag zur Energiegemeinschaft Südosteuropa

4

4 354 832

4 354 832

 

 

4 354 832

4 354 832

 

Artikel 22 02 04 — Subtotal

 

357 708 832

261 989 890

 

–94 444 080

357 708 832

167 545 810

22 02 51

Abschluss früherer Maßnahmen der Heranführungshilfe (aus der Zeit vor 2014)

4

p.m.

363 275 973

 

–14 617 033

p.m.

348 658 940

22 02 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

22 02 77 01

Pilotprojekt — Erhaltung und Wiederherstellung des kulturellen Erbes in Konfliktgebieten

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

22 02 77 02

Vorbereitende Maßnahme — Erhaltung und Wiederherstellung des kulturellen Erbes in Konfliktgebieten

4

p.m.

402 000

 

 

p.m.

402 000

 

Artikel 22 02 77 — Subtotal

 

p.m.

402 000

 

 

p.m.

402 000

 

Kapitel 22 02 — Total

 

1 803 453 832

1 318 866 271

 

– 236 638 519

1 803 453 832

1 082 227 752

22 02 01
Unterstützung für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo (23), Montenegro, Serbien und die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien

22 02 01 01
Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

276 700 000

131 933 508

 

–74 886 680

276 700 000

57 046 828

Erläuterungen

Im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln im westlichen Balkan folgende Einzelziele verfolgt:

Unterstützung politischer Reformen;

Stärkung der Fähigkeit der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführten Begünstigten auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich der politischen Reformen durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c.

22 02 01 02
Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und bei der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand.

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

280 658 000

147 317 400

 

–27 107 354

280 658 000

120 210 046

Erläuterungen

Im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln im westlichen Balkan folgende Einzelziele verfolgt:

Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung als Beitrag zur Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums;

Stärkung der Fähigkeit der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführten Begünstigten auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung, einschließlich Vorbereitung auf die Verwaltung der Strukturfonds der Union, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c.

22 02 03
Unterstützung für die Türkei

22 02 03 01
Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

137 200 000

38 547 500

 

–25 583 372

137 200 000

12 964 128

Erläuterungen

Unter dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln in der Türkei folgende Einzelziele verfolgt:

Unterstützung politischer Reformen;

Stärkung der Fähigkeit der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführten Begünstigten auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich der politischen Reformen durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c.

22 02 04
Regionale Integration und territoriale Zusammenarbeit und Unterstützung von Ländergruppen (horizontale Programme)

22 02 04 01
Mehrere Länder umfassende Programme, regionale Integration und territoriale Zusammenarbeit

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

320 292 285

224 547 358

 

–94 444 080

320 292 285

130 103 278

Erläuterungen

Im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) wird mit diesen Mitteln das Einzelziel der regionalen Integration und territorialen Zusammenarbeit unter Beteiligung der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführten Begünstigten, der Mitgliedstaaten und ggf. von Drittstaaten auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 verfolgt.

Diese Mittel dienen der Finanzierung von regionalen Heranführungsprogrammen und Mehrländerprogrammen zugunsten der Begünstigten.

Diese Mittel dienen ferner der Finanzierung der technischen Hilfe für die Begünstigten im Bereich Rechtsangleichung für den gesamten Besitzstand der Union, mit der alle an der Anwendung und Durchsetzung dieses Besitzstands beteiligten Einrichtungen, also auch Nichtregierungsorganisationen, bei der Verwirklichung ihrer Ziele und der Überwachung ihrer Fortschritte unterstützt werden sollen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 95) decken diese Mittel auch Ausgaben ab, die unmittelbar für die Durchführung von IPA II im Zusammenhang mit Vorbereitungs-, Folge-, Monitoring-, Prüfungs- und Bewertungsmaßnahmen sowie mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung von Kommunikationsstrategien und der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen, erforderlich sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d.

Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).

22 02 51
Abschluss früherer Maßnahmen der Heranführungshilfe (aus der Zeit vor 2014)

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

363 275 973

 

–14 617 033

p.m.

348 658 940

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung vor 2014 eingegangener Verpflichtungen.

Rechtsgrundlagen

Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Aufgaben aufgrund der spezifischen Befugnisse, die der Kommission unmittelbar durch Artikel 34 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und Titel III Artikel 31 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 (Teil des Vertrags über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union) übertragen werden.

Aufgaben aufgrund der spezifischen Befugnisse, die der Kommission unmittelbar durch Artikel 30 der Akte über den Beitritt Kroatiens übertragen werden.

Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen (ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11).

Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer (ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 555/2000 des Rates vom 13. März 2000 über die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Heranführungsstrategie für die Republik Zypern und die Republik Malta (ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. 764/2000 des Rates vom 10. April 2000 über die Durchführung von Aktionen zur Vertiefung der Zollunion EG-Türkei (ABl. L 94 vom 14.4.2000, S. 6).

Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 sowie zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89 und (EWG) Nr. 1360/90 sowie der Beschlüsse 97/256/EG und 1999/311/EG (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die finanzielle Heranführungshilfe für die Türkei und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 555/2000 (ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1).

Beschluss 2006/500/EG des Rates vom 29. Mai 2006 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 15).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

KAPITEL 22 04 —   EUROPÄISCHES NACHBARSCHAFTSINSTRUMENT (ENI)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 04

EUROPÄISCHES NACHBARSCHAFTSINSTRUMENT (ENI)

22 04 01

Unterstützung der Zusammenarbeit mit Mittelmeerländern

22 04 01 01

Mittelmeerländer — Menschenrechte, verantwortungsvolle Regierungsführung und Mobilität

4

173 000 000

68 000 000

 

–6 200 513

173 000 000

61 799 487

22 04 01 02

Mittelmeerländer — Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung

4

613 835 212

333 300 000

 

–85 959 584

613 835 212

247 340 416

22 04 01 03

Mittelmeerländer — Vertrauensbildende Maßnahmen, Sicherheit und Konfliktverhütung und -beilegung

4

332 480 439

134 805 000

 

 

332 480 439

134 805 000

22 04 01 04

Unterstützung für den Friedensprozess und finanzielle Unterstützung für Palästina und das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA)

4

310 100 000

307 661 000

 

–56 028 674

310 100 000

251 632 326

 

Artikel 22 04 01 — Subtotal

 

1 429 415 651

843 766 000

 

– 148 188 771

1 429 415 651

695 577 229

22 04 02

Unterstützung der Zusammenarbeit mit den Ländern der Östlichen Partnerschaft

22 04 02 01

Östliche Partnerschaft — Menschenrechte, verantwortungsvolle Regierungsführung und Mobilität

4

214 000 000

97 000 000

 

–25 995 110

214 000 000

71 004 890

22 04 02 02

Östliche Partnerschaft — Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung

4

322 125 583

172 135 000

 

– 103 090 754

322 125 583

69 044 246

22 04 02 03

Östliche Partnerschaft — Vertrauensbildende Maßnahmen, Sicherheit und Konfliktverhütung und -beilegung

4

8 000 000

5 000 000

 

 

8 000 000

5 000 000

 

Artikel 22 04 02 — Subtotal

 

544 125 583

274 135 000

 

– 129 085 864

544 125 583

145 049 136

22 04 03

Gewährleistung einer effizienten grenzübergreifenden Zusammenarbeit und Unterstützung sonstiger multilateraler Kooperationen

22 04 03 01

Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 4

4

86 119 807

35 000 000

 

 

86 119 807

35 000 000

22 04 03 02

Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 1b (Regionalpolitik)

1,2

150 691 819

35 000 000

 

 

150 691 819

35 000 000

22 04 03 03

Unterstützung sonstiger multilateraler Kooperation in der Nachbarschaft — Rahmenprogramm

4

196 500 000

100 000 000

 

–58 339 566

196 500 000

41 660 434

22 04 03 04

Unterstützung sonstiger multilateraler Kooperation in der Nachbarschaft — Unterstützungsmaßnahmen

4

30 110 000

8 000 000

 

–1 239 476

30 110 000

6 760 524

 

Artikel 22 04 03 — Subtotal

 

463 421 626

178 000 000

 

–59 579 042

463 421 626

118 420 958

22 04 20

Erasmus+ — Beitrag aus Mitteln des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI)

4

102 415 000

96 647 388

 

 

102 415 000

96 647 388

22 04 51

Abschluss von Maßnahmen im Bereich „Europäische Nachbarschaftspolitik und Beziehungen zu Russland“ (aus der Zeit vor 2014)

4

p.m.

950 000 000

 

–97 282 992

p.m.

852 717 008

22 04 52

Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 1b (Regionalpolitik)

1,2

p.m.

29 288 091

 

–2 512 986

p.m.

26 775 105

22 04 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

22 04 77 03

Vorbereitende Maßnahme — Neue Strategie Europa-Mittelmeer zur Förderung von Arbeitsplätzen für Jugendliche

4

p.m.

335 789

 

 

p.m.

335 789

22 04 77 04

Pilotprojekt — Finanzierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) — Vorbereitung des Personals auf Union-ENP-bezogene Tätigkeiten

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

22 04 77 05

Vorbereitende Maßnahme — Einziehung von Vermögenswerten zugunsten von Staaten des Arabischen Frühlings

4

p.m.

341 262

 

 

p.m.

341 262

22 04 77 06

Pilotprojekt — Entwicklung eines wissensbasierten europäischen Journalismus in Verbindung mit der europäischen Nachbarschaft durch Bildungsangebote des Europakollegs in Natolin

4

750 000

375 000

 

 

750 000

375 000

 

Artikel 22 04 77 — Subtotal

 

750 000

1 052 051

 

 

750 000

1 052 051

 

Kapitel 22 04 — Total

 

2 540 127 860

2 372 888 530

 

– 436 649 655

2 540 127 860

1 936 238 875

22 04 01
Unterstützung der Zusammenarbeit mit Mittelmeerländern

22 04 01 01
Mittelmeerländer — Menschenrechte, verantwortungsvolle Regierungsführung und Mobilität

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

173 000 000

68 000 000

 

–6 200 513

173 000 000

61 799 487

Erläuterungen

Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung bilateraler und Mehrländerkooperationsmaßnahmen u. a. in folgenden Bereichen:

Menschenrechte und Grundrechte,

Rechtsstaatlichkeit,

Gleichheitsgrundsätze,

Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie,

gute Regierungsführung,

Entwicklung einer lebendigen Zivilgesellschaft einschließlich der Sozialpartner,

Schaffung der Voraussetzungen für die effiziente gesteuerte Mobilität der Menschen,

Förderung direkte Kontakte zwischen den Menschen.

Ein angemessener Mittelbetrag sollte der Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen vorbehalten sein.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung, machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus und können durch Beiträge aus Treuhandfonds der Union ergänzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 14.3.2014, S. 27).

22 04 01 02
Mittelmeerländer — Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

613 835 212

333 300 000

 

–85 959 584

613 835 212

247 340 416

Erläuterungen

Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung bilateraler und Mehrländerkooperationsmaßnahmen u. a. in folgenden Bereichen:

schrittweise Integration in den Binnenmarkt der Union und verbesserte sektorale und sektorenübergreifende Zusammenarbeit u. a. durch:

Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Standards der Union und andere einschlägige internationale Standards,

Institutionenaufbau,

Investitionen,

nachhaltige und inklusive Entwicklung in allen ihren Dimensionen,

Armutsminderung, u. a. durch Entwicklung des Privatsektors,

Förderung des internen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts,

Entwicklung des ländlichen Raums,

Klimaschutz,

Katastrophenresilienz.

Ein angemessener Mittelbetrag sollte der Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen vorbehalten sein.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).

22 04 01 04
Unterstützung für den Friedensprozess und finanzielle Unterstützung für Palästina und das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA)

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

310 100 000

307 661 000

 

–56 028 674

310 100 000

251 632 326

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung von Maßnahmen zugunsten der palästinensischen Bevölkerung und der besetzten palästinensischen Gebiete Westjordanland und Gazastreifen vor dem Hintergrund des Friedensprozesses im Nahen Osten bestimmt.

Die Maßnahmen sind hauptsächlich auf Folgendes ausgerichtet:

Unterstützung des Aufbaus von Staat und Verwaltung;

Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung;

Abmilderung der Auswirkungen der sich verschlechternden wirtschaftlichen, finanziellen, und humanitären Bedingungen auf die palästinensische Bevölkerung durch Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen und sonstiger Unterstützung;

Beitrag zu den Wiederaufbaumaßnahmen in Gaza;

Beteiligung an der Finanzierung des Hilfswerks der Vereinten Nationen für die Palästinaflüchtlinge (UNRWA) und zwar insbesondere seiner Programme in den Bereichen Gesundheit, Bildung und soziale Dienste;

Finanzierung vorbereitender Maßnahmen im Rahmen des Friedensprozesses, durch die die regionale Zusammenarbeit zwischen Israel und seinen Nachbarn vor allem in den Bereichen Institutionen, Wirtschaft, Wasserwirtschaft, Umweltschutz und Energie gefördert werden soll;

Finanzierung von Maßnahmen, mit denen die Öffentlichkeit für den Friedensprozess gewonnen werden soll;

Finanzierung von Informationen, auch in arabischer und hebräischer Sprache, über die israelisch-palästinensische Zusammenarbeit und Verbreitung dieser Informationen;

Förderung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Förderung einer besseren Achtung von Minderheitenrechten, Bekämpfung von Antisemitismus und Förderung von Geschlechtergleichstellung und Nichtdiskriminierung;

Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft, u. a. zur Stärkung der sozialen Eingliederung.

Ein angemessener Mittelbetrag sollte der Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen vorbehalten sein.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).

22 04 02
Unterstützung der Zusammenarbeit mit den Ländern der Östlichen Partnerschaft

22 04 02 01
Östliche Partnerschaft — Menschenrechte, verantwortungsvolle Regierungsführung und Mobilität

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

214 000 000

97 000 000

 

–25 995 110

214 000 000

71 004 890

Erläuterungen

Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung bilateraler und Mehrländerkooperationsmaßnahmen u. a. in folgenden Bereichen:

Menschenrechte und Grundrechte,

Rechtsstaatlichkeit,

Gleichheitsgrundsätze,

Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie,

gute Regierungsführung,

Entwicklung einer lebendigen Zivilgesellschaft einschließlich der Sozialpartner,

Schaffung der Voraussetzungen für die effiziente gesteuerte Mobilität der Menschen,

Förderung direkte Kontakte zwischen den Menschen.

Ein angemessener Mittelbetrag sollte der Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen vorbehalten sein.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).

22 04 02 02
Östliche Partnerschaft — Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

322 125 583

172 135 000

 

– 103 090 754

322 125 583

69 044 246

Erläuterungen

Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung bilateraler und Mehrländerkooperationsmaßnahmen u. a. in folgenden Bereichen:

schrittweise Integration in den Binnenmarkt der Union und verbesserte sektorale und sektorenübergreifende Zusammenarbeit u. a. durch:

Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Standards der Union und andere einschlägige internationale Standards,

Institutionenaufbau,

Investitionen,

nachhaltige und inklusive Entwicklung in allen ihren Dimensionen,

Armutsminderung, u. a. durch Entwicklung des Privatsektors,

Förderung des internen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts,

Entwicklung des ländlichen Raums,

Klimaschutz,

Katastrophenresilienz.

Ein angemessener Mittelbetrag sollte der Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen vorbehalten sein.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).

22 04 03
Gewährleistung einer effizienten grenzübergreifenden Zusammenarbeit und Unterstützung sonstiger multilateraler Kooperationen

22 04 03 03
Unterstützung sonstiger multilateraler Kooperation in der Nachbarschaft — Rahmenprogramm

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

196 500 000

100 000 000

 

–58 339 566

196 500 000

41 660 434

Erläuterungen

Die Mittel sind in erster Linie zur Finanzierung der länderübergreifenden Rahmenprogramme vorgesehen, die die länderspezifischen Mittelzuweisungen ergänzen. Zweck der länderübergreifenden Rahmenprogramme ist — nach der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 — die Erleichterung der Umsetzung des auf Anreizen basierenden Ansatzes.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).

22 04 03 04
Unterstützung sonstiger multilateraler Kooperation in der Nachbarschaft — Unterstützungsmaßnahmen

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

30 110 000

8 000 000

 

–1 239 476

30 110 000

6 760 524

Erläuterungen

Diese Mittel sind auch zur Finanzierung von Maßnahmen vorgesehen, die auf folgende Ziele ausgerichtet sind:

allgemeine Unterstützung der Union für den Mittelmeerraum,

allgemeine Unterstützung der Östlichen Partnerschaft,

allgemeine Unterstützung für das Funktionieren der sonstigen regionalen Kooperationsrahmen, wie z. B. der Nördlichen Dimension und der Schwarzmeersynergie.

Außerdem sind die Mittel für Maßnahmen bestimmt, die den Umfang und die Kapazitäten der Durchführung der Hilfe der Union verbessern, sowie für Maßnahmen, die der Information der breiten Öffentlichkeit und der potenziellen Hilfeempfänger dienen und die Sichtbarkeit der Hilfe erhöhen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).

22 04 51
Abschluss von Maßnahmen im Bereich „Europäische Nachbarschaftspolitik und Beziehungen zu Russland“ (aus der Zeit vor 2014)

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

950 000 000

 

–97 282 992

p.m.

852 717 008

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Sie dienen auch dem Abschluss der Finanzprotokolle mit den Mittelmeerländern, einschließlich u. a. der Unterstützung der Europa-Mittelmeer-Investitionsfazilität der Europäischen Investitionsbank, und der Durchführung der nicht aus EIB-Mitteln stammenden Finanzhilfen im Rahmen der dritten und vierten Finanzprotokolle mit den Mittelmeerländern im südlichen Mittelmeerraum. Die dritten Finanzprotokolle erfassen den Zeitraum vom 1. November 1986 bis 31. Oktober 1991 und die vierten Finanzprotokolle den Zeitraum vom 1. November 1991 bis 31. Oktober 1996.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2210/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien (ABl. L 263 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 264 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2212/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 265 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2213/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 266 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2214/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 267 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2215/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 268 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2216/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 269 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 3177/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 3178/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 8).

Verordnung (EWG) Nr. 3179/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 15).

Verordnung (EWG) Nr. 3180/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 22).

Verordnung (EWG) Nr. 3181/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 29).

Verordnung (EWG) Nr. 3182/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 36).

Verordnung (EWG) Nr. 3183/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 43).

Beschluss 88/30/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 1).

Beschluss 88/31/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 9).

Beschluss 88/32/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 17).

Beschluss 88/33/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 25).

Beschluss 88/34/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 33).

Beschluss 88/453/EWG des Rates vom 30. Juni 1988 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 224 vom 13.8.1988, S. 32).

Beschluss 92/44/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 18 vom 25.1.1992, S. 34).

Beschluss 92/206/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 13).

Beschluss 92/207/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 21).

Beschluss 92/208/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 29).

Beschluss 92/209/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 37).

Verordnung (EWG) Nr. 1762/92 des Rates vom 29. Juni 1992 zur Durchführung der zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern des Mittelmeerraums geschlossenen Protokolle über finanzielle und technische Zusammenarbeit (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 1).

Beschluss 92/548/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 13).

Beschluss 92/549/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 21).

Beschluss 94/67/EG des Rates vom 24. Januar 1994 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 32 vom 5.2.1994, S. 44).

Verordnung (EG) Nr. 1734/94 des Rates vom 11. Juli 1994 über die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit dem Westjordanland und dem Gazastreifen (ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 213/96 des Rates vom 29. Januar 1996 über die Anwendung des Finanzinstruments „EC Investment Partners“ für Länder Lateinamerikas, Asiens, des Mittelmeerraums und Südafrika (ABl. L 28 vom 6.2.1996, S. 2).

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

22 04 52
Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 1b (Regionalpolitik)

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

29 288 091

 

–2 512 986

p.m.

26 775 105

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung noch nicht abgewickelter Verpflichtungen aus dem Beitrag des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung 2007-2013 zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

TITEL 40

RESERVEN

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

40 01

RESERVE FÜR VERWALTUNGSAUSGABEN

5 769 253

5 769 253

 

 

5 769 253

5 769 253

40 02

RESERVE FÜR FINANZINTERVENTIONEN

588 889 522

372 326 522

–11 166 522

–38 361 522

577 723 000

333 965 000

40 03

NEGATIVRESERVE

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Titel 40 — Total

594 658 775

378 095 775

–11 166 522

–38 361 522

583 492 253

339 734 253

KAPITEL 40 02 —   RESERVE FÜR FINANZINTERVENTIONEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

40 02

RESERVE FÜR FINANZINTERVENTIONEN

40 02 40

Nichtgetrennte Mittel

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

40 02 41

Getrennte Mittel

 

82 165 522

57 326 522

–11 166 522

–38 361 522

70 999 000

18 965 000

40 02 42

Soforthilfereserve

9

337 800 000

315 000 000

 

 

337 800 000

315 000 000

40 02 43

Reserve für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

9

168 924 000

p.m.

 

 

168 924 000

p.m.

40 02 44

Reserve für den Solidaritätsfonds der Europäischen Union

9

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Kapitel 40 02 — Total

 

588 889 522

372 326 522

–11 166 522

–38 361 522

577 723 000

333 965 000

40 02 41
Getrennte Mittel

Haushaltsplan 2018

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

82 165 522

57 326 522

–11 166 522

–38 361 522

70 999 000

18 965 000

Erläuterungen

Die Mittel des Titels „Reserven“ sind ausschließlich für die folgenden beiden Situationen bestimmt: a) wenn zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans für die betreffende Maßnahme noch kein Basisrechtsakt existiert; b) wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, ob die bei einer Haushaltslinie eingesetzten Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs ausreichen bzw. ob sie ordnungsgemäß und nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung in Anspruch genommen werden können. Die Mittel dieses Artikels dürfen nur nach Übertragung gemäß dem Verfahren des Artikels 27 der Haushaltsordnung verwendet werden.

Der Gesamtbetrag der Mittel schlüsselt sich auf wie folgt (Verpflichtungsermächtigungen, Zahlungsermächtigungen):

1.

Artikel

11 03 01

Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern

3 643 000

4 448 000

2.

Artikel

12 02 03

Normen in den Bereichen Rechnungslegung und Abschlussprüfung

3 356 000

2 517 000

3.

Artikel

12 02 08

Erhöhung der Beteiligung von Verbrauchern und anderen Endnutzern an der Gestaltung der Unionspolitik im Bereich Finanzdienstleistungen

1 500 000

750 000

4.

Artikel

13 08 01

Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (SRSP) — Übertragung operativer technischer Hilfe von Tr1b (ESF, EFRE und Kohäsionsfonds)

17 442 912

8 721 500

5.

Artikel

13 08 02

Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (SRSP) — Übertragung operativer technischer Hilfe von R2 (ESF, EFRE und Kohäsionsfonds)

5 057 088

2 528 500

6.

Posten

18 02 01 03

Einrichtung eines Einreise-/Ausreisesystems (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

40 000 000

p.m.

 

 

 

Insgesamt

70 999 000

18 965 000

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).


(1)  Die Zahlenangaben in dieser Spalte entsprechen denen des Haushaltsplans 2017 (ABl. L 51 vom 28.2.2017, S. 1) zzuzüglich der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1/2017 bis Nr. 6/2017.

(2)  Die Zahlenangaben in dieser Spalte entsprechen denen des Haushaltsplans 2016 (ABl. L 48 vom 24.2.2016, S. 1) zuzüglich der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1/2016 bis Nr. 6/2016.

(3)  Artikel 310 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union lautet: „Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.“

(4)  Die Zahlenangaben in dieser Spalte entsprechen denen des Haushaltsplans 2017 (ABl. L 51 vom 28.2.2017, S. 1) zuzüglich der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1/2017 bis Nr. 6/2017.

(5)  Die Zahlenangaben in dieser Spalte entsprechen denen des Haushaltsplans 2016 (ABl. L 48 vom 24.2.2016, S. 1) zuzüglich der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1/2016 bis Nr. 6/2016.

(6)  Die Eigenmittel für den Haushaltsplan 2017 werden auf der Grundlage der haushaltsrelevanten Schützungen festgelegt, die der Beratende Ausschuss für Eigenmittel auf seiner 169. Sitzung am 19. Mai 2017 angenommen hat.

(7)  Artikel 310 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union lautet: „Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.“

(8)  Die Bemessungsgrundlage wird auf 50 % des Bruttonationaleinkommens begrenzt.

(9)  Berechnung des Satzes: (78 356 340 114) / (151 778 436 000) = 0,516254760419326.

(10)  Gerundet.

(11)  Der Betrag der erweiterungsbedingten Ausgaben entspricht dem Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben in 13 Mitgliedstaaten (die der EU nach dem 30. April 2004 beigetreten sind), mit Ausnahme der Direktzahlungen im Agrarbereich und der marktbezogenen Ausgaben sowie der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden.

(12)  Hierbei handelt es sich um den Vorteil, der dem Vereinigten Königreich aus der Begrenzung der MwSt.-Bemessungsgrundlagen und der Einführung der BNE-Einnahme im Vergleich zum alten System erwächst.

(13)  Hierbei handelt es sich um Gewinne, die sich für das Vereinigte Königreich aus der Anhebung des Prozentsatzes der traditionellen Eigenmittel ergeben, den die Mitgliedstaaten als Erhebungskosten einbehalten (von 10 % auf 20 % seit dem 1. Januar 2014).

(14)  Gerundet.

(15)  Der Betrag der erweiterungsbedingten Ausgaben entspricht dem Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben in 13 Mitgliedstaaten (die der EU nach dem 30. April 2004 beigetreten sind), mit Ausnahme der Direktzahlungen im Agrarbereich und der marktbezogenen Ausgaben sowie der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden.

(16)  Hierbei handelt es sich um den Vorteil, der dem Vereinigten Königreich aus der Begrenzung der MwSt-Bemessungsgrundlagen und der Einführung der BNE-Einnahme im Vergleich zum alten System erwächst.

(17)  Hierbei handelt es sich um Gewinne, die sich für das Vereinigte Königreich aus der Anhebung des Prozentsatzes der traditionellen Eigenmittel ergeben, den die Mitgliedstaaten als Erhebungskosten einbehalten (von 10 % auf 20 % seit dem 1. Januar 2014).

(18)  Die Differenz von -98 402 760 EUR zwischen dem endgültigen VK-Korrekturbetrag für 2013 (6 021 450 379 EUR, Berechnung siehe oben) und dem zuvor im BH Nr. 5/2016 vorläufig veranschlagten VK-Korrekturbetrag für 2013 (5 923 047 619 EUR) wird mit dem EBH Nr. 6/2017 bei Kapitel 35 eingestellt (siehe Tabelle 6.2).

(19)  p.m. (Eigenmittel + übrige Einnahmen = Einnahmen insgesamt = Ausgaben insgesamt); (115 483 788 464 +11 286 922 689 = 126 770 711 153 = 126 770 711 153).

(20)  Eigenmittel insgesamt als Prozentsatz des BNE: (115 483 788 464) / (15 177 843 600 000) = 0,76 %; Eigenmittelobergrenze als Prozentsatz des BNE: 1,20 %.

(21)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(22)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244(1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(23)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244(1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.