13.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 329/39 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2300 DER KOMMISSION
vom 12. Dezember 2017
zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Kambodscha versandte Einfuhren von Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,
nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. ANTRAG
(1) |
Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) erhielt einen Antrag nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 (im Folgenden „Grundverordnung“) auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und auf zollamtliche Erfassung der aus Kambodscha versandten Einfuhren von Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas angemeldet oder nicht. |
(2) |
Der Antrag wurde am 30. Oktober 2017 von den europäischen Zitronensäureherstellern eingereicht. |
B. WARE
(3) |
Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Zitronensäure (einschließlich tri-Natriumcitrat-Dihydrat), die unter den KN-Codes ex 2918 14 00 (TARIC-Code 2918140090) und ex 2918 15 00 (TARIC-Code 2918150019) eingereiht wird, mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffene Ware“). |
(4) |
Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie im vorhergehenden Erwägungsgrund, aber mit Versand aus Kambodscha, ob als Ursprungserzeugnis Kambodschas angemeldet oder nicht, wobei die zu untersuchende Ware derzeit unter denselben KN-Codes eingereiht wird wie die betroffene Ware (im Folgenden „zu untersuchende Ware“). |
C. GELTENDE MAẞNAHMEN
(5) |
Bei den derzeit geltenden und mutmaßlich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 der Kommission eingeführten Antidumpingmaßnahmen (2) gegenüber der betroffenen Ware (im Folgenden „geltende Maßnahmen“). |
D. GRÜNDE
(6) |
Der Antrag enthält ausreichende Beweise dafür, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber der betroffenen Ware durch aus Kambodscha versandte Einfuhren der zu untersuchenden Ware umgangen werden. |
(7) |
Folgende Beweise wurden vorgelegt: |
(8) |
Dem Antrag zufolge hat sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der Volksrepublik China und aus Kambodscha in die Union nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware erheblich verändert; für diese Veränderung gibt es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Erklärung oder wirtschaftliche Rechtfertigung. |
(9) |
Diese Veränderung des Handelsgefüges scheint darauf zurückzugehen, dass die betroffene Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China — nach geringfügiger Be- oder Verarbeitung oder auch ohne jegliche Be- oder Verarbeitung — über Kambodscha in die Union versandt wurde. |
(10) |
Außerdem enthält der Antrag hinreichende Beweise dafür, dass die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl quantitativ als auch preislich unterlaufen wird. Dem Anschein nach werden anstelle der betroffenen Ware erhebliche Mengen der zu untersuchenden Ware eingeführt. Des Weiteren liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise der Einfuhren der zu untersuchenden Ware unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte. |
(11) |
Zudem enthält der Antrag hinreichende Beweise dafür, dass die Preise der zu untersuchenden Ware im Vergleich zum ursprünglich für die betroffene Ware ermittelten Normalwert gedumpt sind. |
(12) |
Sollten im Verlauf der Untersuchung neben dem Versand über Kambodscha noch weitere Kambodscha involvierende Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken. |
(13) |
Im Antrag wird ferner dargelegt, dass eine zollamtliche Erfassung nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung erforderlich wird, um sicherzustellen, dass der durch die geltenden Antidumpingmaßnahmen gewährleistete wirksame Schutz nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt wird. |
E. VERFAHREN
(14) |
Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die Einfuhren der zu untersuchenden Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen. |
a) Fragebogen
(15) |
Die Kommission wird den ihr bekannten Ausführern/Herstellern in Kambodscha, den ihr bekannten Ausführer-/Herstellerverbänden in Kambodscha, den ihr bekannten Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden in der Union sowie den Behörden Kambodschas und der Volksrepublik China Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Union eingeholt. |
(16) |
Unabhängig davon sollten alle interessierten Parteien auf jeden Fall innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Frist die Kommission kontaktieren und innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die Frist in Artikel 3 Absatz 2 für alle interessierten Parteien gilt. |
(17) |
Die Behörden Kambodschas und der Volksrepublik China werden von der Einleitung der Untersuchung in Kenntnis gesetzt. |
b) Einholung von Informationen und Anhörungen
(18) |
Alle interessierten Parteien werden gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen. Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. |
c) Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bzw. von den Maßnahmen
(19) |
Nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der zu untersuchenden Ware von der zollamtlichen Erfassung bzw. von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt. |
(20) |
Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Union erfolgt, können nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung den Herstellern der zu untersuchenden Ware in Kambodscha, die nachweislich nicht mit einem Hersteller verbunden (3) sind, der den Maßnahmen unterliegt (4), und die festgestelltermaßen nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Frist einen hinreichend mit Beweisen versehenen Antrag stellen. |
F. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(21) |
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sind die Einfuhren der zu untersuchenden Ware zollamtlich zu erfassen, damit auf diese Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung Antidumpingzölle in angemessener Höhe erhoben werden können, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird. |
G. FRISTEN
(22) |
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren
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(23) |
Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Fristen meldet. |
H. MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT
(24) |
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage sonstiger verfügbarer Informationen getroffen werden. |
(25) |
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können sonstige verfügbare Informationen zugrunde gelegt werden. |
(26) |
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte. |
(27) |
Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen. |
I. ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG
(28) |
Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschließen. |
J. VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
(29) |
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) verarbeitet. |
K. ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER
(30) |
Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. |
(31) |
Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. |
(32) |
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/ — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingeleitet, um festzustellen, ob durch aus Kambodscha in die Union versandte Einfuhren von derzeit unter den KN-Codes ex 2918 14 00 (TARIC-Code 2918140020) und ex 2918 15 00 (TARIC-Code 2918150013) eingereihter Zitronensäure (einschließlich tri-Natriumcitrat-Dihydrat), ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas angemeldet oder nicht, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 eingeführten Maßnahmen umgangen werden.
Artikel 2
Die Zollbehörden unternehmen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Die Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Union einzustellen, welche von Herstellern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und die Bedingungen für die Befreiung festgestelltermaßen erfüllen.
Artikel 3
(1) |
Interessierte Parteien müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Kommission Kontakt aufnehmen und die entsprechenden Fragebogen anfordern. |
(2) |
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Eingang des Fragebogens ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre Antworten auf den Fragebogen und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. |
(3) |
Hersteller in Kambodscha, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bzw. von den Maßnahmen beantragen wollen, müssen innerhalb derselben Frist von 37 Tagen einen hinreichend mit Beweisen versehenen Antrag stellen. |
(4) |
Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen. |
(5) |
Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden, und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können. |
(6) |
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die mit dieser Verordnung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) tragen (6). Die Parteien, die im Laufe dieser Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen. Kann die Partei, die Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen, kann die Kommission die Informationen als nicht vertraulich behandeln. |
(7) |
Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben. |
(8) |
Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten; diese sind auf CD-ROM oder DVD zu speichern und persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können den oben genannten Kommunikationsanweisungen für interessierte Parteien entnommen werden. |
Anschrift der Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion H |
Büro CHAR 04/039 |
1040 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: TRADE-CITRIC-ACID-DUMPING@ec.europa.eu |
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Dezember 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates und an teilweise Interimsüberprüfungen nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 8).
(3) Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.
(4) Selbst wenn Hersteller in diesem Sinne mit Unternehmen verbunden sind, die den gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Maßnahmen unterliegen, kann dennoch eine Befreiung gewährt werden, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beziehung zu den Unternehmen, die den ursprünglichen Maßnahmen unterliegen, zu dem Zweck aufgenommen oder genutzt wurde, die ursprünglichen Maßnahmen zu umgehen.
(5) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(6) Unterlagen mit dem Vermerk „Limited“ gelten als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2016/1036 und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie sind ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.