28.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1393 DER KOMMISSION

vom 24. Mai 2017

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 der Kommission zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Fischerei auf bestimmte kleine pelagische Arten und die Industriefischerei in der Nordsee

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf ab, Rückwürfe in den Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, schrittweise abzuschaffen.

(2)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 der Kommission (2) wurde ein Rückwurfplan erstellt, um die Pflicht zur Anlandung in der Fischerei auf bestimmte kleine pelagische Arten und die Industriefischerei in der Nordsee umzusetzen.

(3)

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können Rückwurfpläne technische Maßnahmen umfassen, die auf die Verringerung oder möglichst weitgehende Unterbindung unerwünschter Fänge gerichtet sind.

(4)

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in der Nordsee. Nach Konsultation des Beirats für die Nordsee und des Beirats für pelagische Arten haben diese Mitgliedstaaten am 7. Februar 2017 eine gemeinsame Empfehlung für eine technische Maßnahme abgegeben.

(5)

In der gemeinsamen Empfehlung wird insbesondere die Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 angeregt, um eine Abweichung von Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates (3) aufzunehmen, der die Verwendung bestimmter Fanggeräte in einem Gebiet entlang der dänischen Nordseeküste verbietet.

(6)

Das Verbot nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 war eingeführt worden, um Hering zu schützen, der als Beifang in der Fischerei auf Sprotte anfällt.

(7)

Den Konsultationen der betroffenen Mitgliedstaaten zufolge ist der Anteil von Hering in innerhalb des betreffenden Gebiets genommenen Fangstichproben derzeit geringer als in außerhalb des Gebiets genommenen Fangstichproben. Diese Konsultationen ergaben, dass das in Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 festgelegte Verbot derzeit nicht die erforderliche Flexibilität bietet, damit Schiffe dort fischen können, wo sie ihre unerwünschten Beifänge so stark wie möglich verringern können.

(8)

Wissenschaftliche Beiträge wurden von einschlägigen wissenschaftlichen Gremien eingeholt und vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) geprüft. Bei der Tagung einer Sachverständigengruppe für Fischerei und Aquakultur am 28. Februar 2017 wurden die betreffenden Maßnahmen erörtert.

(9)

Der ICES stellt fest (4), dass der Anteil des in einer experimentellen Fischerei auf Sprotte gefangenen Herings nach Gewicht außerhalb der „Sprotten-Box“ höher war als innerhalb, zahlenmäßig jedoch kein Unterschied bestand. Auf dieser Grundlage wäre zu erwarten, dass durch die Fangtätigkeit innerhalb der „Sprotten-Box“ die unterwünschten Heringsbeifänge (nach Gewicht) im Vergleich zur Fangtätigkeit außerhalb der Box verringert werden; wie der ICES feststellt, hätte eine Aufhebung eine Aufhebung des Verbots innerhalb der Sprotten-Box wahrscheinlich keine Auswirkungen auf die Herings- oder Sprottenbestände. Nach Ansicht des ICES ist es nicht mehr notwendig, die Sprotten-Box zu überprüfen, da andere Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Kontrolle des Heringsbeifangs ausreichen.

(10)

Die in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen sind mit Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vereinbar und können in die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 aufgenommen werden.

(11)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fangsaison der Unionsschiffe sowie deren Planung auswirken, sollte diese Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 wird folgender Artikel 4a eingefügt:

„Artikel 4a

Technische Maßnahmen für die Sprottenfischerei in einem Gebiet entlang der dänischen Nordseeküste

Abweichend von Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 ist die Befischung von Sprotte in dem in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Gebiet entlang der dänischen Nordseeküste mit folgenden Fanggeräten gestattet:

a)

Schleppgerät mit einer Maschenöffnung von unter 32 mm,

b)

Ringwaden oder

c)

Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetze sowie Treibnetze mit einer Maschenöffnung von unter 30 mm.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Fischerei auf bestimmte kleine pelagische Arten und in der Industriefischerei in der Nordsee (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 35).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).

(4)  http://www.ices.dk/sites/pub/Publication%20Reports/Forms/DispForm.aspx?ID=32869