30.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2205 DER KOMMISSION

vom 29. November 2017

mit Durchführungsbestimmungen für das Verfahren zur Meldung von Nutzfahrzeugen mit erheblichen oder gefährlichen Mängeln, die bei einer technischen Unterwegskontrolle festgestellt wurden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Werden im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2014/47/EU an einem nicht im kontrollierenden Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug unter anderem erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt, so unterrichtet die Kontaktstelle die Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, über die Ergebnisse dieser Kontrolle. Diese Meldung muss die Angaben des Berichts über eine technische Unterwegskontrolle gemäß Anhang IV enthalten, der im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/47/EU nach Abschluss einer gründlicheren Kontrolle vom Prüfer erstellt wird.

(2)

Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den nationalen Kontaktstellen muss die Kommission Durchführungsbestimmungen für das Meldeverfahren festlegen.

(3)

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2014/47/EU sollte die Meldung bevorzugt über das in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannte einzelstaatliche elektronische Register erfolgen.

(4)

In Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sind die Daten aufgeführt, die die einzelstaatlichen elektronischen Register mindestens enthalten müssen. Allerdings gehören die Angaben des Berichts über eine technische Unterwegskontrolle gemäß Anhang IV der Richtlinie 2014/47/EU nicht zu diesem vorgeschriebenen Mindestinhalt.

(5)

In Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist festgelegt, dass die einzelstaatlichen elektronischen Register miteinander zu vernetzen sind.

(6)

Aufgrund des begrenzten Anwendungsbereichs von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und des daraus resultierenden begrenzten Anwendungsbereichs des Datenbanksystems „ERRU“ (European Register of Road Transport Undertakings) können die in Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2014/47/EU genannten Informationen nicht über die einzelstaatlichen elektronischen Register, die über dieses System vernetzt sind, übermittelt werden.

(7)

Um jedoch unnötigen Verwaltungsaufwand und unnötige Verwaltungskosten zu vermeiden, sollte die Systemarchitektur des ERRU genutzt werden, um das Benachrichtigungssystem für Meldungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2014/47/EU zu entwickeln.

(8)

Die gemeinsamen Regeln für die Vernetzung über ERRU sind in der Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 der Kommission (3) festgelegt.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 der Kommission (4) wird zu erheblichen Änderungen an den allgemeinen Funktionen des ERRU führen und die Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 zum 30. Januar 2019 ersetzen. Das Benachrichtigungssystem für Meldungen nach einer Unterwegskontrolle (RSI-System) wird auf den allgemeinen Funktionen des ERRU basieren.

(10)

Um den Verwaltungs- und Verfahrensaufwand zu verringern und Kohärenz zu gewährleisten, ist es daher erforderlich, dass das Benachrichtigungssystem für Meldungen nach einer Unterwegskontrolle ebenfalls zum 30. Januar 2019 betriebsbereit ist.

(11)

Die insbesondere in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegten Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten gelten auch für die Verarbeitung aller personenbezogenen Daten im Rahmen der Richtlinie 2014/47/EU. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere geeignete Sicherheitsmaßnahmen umsetzen, um dem Missbrauch personenbezogener Daten vorzubeugen.

(12)

Gegebenenfalls gelten für die Verarbeitung aller personenbezogenen Daten im Rahmen der Richtlinie 2014/47/EU auch die Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6).

(13)

Die Maßnahmen dieser Verordnung werden entsprechend der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingesetzten Ausschusses angenommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Vorschriften für die Meldung der Ergebnisse einer technischen Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen mit erheblichen oder gefährlichen Mängeln über das in Artikel 3 genannte RSI-System festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Ergänzend zu den in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 enthaltenen Begriffsbestimmungen bezeichnet im Sinne der vorliegenden Verordnung der Ausdruck

1.

„RSI-Benachrichtigung“ die nach einer gründlicheren technischen Unterwegskontrolle gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2014/47/EU über das RSI-System oder ein anderes sicheres Netz in einem gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung strukturierten Format übermittelte Meldung.

2.

„Bericht über eine gründlichere Unterwegskontrolle“ ein gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/47/EU nach Abschluss einer gründlicheren technischen Unterwegskontrolle erstelltes Dokument.

3.

„Zulassungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder sofern gemäß den nationalen Rechtsvorschriften keine Zulassungspflicht besteht, den Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug in Betrieb genommen wurde.

Artikel 3

RSI-System

(1)   Die Kommission richtet unter Verwendung der Systemarchitektur des Europäischen Registers der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 ein Benachrichtigungssystem (RSI-System) ein. Das RSI-System soll die Erfüllung der in Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2014/47/EU verankerten Meldepflicht erleichtern.

(2)   Das RSI-System muss den in Anhang I, Anhang III Nummern 1 und 2 und den Anhängen V, VI und VII der Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 sowie im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten technischen Spezifikationen entsprechen.

Artikel 4

Meldung

(1)   Die Kontaktstelle des Mitgliedstaats, der die technische Unterwegskontrolle durchgeführt hat, unterrichtet unverzüglich die Kontaktstelle des Zulassungsmitgliedstaats über die Ergebnisse der Kontrolle.

(2)   Der Mitgliedstaat, der die technische Unterwegskontrolle durchführt, unterrichtet den Zulassungsmitgliedstaat unter Verwendung des RSI-Systems und im Einklang mit den im Anhang festgelegten Verfahren und technischen Vorschriften.

Artikel 5

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 30. Juni 2020.

Artikel 4 Absatz 1 gilt bereits ab dem 20. Mai 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 134.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 der Kommission vom 16. Dezember 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen (ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 21).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 der Kommission vom 1. April 2016 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der nationalen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 (ABl. L 87 vom 2.4.2016, S. 4).

(5)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(7)  Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).


ANHANG

Mindestanforderungen an den Inhalt von XML-Benachrichtigungen

1.   Header

Alle über das System ausgetauschten XML-Benachrichtigungen müssen denselben Header haben, um den Absender, den Empfänger, das Datum und den Zeitpunkt sowie einige technische Informationen ermitteln zu können.

„Common Header“ (Gemeinsamer Header)

Obligatorisch

„Version“ (Version)

Die offizielle Version der XML-Spezifikationen wird durch den Namensraum spezifiziert, der in der Datei mit der XML-Schemadefinition (XSD) und in dem Attribut Version des Header-Elements jeder XML-Benachrichtigung definiert ist. Die Versionsnummer („n.m“) wird in jeder Freigabe der XSD-Datei als fester Wert definiert.

Ja

„Test Identifier“ (Testkennung)

Fakultative Kennung für Tests. Der Veranlasser des Tests vervollständigt die Kennung, und alle am Workflow Beteiligten müssen dieselbe Kennung weitergeben bzw. zurücksenden. Bei der Erzeugung sollte sie ignoriert und, soweit angegeben, nicht verwendet werden.

Nein

„Technical Identifier“ (Technische Kennung)

Eine UUID dient der eindeutigen Identifizierung jeder einzelnen Benachrichtigung. Der Sender generiert eine UUID und vervollständigt dieses Attribut. Diese Daten werden in keiner Betriebssituation verwendet.

Ja

„Workflow Identifier“ (Workflowkennung)

Die Workflowkennung ist eine UUID und wird von dem anfragenden Mitgliedstaat generiert. Diese Kennung wird dann in allen Benachrichtigungen benutzt, die mit diesem Workflow zusammenhängen.

Ja

„Sent At“ (Versendet am)

Datum und Uhrzeit (im Format der koordinierten Weltzeit (UTC)) des Versands der Benachrichtigung

Ja

„Timeout“ (Zeit abgelaufen)

Dieses Datums- und Zeitattribut (im UTC-Format) ist fakultativ. Der Wert wird nur von der Zentralstelle für weitergeleitete Anfragen festgelegt. Der antwortende Mitgliedstaat kann daran ablesen, wann die Zeit für die Anfrage abläuft. Er ist fakultativ, sodass dieselbe Headerdefinition für alle Arten von Benachrichtigungen verwendet werden kann, unabhängig davon, ob das Timeout-Attribut benötigt wird.

NICHT VERWENDET, da lediglich Benachrichtigungen versendet werden und keine Antwort erwartet wird.

Nein

„From“ (Von)

Der ISO 3166-1 Alpha 2-Code des Mitgliedstaats, der die Benachrichtigung sendet, oder „EU“ (Verwendung von „EU“ wenn Fehlermeldungen von der Zentralstelle gesendet werden).

Ja

„To“ (An)

Der ISO 3166-1 Alpha 2-Code des Mitgliedstaats, an den die Benachrichtigung gesendet wird, oder „EU“ (Verwendung von „EU“ wenn Fehlermeldungen an die Zentralstelle gesendet werden).

Ja

2.   Bericht über eine gründlichere Kontrolle

Sollen die Ergebnisse einer gründlicheren technischen Unterwegskontrolle übermittelt werden, setzen sich die RSI-Benachrichtigung und die automatisch gesendete Empfangsbestätigung wie nachfolgend angeführt zusammen.

Um die Meldung zu erleichtern, sind die Checkliste gemäß Anhang IV der Richtlinie 2014/47/EU, die Gründe für eine Mangelfeststellung und die Bewertung von Mängeln gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/47/EU der RSI-Benachrichtigung als fakultativer Inhalt beizufügen.

Die RSI-Benachrichtigung ist grundsätzlich vom kontrollierenden Mitgliedstaat an den Zulassungsmitgliedstaat zu senden. Die Annahme der RSI-Benachrichtigung darf nicht verweigert werden.

Mit der Empfangsbestätigung wird der Empfang der Meldung bestätigt.

RSI-Meldungsanfrage

Obligatorisch

„Business Case Identifier“ (Kennung des Geschäftsvorgangs)

Eine laufende Nummer oder Referenznummer zur Identifizierung jedes einzelnen Falles.

Eine Kennung für einzelne Fälle kann genutzt werden, um eine Verbindung herstellen zu können, wenn mehr als ein Workflow für Benachrichtigungen für den gleichen Fall genutzt wurde, z. B. bei Übermittlung einer ersten Meldung und einer ausführlicheren Meldung zu einem späteren Zeitpunkt, die beide denselben Fall betreffen.

(Text)

Ja

„Sending Authority“ (Absendende Behörde)

Die zuständige Behörde, die die RSI-Benachrichtigung erstellt.

(Text)

Ja

„RSI Details“ (RSI-Angaben)

Ja

„RSI Identifier“ (RSI-Kennung)

Die eindeutige Kennung der technischen Unterwegskontrolle im kontrollierenden Mitgliedstaat.

Erleichtert die Kommunikation und ermöglicht es dem Zulassungsmitgliedstaat, den kontrollierenden Mitgliedstaat um nähere Informationen zu ersuchen, der diese Kennung wiederum zur Suche in seiner Datenbank nutzen kann.

(Text)

Nein

„Location“ (Ort)

Der Ort, an dem die technische Unterwegskontrolle durchgeführt wurde. Die Angabe kann in Form der genauen Koordinaten, durch Nennung der Gemeinde, der Stadt usw. erfolgen.

(Text)

Ja

„Date/Time“ (Datum/Zeit)

Das Datum der technischen Unterwegskontrolle im UTC-Format nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TTThh:mm:ssZ)

Ja

„Inspector“ (Prüfer)

Der Name des Beamten, des Prüfers oder der Behörde, der/die die technische Unterwegskontrolle durchgeführt hat.

(Text)

Ja

„Vehicle Details“ (Angaben zum Fahrzeug)

Ja

„Category“ (Klasse)

Fahrzeugklasse

N2 (3,5 bis 12 t)

N3 (über 12 t)

O3 (3,5 bis 12 t)

O4 (über 10 t)

M2 (> 9 Sitze bis 5 t)

M3 (> 9 Sitze über 5 t)

T5

T1b,

T2b,

T3b,

T4.1b,

T4.2b

T4.3b

Andere Fahrzeugklasse

(Auswahlliste, nur eine Angabe wählbar)

Ja

„Other category“ (Andere Klasse)

Angabe einer anderen Klasse:

M1, N1, O1, O2, T1a, T2a, T3a, T4a, T4.1a, T4.2a, T4.3a, C, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b, S1a, S1b, S2a, S2b, L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e, L7e

(Auswahlliste, nur eine Angabe wählbar, nur wenn „Other“ (Andere Klasse) gewählt wird, aber nicht obligatorisch)

Nein

„Registration“ (Zulassung)

Kennzeichen des Fahrzeugs

(Text)

Ja

„VIN“ (Fahrzeug-Identifizierungsnummer — FIN)

Identifizierungsnummer des Fahrzeugs

(Text)

Ja

„Odometer“ (Kilometerzähler)

Kilometerstand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Unterwegskontrolle

WICHTIGER HINWEIS: Ist ein Kilometerzähler eingebaut, muss dieses Feld ausgefüllt werden, ansonsten ist „0“ einzutragen.

(Zahl)

Ja

„Transport Undertaking/Holder Details“ (Angaben zum Verkehrsunternehmen/Halter)

Ja (eine Rubrik muss ausgefüllt werden, d. h. Unternehmen oder Halter)

 

„Transport Undertaking“ (Verkehrsunternehmen)

Ja (nur bei Unternehmen)

„Undertaking Name“ (Name des Unternehmens)

Name des Verkehrsunternehmens

(Text)

Ja

„Undertaking Address“ (Anschrift des Unternehmens)

Anschrift des Verkehrsunternehmens (Adresse, Postleitzahl, Stadt, Land)

(Text)

Ja

„Undertaking Community Licence“ (Gemeinschaftslizenz des Unternehmens)

Nummer der Gemeinschaftslizenz (gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1072/2009 und (EG) Nr. 1073/2009)

WICHTIGER HINWEIS: Ist die Gemeinschaftslizenz bekannt, muss dieses Feld ausgefüllt werden.

(Text)

Ja

 

Halter (wenn es sich nicht um ein Unternehmen handelt)

Ja (nur bei Halter)

 

Betrieb

Ja (nur wenn der Halter ein Betrieb ist)

„Name“ (Name)

Name des Betriebs des Halters

(Text)

Ja

„Address“ (Anschrift)

Anschrift des Betriebs des Halters (Adresse, Postleitzahl, Stadt, Land)

(Text)

Ja

„Natural Person“ (Natürliche Person)

Ja (nur wenn der Halter eine natürliche Person ist)

„Family Name“ (Nachname)

Nachname des Halters

(Text)

Ja

„First Name“ (Vorname)

Vorname(n) des Halters

(Text)

Ja

„Address“ (Anschrift)

Anschrift des Halters (Adresse, Postleitzahl, Stadt, Land)

(Text)

Ja

„Registration certificate“ (Zulassungsbescheinigung)

Nummer der Zulassungsbescheinigung

Nein

„Driver Details“ (Angaben zum Fahrer)

Ja

„Family Name“ (Nachname)

Nachname des Fahrers

(Text)

Ja

„First Name“ (Vorname)

Vorname(n) des Fahrers

(Text)

Ja

„Driving Licence“ (Fahrerlaubnis)

Nummer der Fahrerlaubnis des Fahrers. Falls möglich, zur besseren Identifikation.

(Text)

Nein

„Driving Licence country“ (Ausstellungsland der Fahrerlaubnis)

Das Land, in dem die Fahrerlaubnis ausgestellt wurde als zweistelliger Buchstabencode nach ISO 3166-1 Alpha 2.

Nein

„Checked item“ (Überprüfte Position)

(dieser Abschnitt wird für jede überprüfte Position wiederholt; obligatorisch für RSI-Benachrichtigungen und dann mit mindestens einer als überprüft gekennzeichneten Position)

Ja

„Item“ (Position)

Die in der Checkliste in Anhang IV der Richtlinie 2014/47/EU festgelegten Prüfpositionen.

Ist eine Position ausgewählt, so bedeutet dies, dass sie überprüft worden ist.

Liste der Positionen:

(0)

Identifizierung

(1)

Bremsanlage

(2)

Lenkung

(3)

Sicht

(4)

Beleuchtungseinrichtungen und Elektrik

(5)

Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung

(6)

Fahrgestell und daran befestigte Teile

(7)

Sonstiges Gerät einschl. Kontrollgerät und Geschwindigkeitsbegrenzer

(8)

Umweltbelastung durch Emissionen und Austritt von Kraftstoff und/oder Öl

(9)

Zusatzprüfungen für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3

(10)

Ladungssicherung

(Auswahlliste, nur eine Angabe wählbar)

Ja

„Failed?“ (Nicht vorschriftsmäßig)

Das Ergebnis der Kontrolle (Bestanden/Nicht vorschriftsmäßig) für jede überprüfte Position (Checked item): zutreffend, wenn nicht vorschriftsmäßig

(zutreffend/unzutreffend)

Ja

 

„Checked item detail“ (Angaben zur überprüften Position)

(Lautet das Ergebnis „nicht vorschriftsmäßig“, wird dieser Abschnitt für jede überprüfte Position und jeden festgestellten Mangel wiederholt.)

Nein (Nur wenn das Ergebnis „nicht vorschriftsmäßig“ lautet; die Angabe von näheren Informationen ist jedoch nicht obligatorisch)

„Reason for failure“ (Grund für Mangelfeststellung)

Für jede überprüfte Position (Checked item), die für nicht vorschriftmäßig (Failed) befunden wurden, Angabe von Einzelheiten über den jeweiligen Mangel gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/47/EU.

Liste der Positionen:

0.1.a IDENTIFIZIERUNG DES FAHRZEUGS > Kennzeichenschilder (falls vorgeschrieben) > Kennzeichenschild(er) fehlt (fehlen) oder ist (sind) so mangelhaft befestigt, dass es (sie) abfallen kann (können).

1.1.1.a BREMSANLAGE > Mechanischer Zustand und Funktion > Bremspedal-/Bremshebellagerung > Pedalachse schwergängig.

6.2.5.a.1 FAHRGESTELL UND DARAN BEFESTIGTE TEILE > Führerhaus und Karosserie > Fahrersitz > Sitzstruktur defekt.

Usw.

(Auswahlliste, nur eine Angabe wählbar; liegt mehr als ein Mangel vor, wird dieser Unterabschnitt für jeden festgestellten Mangel wiederholt)

Die Bewertung der Mängel wird nicht angegeben, sie ist im Einklang mit Anhang II der Richtlinie 2014/47/EU bekannt.

WICHTIGER HINWEIS: In Anhang II sind einige Gründe für eine Mangelfeststellung nicht nummeriert, so gibt es z. B. in Nummer 6.2.5.a zwei Optionen. Um erkennen zu können, welche dieser Optionen gemeint ist, sollten diese im System mit 1 und 2 gekennzeichnet werden.

Ja

„Rectified?“ (Behoben)

Wurde der Mangel im kontrollierenden Mitgliedstaat behoben? Zutreffend = ja

(zutreffend/unzutreffend)

Nein

„Result of inspection“ (Ergebnis der Kontrolle)

Ja

„Result of inspection“ (Ergebnis der Kontrolle)

Das Ergebnis der technischen Unterwegskontrolle (Bestanden/Nicht vorschriftsmäßig): zutreffend, wenn bestanden

(zutreffend/unzutreffend)

Ja

„Prohibition or Restriction“ (Betriebsverbot oder Nutzungsbeschränkung)

Betriebsverbot oder Nutzungsbeschränkung für das Fahrzeug wegen gefährlicher Mängel

(zutreffend/unzutreffend)

Ja

„PTI Requested?“ (Regelmäßige technische Überwachung gefordert?)

Fordert der kontrollierende Mitgliedstaat den Zulassungsmitgliedstaat zur Durchführung einer regelmäßigen technischen Überprüfung auf? Zutreffend = ja

(zutreffend/unzutreffend)

Ja


„RSI Notification Acknowledgement“ (Empfangsbestätigung der Meldung über eine Unterwegskontrolle)

(Automatisch gesendet)

Obligatorisch

„Status Code“ (Statuscode)

Der Statuscode der Bestätigung

(Auswahlliste, nur eine Angabe wählbar)

Ja

„Status Message“ (Statusbenachrichtigung)

Etwaige weitere Anmerkungen zum Statuscode

(Text)

Nein