21.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1928 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2017

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Kintoa (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung des Namens „Kintoa“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Kintoa“ eingetragen werden.

(3)

Mit Schreiben, das am 22. August 2016 eingegangen ist, haben die französischen Behörden der Kommission mitgeteilt, dass der in ihrem Gebiet niedergelassene landwirtschaftliche Betrieb mit beschränkter Haftung EARL du Carré (Alain Cazanave, Le chalet, 380 Chemin du Carré, 64300 Sallespisse) das Erzeugnis mit dem Handelsnamen „Kintoa“ seit mehr als fünf Jahren ständig und rechtmäßig vermarktet hat und dass dieser Punkt im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens angesprochen wurde.

(4)

Der in Erwägungsgrund 3 genannte Betrieb erfüllt die Bedingungen des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für die Gewährung eines Übergangszeitraums, innerhalb dessen er den Handelsnamen nach der Eintragung weiterhin rechtmäßig verwenden darf; deswegen sollte ihm eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2017 gewährt werden, in der er den Namen „Kintoa“ verwenden darf.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Kintoa“ (g.U.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.1. „Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Dem landwirtschaftlichen Betrieb mit beschränkter Haftung EARL du Carré (Alain Cazanave, Le chalet, 380 Chemin du Carré, 64300 Sallespisse) wird gestattet, den eingetragenen Namen „Kintoa“ (g.U.) bis zum 31. Dezember 2017 weiter zu verwenden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)   ABl. C 90 vom 23.3.2017, S. 9.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).