11.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 261/1 |
VERORDNUNG (EU) 2017/1836 DES RATES
vom 10. Oktober 2017
zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates (2) werden die im Beschluss (GASP) 2016/849 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt. |
(2) |
Am 11. September 2017 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2375 (2017) (im Folgenden „Resolution des VN-Sicherheitsrates“), in der er die größte Besorgnis über den von der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK) am 2. September 2017 durchgeführten Nuklearversuch zum Ausdruck brachte. Der VN-Sicherheitsrat bekräftigte, dass die Verbreitung nuklearer, chemischer und biologischer Waffen eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, und verhängte neue Maßnahmen gegen die DVRK. Diese Maßnahmen dienen der weiteren Verschärfung der restriktiven Maßnahmen, die der VN-Sicherheitsrat mit den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017) und 2371 (2017) verhängt hat. |
(3) |
Der VN-Sicherheitsrat hat unter anderem neue Verbote für die Einfuhr von Textilien aus der DVRK, die Ausfuhr von Mineralölerzeugnissen in die DVRK, von Gemeinschaftsunternehmen und für den Seeverkehr verhängt. |
(4) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2017/1838 des Rates (3) wurde der Beschluss (GASP) 2016/849 geändert, um die mit der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats verhängten neuen Maßnahmen umzusetzen. |
(5) |
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich. |
(6) |
Die Verordnung (EU) 2017/1509 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 3 Absatz 2, Unterabsatz 7 erhält folgende Fassung: „In Anhang II Teil VII sind mit konventionellen Waffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 5 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.“ |
2. |
In Artikel 3 Absatz 2 wird nach Unterabsatz 7 folgender Text eingefügt: „In Anhang II Teil VIII sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 4 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden. In Anhang II Teil IX sind mit konventionellen Waffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 5 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.“ |
3. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 16c Es ist untersagt, Erdgaskondensate und Flüssiggas gemäß Anhang XIc unmittelbar oder mittelbar in die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Artikel 16d Es ist untersagt, raffinierte Mineralölerzeugnisse gemäß Anhang XId unmittelbar oder mittelbar in die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Artikel 16e (1) Abweichend von Artikel 16d können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Transaktionen mit raffinierten Mineralölerzeugnissen, die ausschließlich der Existenzsicherung von Staatsangehörigen der DVRK dienen, genehmigen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung. Artikel 16f Es ist untersagt, Rohöl gemäß Anhang XIe unmittelbar oder mittelbar in die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Artikel 16g (1) Abweichend von Artikel 16f können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Transaktionen mit Rohöl genehmigen, wenn sie zuvor festgestellt haben, dass die Gesamtsumme der Transaktionen der Union nicht die Menge überschreiten würde, die im Zeitraum vom 11. September 2016 bis zum 10. September 2017 verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt wurde. (2) Abweichend von Artikel 16f können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Transaktionen mit Rohöl, die ausschließlich der Existenzsicherung dienen, genehmigen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1 oder 2 erteilte Genehmigung. Artikel 16h Es ist untersagt, Textilien gemäß Anhang XIf unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht. Artikel 16i (1) Abweichend von Artikel 16h können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhr, den Erwerb oder die Weitergabe von Textilien genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses eingeholt hat. (2) Abweichend von Artikel 16h können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhr, den Erwerb oder die Weitergabe von Textilien bis spätestens 10. Dezember 2017 genehmigen, sofern
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1 oder 2 erteilte Genehmigung.“ |
4. |
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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5. |
In Artikel 17 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Bestehende Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a werden bis zum 9. Januar 2018 abgewickelt oder binnen 120 Tagen, nachdem der Sanktionsausschuss einen Antrag auf Genehmigung abgelehnt hat.“ |
6. |
Artikel 17a erhält folgende Fassung: „Artikel 17a (1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten solche Aktivitäten genehmigen, insbesondere solche, die Gemeinschaftsunternehmen oder nicht-kommerzielle Kooperativeinrichtungen, nicht gewinnorientierte öffentliche Infrastrukturprojekte betreffen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses eingeholt hat. (2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.“ |
7. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 17b Abweichend von Artikel 17 Absatz 3 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den weiteren Betrieb solcher Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses eingeholt hat.“ |
8. |
Artikel 34 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Sämtliche Schiffe, die in Anhang XIV aufgeführt sind, werden beschlagnahmt, sofern der Sanktionsausschuss dies festgelegt hat.“ |
9. |
Artikel 34 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) In Anhang XIII sind die Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die vom Sanktionsausschuss oder vom VN-Sicherheitsrat nach Ziffer 8 d) der Resolution 1718 (2006) des VN-Sicherheitsrats oder nach Ziffer 8 der Resolution 2094 (2013) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden. In Anhang XIV sind die Schiffe aufgeführt, die vom Sanktionsausschuss nach Ziffer 12 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach Ziffer 8 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden. In Anhang XV sind die nicht von den Anhängen XIII und XIV erfassten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses (GASP) 2016/849 oder aufgrund gleichwertiger nachfolgender Bestimmungen nach Feststellung des Rates
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10. |
Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
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11. |
Artikel 40 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Abweichend von dem Verbot nach Artikel 39 Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn es ein Schiff betrifft, das unter Buchstabe g fällt, genehmigen, dass ein Schiff in einen Hafen einläuft, wenn der Sanktionsausschuss vorab festgestellt hat, dass dies für humanitäre Zwecke oder für andere Zwecke erforderlich ist, die mit den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017) oder 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats im Einklang stehen.“ |
12. |
Artikel 43 Absatz d erhält folgende Fassung:
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13. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 44a Es ist untersagt, direkte Umladungen von Gütern oder Artikeln, die in die oder aus der DVRK verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden, von einem die Flagge der DVRK führenden Schiff oder auf ein die Flagge der DVRK führendes Schiff zu erleichtern oder sich daran zu beteiligen.“ |
14. |
Artikel 45 erhält folgende Fassung: „Artikel 45 Abweichend von den Verboten, die sich aus den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2070 (2016), 2321 (2016), 2356 (2016), 2371 (2017) oder 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats ergeben, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jede Tätigkeit genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass diese Tätigkeit notwendig ist, um die Arbeit von internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen zu erleichtern, die in der DVRK Hilfe- und Soforthilfemaßnahmen zugunsten der Zivilbevölkerung der DVRK oder zu Zwecken, die mit den Zielen der genannten Resolutionen vereinbar sind, durchführen.“ |
15. |
Artikel 46 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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16. |
Anhang II wird gemäß dem Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
17. |
Anhang V wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
18. |
Anhang XIa wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. |
19. |
Anhang XIb wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert. |
20. |
Anhang XIc wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung eingefügt. |
21. |
Anhang XId wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung eingefügt. |
22. |
Anhang XIe wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung eingefügt. |
23. |
Anhang XIf wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung eingefügt. |
24. |
Anhang XIV erhält die Fassung des Anhangs IX der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
T. TÕNISTE
(1) ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.
(2) Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1).
(3) Beschluss (GASP) 2017/1838 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (siehe Seite 17 dieses Amtsblatts).
ANHANG I
1. |
Anhang II Teil VII der Verordnung (EU) 2017/1509 erhält folgende Fassung: „TEIL VII Mit konventionellen Waffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die nach Ziffer 5 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.“ |
2. |
In Anhang II der Verordnung (EU) 2017/1509 werden folgende Teile angefügt: „TEIL VIII Mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die mit Ziffer 4 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden. TEIL IX Mit konventionellen Waffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die mit Ziffer 5 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.“ |
ANHANG II
Der Eintrag für „2704 00 10“ in Anhang V der Verordnung (EU) 2017/1509 erhält folgende Fassung:
„2704 |
Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle“ |
ANHANG III
Der Eintrag für „ex 1902 20 30“ in Anhang XIa der Verordnung (EU) 2017/1509 wird gestrichen.
ANHANG IV
In Anhang XIb der Verordnung (EU) 2017/1509 werden die Wörter „Blei und Bleierz gemäß Artikel 16c“ durch die Wörter „Blei und Bleierz gemäß Artikel 16b“ ersetzt.
ANHANG V
ANHANG XIc
Erdgaskondensate und Flüssiggas gemäß Artikel 16c
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
KN-Code |
Warenbezeichnung |
2709 00 10 |
Erdgaskondensate |
2711 11 |
Erdgas, verflüssigt |
ANHANG VI
ANHANG XId
Raffinierte Mineralölerzeugnisse nach Artikel 16d
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
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KN-Code |
Warenbezeichnung |
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2707 |
Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen |
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2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralen, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle |
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2711 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
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Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (‚slack wax‘), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
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2712 10 |
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2712 20 |
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ex |
2712 90 |
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2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien |
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ex |
2714 |
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein |
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ex |
2715 |
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) |
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Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als charakterbestimmenden Bestand-teil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten. |
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3403 11 |
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3403 19 |
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ex |
3403 91 |
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ex |
3403 99 |
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ex |
3824 99 92 |
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ex |
3824 99 93 |
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ex |
3824 99 96 |
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Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT |
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3826 00 10 |
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3826 00 90 |
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ANHANG VII
ANHANG XIe
Rohöl nach Artikel 16f
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
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KN-Code |
Warenbezeichnung |
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2709 00 90 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh, andere als Erdgaskondensate |
ANHANG VIII
ANHANG XIf
Textilien nach Artikel 16h
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
Kapitel |
Warenbezeichnung |
50 |
Seide |
51 |
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar |
52 |
Baumwolle |
53 |
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen |
54 |
Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse |
55 |
Synthetische oder künstliche Spinnfasern |
56 |
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren |
57 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen |
58 |
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien |
59 |
Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen |
60 |
Gewirke und Gestricke |
61 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken |
62 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken |
63 |
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen |
ANHANG IX
In Anhang XIV der Verordnung (EU) 2017/1509 werden die Wörter „Schiffe nach Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe g“ durch die Wörter „Schiffe nach Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe g und vom Sanktionsausschuss festgelegte anzuwendende Maßnahmen“ ersetzt.