8.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/39


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1238 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2017

zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 9. Dezember 2016 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (2) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“); das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 25. Oktober 2016 von EUROFER (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter korrosionsbeständiger Stähle entfielen.

1.   BETROFFENE WARE

(2)

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um bestimmte korrosionsbeständige Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China.

(3)

Bei korrosionsbeständigen Stählen handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl; aluminiumberuhigt; schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium, jedoch nicht mit anderen Metallen; chemisch passiviert; mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,015 GHT bis 0,170 GHT, einem Aluminiumgehalt von 0,015 GHT bis 0,100 GHT, einem Niobgehalt von 0,045 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,010 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,010 GHT oder weniger; aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten.

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl, sowie

nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse.

(4)

Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 7210 41 00, ex 7210 49 00, ex 7210 61 00, ex 7210 69 00, ex 7212 30 00, ex 7212 50 61, ex 7212 50 69, ex 7225 92 00, ex 7225 99 00, ex 7226 99 30 und ex 7226 99 70 (TARIC-Codes: 7210410020, 7210490020, 7210610020, 7210690020, 7212300020, 7212506120, 7212506920, 7225920020, 7225990022, 7225990035, 7225990092, 7226993010 und 7226997094) eingereiht.

2.   ANTRAG

(5)

Der Antrag auf zollamtliche Erfassung nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung wurde vom Antragsteller am 24. Mai 2017 gestellt. Der Antragsteller beantragte, dass die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können.

3.   GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(6)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung kann die Kommission die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren zu unternehmen, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen werden, der ausreichende Beweise dafür enthält, dass die Maßnahme gerechtfertigt ist.

(7)

Nach Ansicht des Antragstellers ist die zollamtliche Erfassung gerechtfertigt, weil die betroffene Ware nach wie vor gedumpt werde und den Einführern die sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden und den Wirtschaftszweig der Union schädigenden Dumpingpraktiken sehr wohl bekannt gewesen seien. Der Antragsteller brachte darüber hinaus vor, die chinesischen Einfuhren schädigten den Wirtschaftszweig der Union und das Ausmaß dieser Einfuhren sei selbst nach dem Untersuchungszeitraum beträchtlich gestiegen, was die Abhilfewirkung eines möglicherweise anzuwendenden Antidumpingzolls ernsthaft untergrabe.

(8)

Nach Ansicht der Kommission waren sich die Einführer der Dumpingpraktiken der Ausführer tatsächlich bewusst oder sie hätten sich ihrer bewusst sein müssen. Der Antrag enthielt diesbezüglich hinreichende Anscheinsbeweise, was auch in der Einleitungsbekanntmachung für dieses Verfahren angeführt wurde. (3) In der nichtvertraulichen Fassung des Antrags wurde die Dumpingspanne für die Einfuhren aus China auf 50 % geschätzt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping stützen sich auf einen Vergleich der Normalwerte (auf der Grundlage der Preisinformationen eines kanadischen Herstellers, da Kanada als Vergleichsland ausgewählt wurde) mit dem Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk). Der Preis der chinesischen Ausfuhren wurde auf der Grundlage von Informationen über die Preise ermittelt, die von den chinesischen ausführenden Herstellern auf dem Unionsmarkt im Zeitraum von August 2012 bis April 2016 in Rechnung gestellt worden waren.

(9)

Angesichts der Höhe des möglichen Dumpings ist der Schluss naheliegend, dass den Einführern die Situation bewusst sein dürfte oder hätte bewusst sein müssen.

(10)

Außerdem legte der Antragsteller sowohl im Antrag auf Einleitung des Verfahrens als auch im Antrag auf zollamtliche Erfassung hinreichende Beweise in Form von Pressemitteilungen vor, in denen die Dumpingpraktiken der chinesischen Ausführer beschrieben werden und die den Einführern dem Anschein nach hätten bekannt sein können und von ihnen hätten berücksichtigt werden müssen. Der Überprüfungsantrag enthielt auch Verweise auf Handelsschutzmaßnahmen, u. a. auf derzeit in Drittländern geltende Antidumpingmaßnahmen.

(11)

Beim Vergleich der durchschnittlichen Einfuhrmengen im Zeitraum Oktober 2015 bis September 2016 (d. h. im Untersuchungszeitraum) mit den Einfuhrmengen im Zeitraum Januar bis April 2017 (d. h. dem Zeitraum nach der Einleitung) lässt sich seit der Einleitung des Verfahrens im Dezember 2016 eine weitere Zunahme von mehr als 50 % feststellen. Weitere Anscheinsbeweise zeigten eine Zunahme beim Marktanteil und bei den Lagerbeständen.

(12)

Außerdem enthält der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass eine Schädigung verursacht wird, und die im Rahmen der Untersuchung eingereichten Unterlagen einschließlich des Antrags auf zollamtliche Erfassung enthalten Beweise dafür, dass eine anhaltende Zunahme dieser Einfuhren eine zusätzliche Schädigung verursachen würde. In Anbetracht des Zeitaspekts dürften die steigende Menge der gedumpten Einfuhren und sonstige Umstände (z. B. die Überkapazitäten in China und das Preisverhalten der chinesischen Ausführer, die im ursprünglichen Antrag dargestellt sind) die Abhilfewirkung endgültiger Zölle ernsthaft untergraben, es sei denn, solche Zölle würden rückwirkend angewandt. Darüber hinaus ist in Anbetracht der Einleitung des jetzigen Verfahrens und unter Berücksichtigung der bisherigen preislichen und mengenmäßigen Entwicklung der Einfuhren aus China davon auszugehen, dass die Einfuhren der betroffenen Ware vor der Einführung etwaiger vorläufiger Maßnahmen möglicherweise noch weiter zunehmen und dass die Einführer ihre Lagerbestände rasch aufstocken könnten.

4.   VERFAHREN

(13)

Aus den vorstehenden Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung rechtfertigen.

(14)

Alle interessierten Parteien werden gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

5.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(15)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Antidumpingzöllen führen, diese Zölle bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung auf die zollamtlich erfassten Einfuhren rückwirkend erhoben werden können.

(16)

Der Antragsteller schätzt im Antrag die durchschnittliche Dumpingspanne bei der betroffenen Ware auf rund 50 % und die durchschnittliche Zielpreisunterbietungsspanne auf 37,8 % bis 41,0 %. Der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld wird für China auf die Höhe der Zielpreisunterbietungsspanne festgesetzt, wie sie anhand der Angaben im Antrag geschätzt wurde, d. h. auf 37,8 % bis 41,0 % des CIF-Einfuhrwertes der betroffenen Ware.

6.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(17)

Alle im Rahmen dieser zollamtlichen Erfassung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) verarbeitet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Zollbehörden werden angewiesen, nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union zollamtlich zu erfassen; dabei handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl; aluminiumberuhigt; schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium, jedoch nicht mit anderen Metallen; chemisch passiviert; mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,015 GHT bis 0,170 GHT, einem Aluminiumgehalt von 0,015 GHT bis 0,100 GHT, einem Niobgehalt von 0,045 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,010 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,010 GHT oder weniger; aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten; ausgenommen sind:

Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl, sowie

nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse;

die zollamtlich zu erfassende Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 7210 41 00, ex 7210 49 00, ex 7210 61 00, ex 7210 69 00, ex 7212 30 00, ex 7212 50 61, ex 7212 50 69, ex 7225 92 00, ex 7225 99 00, ex 7226 99 30 und ex 7226 99 70 (TARIC-Codes: 7210410020, 7210490020, 7210610020, 7210690020, 7212300020, 7212506120, 7212506920, 7225920020, 7225990022, 7225990035, 7225990092, 7226993010 und 7226997094) eingereiht.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(2)   Alle interessierten Parteien können innerhalb von 20 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung nehmen oder eine Anhörung beantragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)   ABl. C 459 vom 9.12.2016, S. 17.

(3)   ABl. C 459 vom 9.12.2016, S. 17 (Abschnitt 3 der Einleitungsbekanntmachung).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).