22.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/35 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2416 DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2017
zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (1), insbesondere Artikel 14 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Blick auf eine vereinfachte Inanspruchnahme des Europäischen Sozialfonds (ESF) und die Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigen ist es angebracht, das Anwendungsgebiet der standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung an die Mitgliedstaaten zu erweitern. Die standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben an die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage von Daten festgelegt werden, die von den Mitgliedstaaten übermittelt oder von Eurostat veröffentlicht werden, sowie auf der Grundlage gemeinsam vereinbarter Methoden, einschließlich der Methoden gemäß Artikel 67 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und Artikel 14 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013. |
(2) |
Angesichts der erheblichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kosten der jeweiligen Vorhabenarten können die Definition und die Beträge der standardisierten Einheitskosten und der Pauschalfinanzierungen je nach Art des Vorhabens und nach Mitgliedstaat variieren, um den jeweiligen Besonderheiten Rechnung zu tragen. |
(3) |
Zypern hat seine Methoden zur Definition der standardisierten Einheitskosten für die Erstattung von Ausgaben durch die Kommission gemeldet. |
(4) |
Deutschland hat seine Methoden für die Definition zusätzlicher standardisierter Einheitskosten für die Erstattung durch die Kommission gemeldet, die Arten von Vorhaben betreffen, welche noch nicht Gegenstand der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 der Kommission (3) sind. |
(5) |
Frankreich hat Daten zur Änderung der standardisierten Einheitskosten gemeldet, die derzeit in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 festgelegt sind. |
(6) |
Schweden hat Daten zur Änderung der standardisierten Einheitskosten gemeldet, die derzeit in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 festgelegt sind. Die Kommission änderte daraufhin in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2016 (4) die Sätze in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 für Vorhaben, die unter die Prioritätsachse 1 „Angebot qualifizierter Arbeitskräfte“ des operationellen Programms (Nationellt socialfondsprogram för investering för tillväxt och sysselsättning 2014-2020) (CCI-2014SE05M9OP001) fallen. Die Kommission versäumte es jedoch, auch die Sätze für die Prioritätsachsen 2 und 3 des betreffenden operationellen Programms zu ändern. Die Beträge für diese Prioritätsachsen sollten ebenfalls geändert werden, und die Beträge für Schweden sollten ab dem Datum des Inkrafttretens der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2016 gelten. |
(7) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 wird wie folgt berichtigt und geändert:
1. |
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. |
2. |
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung. |
3. |
Anhang VIII erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung. |
4. |
Der in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführte Anhang XV wird angefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Absatz 1 gilt ab dem 5. Dezember 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Oktober 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 der Kommission vom 9. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 22)
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2017/2016 der Kommission vom 29. August 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission (ABl. L 298 vom 15.11.2017, S. 1).
ANHANG I
ANHANG I
Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Schweden
1. Definition von standardisierten Einheitskosten
Art der Vorhaben (1) |
Indikatorbezeichnung |
Kostenart |
Maßeinheit für den Indikator |
Beträge |
|||||
|
Arbeitsstunden |
Alle Kostenarten mit Ausnahme des Arbeitsentgelts der Teilnehmer |
Zahl der geleisteten Arbeitsstunden (2) |
Lohngruppe (nach SSYK-Code (3)) |
Region: Stockholm (SE 11) (Einheitskosten pro Stunde — Betrag in SEK (4)) |
Alle Regionen mit Ausnahme Stockholms (SE 12-33) (Einheitskosten pro Stunde — Betrag in SEK) |
|||
|
321 |
328 |
|||||||
|
360 |
356 |
|||||||
|
416 |
395 |
|||||||
|
473 |
438 |
|||||||
|
587 |
512 |
|||||||
|
776 |
724 |
|||||||
|
1 035 |
1 035 |
|||||||
|
1 121 |
875 |
|||||||
|
735 |
601 |
|||||||
|
Teilnahmestunden |
Vergütung der Teilnehmer |
Zahl der von den Teilnehmern absolvierten Stunden (2) |
Region: Stockholm (SE 11) (Einheitskosten pro Stunde — Betrag in SEK) |
Alle Regionen mit Ausnahme Stockholms (SE 12-33) (Einheitskosten pro Stunde — Betrag in SEK) |
||||
229 |
234 |
||||||||
|
Arbeitsstunden |
Alle Kostenarten mit Ausnahme der Teilnehmervergütung. |
Zahl der geleisteten Arbeitsstunden (2) |
Berufsgruppe |
Region: Stockholm (SE 11) (Einheitskosten pro Stunde — Betrag in SEK) |
Alle Regionen mit Ausnahme Stockholms (SE 12-33) (Einheitskosten pro Stunde — Betrag in SEK) |
|||
Projektleiter/-in für Vorhaben, deren gesamte förderfähige Kosten gemäß dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt werden, mehr als 20 Mio. SEK betragen |
749 |
609 |
|||||||
Projektleiter/-in für Vorhaben, deren gesamte förderfähige Kosten gemäß dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt werden, 20 Mio. SEK oder weniger betragen/Assistent/-in der Projektleitung für Vorhaben, deren gesamte förderfähige Kosten gemäß dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt werden, mehr als 20 Mio. SEK betragen |
669 |
567 |
|||||||
Projektmitarbeiter/-in |
463 |
420 |
|||||||
Projektökonom/-in |
598 |
508 |
|||||||
Verwalter/-in |
416 |
378 |
|||||||
|
Teilnahmestunden |
Vergütung der Teilnehmer |
Zahl der von den Teilnehmern absolvierten Stunden (2) |
Finanzielle Unterstützung (Einheitskosten pro Stunde) |
|||||
Alter |
(SEK) |
||||||||
18-24 Jahre |
32 |
||||||||
25-29 Jahre |
40 |
||||||||
30-64 Jahre |
46 |
||||||||
|
|||||||||
Aktivitätsbeihilfe und Entwicklungsbeihilfe (Einheitskosten pro Stunde) |
|||||||||
Alter |
(SEK) |
||||||||
15-19 Jahre |
17 |
||||||||
20-24 Jahre |
33 |
||||||||
25-29 Jahre |
51 |
||||||||
30-44 Jahre |
55 |
||||||||
45-69 Jahre |
68 |
||||||||
|
|||||||||
Leistungen der sozialen Sicherheit und Leistungen bei Krankheit (Einheitskosten pro Stunde) |
|||||||||
Alter |
(SEK) |
||||||||
19-29 Jahre (Leistungen der sozialen Sicherheit) |
51 |
||||||||
30-64 Jahre (Leistungen bei Krankheit) |
58 |
||||||||
|
|||||||||
Leistungen bei Krankheit, Leistungen zur Rehabilitation und Leistungen bei Arbeits- und Berufsunfällen (Einheitskosten pro Stunde) |
|||||||||
Alter |
(SEK) |
||||||||
– 19 Jahre |
48 |
||||||||
20-64 Jahre |
68 |
2. Anpassung von Beträgen
Die Einheitskosten in der Tabelle gelten für die im Jahr 2015 geleisteten Arbeitsstunden oder von den Teilnehmern absolvierten Stunden. Mit Ausnahme der Einheitskosten für die Teilnahmevergütung gemäß Punkt 4 der Tabelle, die nicht angepasst werden, werden diese Beträge von 2016 bis 2023 am 1. Januar eines jeden Jahres automatisch um 2 % angehoben.
(1) Die Beträge der standardisierten Einheitskosten gelten nur für die Teile der Vorhaben, die die in diesem Anhang aufgeführten Kostenarten abdecken.
(2) Die Gesamtzahl der in einem Jahr gemeldeten Stunden darf die übliche Zahl der Jahresarbeitsstunden in Schweden, d. h. 1 862 Stunden, nicht überschreiten.
(3) In Schweden geltender Berufe-Code.
(4) Währung in Schweden.
ANHANG II
ANHANG II
Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten an Frankreich
1. Definition von standardisierten Einheitskosten
Art der Vorhaben |
Indikatorbezeichnung |
Kostenart |
Maßeinheit für den Indikator |
Betrag (in EUR) |
||||||||||||||||
‚Garantie Jeunes‘, die im Rahmen der Prioritätsachse 1 ‚Integration junger NEET in den Arbeitsmarkt‘ des operationellen Programms ‚Programme opérationnel national pour la mise en œuvre de l'Initiative pour l'emploi des Jeunes en Metropole et Outre-Mer‘ (CCI-2014FR05M9OP001) unterstützt wird |
Junge NEET (1), die spätestens zwölf Monate nach Beginn des Coaching ein positives Ergebnis im Rahmen der ‚Garantie Jeunes‘ erzielt haben |
|
Zahl der NEET, die spätestens zwölf Monate nach Beginn des Coaching eines der folgenden Ergebnisse erzielt haben:
|
6 400 |
2. Anpassung von Beträgen
Die standardisierten Einheitskosten der Tabelle beruhen teilweise auf standardisierten Einheitskosten, die vollständig von Frankreich finanziert werden. Von den 6 400 EUR entfallen 1 600 EUR auf die standardisierten Einheitskosten gemäß der ‚Instruction ministérielle du 11 octobre 2013 relative à l'expérimentation Garantie Jeunes prise pour l'application du décret 2013-80 du 1er octobre 2013 ainsi que par l'instruction ministérielle du 20 mars 2014‘, die die von den Jugendarbeitsämtern (‚missions locales‘) übernommenen Kosten für das Coaching abdecken sollen, das jeder in die ‚Garantie Jeunes‘ aufgenommene NEET erhält.
Die unter Punkt 1 definierten standardisierten Einheitskosten werden von dem Mitgliedstaat entsprechend der in den nationalen Vorschriften vorgesehenen Anpassung der im ersten Absatz genannten standardisierten Einheitskosten von 1 600 EUR aktualisiert, die die von den Jugendarbeitsämtern getragenen Kosten abdecken.
(1) Junger Mensch, der sich weder in Arbeit noch in der Ausbildung befindet und an einem im Rahmen des ‚Programme opérationnel national pour la mise en œuvre de l'Initiative pour l'emploi des Jeunes en Metropole et Outre-Mer‘ geförderten Vorhaben teilnimmt.
ANHANG III
ANHANG VIII
Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Deutschland
1. Definition von standardisierten Einheitskosten
Art der Vorhaben |
Indikatorbezeichnung |
Kostenart |
Maßeinheit für die Indikatoren |
Beträge (in EUR) |
||||||||||
|
Erfolgreiche Absolventen der Schulung. |
Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten). |
Anzahl der Teilnehmer, die
|
4 702,60 |
||||||||||
|
Teilnehmer des Workshops zur inklusiven Schulentwicklung |
Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten). |
Anzahl der Teilnehmer, die den achtstündigen Workshop besucht und eine Teilnahmebescheinigung erhalten haben |
33,32 |
||||||||||
|
Erfolgreiche Absolventen der Schulung. |
Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten). |
Anzahl der Teilnehmer, die
|
11 474,14 |
||||||||||
|
Erfolgreiche Absolventen der Schulung. |
Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten). |
Anzahl der Teilnehmer, die
|
1 698,24 |
||||||||||
|
Erfolgreiche Absolventen der Schulung. |
Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten). |
Anzahl der Teilnehmer, die
|
246,20 |
||||||||||
|
Erfolgreiche Absolventen der Schulung. |
Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten). |
Anzahl der Teilnehmer, die
|
14 678,40 |
||||||||||
|
Erfolgreiche Absolventen der Schulung. |
Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten). |
Anzahl der Teilnehmer, die
|
7 268,34 |
||||||||||
|
Erfolgreiche Absolventen der Schulung. |
Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten). |
Anzahl der Teilnehmer, die
|
14 105,51 |
||||||||||
|
Erfolgreiche Absolventen der Schulung. |
Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten). |
Anzahl der Teilnehmer, die
|
12 393,97 |
||||||||||
|
Erfolgreiche Absolventen der Schulung. |
Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten). |
Anzahl der Teilnehmer, die
|
12 588,14 |
||||||||||
|
Erfolgreiche Absolventen der Schulung. |
Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten). |
Anzahl der Teilnehmer, die
|
13 704,25 |
2. Anpassungen der Beträge
Entfällt.
ANHANG IV
ANHANG XV
Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Zypern
1. Definition von standardisierten Einheitskosten
Art der Vorhaben |
Indikatorbezeichnung |
Kostenart |
Maßeinheit für die Indikatoren |
Beträge (in EUR) |
|||||||||||||
‚Schule und Maßnahmen der sozialen Inklusion‘ im Rahmen der Prioritätsachse 3 des operationellen Programms ‚Beschäftigung, Humanressourcen und sozialer Zusammenhalt‘ (CCI 2014CY05M9OP001). |
|
Alle Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten. |
|
|
|||||||||||||
‚Einrichtung und Betrieb einer zentralen Verwaltung für Sozialleistungen‘ im Rahmen der Prioritätsachse 3 des operationellen Programms ‚Beschäftigung, Humanressourcen und sozialer Zusammenhalt‘ (CCI 2014CY05M9OP001). |
Monatlicher Satz für unbefristet bzw. befristet eingestellte Staatsbedienstete. |
Alle Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten. |
Zahl der gearbeiteten Monate, Aufschlüsselung nach Besoldungsgruppen. |
Besoldungsgruppen |
|
||||||||||||
A1 |
1 794 |
||||||||||||||||
A2 |
1 857 |
||||||||||||||||
A3 |
2 007 |
||||||||||||||||
A4 |
2 154 |
||||||||||||||||
A5 |
2 606 |
||||||||||||||||
A6 |
3 037 |
||||||||||||||||
A7 |
3 404 |
||||||||||||||||
A8 |
3 733 |
||||||||||||||||
A9 |
4 365 |
||||||||||||||||
A10 |
4 912 |
||||||||||||||||
A11 |
5 823 |
||||||||||||||||
A12 |
6 475 |
||||||||||||||||
A13 |
7 120 |
2. Anpassung von Beträgen
Entfällt.