31.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/21


VERORDNUNG (EU) 2017/1973 DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 in Bezug auf amtliche Kontrollen von Fischereierzeugnissen, die von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden und in die Union eingeführt werden, nachdem sie in einem Drittland umgeladen worden sind, und zur Festlegung eines Musters einer Genusstauglichkeitsbescheinigung für diese Erzeugnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier zu gewährleisten, gelten Erzeugnisse aus der Union, die — mit oder ohne Lagerung — durch Drittländer durchgeführt werden, als nicht mehr den für sie geltenden Bestimmungen des Unionsrechts genügend. Folglich müssen gemäß der Richtlinie 97/78/EG des Rates (3) die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Sendungen mit diesen Erzeugnissen, die aus Drittländern in die Union eingeführt werden, Veterinärkontrollen unterzogen werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält die von Lebensmittelunternehmern einzuhaltenden spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, einschließlich der Vorschriften für Fischereierzeugnisse. Darüber hinaus enthält die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Vorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs. In der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ist vorgesehen, dass Sendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, ein Dokument beizufügen ist, das bestimmte Anforderungen erfüllt, und dass amtliche Kontrollen dieser Erzeugnisse im Einklang mit der genannten Verordnung stattfinden müssen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission (4) enthält Muster von Genusstauglichkeitsbescheinigungen und Dokumenten für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für die Zwecke der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004, darunter in Anhang VI ein Muster für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen.

(4)

Mitgliedstaaten und Organisationen von Interessenträgern haben die Kommission ersucht, ein Muster einer Genusstauglichkeitsbescheinigung für Sendungen mit Fischereierzeugnissen festzulegen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden und — mit oder ohne Lagerung — in Drittländern umgeladen werden; mit dieser von der zuständigen Behörde im Drittland zu unterzeichnenden Bescheinigung sollen die Angaben harmonisiert werden, die bei der Einfuhr entsprechender Sendungen in das Gebiet der Union gemacht werden müssen.

(5)

Im Muster der Genusstauglichkeitsbescheinigung sollte ausdrücklich auf die relevanten Bestimmungen für die Anlandung, das Entladen und die Lagerung von Fischereierzeugnissen in Anhang III Abschnitt VIII Kapitel II und VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verwiesen werden.

(6)

Das Muster der Genusstauglichkeitsbescheinigung sollte außerdem kompatibel mit dem elektronischen Trade Control and Expert System (TRACES) (5) sein, das für die Übermittlung von Genusstauglichkeitsbescheinigungen zwischen Drittländern und Mitgliedstaaten verwendet wird.

(7)

Es ist daher angezeigt, ein harmonisiertes Muster einer Genusstauglichkeitsbescheinigung festzulegen, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes zu unterzeichnen ist, durch das die Fischereierzeugnisse vor ihrem Versand in die Union durchgeführt werden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 sollte entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Artikel 6c wird eingefügt:

„Artikel 6c

Anforderungen an amtliche Kontrollen von Fischereierzeugnissen, die von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden und in die Union eingeführt werden, nachdem sie — mit oder ohne Lagerung — in Drittländern umgeladen worden sind

(1)   Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen und in einem Drittland — mit oder ohne Lagerung — entladen wurden, bevor sie mit einem anderen Transportmittel in die Union eingeführt werden, ist eine Genusstauglichkeitsbescheinigung beizufügen, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes ausgestellt und im Einklang mit dem Muster der Genusstauglichkeitsbescheinigung in Anlage VIII zu Anhang VI ausgefüllt wird.

(2)   Das Drittland, in dem das Umladen stattfindet, muss gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gelistet sein.

(3)   Falls die in Absatz 1 genannten Fischereierzeugnisse entladen und in eine Lagereinrichtung befördert werden, die sich in dem in Absatz 1 genannten Drittland befindet, muss diese Lagereinrichtung in einer Liste, wie sie in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vorgesehen ist, aufgeführt sein.

(4)   Falls die in Absatz 1 genannten Fischereierzeugnisse auf ein Schiff verladen werden, das unter der Flagge eines Drittlandes fährt, muss dieses Drittland gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gelistet und das Schiff in einer Liste, wie sie in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vorgesehen ist, aufgeführt sein.

Containerschiffe, die für die Beförderung von containerisierten Fischereierzeugnissen eingesetzt werden, sind von dieser Bestimmung ausgenommen.“

b)

Anhang VI wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(3)  Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27).

(5)  Beschluss 2004/292/EG der Kommission (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63).


ANHANG

In Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 wird folgende Anlage VIII angefügt:

Anlage VIII zu Anhang VI

Muster — Genusstauglichkeitsbescheinigung für Fischereierzeugnisse für den menschlichen Verzehr, die von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen und in einem Drittland mit oder ohne Lagerung umgeladen wurden

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