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6.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/12 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1204 DER KOMMISSION
vom 5. Juli 2017
zur Berichtigung der slowakischen Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (1), insbesondere auf Anhang I Abschnitt III zweiter Absatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die slowakische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission (2) enthält einen Fehler in Artikel 1 Absatz 2; die Worte „es sei denn“ wurden dort mit einem Wort wiedergegeben, das im Slowakischen „falls“ bedeutet, wodurch sich die Aussage ins Gegenteil verkehrt. Es ist daher erforderlich, die slowakische Sprachfassung der Verordnung zu berichtigen. Alle anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen. |
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(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 91/477/EWG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(betrifft nicht die deutsche Fassung)
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Juli 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62).