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27.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1756 DER KOMMISSION
vom 26. September 2017
zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1013/2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Flottenpolitik der Union in Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erfolgte die Anpassung der Fangkapazitäten gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (2). Mit der Verordnung (EU) Nr. 1013/2010 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen für dieses Kapitel in Bezug auf die Referenzgrößen für die Fischereiflotten, die Überwachung der Ein- und Ausgänge, die Erhebung von Daten, den Austausch von Informationen und die jährliche Berichterstattung festgelegt. |
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(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgehoben und die Anpassung und Verwaltung der Fangkapazitäten erfolgt nun gemäß den Bestimmungen des Teils IV der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Insbesondere sind die Obergrenzen der Fangkapazität der Mitgliedstaaten in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und die Bestimmungen über die jährlichen von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Berichte, die Vorschriften für die Verwaltung der Ein- und Ausgänge in den nationalen Flotten sowie die Regeln für die Erhebung und den Austausch von Daten nun in Artikel 22, Artikel 23 bzw. Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt. |
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(3) |
Dies hat zur Folge, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 1013/2010 festgelegten Vorschriften durch die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ersetzt werden. |
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(4) |
Zur Durchführung des Artikels 23 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es angebracht, den rechtlichen Rahmen, in dem dieser Artikel Anwendung findet, von allen überholten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1013/2010 zu befreien. |
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(5) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1013/2010 sollte daher mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgehoben werden. |
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(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 1013/2010 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. September 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
(2) Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1013/2010 der Kommission vom 10. November 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Flottenpolitik der Union in Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 1).