10.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/55


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2011 DER KOMMISSION

vom 9. November 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 951/2007 mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat die Verordnung (EG) Nr. 951/2007 (2) der Kommission mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erlassen.

(2)

Angesichts des verspäteten Beginns der im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments durchgeführten Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit wurde die in Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 951/2007 genannte Durchführungsphase der Projekte, die am 31. Dezember 2014 endet, mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 435/2011 der Kommission (4) bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1343/2014 der Kommission (5) wurden die Abschlussphase und die einschlägigen Bestimmungen in Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe c und im neuen Absatz 3 des Artikels 43 der Verordnung (EU) Nr. 951/2007 entsprechend angepasst und bis zum 31. Dezember 2017 verlängert.

(3)

Im Hinblick auf die Gewährleistung von Rechtssicherheit für die beteiligten Länder ist es zweckmäßig, die spezifischen Vorkehrungen und Verfahren für Abschlüsse und Wiedereinziehungen durch die gemeinsamen Verwaltungsstellen unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit auszuführen.

(4)

Die gemeinsame Verwaltungsstelle kann in besonderen Fällen aufgrund geeigneter Anweisungen der Kommission sowie im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit auf eine Einziehungsanordnung verzichten, ohne dass eine vorherige Genehmigung durch die Kommission erforderlich ist.

(5)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 951/2007 in der geänderten Fassung festgesetzte Frist vom 31. Dezember 2017 kann aufgrund der Anhäufung von Verzögerungen und der Komplexität der Abschlussphase nicht eingehalten werden. Diese Frist sollte deshalb auf bis zu 36 Monate ab dem Tag der Vorlage des Abschlussberichts verlängert werden.

(6)

Zu bedenken ist auch, dass die Kommission möglicherweise nicht in der Lage ist, die Frist für den Abschluss der gemeinsamen operationellen Programme bei gerichtlichen und anderen Untersuchungen oder in Fällen höherer Gewalt einzuhalten.

(7)

Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen rasch angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 eingesetzten Ausschusses.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 951/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 951/2007 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 27 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.   Die gemeinsame Verwaltungsstelle ergreift nach Ausstellung der Einziehungsanordnung ein Jahr lang alle gebotenen Maßnahmen, um die Rückzahlung zu gewährleisten. Sie vergewissert sich insbesondere, dass es sich um eine einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung handelt. Erwägt die gemeinsame Verwaltungsstelle, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung zu verzichten, so vergewissert sie sich, dass der Verzicht ordnungsgemäß ist und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Die Verzichtentscheidung muss begründet werden und bedarf der vorherigen Genehmigung seitens des gemeinsamen Monitoringausschusses und der Kommission. Auf der Grundlage geeigneter Anweisungen der Kommission kann es sein, dass eine vorherige Genehmigung seitens der Kommission nicht erforderlich ist“;

(2)

Artikel 43 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Der Ausführungszeitraum der einzelnen gemeinsamen operationellen Programme beginnt jeweils mit dem Datum der Annahme des gemeinsamen operationellen Programms durch die Kommission und endet spätestens 36 Monate nach Vorlage des Abschlussberichts.“;

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

eine Phase des finanziellen Abschlusses des gemeinsamen operationellen Programms, die den finanziellen Abschluss sämtlicher im Rahmen des Programms geschlossener Verträge, die Ex-Post-Evaluierung des Programms, die Vorlage des Abschlussberichts sowie die Vornahme der abschließenden Zahlung oder Einziehung durch die Kommission umfasst und spätestens 36 Monate nach Vorlage des Abschlussberichts endet.“;

(3)

In Artikel 46 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„3.   Wenn die gemeinsame Verwaltungsstelle bei der Kommission keine endgültigen Beträge geltend machen konnte

a)

aufgrund der Aussetzung von Projekten aufgrund eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung oder

b)

aus Gründen höherer Gewalt, die gravierende Auswirkungen auf die Durchführung des gesamten Programms oder von Teilen desselben haben,

gilt das Enddatum des Ausführungszeitraums gemäß Artikel 43 Absatz 1 nicht für die Teile des Programms, die von den Buchstaben a oder b dieses Absatzes betroffen sind“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 951/2007 der Kommission vom 9. August 2007 mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 210 vom 10.8.2007, S. 10).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 435/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 951/2007 mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 118 vom 6.5.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1343/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 951/2007 mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 75).