22.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/35


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2416 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2017

zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (1), insbesondere Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Blick auf eine vereinfachte Inanspruchnahme des Europäischen Sozialfonds (ESF) und die Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigen ist es angebracht, das Anwendungsgebiet der standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung an die Mitgliedstaaten zu erweitern. Die standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben an die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage von Daten festgelegt werden, die von den Mitgliedstaaten übermittelt oder von Eurostat veröffentlicht werden, sowie auf der Grundlage gemeinsam vereinbarter Methoden, einschließlich der Methoden gemäß Artikel 67 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und Artikel 14 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013.

(2)

Angesichts der erheblichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kosten der jeweiligen Vorhabenarten können die Definition und die Beträge der standardisierten Einheitskosten und der Pauschalfinanzierungen je nach Art des Vorhabens und nach Mitgliedstaat variieren, um den jeweiligen Besonderheiten Rechnung zu tragen.

(3)

Zypern hat seine Methoden zur Definition der standardisierten Einheitskosten für die Erstattung von Ausgaben durch die Kommission gemeldet.

(4)

Deutschland hat seine Methoden für die Definition zusätzlicher standardisierter Einheitskosten für die Erstattung durch die Kommission gemeldet, die Arten von Vorhaben betreffen, welche noch nicht Gegenstand der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 der Kommission (3) sind.

(5)

Frankreich hat Daten zur Änderung der standardisierten Einheitskosten gemeldet, die derzeit in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 festgelegt sind.

(6)

Schweden hat Daten zur Änderung der standardisierten Einheitskosten gemeldet, die derzeit in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 festgelegt sind. Die Kommission änderte daraufhin in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2016 (4) die Sätze in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 für Vorhaben, die unter die Prioritätsachse 1 „Angebot qualifizierter Arbeitskräfte“ des operationellen Programms (Nationellt socialfondsprogram för investering för tillväxt och sysselsättning 2014-2020) (CCI-2014SE05M9OP001) fallen. Die Kommission versäumte es jedoch, auch die Sätze für die Prioritätsachsen 2 und 3 des betreffenden operationellen Programms zu ändern. Die Beträge für diese Prioritätsachsen sollten ebenfalls geändert werden, und die Beträge für Schweden sollten ab dem Datum des Inkrafttretens der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2016 gelten.

(7)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 wird wie folgt berichtigt und geändert:

1.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

2.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

3.

Anhang VIII erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

4.

Der in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführte Anhang XV wird angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 1 gilt ab dem 5. Dezember 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 der Kommission vom 9. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 22)

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/2016 der Kommission vom 29. August 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission (ABl. L 298 vom 15.11.2017, S. 1).


ANHANG I

ANHANG I

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Schweden

1.   Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben (1)

Indikatorbezeichnung

Kostenart

Maßeinheit für den Indikator

Beträge

1.

Vorhaben, die unter die Prioritätsachse 1 ‚Angebot qualifizierter Arbeitskräfte‘ des operationellen Programms (Nationellt socialfondsprogram för investering för tillväxt och sysselsättning 2014-2020) (CCI-2014SE05M9OP001) fallen

Arbeitsstunden

Alle Kostenarten mit Ausnahme des Arbeitsentgelts der Teilnehmer

Zahl der geleisteten Arbeitsstunden (2)

Lohngruppe (nach SSYK-Code (3))

Region: Stockholm (SE 11) (Einheitskosten pro Stunde — Betrag in SEK (4))

Alle Regionen mit Ausnahme Stockholms (SE 12-33) (Einheitskosten pro Stunde — Betrag in SEK)

1

(912-913-919 -921)

321

328

2

(414-415-421-422-512-513-514-515-522-611-612-613-614-826)

360

356

3

(331-348-411-412-413-419-711-712-713-714-721-722-723-724-731-732-734-741-742-743-811-812-813-814-815-816-817-821-822-823-824-825-827-828-829-831-832-833-834-914-915-931-932-933)

416

395

4

(223-232-233-234-235-243-249-313-322-323-324-332-342-343-344-345-346-347-511-011)

473

438

5

(213-221-231-241-244-245-246-247-248-311-312-315-321-341)

587

512

6

(211-212-214-222-242-314)

776

724

7 A

(121)

1 035

1 035

7 B

(111-123)

1 121

875

7 C

(131-122)

735

601

2.

Vorhaben, die unter die Prioritätsachse 1 ‚Angebot qualifizierter Arbeitskräfte‘ des operationellen Programms (Nationellt socialfondsprogram för investering för tillväxt och sysselsättning 2014-2020) (CCI-2014SE05M9OP001) fallen

Teilnahmestunden

Vergütung der Teilnehmer

Zahl der von den Teilnehmern absolvierten Stunden (2)

Region: Stockholm (SE 11) (Einheitskosten pro Stunde — Betrag in SEK)

Alle Regionen mit Ausnahme Stockholms (SE 12-33) (Einheitskosten pro Stunde — Betrag in SEK)

229

234

3.

Vorhaben, die unter die Prioritätsachse 2 ‚Verstärkter Übergang in das Arbeitsleben‘ und unter die Prioritätsachse 3 ‚Beschäftigungsinitiative für junge Menschen‘ des operationellen Programms (Nationellt socialfondsprogram för investering för tillväxt och sysselsättning 2014-2020) (CCI-2014SE05M9OP001) fallen

Arbeitsstunden

Alle Kostenarten mit Ausnahme der Teilnehmervergütung.

Zahl der geleisteten Arbeitsstunden (2)

Berufsgruppe

Region: Stockholm (SE 11) (Einheitskosten pro Stunde — Betrag in SEK)

Alle Regionen mit Ausnahme Stockholms (SE 12-33) (Einheitskosten pro Stunde — Betrag in SEK)

Projektleiter/-in für Vorhaben, deren gesamte förderfähige Kosten gemäß dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt werden, mehr als 20 Mio. SEK betragen

749

609

Projektleiter/-in für Vorhaben, deren gesamte förderfähige Kosten gemäß dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt werden, 20 Mio. SEK oder weniger betragen/Assistent/-in der Projektleitung für Vorhaben, deren gesamte förderfähige Kosten gemäß dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt werden, mehr als 20 Mio. SEK betragen

669

567

Projektmitarbeiter/-in

463

420

Projektökonom/-in

598

508

Verwalter/-in

416

378

4.

Vorhaben, die unter die Prioritätsachse 2 ‚Verstärkter Übergang in das Berufsleben‘ und Prioritätsachse 3 ‚Beschäftigungsinitiative für junge Menschen‘ des operationellen Programms (Nationellt socialfondsprogram för investering för tillväxt och sysselsättning 2014-2020) (CCI-2014SE05M9OP001) fallen

Teilnahmestunden

Vergütung der Teilnehmer

Zahl der von den Teilnehmern absolvierten Stunden (2)

Finanzielle Unterstützung (Einheitskosten pro Stunde)

Alter

(SEK)

18-24 Jahre

32

25-29 Jahre

40

30-64 Jahre

46

 

Aktivitätsbeihilfe und Entwicklungsbeihilfe (Einheitskosten pro Stunde)

Alter

(SEK)

15-19 Jahre

17

20-24 Jahre

33

25-29 Jahre

51

30-44 Jahre

55

45-69 Jahre

68

 

Leistungen der sozialen Sicherheit und Leistungen bei Krankheit (Einheitskosten pro Stunde)

Alter

(SEK)

19-29 Jahre (Leistungen der sozialen Sicherheit)

51

30-64 Jahre (Leistungen bei Krankheit)

58

 

Leistungen bei Krankheit, Leistungen zur Rehabilitation und Leistungen bei Arbeits- und Berufsunfällen (Einheitskosten pro Stunde)

Alter

(SEK)

– 19 Jahre

48

20-64 Jahre

68

2.   Anpassung von Beträgen

Die Einheitskosten in der Tabelle gelten für die im Jahr 2015 geleisteten Arbeitsstunden oder von den Teilnehmern absolvierten Stunden. Mit Ausnahme der Einheitskosten für die Teilnahmevergütung gemäß Punkt 4 der Tabelle, die nicht angepasst werden, werden diese Beträge von 2016 bis 2023 am 1. Januar eines jeden Jahres automatisch um 2 % angehoben.


(1)  Die Beträge der standardisierten Einheitskosten gelten nur für die Teile der Vorhaben, die die in diesem Anhang aufgeführten Kostenarten abdecken.

(2)  Die Gesamtzahl der in einem Jahr gemeldeten Stunden darf die übliche Zahl der Jahresarbeitsstunden in Schweden, d. h. 1 862 Stunden, nicht überschreiten.

(3)  In Schweden geltender Berufe-Code.

(4)  Währung in Schweden.


ANHANG II

ANHANG II

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten an Frankreich

1.   Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben

Indikatorbezeichnung

Kostenart

Maßeinheit für den Indikator

Betrag (in EUR)

‚Garantie Jeunes‘, die im Rahmen der Prioritätsachse 1 ‚Integration junger NEET in den Arbeitsmarkt‘ des operationellen Programms ‚Programme opérationnel national pour la mise en œuvre de l'Initiative pour l'emploi des Jeunes en Metropole et Outre-Mer‘ (CCI-2014FR05M9OP001) unterstützt wird

Junge NEET (1), die spätestens zwölf Monate nach Beginn des Coaching ein positives Ergebnis im Rahmen der ‚Garantie Jeunes‘ erzielt haben

Vergütung der Teilnehmer;

bei den ‚missions locales‘ entstandene Aktivierungskosten

Zahl der NEET, die spätestens zwölf Monate nach Beginn des Coaching eines der folgenden Ergebnisse erzielt haben:

Aufnahme einer zu einem Abschluss führenden Berufsausbildung, entweder in

einem Bildungsgang im Zuge des lebenslangen Lernens oder oder

einer Grundausbildung; oder

Gründung eines Unternehmens oder

Aufnahme einer Beschäftigung oder

(bezahlte oder unbezahlte) berufliche Tätigkeit während mindestens 80 Arbeitstagen

6 400

2.   Anpassung von Beträgen

Die standardisierten Einheitskosten der Tabelle beruhen teilweise auf standardisierten Einheitskosten, die vollständig von Frankreich finanziert werden. Von den 6 400 EUR entfallen 1 600 EUR auf die standardisierten Einheitskosten gemäß der ‚Instruction ministérielle du 11 octobre 2013 relative à l'expérimentation Garantie Jeunes prise pour l'application du décret 2013-80 du 1er octobre 2013 ainsi que par l'instruction ministérielle du 20 mars 2014‘, die die von den Jugendarbeitsämtern (‚missions locales‘) übernommenen Kosten für das Coaching abdecken sollen, das jeder in die ‚Garantie Jeunes‘ aufgenommene NEET erhält.

Die unter Punkt 1 definierten standardisierten Einheitskosten werden von dem Mitgliedstaat entsprechend der in den nationalen Vorschriften vorgesehenen Anpassung der im ersten Absatz genannten standardisierten Einheitskosten von 1 600 EUR aktualisiert, die die von den Jugendarbeitsämtern getragenen Kosten abdecken.


(1)  Junger Mensch, der sich weder in Arbeit noch in der Ausbildung befindet und an einem im Rahmen des ‚Programme opérationnel national pour la mise en œuvre de l'Initiative pour l'emploi des Jeunes en Metropole et Outre-Mer‘ geförderten Vorhaben teilnimmt.


ANHANG III

ANHANG VIII

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Deutschland

1.   Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben

Indikatorbezeichnung

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge

(in EUR)

1.

Schulung im Bereich der inklusiven Schulentwicklung:

Weiterbildung für Lehrkräfte mit Führungsaufgaben

Prioritätsachse B

OP 2014DE05SFOP009

(Mecklenburg-Vorpommern)

Erfolgreiche Absolventen der Schulung.

Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten).

Anzahl der Teilnehmer, die

an mindestens 51 der geplanten 60 Stunden teilgenommen haben (an Pflichtveranstaltungen oder bei der Unterstützung des Prozesses an den Schulen) und

eine Teilnahmebescheinigung erhalten haben

4 702,60

2.

Schulung im Bereich der inklusiven Schulentwicklung:

Schulung für das Lehrerkollegium

Prioritätsachse B

OP 2014DE05SFOP009

(Mecklenburg-Vorpommern)

Teilnehmer des Workshops zur inklusiven Schulentwicklung

Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten).

Anzahl der Teilnehmer, die den achtstündigen Workshop besucht und eine Teilnahmebescheinigung erhalten haben

33,32

3.

Schulung im Bereich der inklusiven Schulentwicklung:

Weiterbildung für Klassenlehrer

Prioritätsachse B

OP 2014DE05SFOP009

(Mecklenburg-Vorpommern)

Erfolgreiche Absolventen der Schulung.

Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten).

Anzahl der Teilnehmer, die

an mindestens 153 der geplanten 180 Stunden teilgenommen und

eine Teilnahmebescheinigung erhalten haben

11 474,14

4.

Schulung im Bereich der inklusiven Schulentwicklung:

Weiterbildung im Bereich des praxisorientierten Lernens

Prioritätsachse B

OP 2014DE05SFOP009

(Mecklenburg-Vorpommern)

Erfolgreiche Absolventen der Schulung.

Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten).

Anzahl der Teilnehmer, die

an mindestens 26 der geplanten 30 Stunden teilgenommen und

eine Teilnahmebescheinigung erhalten haben

1 698,24

5.

Schulung im Bereich der inklusiven Schulentwicklung:

Weiterbildung für Erzieher

Prioritätsachse B

OP 2014DE05SFOP009

(Mecklenburg-Vorpommern)

Erfolgreiche Absolventen der Schulung.

Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten).

Anzahl der Teilnehmer, die

an mindestens 36 der geplanten 42 Stunden (Seminare mit externen Ausbildern und Prozessunterstützung) teilgenommen und

eine Teilnahmebescheinigung erhalten haben

246,20

6.

Schulung von Lehrkräften der Berufsschulen:

Technische und didaktische Fachschulung

Prioritätsachse B

OP 2014DE05SFOP009

(Mecklenburg-Vorpommern)

Erfolgreiche Absolventen der Schulung.

Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten).

Anzahl der Teilnehmer, die

an mindestens 104 der geplanten 120 Stunden Pflichtveranstaltungen und

an mindestens 51 der geplanten 60 Stunden Kleingruppenarbeit teilgenommen und

im Selbststudium erfolgreich und planmäßig alle Aufgaben erfüllt und

die aufgrund dieser drei Kriterien eine Teilnahmebescheinigung erhalten haben

14 678,40

7.

Schulung von Lehrkräften der Berufsschulen:

Schulung zur Förderung junger Menschen mit Migrationshintergrund beim Erlernen der deutschen Sprache

Prioritätsachse B

OP 2014DE05SFOP009

(Mecklenburg-Vorpommern)

Erfolgreiche Absolventen der Schulung.

Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten).

Anzahl der Teilnehmer, die

an mindestens 80 der geplanten 96 Stunden Pflichtveranstaltungen und

an sechs Stunden individueller Beratung teilgenommen und

im Selbststudium erfolgreich und planmäßig alle Aufgaben erfüllt und

die aufgrund dieser drei Kriterien eine Teilnahmebescheinigung erhalten haben

7 268,34

8.

Schulung von Lehrkräften der Berufsschulen:

Schulung zur individuellen Betreuung junger Menschen in sehr heterogenen Lerngruppen

Prioritätsachse B

OP 2014DE05SFOP009

(Mecklenburg-Vorpommern)

Erfolgreiche Absolventen der Schulung.

Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten).

Anzahl der Teilnehmer, die

an mindestens 104 der geplanten 120 Stunden Pflichtveranstaltungen und

an mindestens 51 der geplanten 60 Stunden Kleingruppenarbeit teilgenommen und

im Selbststudium erfolgreich und planmäßig alle Aufgaben erfüllt und

die aufgrund dieser drei Kriterien eine Teilnahmebescheinigung erhalten haben

14 105,51

9.

Schulung im Bereich der inklusiven Schulentwicklung:

Weiterbildung für Lehrkräfte an regionalen Schulen und Gesamtschulen in Bezug auf allgemeine sprachliche und interkulturelle Bildung

Prioritätsachse C

OP 2014DE05SFOP009

(Mecklenburg-Vorpommern)

Erfolgreiche Absolventen der Schulung.

Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten).

Anzahl der Teilnehmer, die

an mindestens 153 der geplanten 180 Stunden der Schulung teilgenommen und

eine Teilnahmebescheinigung erhalten haben

12 393,97

10.

Schulung im Bereich der inklusiven Schulentwicklung:

Weiterbildung für die Schulleitung in berufsbildenden Schulen im Hinblick auf die Umsetzung inklusiver Lehr- und Lernkonzepte

Prioritätsachse C

OP 2014DE05SFOP009

(Mecklenburg-Vorpommern)

Erfolgreiche Absolventen der Schulung.

Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten).

Anzahl der Teilnehmer, die

an mindestens 72 der geplanten 84 Stunden Pflichtveranstaltungen und

an mindestens 51 der geplanten 60 Stunden Kleingruppenarbeit teilgenommen und

im Selbststudium erfolgreich und planmäßig alle Aufgaben erfüllt und

die aufgrund dieser drei Kriterien eine Teilnahmebescheinigung erhalten haben

12 588,14

11.

Schulung im Bereich der inklusiven Schulentwicklung:

Weiterbildung für Lehrkräfte in berufsbildenden Schulen in Bezug auf inklusive Konzepte für die Unterrichtsplanung

Prioritätsachse C

OP 2014DE05SFOP009

(Mecklenburg-Vorpommern)

Erfolgreiche Absolventen der Schulung.

Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten).

Anzahl der Teilnehmer, die

an mindestens 104 der geplanten 120 Stunden Pflichtveranstaltungen und

an mindestens 51 der geplanten 60 Stunden Kleingruppenarbeit teilgenommen und

im Selbststudium erfolgreich und planmäßig alle Aufgaben erfüllt und

die aufgrund dieser drei Kriterien eine Teilnahmebescheinigung erhalten haben

13 704,25

2.   Anpassungen der Beträge

Entfällt.


ANHANG IV

ANHANG XV

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Zypern

1.   Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben

Indikatorbezeichnung

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge

(in EUR)

‚Schule und Maßnahmen der sozialen Inklusion‘ im Rahmen der Prioritätsachse 3 des operationellen Programms ‚Beschäftigung, Humanressourcen und sozialer Zusammenhalt‘ (CCI 2014CY05M9OP001).

1.

Satz für einen Zeitraum von 45 Minuten für Vertragslehrkräfte.

2.

Tagessatz für Lehrkräfte mit unbefristetem bzw. mit befristetem Arbeitsvertrag.

Alle Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten.

1.

Zahl der geleisteten Arbeitsstunden

2.

Zahl der geleisteten Arbeitstage

1.

21 pro 45-Minuten-Zeitraum

2.

300 pro Tag

‚Einrichtung und Betrieb einer zentralen Verwaltung für Sozialleistungen‘ im Rahmen der Prioritätsachse 3 des operationellen Programms ‚Beschäftigung, Humanressourcen und sozialer Zusammenhalt‘ (CCI 2014CY05M9OP001).

Monatlicher Satz für unbefristet bzw. befristet eingestellte Staatsbedienstete.

Alle Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten.

Zahl der gearbeiteten Monate, Aufschlüsselung nach Besoldungsgruppen.

Besoldungsgruppen

 

A1

1 794

A2

1 857

A3

2 007

A4

2 154

A5

2 606

A6

3 037

A7

3 404

A8

3 733

A9

4 365

A10

4 912

A11

5 823

A12

6 475

A13

7 120

2.   Anpassung von Beträgen

Entfällt.