24.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1932 DER KOMMISSION

vom 23. Oktober 2017

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   GELTENDE MAẞNAHMEN

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates (2) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“) ein. Die Untersuchung, die zur Annahme der vorgenannten Verordnung geführt hatte, erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“).

2.   LAUFENDE UNTERSUCHUNG

2.1.   Verfahren

(2)

Infolge eines von der Kyocera Fineceramics Group (im Folgenden „Antragsteller“ oder „Kyocera“) eingereichten Antrags kündigte die Kommission durch eine im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Bekanntmachung (3) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung an. Zu der genannten Gruppe gehört Dongguan Shilong Kyocera Co. Ltd., ein ausführender Hersteller in der VR China. Die Überprüfung beschränkte sich auf die Warendefinition und hier auf die Frage, ob bestimmte Warentypen (d. h. Hobel, Reiben, Scheren, Schaber und Schärfstäbe aus Keramik sowie Kaffeemühlen mit keramischem Mahlwerk oder im Folgenden insgesamt die „fraglichen Warentypen“) in den Geltungsbereich der Antidumpingmaßnahmen fallen, die auf Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung im betroffenen Land anwendbar sind.

(3)

Die Kommission unterrichtete alle Parteien, die bei der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet hatten, sowie die Behörden der VR China offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(4)

Die Kommission sandte dem Antragsteller einen Fragebogen zu. Darüber hinaus wurden die Parteien, die in der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet hatten, gebeten, zu etwaigen Unterschieden zwischen der zu überprüfenden Ware im Sinne der Definition in Erwägungsgrund 8 und den fraglichen Warentypen hinsichtlich deren grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften, Herstellungsverfahren, Endverwendungen und etwaigen sonstigen Aspekten Stellung zu nehmen.

(5)

Kyocera übermittelte einen beantworteten Fragebogen und Stellungnahmen zum Inhalt der Überprüfung. Ein italienischer Vertreiber erklärte, die fraglichen Warentypen stellten einen sehr geringen Teil seines Sortiments dar. 18 Unternehmen (zwei Einführer in Italien und 16 Unternehmen in der VR China) antworteten, sie handelten nicht mit den fraglichen Warentypen. Der Antragsteller aus der Ausgangsuntersuchung meldete sich, gab aber keine Erklärungen ab.

(6)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Beurteilung der Frage, ob die Warendefinition im Rahmen der geltenden Antidumpingmaßnahmen geklärt bzw. geändert werden muss, für notwendig erachtete, und prüfte sie.

(7)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die jetzigen Schlussfolgerungen gezogen wurden. Nach Artikel 20 Absatz 5 der Grundverordnung wurde den Parteien nach der Unterrichtung eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Abgesehen vom Antragsteller (der den Wortlaut begrüßte) wurde von keiner Partei eine mündliche oder schriftliche Stellungnahme übermittelt.

2.2.   Zu überprüfende Ware

(8)

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um die betroffene Ware wie in der ursprünglichen Verordnung definiert, d. h. um Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch — ausgenommen Messer aus Keramik, Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Schäler aus Keramik, Messerschärfer aus Keramik und Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art — mit Ursprung in der VR China (im Folgenden „zu überprüfende Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 6911 10 00, ex 6912 00 21, ex 6912 00 23, ex 6912 00 25 und ex 6912 00 29 (TARIC-Codes 6911100090, 6912002111, 6912002191, 6912002310, 6912002510 und 6912002910) eingereiht werden.

2.3.   Untersuchungsergebnisse

2.3.1.   Einführung und Methodik

(9)

Den auf Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung zurückgehenden statistischen Angaben zufolge gelangen aus China jährlich etwa 350 000 Tonnen Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch auf den Unionsmarkt.

(10)

Laut Kyocera unterscheiden sich die fraglichen Warentypen nach Herstellungsverfahren, Endverwendungen, Design und materiellen Eigenschaften von der zu überprüfenden Ware. Dementsprechend verlangte Kyocera, dass die fraglichen Warentypen — wie es in der Ausgangsuntersuchung für Messer aus Keramik und andere Warentypen bestätigt worden war — ebenfalls von den Antidumpingmaßnahmen ausgenommen werden sollten.

(11)

Berücksichtigt man die jeweiligen Herstellungsverfahren und/oder Kataloge, so stellten die in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Hersteller in der Union und in der VR China sowie der Hersteller im Vergleichsland Brasilien die fraglichen Warentypen in der Ausgangsuntersuchung nicht her. Diese Feststellung wurde durch die Erklärung von 16 Unternehmen (mitarbeitende ausführende Hersteller in der VR China in der Ausgangsuntersuchung) und den beiden in Erwägungsgrund 5 genannten Einführern in Italien zusätzlich untermauert. Somit enthielten sämtliche in der ursprünglichen Verordnung vorgelegten Daten und Informationen keinerlei Daten über die fraglichen Warentypen.

(12)

Die Kommission prüfte, ob sich die fraglichen Warentypen von anderen Typen von Geschirr und sonstigen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch unterschieden, für die derzeit aufgrund i) ihrer materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften, ii) ihrer Herstellungsverfahren und iii) ihrer typischen Endverwendungen und ihrer Austauschbarkeit Maßnahmen gelten.

2.3.2.   Grundlegende materielle, technische und chemische Eigenschaften

(13)

Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch wie in der ursprünglichen Verordnung definiert werden aus „herkömmlicher Keramik“, d. h. aus Porzellan oder Knochenporzellan, Ton, Steinzeug, Steingut oder Feinsteinzeug oder sonstigem Material hergestellt und weisen daher eine Festigkeit von 1 000 kg/m2 bis etwa 1 200 kg/m2 auf.

(14)

Die fraglichen Warentypen bestehen aus einem sogenannten arbeitenden Teil (dient zum Schneiden, Mahlen oder Schärfen) und einem sogenannten nicht arbeitenden Teil (dient zu deren Handhabung). Der arbeitende Teil besteht aus moderner Keramik.

(15)

Artikel aus moderner Keramik werden mit fortgeschrittener Technologie entwickelt und sind als Industriewerkstoff tauglich. Sie sind hitze- und verschleißbeständig und mit Isoliermaterial versehen. Ihre Festigkeit beträgt 10 000 kg/m2 bis etwa 12 000 kg/m2.

(16)

Zu den wichtigsten Ausgangsstoffen für herkömmliche Keramik gehören Minerale wie Kaolin, Feldspat und Quarz. Der Hauptausgangsstoff der modernen Keramik ist entweder Zirkoniumoxid oder Aluminiumoxid.

(17)

Aufgrund ihres spezifischen Designs und ihrer materiellen Eigenschaften fallen unter Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch wie in der ursprünglichen Verordnung definiert in erster Linie Artikel, die als Behältnisse für Lebensmittel dienen. Aufgrund ihres spezifischen Designs und ihrer materiellen Eigenschaften (Form und Härte) dienen die fraglichen Warentypen, dazu (Stücke von) Lebensmittel(n) auf verschiedene Art zu schneiden und beispielsweise auch zu mahlen, oder — wie im Fall von Schärfstäben aus Keramik — dazu, bestimmte Werkzeuge zu schärfen.

2.3.3.   Herstellungsverfahren

(18)

Im Rahmen der Überprüfung wurde festgestellt, dass sich eine Fertigungslinie zur Herstellung herkömmlicher Keramik nicht zur Herstellung moderner Keramik eignet. Im Herstellungsverfahren für herkömmliche Keramik ist es üblicherweise erforderlich, dem Ausgangsstoff zur Herstellung von Ton oder Schlicker Wasser zuzusetzen, danach wird das Material geformt und später in einem herkömmlichen Ofen bei einer Temperatur von 1 000 °C bis 1 250 °C gebrannt. Die arbeitenden Teile der fraglichen Warentypen hingegen werden hergestellt, indem reines Keramikpulver in eine Form gefüllt wird, die hohem Druck ausgesetzt wird, um das Pulver in der gewünschten Form zu verfestigen. Das Material wird in einem Ofen bei genau kontrollierten Temperaturen (die Brenntemperatur beträgt 1 400 °C) gebrannt und gesintert.

2.3.4.   Typische Endverwendungen und Austauschbarkeit

(19)

Wie in Erwägungsgrund (17) erläutert, dienen die fraglichen Warentypen nicht als Behältnisse für Lebensmittel, was die typische Endverwendung der betroffenen Ware wie in der ursprünglichen Verordnung definiert darstellt.

(20)

Aus der Überprüfung ergab sich, dass jegliche Kategorie der zu überprüfenden Ware und die fraglichen Warentypen nicht austauschbar sind.

2.4.   Schlussfolgerung zur Warendefinition

(21)

Im Rahmen der Überprüfung wurde festgestellt, dass die fraglichen Warentypen aufgrund ihrer unterschiedlichen materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften, unterschiedlichen Endverwendungen und unterschiedlichen Herstellungsverfahren nicht unter die Warendefinition der geltenden Antidumpingmaßnahmen fallen.

(22)

Es ist daher angezeigt klarzustellen, dass Hobel, Reiben, Scheren, Schaber und Schärfstäbe aus Keramik sowie Kaffeemühlen mit keramischem Mahlwerk nicht unter die Definition der Antidumpingmaßnahmen unterliegenden Ware fallen.

(23)

Aus vorstehenden Gründen wird es als angemessen erachtet, die ursprüngliche Verordnung im Hinblick auf eine Präzisierung der Warendefinition zu ändern.

(24)

Die interessierten Parteien wurden von den Schlussfolgerungen der Überprüfung in Kenntnis gesetzt.

2.5.   Rückwirkende Geltung

(25)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, zu einer möglichen rückwirkenden Geltung einer Verordnung, die sich aus dieser Überarbeitung ergeben könnte, Stellung zu nehmen. Abgesehen vom Antragsteller äußerte sich keine Partei zu dieser Frage.

(26)

Da diese Überprüfung auf die Präzisierung der Warendefinition beschränkt war und die fraglichen Warentypen nicht Gegenstand der Ausgangsuntersuchung und der daraus folgenden Antidumpingmaßnahme waren, wird es als angemessen erachtet, dass die Feststellungen dieser Überprüfung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der ursprünglichen Verordnung und auch für Einfuhren gelten, für die zwischen dem 16. November 2012 und dem 16. Mai 2013 vorläufige Zölle erhoben wurden. Die Kommission fand keine zwingenden Gründe, die gegen die rückwirkende Geltung sprächen.

(27)

Für Waren, die nicht unter Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 in der mit dieser Verordnung geänderten Fassung fallen, sollten dementsprechend die nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 entrichteten oder buchmäßig erfassten endgültigen Antidumpingzölle wie auch die vorläufigen, nach Artikel 2 der genannten Verordnung endgültig vereinnahmten Antidumpingzölle erstattet oder erlassen werden.

(28)

Die Erstattung oder der Erlass ist bei den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der geltenden Zollvorschriften zu beantragen.

(29)

Diese Überprüfung hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt, zu dem die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft treten wird.

(30)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 6911 10 00, ex 6912 00 21, ex 6912 00 23, ex 6912 00 25 und ex 6912 00 29 (TARIC-Codes 6911100090, 6912002111, 6912002191, 6912002310, 6912002510 und 6912002910) eingereiht werden.

Nicht berücksichtigt werden

Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile,

Kaffeemühlen mit keramischem Mahlwerk,

Messerschärfer aus Keramik,

Schärfstäbe aus Keramik,

Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen sowie

Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art.“

Artikel 2

Die endgültigen Antidumpingzölle, die für Waren, die nicht unter Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung fallen, gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 in ihrer ursprünglichen Fassung entrichtet oder buchmäßig erfasst wurden, werden einschließlich der gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung endgültig vereinnahmten vorläufigen Antidumpingzölle erstattet oder erlassen.

Die Erstattung oder der Erlass ist bei den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der geltenden Zollvorschriften zu beantragen.

Sollte die in Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) vorgesehene Frist von drei Jahren vor der Veröffentlichung dieser Verordnung abgelaufen sein oder zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung oder innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Veröffentlichung ablaufen, so verlängert sich diese Frist nach Artikel 121 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 dergestalt, dass sie erst sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung abläuft.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. November 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)   ABl. L 131 vom 15.5.2013, S. 1.

(3)   ABl. C 117 vom 12.4.2017, S. 12.

(4)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.