21.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/5


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1353 DER KOMMISSION

vom 19. Mai 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 hinsichtlich der Keltertraubensorten und ihrer Synonyme, die in der Etikettierung der Weine verwendet werden dürfen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 100 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Kroatien ist der Europäischen Union am 1. Juli 2013 beigetreten.

(2)

Im Hinblick auf seinen Beitritt zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 hat Kroatien beantragt, dass seine nationale Liste der anerkannten Keltertraubensorten in das Verzeichnis der Keltertraubensorten, die eine geografische Angabe enthalten und auf dem Etikett erscheinen dürfen, aufgenommen wird; diese Liste stand in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission (2) und steht derzeit in Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission (3). Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) teilte die Kommission Kroatien mit, dass die nationale Liste der Sorten nicht auf Unionsebene genehmigt zu werden braucht und dass jeder Mitgliedstaat über seine eigene Liste entscheidet. Die Kommission hat Kroatien außerdem darauf hingewiesen, dass wie auch bei früheren Beitritten und insbesondere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1429/2004 der Kommission (5) zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 die Namen der Keltertraubensorten nach dem Beitritt Kroatiens in die Liste in Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 aufgenommen werden. Auf Basis dieser Angaben hat Kroatien diesen Antrag aus seiner Verhandlungsposition zurückgezogen.

(3)

Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 753/2013 der Kommission (6) geändert, um insbesondere die Namen der Keltertraubensorten aufzunehmen, die herkömmlicherweise bei der Vermarktung der in kroatischem Hoheitsgebiet erzeugten Weine verwendet werden und die aus einer in der Union geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe bestehen oder eine solche enthalten, damit sie auch weiterhin auf den Etiketten der kroatischen Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe verwendet werden dürfen. Angesichts der Bedeutung der Frage für Slowenien wird der Name der Keltertraubensorte „Teran“ wegen der gleich lautenden geschützten slowenischen Ursprungsbezeichnung „Teran“ (PDO-SI-A1581) nicht in die genannte Verordnung aufgenommen, bis zwischen Kroatien und Slowenien ein Standpunkt ausgehandelt ist.

(4)

Kroatien hat seinen Antrag auf Verwendung des Namens der Keltertraubensorte „Teran“ auf Weine mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Hrvatska Istra“ (PDO-HR-A1652) begrenzt. Trotz der räumlichen Begrenzung der beantragten Genehmigung und der anhaltenden Bemühungen seitens der Kommission war es nicht möglich, einen Kompromiss zwischen Kroatien und Slowenien zu erzielen.

(5)

In Ermangelung einer Verhandlungslösung — trotz der Bemühungen der Kommission, auf eine Annäherung der Standpunkte Kroatiens und Sloweniens hinzuwirken — und nach Prüfung der Informationen, die der Kommission über die bestehende Etikettierungspraxis in Bezug auf die Keltertraubensorte „Teran“ vorliegen, empfiehlt es sich, den Namen der genannten Sorte in Anhang XV Teil A der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 im Zusammenhang mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Hrvatska Istra“ aufzunehmen.

(6)

In Anbetracht der Vorbehalte Sloweniens wegen des befürchteten Risikos einer Irreführung der Verbraucher und in dem Bemühen um eine Lösung, die allen betroffenen Erzeugern gerecht wird und die Unterstützung der betreffenden Mitgliedstaaten erhalten kann, hält die Kommission es für angebracht, zu präzisieren, unter welchen Bedingungen der Name der Sorte „Teran“ in der Etikettierung von Erzeugnissen mit der genannten Ursprungsbezeichnung erscheinen darf, wobei den Bedingungen Rechnung zu tragen ist, die Kroatien selbst seinen Erzeugern aufzuerlegen beabsichtigt.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die Aufnahme Kroatiens in Anhang XV Teil A der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Blick auf die Verwendung des Namens der Keltertraubensorte „Teran“ sollte zum Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens am 1. Juli 2013 wirksam werden, da der Antrag Kroatiens vor diesem Zeitpunkt gestellt wurde, die traditionelle Verwendung des Namens „Teran“ als Keltertraubensorte für die Vermarktung von in kroatischem Hoheitsgebiet erzeugtem Wein die bestehende Praxis zum Zeitpunkt des Beitritts war und da die Annahme der vorliegenden Verordnung nur bis zur Erzielung einer Verhandlungslösung aufgeschoben wurde. Aus denselben Gründen sollte eine Übergangsbestimmung für vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung erzeugte Weine festgelegt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XV Teil A der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 wird die folgende Zeile 55 angefügt:

„55

Teran (SI)

Teran

Kroatien (3)

Artikel 2

Weine mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Hrvatska Istra (PDO-HR-A1652)“, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung im Einklang mit den geltenden Vorschriften erzeugt wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden, selbst wenn sie den durch Artikel 1 der vorliegenden Verordnung angefügten Kennzeichnungsvorschriften in Zeile 55 in Teil A des Anhangs XV der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nicht genügen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 2017.

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1429/2004 der Kommission vom 9. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 263 vom 10.8.2004, S. 11).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 753/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 21).

(3)  Nur für die g.U. ‚Hrvatska Istra‘ (PDO-HR-A1652), sofern ‚Hrvatska Teran‘ und ‚Istra‘ im selben Blickfeld erscheinen und für den Namen ‚Teran‘ eine kleinere Schriftgröße verwendet wird als für ‚Hrvatska Istra‘.“