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1.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 200/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1405 DER KOMMISSION
vom 31. Juli 2017
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 847/2006 hinsichtlich der Unionszollkontingente für bestimmte zubereitete oder haltbar gemachte Fische mit Ursprung in Thailand
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss 2006/324/EG des Rates vom 27. Februar 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (1), und insbesondere Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/2006 der Kommission (2) wurden ab 2. Juni 2006 zwei jährliche Zollkontingente für die zollfreie Einfuhr bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Fische eingeführt. |
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(2) |
Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand, das dem Beschluss 2006/324/EG beigefügt ist, wurde dem Königreich Thailand eine bestimmte Menge dieser Zollkontingente zugewiesen, und die darüber hinausgehenden Mengen wurden für Einfuhren aus allen Ländern eröffnet. |
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(3) |
Ein länderspezifisches Zollkontingent wird auf der Grundlage des nichtpräferenziellen Ursprungs der Waren zugewiesen. Die Angabe dieses nichtpräferenziellen Ursprungs muss in der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union enthalten sein. In bestimmten Fällen ist dieser Anmeldung ein von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes ausgestellter Ursprungsnachweis beizufügen. |
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(4) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/2006 ist die Inanspruchnahme des Thailand zugewiesenen Anteils der Zollkontingente an die Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (3) gebunden. |
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(5) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wurde mit Wirkung von 1. Mai 2016 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/481 der Kommission (4) aufgehoben. |
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(6) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (5), die seit dem 1. Mai 2016 in Kraft ist, sieht kein Verfahren für die Ausstellung und Vorlage eines Ursprungszeugnisses mehr vor, das mit dem gemäß Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bis zum 30. April 2016 geltenden Verfahren vergleichbar wäre. |
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(7) |
Bei Einfuhren von zubereiteten und haltbar gemachten Fischen mit Ursprung in Thailand im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 847/2006 eröffneten Zollkontingente muss ein Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) in Übereinstimmung mit den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission (6) vorgelegt werden. Das Verfahren für die Ausstellung des GVDE bietet ausreichende Garantien hinsichtlich des Ursprungs der zubereiteten oder haltbar gemachten Fische. |
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(8) |
Darüber hinaus können die Zollbehörden gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) vom Anmelder einen Ursprungsnachweis für die Waren verlangen. Diese Bestimmung gestattet die Verwendung anderer Mittel des Nachweises als eine förmliche Bescheinigung und gewährleistet die ordnungsgemäße Einhaltung der einschlägigen Vorschriften. |
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(9) |
Daher sollte die Vorschrift, dass die Inanspruchnahme der Zollkontingente für die betreffenden Waren mit Ursprung in Thailand an die Vorlage eines spezifischen Ursprungszeugnisses gebunden ist, aus der Verordnung (EG) Nr. 847/2006 gestrichen werden. |
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(10) |
Die Vorschriften über die Verwaltung von Zollkontingenten sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegt, mit der ab dem 1. Mai 2016 die Vorschriften der Artikel 308a bis 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ersetzt werden. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/2006 sollte geändert werden, um den neuen Vorschriften Rechnung zu tragen. |
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(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/2006 erhalten folgende Fassung:
„Artikel 3
Der Ursprung wird gemäß den in der Union geltenden Bestimmungen ermittelt.
Artikel 4
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Zollkontingente werden gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (*1) verwaltet.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Juli 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 17.
(2) Verordnung (EG) Nr. 847/2006 der Kommission vom 8. Juni 2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte zubereitete oder haltbar gemachte Fische (ABl. L 156 vom 9.6.2006, S. 8).
(3) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2016/481 der Kommission vom 1. April 2016 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 2.4.2016, S. 24).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
(6) Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11).
(7) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).