16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2093 DER KOMMISSION

vom 15. November 2017

zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2011 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Indien versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/272 der Kommission eingeführten zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2011 (2) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat für alle Unternehmen, die nicht in Artikel 1 Absatz 2 oder in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind, einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 71,9 % auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) ein.

(2)

Diese Maßnahmen werden als „die geltenden Maßnahmen“ bezeichnet, und die Untersuchung, die zu den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen führte, wird als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet.

1.2.   Einleitung der Untersuchung infolge eines Antrags

(3)

Am 3. Januar 2017 reichte das „Defence Committee of the Seamless Stainless Steel Tubes Industry of the European Union“ (im Folgenden „Antragsteller“) bei der Europäischen Kommission einen Antrag auf eine Umgehungsuntersuchung ein, mit dem Hinweis, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der VR China über Indien umgangen würden.

(4)

In dem Antrag wurden Anscheinsbeweise vorgelegt, wonach sich nach der Einführung der geltenden Maßnahmen das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der VR China und Indien in die Union erheblich verändert hat, was auf die Einführung der geltenden Maßnahmen zurückzugehen schien. Für diese Veränderung gab es angeblich außer der Einführung der geltenden Maßnahmen keine hinreichende Begründung oder Rechtfertigung.

(5)

Die Beweise deuteten außerdem darauf hin, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowohl in Bezug auf die Menge als auch in Bezug auf den Preis untergraben wurde. Sie belegten ferner, dass die Preise der gestiegenen Einfuhren aus Indien unter dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten nicht schädigenden Preis lagen.

(6)

Schließlich lagen Beweise dafür vor, dass die Preise für aus Indien versandte bestimmte nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl im Vergleich zu dem in der Ausgangsuntersuchung für die gleichartige Ware ermittelten Normalwert gedumpt waren.

(7)

Die Europäische Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass ausreichende Anscheinsbeweise für die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung vorlagen, und leitete mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/272 der Kommission (3) (im Folgenden „Einleitungsverordnung“) eine Untersuchung ein.

(8)

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung wurden die Zollbehörden in der Union im Rahmen der Einleitungsverordnung auch angewiesen, aus Indien versandte Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl zollamtlich zu erfassen.

1.3.   Untersuchung

(9)

Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China und Indiens, die ausführenden Hersteller und Händler in diesen Ländern, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Union sowie den Wirtschaftszweig der Union über die Einleitung der Untersuchung. An die Hersteller/Ausführer in der VR China und Indien, die der Kommission bekannt waren oder sich innerhalb der in Erwägungsgrund 15 der Einleitungsverordnung gesetzten Fristen gemeldet hatten, wurden Fragebogen versandt. Den Einführern in der Union wurden ebenfalls Fragebogen zugesandt.

(10)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Es fanden mehrere Anhörungen mit dem Antragsteller statt, darunter eine mit dem Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren.

(11)

Es meldeten sich 29 Unternehmen aus Indien, ein Unternehmen aus der VR China, 9 unabhängige Einführer, zwei verbundene Einführer, ein Vertreter und fünf Hersteller des Wirtschaftszweigs der Union.

(12)

21 indische Unternehmen übermittelten einen beantworteten Fragebogen und beantragten nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung eine Befreiung von den möglichen ausgeweiteten Maßnahmen.

(13)

Die Kommission überprüfte alle Anträge auf Befreiung einzeln. Kontrollbesuche wurden bei 14 Unternehmen durchgeführt, die entweder umfangreiche Ausfuhren in die Union tätigten oder die auf Grundlage einer ersten Analyse ihrer Antworten die Bedingungen des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung für eine mögliche Befreiung erfüllten.

(14)

Vier unabhängige Einführer in der Union und ein von allen indischen Herstellern unabhängiger chinesischer ausführender Hersteller beantworteten den Fragebogen.

(15)

Bei den folgenden Unternehmen in Indien wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

Arvind Pipes & Fittings Industries Private Limited;

ASR Mettech Private Limited;

Chandan Steel Limited;

Heavy Metal and Tubes Limited;

Krystal Steel Manufacturing Private Limited;

Maxim Tubes Company Private Limited;

MBM Tubes Private Limited;

Patels Airflow Limited;

Ratnamani Metals & Tubes Limited;

Remi Edelstahl Tubulars Limited;

Sandvik Asia Private Limited;

Suraj Limited;

Tubacex Prakash India Private Limited;

Universal Stainless.

1.4.   Untersuchungszeitraum

(16)

Der Untersuchungszeitraum erstreckte sich vom 1. April 2009 bis zum 30. September 2016 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 (im Folgenden „Betrachtungszeitraum“) wurden ausführlichere Informationen eingeholt, um die mögliche Untergrabung der Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen und das Vorliegen von Dumping zu untersuchen.

2.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

2.1.   Allgemeine Bemerkungen

(17)

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde geprüft, ob ein Umgehungstatbestand vorliegt, indem nacheinander untersucht wurde,

ob sich das Handelsgefüge zwischen den Drittländern (Indien und der VR China) und der Union verändert hatte;

ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab;

ob Beweise für eine Schädigung vorlagen oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware unterlaufen wurde, und

ob erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 der Grundverordnung ermittelte Beweise für Dumping in Bezug auf die Normalwerte vorlagen, die für die gleichartige Ware früher festgestellt worden waren.

2.2.   Betroffene Ware und gleichartige Ware

(18)

Gegenstand der mutmaßlichen Umgehung sind bestimmte nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl (ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffene Ware“). Diese Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 7304 11 00, ex 7304 22 00, ex 7304 24 00, ex 7304 41 00, ex 7304 49 10, ex 7304 49 93, ex 7304 49 95, ex 7304 49 99 und ex 7304 90 00 eingereiht. Dies ist die Ware, für die die derzeit in Kraft befindlichen Maßnahmen gelten.

(19)

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie bei der im vorherigen Erwägungsgrund definierten „betroffenen Ware“, aber aus Indien versandt, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht, die derzeit unter denselben KN-Codes eingereiht wird wie die betroffene Ware.

(20)

Die Untersuchung ergab, dass die aus der VR China in die Union ausgeführten und die aus Indien in die Union versandten bestimmten nahtlosen Rohre aus rostfreiem Stahl die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und die gleichen Verwendungen haben, sodass sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.

2.3.   Mitarbeit

(21)

Der Grad der Mitarbeit der indischen ausführenden Hersteller war sehr hoch. Auf die 21 mitarbeitenden Hersteller entfielen im Betrachtungszeitraum 92 % der Gesamteinfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in Indien in die Union.

(22)

Auf die 14 kontrollierten Unternehmen entfielen 91 % der Gesamtausfuhren der mitarbeitenden Unternehmen und 84 % der Gesamteinfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in Indien in die Union.

(23)

Auf einen mitarbeitenden indischen ausführenden Hersteller wurde Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung angewandt, da das Unternehmen nicht die Informationen vorlegte, die erforderlich sind, um eine aussagekräftige Einschätzung der Tätigkeit seiner verbundenen Unternehmen vornehmen zu können. Daher wurden die besten verfügbaren Daten zur Ergänzung der von diesem Unternehmen vorgelegten Daten herangezogen, damit die Kommission über zuverlässige Daten verfügte, um dessen Ein- und Ausfuhren in die Union zu bestimmten.

(24)

In der VR China war die Kooperation der Hersteller/Ausführer gering: Nur ein ausführender Hersteller übermittelte einen beantworteten Fragebogen. Die Feststellungen zu den Ausfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl aus der VR China in die Union und aus der VR China nach Indien mussten daher auf Grundlage von Eurostat-Daten und chinesischen Handelsstatistiken getroffen werden.

2.4.   Art der mutmaßlichen Umgehungspraxis bzw. des einschlägigen Fertigungsprozesses oder -verfahrens

(25)

Die im Antrag beschriebene mutmaßliche Umgehungspraxis betrifft das Herstellungsverfahren. Die Herstellung bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl umfasst zwei wesentliche Phasen: Warmumformung und Kaltumformung.

(26)

Die beiden üblichen Warmumformungsverfahren sind das Warmstrangpressen oder das Warmschrägwalzen.

(27)

Das erhaltene warmgeformte Rohr ist ein Zwischenprodukt, das vor seiner Endverwendung weiterbearbeitet werden muss; hiervon ausgenommen sind einige warmgeformte Rohre, die durch Warmstrangpressen hergestellt werden.

(28)

Der Antragsteller führte an, dass es sich bei den von der VR China nach Indien ausgeführten bestimmten nahtlosen Rohren aus rostfreiem Stahl bereits um kaltgeformte Rohre handele. Diese Behauptung werde durch die chinesischen Ausfuhrstatistiken sowie die Annahme gestützt, dass Hersteller in der VR China ein Warmschrägwalzverfahren nutzen würden, nach dem die Rohre unverzüglich und zwingend kalt bearbeitet werden müssten.

(29)

Zwar waren den chinesischen Ausfuhrstatistiken zufolge nahezu alle ausgeführten bestimmten nahtlosen Rohre aus rostfreiem Stahl als kaltgeformt deklariert, auf der Zollerklärung bei der Einfuhr nach Indien waren jedoch nur 2 % als kaltgeformt ausgewiesen.

(30)

Die Diskrepanz ist durch die Regelung der VR China zur Erstattung der Mehrwertsteuer zu erklären, nach der bei kaltgeformten bestimmten nahtlosen Rohren aus rostfreiem Stahl eine Erstattung von 13 % der Mehrwertsteuer vorgesehen ist, während bei warmgeformten Rohren nur 9 % der Mehrwertsteuer erstattet werden.

(31)

Die Prüfungen bestätigten, dass die indischen Hersteller fast ausschließlich warmgeformte Rohre erworben hatten und die Kaltumformung in Indien vornahmen.

(32)

Die Untersuchung bestätigte ferner, dass warmgeformte Rohre problemlos transportiert werden können, bevor sie einer Kaltumformung unterzogen werden.

(33)

Die Untersuchung ergab zudem, dass die Ware durch die in Indien durchgeführte Kaltumformung wesentlich be- und verarbeitet wird und sich ihre wesentlichen Merkmale hierdurch unumkehrbar verändern. Während des Verfahrens ändert die Ware ihre Abmessungen und ihre materiellen, mechanischen und metallurgischen Eigenschaften.

2.5.   Veränderung des Handelsgefüges

(34)

In Tabelle 1 ist die Entwicklung der Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl aus der VR China und Indien in die Union sowie die Entwicklung von Einfuhren aus der VR China nach Indien im Untersuchungszeitraum dargestellt:

Tabelle 1

Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl im Untersuchungszeitraum (in Tonnen)

 

Kalenderjahr

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

Betrachtungszeitraum

Einfuhren aus der VR China in die Union

17 094

20 841

15 279

4 181

2 437

1 804

1 951

2 317

Einfuhren aus Indien in die Union

5 173

6 401

7 601

11 572

13 531

17 230

18 911

19 845

Ausfuhren aus der VR China nach Indien

23 555

35 454

37 824

41 505

40 146

49 039

43 364

44 129

Quelle: Eurostat (COMEXT), chinesische Handelsstatistiken

(35)

Die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union nahmen im Untersuchungszeitraum erheblich ab, wobei sie nach der Einführung der Maßnahmen 2011 einen deutlichen Rückgang ausweisen.

(36)

Dieser Rückgang bei den Einfuhren aus der VR China nach Einführung der Maßnahmen wurde in den folgenden Jahren nach und nach durch die steigenden Einfuhren aus Indien wettgemacht.

(37)

Diese Veränderungen der Handelsströme stellen eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen den genannten Ländern und der Union dar. Die Einfuhren aus der VR China nach Indien nahmen während des Untersuchungszeitraums kontinuierlich zu, wobei der größte Anstieg bereits vor der Einführung der Maßnahmen zu verzeichnen war.

(38)

Wie die oben angeführten Daten zeigen, sind seit dem Beginn der Ausgangsuntersuchung (2010) und der Einführung der geltenden Maßnahmen im Dezember 2011 die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl aus Indien weitgehend an die Stelle der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union getreten.

2.6.   Keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Einführung des Antidumpingzolls

(39)

Die Kommission untersuchte, ob die genannte Änderung im Handelsgefüge wie behauptet aus einer Umgehungspraxis bzw. einem Fertigungsprozess oder -verfahren herrührt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt.

2.6.1.   Analyse der Einfuhren aus der VR China nach Indien

(40)

In der folgenden Tabelle sind die Einfuhren der indischen mitarbeitenden Unternehmen aus der VR China im Vergleich zu ihren Gesamtverkäufen und -ausfuhren in die Union dargestellt. Wie die Kommission feststellt, betreffen diese Daten Unternehmen, die für den Großteil der Ausfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl aus Indien in die Union verantwortlich sind (siehe Erwägungsgrund 21).

(41)

Nach Auffassung der Kommission sind diese Daten somit bezüglich der Ausfuhren in die Union hinreichend repräsentativ für den einschlägigen indischen Wirtschaftszweig.

Tabelle 2

Einfuhren aus der VR China nach Indien (mitarbeitende Unternehmen) gegenüber indischen Gesamtverkäufen (in Tonnen)

 

Indisches Geschäftsjahr

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

Betrachtungszeitraum

Indische Gesamtverkäufe (A)

19 367

27 431

32 684

32 547

36 881

42 217

36 245

39 061

Einfuhren aus der VR China nach Indien (B)

7 852

15 146

14 284

17 465

18 246

21 914

17 313

19 640

Verhältnis Einfuhren aus der VR China nach Indien/Indische Gesamtverkäufe (C = B/A)

41 %

55 %

44 %

54 %

49 %

52 %

48 %

50 %

Indische Ausfuhren in die Union (D)

4 252

6 631

9 697

12 759

14 715

19 090

16 825

18 581

Quelle: Fragebogenantworten der mitarbeitenden Unternehmen

(42)

Die Einfuhren aus der VR China nach Indien stiegen deutlich langsamer als die Einfuhren aus Indien in die Union. Zwischen dem Beginn der Ausgangsuntersuchung (2010) und dem Betrachtungszeitraum stiegen die Einfuhren der mitarbeitenden ausführenden indischen Hersteller aus der VR China von 15 100 auf 19 600 Tonnen (+ 29 %) und ihre Ausfuhren in die Union von 6 600 auf 18 600 Tonnen (+ 180 %).

(43)

Die Untersuchung ergab, dass die Entwicklung der Einfuhren aus der VR China stärker mit der Entwicklung der Gesamtverkäufe in Zusammenhang stand als mit der Entwicklung der indischen Ausfuhren in die Union.

(44)

Wenn Ausfuhren aus Indien in die Union zu einer maßgeblichen Steigerung der Verkäufe beitragen, führt dies logischerweise zu einem Anstieg der Einfuhren aus China. Dasselbe wäre aber auch geschehen, wenn sich die Binnenverkäufe oder die Ausfuhren auf einen anderen Markt verändert hätten.

(45)

Obwohl der Anteil der Ausfuhren in die Union an den Gesamtverkäufen von 25 % im Zeitraum 2009 bis 2010 auf 51 % im Betrachtungszeitraum anstieg, blieb das Verhältnis zwischen den Einfuhren aus China und den indischen Gesamtverkäufen mit rund 50 % unverändert.

(46)

Dies zeigt eindeutig, dass die indischen Hersteller Vorleistungen durchgehend sowohl aus der VR China einführten als auch von anderen Quellen bezogen und dass sich die Einführung der ursprünglichen Zölle nicht wesentlich hierauf auswirkte.

2.6.2.   Geschäftsmodellanalyse

(47)

Das Geschäftsmodell der Unternehmen, die für einen Großteil der Ausfuhren in die Union verantwortlich sind, hat sich seit der Einführung der Zölle nicht geändert. Die fragliche Praxis war bereits vor Beginn der Ausgangsuntersuchung betreffend die VR China im September 2010 üblich.

(48)

Im Untersuchungszeitraum gab es bereits eine angemessene wirtschaftliche Begründung für diese Praxis, die dadurch belegt wurde, dass diese Unternehmen bereits vor Beginn der Ausgangsuntersuchung gewinnbringend arbeiteten und bis zum Betrachtungszeitraum sowie währenddessen Gewinne erzielten.

(49)

Es sei darauf hingewiesen, dass die Herstellung kaltgeformter Rohre umfangreiche Investitionen in Sachanlagen erfordert, die über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Die meisten Unternehmen waren bereits vor Beginn der Ausgangsuntersuchung mit den erforderlichen Sachanlagen ausgestattet.

2.6.3.   Auswirkungen der für die chinesischen Ausfuhren geltenden Maßnahmen auf die indischen Ausfuhren in die Union

(50)

Der durchschnittliche Preis der aus Indien in die Union eingeführten bestimmten nahtlosen Rohre aus rostfreiem Stahl lag vor Beginn der Ausgangsuntersuchung 10 % unter dem Preis für die aus der VR China eingeführten bestimmten nahtlosen Rohre aus rostfreiem Stahl. Nach Einführung eines Zolls im Anschluss an die Ausgangsuntersuchung war Indien weiterhin die günstigste Quelle für Einfuhren in den Unionsmarkt. Wie die Kommission feststellt, lassen sich die Durchschnittspreise aufgrund der potenziellen Strukturunterschiede beim Warenmix nicht unmittelbar vergleichen. Allerdings sind sie ein guter Hinweis auf das Preisniveau.

(51)

Nach Einführung der Maßnahmen und dem deutlichen Preisanstieg der Einfuhren aus China eröffnete die Nachfrage seitens der Union natürlich anderen ausführenden Ländern Gelegenheiten, und die indischen Hersteller waren mit ihren wettbewerbsfähigen Preisen gut aufgestellt, diese zu nutzen.

(52)

Zwar nahm der Anteil der Ausfuhren in die Union im Laufe des Untersuchungszeitraums zu, doch war der Unionsmarkt bereits vor Beginn der Ausgangsuntersuchung ein wichtiger Ausfuhrmarkt für indische Hersteller.

(53)

Es wurde daher der Schluss gezogen, dass neben der Einführung von Zöllen auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der VR China plausible wirtschaftliche Gründe für die in Abschnitt 2.3.3 beschriebene Veränderung des Handelsgefüges vorlagen.

3.   UNTERRICHTUNG

(54)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, die zu den vorstehenden Schlussfolgerungen geführt haben, und erhielten die Möglichkeit zur Stellungnahme. In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung übermittelte der Antragsteller zusätzliche Informationen.

(55)

Der Antragsteller monierte, dass die Kommission beschlossen hatte, den einzigen mitarbeitenden chinesischen Hersteller nicht zu überprüfen. Die Kommission hatte auf die Überprüfung der von dem mitarbeitenden chinesischen Hersteller vorgelegten Daten verzichtet, weil seine Ausfuhren nach Indien nur einen unerheblichen Teil der chinesischen Ausfuhren nach Indien darstellten und ihre Einbeziehung für die Untersuchung keinerlei Mehrwert gebracht hätte. Folglich wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(56)

Der Antragsteller wandte ein, die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass die Mehrheit der chinesischen Ausfuhren in die USA als kaltgeformt deklariert würde. Die Kommission bestätigte, dass die chinesischen Ausfuhren in die USA nicht Gegenstand der Untersuchung waren, dass diese Ausfuhren ihrer Ansicht nach für den vorliegenden Fall aber auch nicht relevant sind. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.

(57)

Der Antragsteller behauptete ferner, dass einige indische Hersteller Produktionsanlagen verwenden würden, mit denen sie die untersuchte Ware lediglich aus kaltgeformten Rohren herstellen könnten. Die Überprüfung der Produktionseinrichtungen der indischen ausführenden Hersteller ergab, dass sie die in die Union ausgeführten bestimmten nahtlosen Rohre aus rostfreiem Stahl aus warmgeformten Rohren produzieren können. Folglich wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(58)

Der Antragsteller stellte zudem die Schlussfolgerung der Kommission zum unveränderten Geschäftsmodell der ausführenden Hersteller, die für die große Mehrheit der Ausfuhren in die Union verantwortlich sind, infrage. Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück, da (mit Ausnahme eines Herstellers, der eine unbedeutende Menge in die Union verkaufte) alle überprüften Unternehmen, die im Betrachtungszeitraum Ausfuhren in die Union getätigt hatten, die fragliche Praxis, also warmgeformte Rohre aus der VR China einzuführen und bestimmte nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl herzustellen und im Inland sowie zur Ausfuhr zu verkaufen, bereits vor Beginn der Ausgangsuntersuchung aufgenommen hatten.

(59)

Der Antragsteller führte ferner an, dass die Kommission ihre Feststellungen auf die Einreihung der Einfuhren aus der VR China nach Indien, wie sie in den indischen Einfuhrdaten angegeben war, gestützt habe, anstatt die in den chinesischen Ausfuhrstatistiken angegebene Einreihung zugrunde zu legen. Wie bereits oben erwähnt, weisen die chinesischen Statistiken Ausfuhren von kaltgeformten Rohren aus, während in den indischen Statistiken Einfuhren von warmgeformten Rohren verzeichnet sind. Der Antragsteller wandte außerdem ein, dass die Kommission, wenn sie ihre Schlussfolgerungen auf die indischen Einfuhrstatistiken stütze, eine Umgehung der geltenden Maßnahmen feststellen müsste, da 45 % der 2015 aus der VR China nach Indien eingeführten gleichartigen Waren als Leitungsrohre deklariert gewesen seien. Keine in Indien stattfindende Bearbeitung könne dazu führen, dass diese Rohre nicht mehr als Ursprungserzeugnisse der VR China gelten würden. Es seien auch keine weiteren Nachforschungen angestellt oder Schlussfolgerungen gezogen worden, was die Richtigkeit der Daten in den indischen Einfuhrstatistiken anbelange.

(60)

Aufgrund der widersprüchlichen Daten der chinesischen Ausfuhr- und der indischen Einfuhrstatistiken stützte die Kommission ihre Feststellungen nicht auf diese statistischen Daten. Angesichts des sehr hohen Grades der Mitarbeit zog die Kommission ihre Schlussfolgerungen vielmehr auf der Grundlage der überprüften Informationen der mitarbeitenden indischen Hersteller. Die Untersuchung konzentrierte sich auf die tatsächlichen unternehmensspezifischen Daten, durch die die Art der an die indischen Walzwerke gelieferten Halbfertigwaren bestätigt wurde, auf das Ausmaß ihrer Weiterbearbeitung in diesen Walzwerken und auf die wirtschaftliche Rechtfertigung für diese Tätigkeit.

(61)

Was die Zollvorschriften über die Ursprungsregeln anbelangt, so wies die Kommission darauf hin, dass bei einer Umgehungsuntersuchung die Zollvorschriften zwar berücksichtigt werden, aber nicht allein maßgeblich sind, um festzustellen, ob eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet oder nicht. Darüber hinaus bezog sich der Antragsteller ausschließlich auf Einfuhren von Leitungsrohren aus der VR China nach Indien. De facto liegt das Volumen der Ausfuhren von Leitungsrohren aus Indien in die Union um nahezu 90 % unter dem vom Antragsteller angegebenen Niveau der Einfuhren von Leitungsrohren aus der VR China nach Indien. Bei der Untersuchung ergaben sich jedoch keine Beweise dafür, dass diese begrenzten Leitungsrohr-Ausfuhren aus Indien in die Union eine Umgehung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung darstellten. Diese Einwände wurden daher zurückgewiesen.

(62)

Der Antragsteller argumentierte, die Schlussfolgerung der Kommission, dass die indischen Hersteller fast ausschließlich warmgeformte Rohre gekauft hätten, sei einzig und allein auf der Grundlage ihrer Bestellungen gezogen worden. Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück, da sie ihre Schlussfolgerungen anhand aller ihr zur Verfügung stehenden Informationen getroffen hatte und nicht allein auf der Grundlage der Bestellungen. Bei den Kontrollen in Indien prüfte die Kommission die Halbzeug-Vorleistungen sowie das Herstellungsverfahren und das Endprodukt jedes überprüften indischen Herstellers. Folglich wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(63)

Der Antragsteller führte des Weiteren an, die Kommission habe keine Beweise dafür gefunden, dass die chinesischen Hersteller keine warmschräggewalzten Rohre geliefert hätten, die bereits in der VR China einem ersten Kaltumformungsschritt unterzogen worden seien, und beharrte darauf, dass das anschließende Verfahren in Indien somit nicht ausreichend sei, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Da bei den chinesischen ausführenden Herstellern fast überhaupt keine Mitarbeit zu verzeichnen war, stützte die Kommission ihre Feststellungen zur Endbearbeitung des von den indischen Herstellern aus der VR China bezogenen Halbzeugs auf die überprüften Informationen der indischen Hersteller. Die Kommission fand keine Belege dafür, dass das Halbzeug bereits in der VR China kalt bearbeitet wurde. Darüber hinaus widerspricht die Art des überprüften indischen Herstellungsverfahrens (einschließlich der Fähigkeit zur Kaltumformung) und die Bereitschaft der chinesischen Hersteller, halbfertige warmgeformte Rohre nach Indien zu liefern, dem Vorbringen des Antragstellers.

(64)

Zudem ist Folgendes festzuhalten: Selbst wenn das Vorbringen des Antragstellers, dass einige der nach Indien gelieferten halbfertigen Rohre bereits in der VR China in begrenztem Umfang kalt bearbeitet wurden, begründet war, so hätte diese Bearbeitung doch lediglich geringfügige Auswirkungen auf die in Indien durchgeführten Arbeiten. Wie bereits dargelegt, stellte die Kommission nämlich fest, dass sämtliche überprüften ausführenden Hersteller in Indien eine wesentliche Be- oder Verarbeitung vornahmen und dass eine wirtschaftliche Rechtfertigung für diese Tätigkeit bestand. Deshalb wies die Kommission diese Vorbringen zurück.

(65)

Des Weiteren legte der Antragsteller einen Bericht über einen indischen Hersteller vor, dem zufolge bestimmte Rohre, die von diesem Hersteller aus der VR China als warmgeformte Rohre eingeführt wurden, durch Kaltumformung weiterbearbeitet worden sein müssen, da sie in einem Schrägwalzwerk nicht durch Warmwalzen hergestellt werden können. Der Bericht beruht auf einer detaillierten Darstellung der Einfuhren dieses einzelnen indischen Herstellers aus der VR China.

(66)

Die Kommission merkte an, dass sich dieses Vorbringen auf Rohre beschränkt, die durch Warmschrägwalzen hergestellt wurden. Die chinesischen Hersteller nutzen jedoch sowohl das Warmschrägwalzen als auch das Warmstrangpressen. Außerdem wurde bei der Untersuchung festgestellt, dass die indischen ausführenden Hersteller stranggepresste wie auch schräggewalzte Rohre einführen. Bei diesem Vorbringen wird daher außer Acht gelassen, dass es sich bei den von diesem speziellen indischen Walzwerk eingeführten Rohren um warmstranggepresste Rohre gehandelt haben könnte. Zudem wurden die Einfuhrstatistiken für diesen speziellen Hersteller der Kommission erst nach der endgültigen Unterrichtung übermittelt und konnten somit nicht überprüft werden. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(67)

Der Antragsteller legte eine Bestätigungs-E-Mail von zwei ausgewählten ausführenden Herstellern in der VR China vor, die sich weigerten, warmschräggewalzte Rohre zu liefern, und lediglich dazu bereit waren, kaltgeformte Rohre anzubieten.

(68)

Zunächst einmal können unter Berücksichtigung der beträchtlichen Zahl ausführender Hersteller in der VR China (bei der Ausgangsuntersuchung arbeiteten 31 Gruppen ausführender Hersteller mit) keine Schlussfolgerungen anhand von Informationen gezogen werden, die von nur zweien von ihnen vorgelegt wurden. Zweitens wies die Kommission darauf hin, dass mit den betreffenden Informationen keineswegs die Frage beantwortet wird, ob die indischen ausführenden Hersteller in der Lage sind, die von ihnen in die Union ausgeführte Ware zu produzieren, sondern dass damit lediglich ein Einblick in die Verkaufspolitik dieser beiden chinesischen ausführenden Hersteller gewährt wird. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.

(69)

Der Antragsteller wandte ein, es gebe kein Schrägwalzwerk in Indien, mit dem warmschräggewalzte Rohre mit einem Durchmesser von über 4 Zoll hergestellt werden könnten, und beanstandete, dass dies von der Kommission nicht analysiert worden sei.

(70)

Die Kommission wies darauf hin, dass die von den indischen ausführenden Herstellern in die Union ausgeführten bestimmten nahtlosen Rohre aus rostfreiem Stahl sowohl aus warmgeformten Rohren mit Ursprung in Indien als auch aus warmgeformten Rohren mit Ursprung in der VR China hergestellt werden können. Mit der Ausrüstung, die den indischen ausführenden Herstellern zur Verfügung steht, ist es ihnen möglich, chinesische warmgeformte Rohre mit einem Durchmesser von über 4 Zoll kalt zu bearbeiten. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(71)

Der Antragsteller stellte die Schlussfolgerung der Kommission zu der wesentlichen Be- oder Verarbeitung infrage, die in Erwägungsgrund 33 erwähnt wurde, in dem die Kommission beschrieb, dass die Kaltumformung zu einer unumkehrbaren Veränderung der wesentlichen Merkmale der Ware führt; ferner argumentierte er, die Kosten der Be- oder Verarbeitung seien nicht sehr hoch.

(72)

Die Kommission nahm zunächst einmal zur Kenntnis, dass der Antragsteller nicht bestritt, dass sich bei der Kaltumformung die Abmessungen und die materiellen, mechanischen und metallurgischen Eigenschaften der Ware ändern. In ihrer Bewertung wies die Kommission darauf hin, dass die Feststellung der Nicht-Umgehung nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung in diesem Fall darauf beruhte, dass es eine hinreichende Begründung und wirtschaftliche Rechtfertigung für die in Indien durchgeführte Veredlung gibt. Daher erübrigte sich eine quantitative Bewertung der Kosten der Be- oder Verarbeitung. Folglich wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(73)

Der Antragsteller machte darauf aufmerksam, dass die Kommission nicht berücksichtigt habe, dass vor der Einführung der Maßnahmen gegenüber der VR China der Großteil der Einfuhren aus Indien in die Union über die Tochtergesellschaft eines Unionsherstellers erfolgte; er schlug vor, dass die Kommission Tabelle 1 durch Abzug dieser Einfuhren anpassen sollte, was zu einem steileren Anstieg der Einfuhren aus Indien nach der Einführung der Maßnahmen führen würde. Wenn die Kommission diese Ausfuhren ausklammern würde, könne die Union zudem für die Zeit vor der Einleitung der Ausgangsuntersuchung nicht als bedeutender Ausfuhrmarkt für indische ausführende Hersteller angesehen werden.

(74)

Selbst wenn die Ausfuhren der genannten Tochtergesellschaft des Unionsherstellers in Indien in die Union, die im Untersuchungszeitraum relativ konstant waren, ausgeklammert würden, würde dies nichts an der Bewertung des Anstiegs der indischen Ausfuhren in die Union ändern. De facto blieben die indischen Ausfuhren in die Union beträchtlich, was zu einer Änderung des Handelsgefüges führte (siehe Erwägungsgründe 36 und 37). Was die Attraktivität des Unionsmarktes anbelangt, so verweist die Kommission auf die Analyse im Rahmen der Ausgangsuntersuchung.

(75)

Der Antragsteller führte des Weiteren an, dass der Anstieg der indischen Einfuhren aus der VR China entgegen der Feststellung der Kommission, wonach er zum großen Teil vor der Einführung der Maßnahmen stattgefunden habe, zeitlich mit der Einleitung der Untersuchung zusammengefallen sei.

(76)

Die Ausgangsuntersuchung wurde am 30. September 2010 eingeleitet. Da bestimmte nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl üblicherweise auf Bestellung produziert und nicht aus Lagerbeständen abverkauft werden, ist es, wenn man außerdem die Zeit für den Versand von Waren aus der VR China nach Indien per Seefracht berücksichtigt, unwahrscheinlich, dass der Anstieg der chinesischen Ausfuhren nach Indien in den Jahren 2009 und 2010 nach der Untersuchungseinleitung erfolgte. In jedem Fall ändert dies weder etwas an der Schlussfolgerung der Kommission, dass es bereits deutlich vor der Einführung der Maßnahmen zu dem Anstieg der indischen Einfuhren aus China kam, noch an ihrer Schlussfolgerung in den Erwägungsgründen 37 und 38, dass sich das Handelsgefüge verändert hat, wobei die Kommission in diesem Punkt derselben Auffassung ist wie der Antragsteller.

(77)

Der Antragsteller führte ferner an, dass die indischen Ausfuhren in die Union stärker gestiegen seien als die indischen Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum. Unter Bezugnahme auf die Informationen in Tabelle 2 stieg die entsprechende Verhältniszahl (D/B) in der Tat von 54 % auf 95 %. Entgegen der Behauptung des Antragstellers ist dies jedoch kein Beleg für eine Änderung des Geschäftsmodells der indischen Hersteller, sondern zeigt lediglich die zunehmende Bedeutung des Unionsmarktes für die indischen Hersteller.

(78)

Für die Feststellung, ob sich das Geschäftsmodell der indischen Hersteller geändert hat, war es erforderlich, ihr operatives Geschäft insgesamt zu analysieren, und nicht nur ihre Verkäufe in die Union. Bei der Durchführung dieser Analyse stützte sich die Kommission auf einen Vergleich der indischen Einfuhren aus der VR China mit den Gesamtverkäufen der mitarbeitenden indischen Unternehmen. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

(79)

Der Antragsteller argumentierte zudem, dass es sich beim Kaltziehen nicht um ein Verfahren handele, das umfangreiche Investitionen in Sachanlagen erfordere, und fragte, ob die Kommission die Kapazitätsauslastung vor dem Beginn des Untersuchungszeitraums bis zum Betrachtungszeitraum geprüft habe.

(80)

Die Kommission überprüfte die Kapazitätsauslastung der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Indien tatsächlich und kam zu dem Ergebnis, dass die Produktionskapazität die tatsächliche Produktion im gesamten Untersuchungszeitraum im Allgemeinen überstieg. Dies untermauert die in Erwägungsgrund 49 getroffene Feststellung, dass die meisten Unternehmen bereits vor Beginn der Ausgangsuntersuchung mit den erforderlichen Sachanlagen ausgestattet waren. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass alle überprüften ausführenden Hersteller, die im Betrachtungszeitraum Ausfuhren in die Union tätigten, über Pilgerschrittwalzwerke verfügten und diese auch nutzten. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück und blieb bei ihrer in Erwägungsgrund 49 getroffenen Feststellung in Bezug auf das Erfordernis umfangreicher Investitionen.

(81)

In seiner Stellungnahme zu den Feststellungen in Erwägungsgrund 50 verglich der Antragsteller die Eurostat-Daten und fand heraus, dass der indische Durchschnittspreis der Einfuhren aus Indien bis zum Jahr 2014 höher war als der Preis der Ausfuhren aus der VR China.

(82)

In Erwägungsgrund 50 stellte die Kommission auf der Grundlage der in den Tabellen 4 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 627/2011 der Kommission (4) veröffentlichten statistischen Daten einen Vergleich der Durchschnittspreise aus dem Jahr 2009 an, der für Indien einen niedrigeren Preis ergab. In jedem Fall bestritt der Antragsteller nicht, dass die Einfuhren aus Indien nach der Einführung des Antidumpingzolls gegenüber der VR China zur billigsten Einfuhrquelle auf dem Unionsmarkt wurden. Folglich wurde auch dieses Vorbringen zurückgewiesen.

4.   EINSTELLUNG DER UNTERSUCHUNG

(83)

Angesichts der vorstehenden Feststellungen sollte die laufende Umgehungsuntersuchung eingestellt werden.

(84)

Die Untersuchung ergab, dass die Ware mit der Kaltumformung einer wesentlichen Be- und Verarbeitung unterzogen wird und dass es außer der Vermeidung des Zolls hinreichende Gründe und eine wirtschaftliche Rechtfertigung für die Änderung des Handelsgefüges zwischen der VR China, Indien und der Union gibt.

(85)

Die Bedingungen in Artikel 13 Absatz 1 zur Feststellung einer Umgehung sind somit nicht erfüllt und die geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China sollten nicht auf aus Indien versandte Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden.

(86)

Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der aus Indien versandten untersuchten Ware, ob als Ursprungserzeugnis Indiens angemeldet oder nicht, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/272 sollte eingestellt werden.

(87)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/272 eingeleitete Untersuchung bezüglich der mutmaßlichen Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2011 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl, die derzeit unter den KN-Codes ex 7304 11 00, ex 7304 22 00, ex 7304 24 00, ex 7304 41 00, ex 7304 49 10, ex 7304 49 93, ex 7304 49 95, ex 7304 49 99 und ex 7304 90 00 (TARIC-Codes: 7304110011, 7304110019, 7304220021, 7304220029, 7304240021, 7304240029, 7304410091, 7304491091, 7304499391, 7304499591, 7304499991 und 7304900091) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Indien versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren, wird eingestellt.

Artikel 2

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/272 einzustellen.

Artikel 3

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/272 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 336 vom 20.12.2011, S. 6.

(3)  ABl. L 40 vom 17.2.2017, S. 64.

(4)  ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 1.