13.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/20


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1260 DER KOMMISSION

vom 19. Juni 2017

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (1), insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 enthält in den Anhängen Formblätter, die ihre Anwendung erleichtern sollen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 wurde durch die Verordnung (EU) 2015/2421 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) mit Wirkung ab dem 14. Juli 2017 geändert. Ab diesem Tag hat der Antragsteller im Falle eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl die Möglichkeit, die Fortsetzung des Verfahrens nach Maßgabe des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zu beantragen. Anlage 2 und die entsprechenden Leitlinien in Anhang I sollten dieser Möglichkeit Rechnung tragen. Der Übersichtlichkeit halber ist es angezeigt, den gesamten Anhang I zu ersetzen.

(3)

Diese Verordnung sollte am 14. Juli 2017 in Kraft treten, da die Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ab dem 14. Juli 2017 gelten.

(4)

Das Vereinigte Königreich und Irland haben nach Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 und der Verordnung (EU) 2015/2421 beteiligen möchten; sie sind daher durch die vorliegende Verordnung gebunden.

(5)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch sie gebunden noch ist die Verordnung Dänemark gegenüber anwendbar.

(6)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist daher zu ersetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2017 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2015/2421 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1).


ANHANG

„ANHANG I

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