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22.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/33 |
VERORDNUNG (EU) 2017/2415 DES RATES
vom 21. Dezember 2017
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/2427 vom 21. Dezember 2017 des Rates zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 26. April 2010 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 (2) angenommen, mit der die in der Resolution 1844 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und ihren Änderungen vorgesehenen spezifischen restriktiven Maßnahmen gegen die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen verhängt wurden. |
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(2) |
Am 14. November 2017 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2385 (2017) angenommen. Im Zusammenhang mit der Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und vom Verbot der Zurverfügungstellung von Geldern zur raschen Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe in Somalia wurde in der Resolution 2385 (2017) der durch Resolution 2244 (2015) eingeführte Verweis auf Nichtregierungsorganisationen, „die an dem Plan für humanitäre Maßnahmen der Vereinten Nationen für Somalia beteiligt sind“, anstelle des Verweises auf Nichtregierungsorganisationen, „die an dem Konsolidierten Hilfsappell für Somalia beteiligt sind“, beibehalten. |
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(3) |
Am 21. Dezember 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/2427 angenommen, um der vorgenannten Änderung Rechnung zu tragen. |
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(4) |
Diese Änderung fällt in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich. |
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(5) |
Die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 erhält folgende Fassung:
„(1) Artikel 2 Absätze 1 und 2 findet keine Anwendung auf die Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe in Somalia durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Programme, humanitäre Hilfe gewährende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter Nichtregierungsorganisationen, die an dem Plan für humanitäre Maßnahmen der Vereinten Nationen für Somalia beteiligt sind, zu gewährleisten.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. MAASIKAS
(1) Siehe Seite 78 dieses Amtsblatts.
(2) Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1.).