12.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 209/19 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1469 DER KOMMISSION
vom 11. August 2017
zur Festlegung eines Standardformats für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Richtlinie (EU) 2016/97 sind Hersteller von Nichtlebensversicherungsprodukten im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) verpflichtet, ein standardisiertes Informationsblatt zu Versicherungsprodukten zu erstellen, damit Kunden über die notwendigen Angaben zu den Nichtlebensversicherungsprodukten im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/138/EG verfügen und eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage treffen können. |
(2) |
Artikel 20 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/97 schreibt vor, welche Angaben das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten enthalten soll. |
(3) |
Damit die Produktangaben für Kunden leicht lesbar, verständlich und vergleichbar sind, sollte bei der Darstellung der in Artikel 20 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/97 genannten Angaben im standardisierten Informationsblatt zu Versicherungsprodukten nach Artikel 20 Absatz 5 der Richtlinie ein einheitliches Design und Format sowie eine einheitliche Struktur auch unter Einsatz von Bildzeichen oder Symbolen verwendet werden. Ebenso sollten den Angaben zu etwaigen Zusatzversicherungen und optionalen Versicherungen keine Häkchen, Kreuze oder Ausrufezeichen vorangestellt werden, und die Angaben auf dem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten sollten in der Regel auf zwei Seiten eines A4-Blattes dargestellt werden und in keinem Fall drei A4-Seiten überschreiten. |
(4) |
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) vorgelegt wurde. |
(5) |
Im Einklang mit Artikel 20 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2016/97 hat die EIOPA Verbrauchertests zum standardisierten Informationsblatt zu Versicherungsprodukten durchgeführt und die nationalen Behörden gehört. Ferner hat die EIOPA zum Entwurf technischer Durchführungsstandards offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Name und Unternehmenslogo des Herstellers
(1) Auf die Überschrift „Informationsblatt zu Versicherungsprodukten“ oben auf der ersten Seite folgen unmittelbar der Name des Herstellers des Nichtlebensversicherungsprodukts, der Mitgliedstaat, in dem der Hersteller registriert ist, der Rechtsstatus des Herstellers und gegebenenfalls dessen Genehmigungsnummer.
(2) Der Hersteller kann sein Unternehmenslogo rechts neben der Überschrift einfügen.
Artikel 2
Hinweis auf vollständige vorvertragliche und vertragliche Informationen
Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten enthält einen deutlich sichtbaren Hinweis darauf, dass dem Kunden die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen über das Nichtlebensversicherungsprodukt in anderen Dokumenten erteilt werden. Dieser Hinweis ist unmittelbar unter dem Namen des Herstellers des Nichtlebensversicherungsprodukts einzufügen.
Artikel 3
Länge
Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten umfasst ausgedruckt zwei Seiten im A4-Format. Wird mehr Platz benötigt, darf das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten in Ausnahmefällen ausgedruckt bis zu maximal drei Seiten im A4-Format umfassen. Nutzt ein Hersteller drei Seiten im A4-Format, muss er auf Verlangen der zuständigen Behörde nachweisen können, dass mehr Platz nötig war.
Artikel 4
Darstellung und inhaltliche Reihenfolge
(1) Das in Artikel 20 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/97 genannte Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ist in unterschiedliche Rubriken eingeteilt und entspricht in Bezug auf Struktur, Anordnung, Überschriften und Reihenfolge dem im Anhang dieser Verordnung beschriebenen Standardformat, wobei eine Schriftgröße mit einer x-Höhe von mindestens 1,2 mm zu verwenden ist.
(2) Die Länge der Rubriken hängt von der in den einzelnen Rubriken enthaltenen Menge an Informationen ab und kann daher unterschiedlich ausfallen. Den Angaben zu etwaigen Zusatzversicherungen und optionalen Versicherungen werden keine Häkchen, Kreuze oder Ausrufezeichen vorangestellt.
(3) Wird das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier abgebildet, darf die Größe der angeordneten Komponenten geändert werden, sofern Anordnung, Überschriften und Reihenfolge des Standardformats sowie die Verhältnismäßigkeit bei der Hervorhebung und Größe der einzelnen Elemente beibehalten werden.
(4) Lässt der andere dauerhafte Datenträger als Papier aufgrund seiner Dimensionen keine Anordnung in zwei Spalten zu, darf eine Darstellung in einer einzigen Spalte erfolgen, sofern die Rubriken in folgender Reihenfolge abgebildet sind:
a) |
„Um welche Art von Versicherung handelt es sich?“ |
b) |
„Was ist versichert?“ |
c) |
„Was ist nicht versichert?“ |
d) |
„Gibt es Deckungsbeschränkungen?“ |
e) |
„Wo bin ich versichert?“ |
f) |
„Welche Verpflichtungen habe ich?“ |
g) |
„Wann und wie zahle ich?“ |
h) |
„Wann beginnt und endet die Deckung?“ |
i) |
„Wie kann ich den Vertrag kündigen?“ |
(5) Die Verwendung digitaler Instrumente, einschließlich Layer und Pop-ups, ist gestattet, sofern alle in Artikel 20 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/97 genannten Informationen im Hauptteil des Informationsblatts zu Versicherungsprodukten enthalten sind und die Verwendung solcher Instrumente den Kunden nicht vom Inhalt des Hauptdokuments ablenkt.
Informationen, die mittels Layer oder Pop-ups dargestellt werden, dürfen kein Marketing- oder Werbematerial umfassen.
Artikel 5
Einfache Sprache
Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten wird in einfacher Sprache verfasst, sodass der Inhalt des Dokuments für den Kunden besser verständlich ist, und es enthält die wichtigsten Informationen, damit der Kunde eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann. Fachjargon ist zu vermeiden.
Artikel 6
Überschriften und darunter folgende Informationen
(1) Die Rubriken des Informationsblatts zu Versicherungsprodukten haben folgende Überschriften mit folgenden Angaben:
a) |
Angaben zu der in Artikel 20 Absatz 8 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/97 genannten Art der Versicherung sind unter der Überschrift „Um welche Art von Versicherung handelt es sich?“ oben im Dokument aufgeführt; |
b) |
Angaben zu den in Artikel 20 Absatz 8 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/97 genannten Hauptrisiken sind unter der Überschrift „Was ist versichert?“ aufgeführt. Jeder in dieser Rubrik aufgeführten Einzelangabe ist ein grünes „Häkchen“ vorangestellt; |
c) |
Angaben zu der in Artikel 20 Absatz 8 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/97 genannten Versicherungssumme sind unter der Überschrift „Was ist versichert?“ aufgeführt; |
d) |
etwaige Angaben zu dem in Artikel 20 Absatz 8 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/97 genannten geografischen Geltungsbereich sind unter der Überschrift „Wo bin ich versichert?“ aufgeführt. Jeder in dieser Rubrik aufgeführten Einzelangabe ist ein blaues „Häkchen“ vorangestellt; |
e) |
Angaben zu der in Artikel 20 Absatz 8 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/97 genannten Zusammenfassung der ausgeschlossenen Risiken sind unter der Überschrift „Was ist nicht versichert?“ aufgeführt. Jeder Angabe in dieser Rubrik ist ein rotes „X“ vorangestellt; |
f) |
Angabe zu den in Artikel 20 Absatz 8 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2016/97 genannten wichtigsten Ausschlüssen sind unter der Überschrift „Gibt es Deckungsbeschränkungen?“ aufgeführt. Jeder in dieser Rubrik aufgeführten Einzelangabe ist ein orangefarbenes Ausrufezeichen vorangestellt; |
g) |
Angaben zu den in Artikel 20 Absatz 8 Buchstaben e, f und g der Richtlinie (EU) 2016/97 genannten einschlägigen Verpflichtungen sind unter der Überschrift „Welche Verpflichtungen habe ich?“ aufgeführt; |
h) |
Angaben zu der in Artikel 20 Absatz 8 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/97 genannten Prämienzahlungsweise und Prämienzahlungsdauer sind unter der Überschrift „Wann und wie zahle ich?“ aufgeführt; |
i) |
Angaben zu der in Artikel 20 Absatz 8 Buchstabe h der Richtlinie (EU) 2016/97 genannten Laufzeit des Vertrags sind unter der Überschrift „Wann beginnt und endet die Deckung?“ aufgeführt; |
j) |
Angaben zu der in Artikel 20 Absatz 8 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2016/97 genannten Vertragsbeendigung sind unter der Überschrift „Wie kann ich den Vertrag kündigen?“ aufgeführt. |
(2) Bei Bedarf dürfen Unterüberschriften verwendet werden.
Artikel 7
Verwendung von Bildzeichen
(1) Jede Rubrik wird außerdem mit folgenden Bildzeichen eingeleitet, die visuell den Inhalt der jeweiligen Rubrik wiedergeben:
a) |
Angaben zu den in Artikel 20 Absatz 8 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/97 genannten Hauptrisiken werden durch das Bildzeichen eines weißen Regenschirms auf grünem Hintergrund oder eines grünen Regenschirms auf weißem Hintergrund eingeleitet; |
b) |
Angaben zu dem in Artikel 20 Absatz 8 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/97 genannten geografischen Geltungsbereich der Versicherungsdeckung werden durch das Bildzeichen eines weißen Globus auf blauem Hintergrund oder eines blauen Globus auf weißem Hintergrund eingeleitet; |
c) |
Angaben zu den in Artikel 20 Absatz 8 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/97 genannten ausgeschlossenen Risiken werden durch das Bildzeichen eines „X“ in einem weißen Dreieck auf rotem Hintergrund oder in einem roten Dreieck auf weißem Hintergrund eingeleitet; |
d) |
Angaben zu den in Artikel 20 Absatz 8 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2016/97 genannten wichtigsten Ausschlüssen werden durch ein Ausrufezeichen („!“) in einem weißen Dreieck auf orangefarbenem Hintergrund oder in einem orangefarbenen Dreieck auf weißem Hintergrund eingeleitet; |
e) |
Angaben zu den in Artikel 20 Absatz 8 Buchstaben e, f und g der Richtlinie (EU) 2016/97 genannten Verpflichtungen zu Vertragsbeginn, während der Laufzeit des Vertrags und bei der Erhebung eines Anspruchs werden jeweils durch das Bildzeichen eines weißen Händedrucks auf grünem Hintergrund oder eines grünen Händedrucks auf weißem Hintergrund eingeleitet; |
f) |
Angaben zu der in Artikel 20 Absatz 8 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/97 genannten Prämienzahlungsweise und Prämienzahlungsdauer werden durch das Bildzeichen weißer Münzen auf gelbem Hintergrund oder gelber Münzen auf weißem Hintergrund eingeleitet; |
g) |
Angaben zu der in Artikel 20 Absatz 8 Buchstabe h der Richtlinie (EU) 2016/97 genannten Laufzeit des Vertrags werden durch das Bildzeichen einer weißen Sanduhr auf blauem Hintergrund oder einer blauen Sanduhr auf weißem Hintergrund eingeleitet; |
h) |
Angaben zu der in Artikel 20 Absatz 8 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2016/97 genannten Vertragsbeendigung werden durch das Bildzeichen einer in einem weißen Schutzschild auf schwarzem Hintergrund oder in einem schwarzen Schutzschild auf weißem Hintergrund abgebildeten geöffneten Handfläche eingeleitet. |
(2) Sämtliche Bildzeichen werden im Einklang mit dem im Anhang beschriebenen Standardformat abgebildet.
(3) Wird das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten in Schwarz und Weiß ausgedruckt oder fotokopiert, können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bildzeichen auch in Schwarz und Weiß dargestellt werden.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. August 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19.
(2) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
ANHANG