31.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/12


VERORDNUNG (EU) 2017/1952 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Oktober 2017

zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2888/2000 und (EG) Nr. 685/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (3) gemeinsam ihre Entschlossenheit zur Aktualisierung und Vereinfachung der Rechtsvorschriften bekräftigt.

(2)

Im Hinblick auf die Bereinigung und die Verringerung des Umfangs des Besitzstandes ist es erforderlich, dieses regelmäßig zu prüfen, um festzustellen, welche Rechtsakte hinfällig geworden sind. Die Aufhebung hinfälliger Rechtsvorschriften ist nützlich, um dafür zu sorgen, dass der rechtliche Rahmen transparent und eindeutig ist und von Mitgliedstaaten und den Betroffenen, hier in den Sektoren Binnenschiffsverkehr und Güterkraftverkehr, leicht verwendet werden kann.

(3)

Im Jahr 1989 hat der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 (4) angenommen. Zehn Jahre später hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 718/1999 (5) angenommen, um sicherzustellen, dass weiterhin geeignete Instrumente für den Sektor Binnenschiffsverkehr und die Verwaltung der Flottenkapazität zur Verfügung stehen. Die Verordnung (EG) Nr. 718/1999 hat denselben Regelungsgegenstand wie die Verordnung (EWG) Nr. 1101/89, ohne diese aber aufzuheben.

(4)

Nach Artikel 8 Absatz 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (6) sind alle Fahrzeuge, die den in der Richtlinie 96/53/EG des Rates (7) festgelegten technischen Normen entsprechen, seit dem 1. Januar 2005 von jeglicher Kontingentierung oder Genehmigungspflicht befreit. Die Verordnung (EG) Nr. 2888/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), die die Verteilung von Genehmigungen für Lastkraftwagen betrifft, die in der Schweiz fahren, sollte daher als hinfällig betrachtet werden.

(5)

Infolge des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Union am 1. Januar 2007 ist die Verordnung (EG) Nr. 685/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) nicht mehr erforderlich, weil diese Mitgliedstaaten nicht mehr verpflichtet sind, Lizenzen für die Güterbeförderung auf der Straße und die Förderung des kombinierten Verkehrs zu erlangen.

(6)

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1101/89, (EG) Nr. 2888/2000 und (EG) Nr. 685/2001 sollten daher aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1101/89, (EG) Nr. 2888/2000 und (EG) Nr. 685/2001 werden aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)   ABl. C 209 vom 30.6.2017, S. 58.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. September 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2017.

(3)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschifffahrt (ABl. L 116 vom 28.4.1989, S. 25).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 90 vom 2.4.1999, S. 1).

(6)   ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 91.

(7)  Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 2888/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über die Verteilung von Genehmigungen für Lastkraftwagen, die in der Schweiz fahren (ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 9).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 685/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Verteilung der im Rahmen der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs erhaltenen Lizenzen an die Mitgliedstaaten (ABl. L 108 vom 18.4.2001, S. 1).