8.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2246 DER KOMMISSION

vom 30. November 2017

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Rates weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Nicht belichtete Platten aus Aluminium (sogenannte positive Thermoplatten mit Laserdiodenempfindlichkeit), in Form eines Rechtecks, dessen eine Seite mehr als 255 mm misst, auf einer Seite mit einer Emulsion beschichtet (im Wesentlichen bestehend aus alkalilöslichem Harz, einem oder mehreren IR-Farbstoffen (Infrarotfarbstoffe als fotothermisches Umwandlungsmaterial) und einem Lösungsinhibitor (Farbmittel)), die auf Bestrahlung mit Infrarotlaserdioden bei einer Wellenlänge von 830 nm empfindlich reagiert.

Die Platten sind zur Verwendung mit CTP-Geräten (Computer to Plate — Digitale Druckplattenbelichtung) für mittelhohe bis hohe Auflagen bestimmt. Die bebilderten Platten werden im sogenannten Einbrennverfahren gehärtet, um die Lebensdauer des Enderzeugnisses zu erhöhen.

3701 30 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Kapitel 37 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3701 und 3701 30 00 .

Die Ware hat die objektiven Merkmale einer nicht belichteten fotografischen Platte, die mit einer lichtempfindlichen Substanz überzogen ist.

Gemäß Anmerkung 2 zu Kapitel 37 bezieht sich der Begriff „fotografisch“ auf das Verfahren, mit dem sichtbare Bilder direkt oder indirekt durch das Einwirken von Licht oder anderen Strahlenarten auf fotosensitive Oberflächen erzeugt werden.

Zu Kapitel 37 gehören fotografische Platten, die für ein- oder mehrfarbige fotografische oder kinematografische Reproduktionen bestimmt sind; sie sind mit einer oder mehreren Schichten einer Emulsion versehen, die empfindlich ist gegen Licht oder verschiedene andere Strahlungen, welche ausreichend Energie besitzen, um in den photonen- (oder licht-)-empfindlichen Schichten die erforderliche Reaktion auszulösen, also Strahlen mit einer Wellenlänge bis etwa 1 300 Nanometer im elektromagnetischen Spektrum (z. B. Gammastrahlen, UV-Strahlen und NIR (Nahes Infrarot)-Strahlen), wie auch Teilchen-(oder Kern-)Strahlung (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Kapitel 37). Die Strahlungsempfindlichkeit der sensibilisierten Schicht dieser Platten (830 nm) liegt innerhalb des zulässigen Wellenlängenbereichs der Position 3701 .

Eine Einreihung als Druckplatten in den KN-Code 8442 50 00 ist somit ausgeschlossen, da sensibilisierte fotografische Platten der Position 3701 nicht in die Position 8442 eingereiht werden können (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8442 Abschnitt B und HS-Einreihungsavis zu Unterposition 3701 30 Nr. 1 aus dem Jahr 2015).

Die Platten sind daher als andere fotografische Platten, bei denen mindestens eine Seite mehr als 255 mm misst, in den KN-Code 3701 30 00 einzureihen.