22.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/48


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2417 DER KOMMISSION

vom 17. November 2017

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Handelspflicht für bestimmte Derivate

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 müssen gewisse Kategorien von Derivaten bzw. entsprechende Unterkategorien, die der in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Clearingpflicht unterliegen, an einem geregelten Markt, einem multilateralen Handelssystem, einem organisierten Handelssystem oder einem gleichwertigen Drittlandhandelsplatz gehandelt werden. Diese Handelspflicht sollte nur für Derivate gelten, die ausreichend liquide und an zumindest einem Handelsplatz zum Handel verfügbar sind.

(2)

Bei den der Clearingpflicht unterliegenden Zinsderivaten ist Liquidität vor allem bei den am stärksten standardisierten Derivatekontrakten gegeben. Diese standardisierten Merkmale sollten bei der Festlegung der von der Handelspflicht erfassten Derivatekategorien Berücksichtigung finden.

(3)

Gleichermaßen liquide sind bei den der Clearingpflicht unterliegenden Zinsderivaten Derivatekontrakte mit gewissen Referenzlaufzeiten. Daher sollte die Handelspflicht auf Derivate mit diesen Referenzlaufzeiten beschränkt werden. Um Derivatekontrakte, die unmittelbar nach Ausführung des Geschäfts zu laufen beginnen, von Derivatekontrakten, die zu einem festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft zu laufen beginnen, zu unterscheiden, sollte die Laufzeit eines Kontrakts ausgehend vom effektiven Geltungsbeginn, d. h. dem Tag, an dem die aus dem Kontrakt erwachsenden Pflichten wirksam werden, berechnet werden. Um die Liquiditätsstruktur des Derivats gebührend zu berücksichtigen und eine Umgehung der Handelspflicht zu verhindern, sollten die Referenzlaufzeiten jedoch nicht als strenge Schwellen, sondern vielmehr als Bezugspunkte für Zielintervalle verwendet werden.

(4)

Bei Kreditderivaten konzentriert sich die Liquidität bei den beiden der Clearingpflicht unterliegenden Index-Kreditausfallswaps in der aktuellen On-the-run-Serie und der letzten Off-the-run-Serie. Die Handelspflicht sollte deshalb auf Derivate beschränkt werden, die diesen Serien angehören.

(5)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission (3) (OTC-Zinsderivate) und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission (4) (OTC-Kreditderivate) werden vier Kategorien von Gegenparteien genannt, die der Clearingpflicht unterliegen. Um den spezifischen Bedürfnissen jeder Kategorie von Gegenpartei Rechnung zu tragen, sehen diese delegierten Verordnungen eine stufenweise Anwendung der Clearingpflicht vor. Da die Clearingpflicht und die Handelspflicht zusammenhängen, sollte die Handelspflicht für eine Kategorie von Gegenpartei erst dann gelten, wenn auch die Clearingpflicht für diese Kategorie in Kraft getreten ist.

(6)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(7)

Diese Verordnung wird ausgehend von den aktuellen Gegebenheiten, insbesondere der Liquiditätslage zum Zeitpunkt ihres Erlasses, verabschiedet und unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen regelmäßig überprüft und entsprechend geändert.

(8)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf offene Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(9)

Um reibungslos funktionierende Finanzmärkte zu gewährleisten, sollte diese Verordnung so rasch wie möglich in Kraft treten und ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Handelspflicht unterliegende Derivate

Die im Anhang genannten Derivate unterliegen der Handelspflicht gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

Für die in Tabelle 1, Tabelle 2 und Tabelle 3 des Anhangs genannten Derivate wird eine Laufzeit von 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 15, 20 oder 30 Jahren angenommen, wenn der Zeitraum zwischen dem Geltungsbeginn der aus dem Kontrakt erwachsenden Pflichten und dem Tag des Vertragsendes einem dieser Zeiträume entspricht, plus/minus fünf Tagen.

Artikel 2

Geltungsbeginn der Handelspflicht

Für jede in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 und Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 genannte Kategorie von Gegenpartei tritt die in Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannte Handelspflicht zum späteren der nachstehend genannten Termine in Kraft:

a)

3. Januar 2018;

b)

dem in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 oder Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 für die betreffende Kategorie von Gegenpartei genannten Zeitpunkt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 13).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission vom 1. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 5).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


ANHANG

Der Handelspflicht unterliegende Derivate

Tabelle 1

Auf EUR lautende Fixed-to-float-Zinsswaps

Währungsreine Fixed- to-Float Zinsswaps — EURIBOR EUR 3 und 6 Monate

Abwicklungswährung

EUR

EUR

Abwicklungsmodus

Spot (T+2)

Spot (T+2)

Option

Nein

Nein

Laufzeit

2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 15, 20, 30 J

2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 15, 20, 30 J

Art des Nominalwerts

Konstanter Nominalwert

Konstanter Nominalwert

Festsatzseite

Zahlungsrhythmus

Jährlich oder halbjährlich

Jährlich oder halbjährlich

Zinsberechnungsmethode

30/360 oder act/360

30/360 oder act/360

Variable Seite:

Referenzindex

6-Monats-EURIBOR

3-Monats-EURIBOR

Frequenz der Neufestsetzung

Halbjährlich oder vierteljährlich

Vierteljährlich

Zinsberechnungsmethode

Act/360

Act/360

Tabelle 2

Auf USD lautende Fixed-to-float-Zinsswaps

Währungsreine Fixed- to-Float Zinsswaps — LIBOR USD 3 Monate

Abwicklungswährung

USD

USD

Abwicklungsmodus

Spot (T+2)

IMM (kommende zwei IMM-Termine)

Option

Nein

Nein

Laufzeit

2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 12, 15, 20, 30 J

2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 12, 15, 20, 30 J

Art des Nominalwerts

Konstanter Nominalwert

Konstanter Nominalwert

Festsatzseite

Zahlungsrhythmus

Jährlich oder halbjährlich

Jährlich oder halbjährlich

Zinsberechnungsmethode

30/360 oder act/360

30/360 oder act/360

Variable Seite:

Referenzindex

LIBOR USD 3 Monate

LIBOR USD 3 Monate

Frequenz der Neufestsetzung

Vierteljährlich

Vierteljährlich

Zinsberechnungsmethode

Act/360

Act/360


Währungsreine Fixed- to-Float Zinsswaps — LIBOR USD 6 Monate

Abwicklungswährung

USD

USD

Abwicklungsmodus

Spot (T+2)

IMM (kommende zwei IMM-Termine)

Option

Nein

Nein

Laufzeit

2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 12, 15, 20, 30 J

2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 12, 15, 20, 30 J

Art des Nominalwerts

Konstanter Nominalwert

Konstanter Nominalwert

Festsatzseite

Zahlungsrhythmus

Jährlich oder halbjährlich

Jährlich oder halbjährlich

Zinsberechnungsmethode

30/360 oder act/360

30/360 oder act/360

Variable Seite:

Referenzindex

LIBOR USD 6 Monate

LIBOR USD 6 Monate

Frequenz der Neufestsetzung

Vierteljährlich oder halbjährlich

Vierteljährlich oder halbjährlich

Zinsberechnungsmethode

Act/360

Act/360

Tabelle 3

Auf GBP lautende Fixed-to-float-Zinsswaps

Währungsreine Fixed- to-Float Zinsswaps — LIBOR GBP 3 und 6 Monate

Abwicklungswährung

GBP

GBP

Abwicklungsmodus

Spot (T+0)

Spot (T+0)

Option

Nein

Nein

Laufzeit

2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 15, 20, 30 J

2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 15, 20, 30 J

Art des Nominalwerts

Konstanter Nominalwert

Konstanter Nominalwert

Festsatzseite

Zahlungsrhythmus

Vierteljährlich oder halbjährlich

Vierteljährlich oder halbjährlich

Zinsberechnungsmethode

Act/365F

Act/365F

Variable Seite:

Referenzindex

LIBOR GBP 6 Monate

LIBOR GBP 3 Monate

Frequenz der Neufestsetzung

Halbjährlich oder vierteljährlich

Vierteljährlich

Zinsberechnungsmethode

Act/365F

Act/365F


Tabelle 4

Index-CDS

Art

Untergruppe

Geografisches Gebiet

Referenzindex

Abwicklungswährung

Serie

Laufzeit

Index-CDS

Nicht tranchierter Index

Europa

iTraxx Europe Main

EUR

On-the-run-Serie

Erste Off-the-run-Serie

5 J

Index-CDS

Nicht tranchierter Index

Europa

iTraxx Europe Crossover

EUR

On-the-run-Serie

Erste Off-the-run-Serie

5 J