15.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 210/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1473 DER KOMMISSION
vom 14. August 2017
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 3 und Artikel 38 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (2) enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, die für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Bescheinigungen in Drittländern zuständig sind. |
(2) |
Die IOAS, eine Akkreditierungseinrichtung im Bereich der ökologischen/biologischen Landwirtschaft, hat die Kommission von ihrem Beschluss unterrichtet, die Akkreditierung der Gesellschaft Bolicert Ltd. auszusetzen. |
(3) |
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 kann die Kommission in Anbetracht der erhaltenen Informationen oder wenn eine Kontrollstelle angeforderten Informationen nicht übermittelt hat, die Aufnahme der Stelle in das Verzeichnis von Anhang IV der genannten Verordnung jederzeit aussetzen. |
(4) |
Die Gesellschaft Bolicert Ltd wurde von der Kommission aufgefordert, eine gültige Akkreditierungsbescheinigung vorzulegen und rechtzeitig angemessene Abhilfemaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu treffen, hat aber innerhalb der gesetzten Frist nicht geantwortet. Deshalb sollte der Eintrag der Bolicert Ltd in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ausgesetzt werden, bis zufriedenstellende Informationen übermittelt wurden. |
(5) |
Aus diesem Grund sollte der Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird der Eintrag „Bolicert Ltd“ gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. August 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).