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4.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 171/134 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1187 DER KOMMISSION
vom 3. Juli 2017
zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 18,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Geltende Maßnahmen
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(1) |
Im Anschluss an eine Antisubventionsuntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 (2) einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“) ein. |
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(2) |
Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2011 (3) zudem einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der VR China ein. |
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(3) |
Bei den Ausgleichsmaßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll zwischen 4 % und 12 % auf die Einfuhren von namentlich genannten Ausführern sowie um einen residualen Zollsatz von 12 %. |
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(4) |
Am 8. August 2011 erhoben die chinesischen Hersteller Gold East Paper Co. Ltd. und Gold Huasheng Paper Co. Ltd. (im Folgenden „APP-Gruppe“) Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 451/2011 und (EU) Nr. 452/2011, soweit sie die Klägerinnen betreffen (4). Am 11. September 2014 wurden beide Klagen von der Dritten Kammer des Gerichts abgewiesen. |
1.2. Antrag auf Auslaufüberprüfung
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(5) |
Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (5) der für die Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der VR China geltenden Ausgleichsmaßnahmen ging bei der Kommission ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung ein. |
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(6) |
Der Antrag wurde von fünf Unionsherstellern (Arctic Paper Grycksbo AB, Burgo Group SpA, Fedrigoni SpA, Lecta Group und Sappi Europe SA) eingereicht (im Folgenden „Antragsteller“), auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von gestrichenem Feinpapier entfällt. |
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(7) |
Der Antrag wurde damit begründet, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen mit einem Anhalten der Subventionierung und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei. |
1.3. Einleitung einer Auslaufüberprüfung
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(8) |
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 13. Mai 2016 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (6) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung ein. |
Parallele Untersuchung
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(9) |
Ferner leitete die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union am 13. Mai 2016 veröffentlichten Bekanntmachung (7) eine Auslaufüberprüfung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der VR China in die Union nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (8) ein. |
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(10) |
Vor der Einleitung der Auslaufüberprüfung unterrichtete die Kommission nach Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 33 Buchstabe a der Grundverordnung die Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) darüber, dass sie einen ordnungsgemäß belegten Überprüfungsantrag erhalten hatte, und gab der chinesischen Regierung Gelegenheit zu Konsultationen, um die Lage hinsichtlich des Inhalts des Überprüfungsantrags zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Die chinesische Regierung nahm dieses Angebot an und die Konsultationen fanden daraufhin am 11. Mai 2016 statt. Die Stellungnahmen der chinesischen Behörden wurden in den Konsultationen gebührend berücksichtigt. Es konnte jedoch keine einvernehmliche Lösung erzielt werden. |
1.4. Untersuchung
Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
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(11) |
Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
Betroffene Parteien
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(12) |
In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, ausführende Hersteller, Einführer und Verwender in der Union, die bekanntermaßen betroffen sind, sowie die chinesischen Behörden über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und lud sie zur Mitarbeit ein. |
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(13) |
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Allen interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurde eine Anhörung durch die Kommission gewährt. |
Stichprobenverfahren
a) Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China
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(14) |
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 27 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde. |
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(15) |
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle 36 ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Darüber hinaus ersuchte die Kommission die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union darum, etwaige andere ausführende Hersteller, die gegebenenfalls an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert wären, zu ermitteln und/oder zu kontaktieren. |
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(16) |
Es legte jedoch nur eine Gruppe von ausführenden Herstellern in der VR China die in Anhang I der Einleitungsbekanntmachung für die Stichprobenauswahl angeforderten Informationen vor. (9) Im Rahmen einer Anhörung am 8. Juni 2016 informierte dieselbe Gruppe ausführender Hersteller die Kommission darüber, dass sie nicht beabsichtigte, eine Antwort auf den Fragebogen zu übermitteln. Die Gruppe begründete dies damit, im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine Ausfuhrverkäufe in die Union getätigt zu haben, wie auch mit der komplexen Struktur der Gruppe. |
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(17) |
Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller sowie die VR China wurden über die Folgen einer mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit informiert und darüber unterrichtet, dass die Kommission nach Artikel 28 der Grundverordnung ihre Feststellungen auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen treffen kann. |
b) Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
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(18) |
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Nach Artikel 27 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission die Stichprobe nach dem Kriterium der größten repräsentativen Verkaufs- und Produktionsmenge unter Berücksichtigung der geografischen Verteilung. Die vorläufige Stichprobe setzte sich aus drei Gruppen von Unionsherstellern zusammen. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Einer der in die vorläufige Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unterrichtete die Union darüber, dass er nicht in der Lage sei, den Fragebogen zu beantworten. Zudem wurde der Kommission mitgeteilt, dass es sich bei den beiden anderen in die Stichprobe einbezogenen Parteien um Gruppen verschiedener Hersteller handelt. Die Zusammensetzung der Stichprobe wurde von der Kommission entsprechend geändert, indem der nicht mitarbeitende Hersteller gegen den in Bezug auf die Verkaufs- und Produktionsmenge nächstgrößeren Hersteller ausgetauscht wurde und indem innerhalb der beiden anderen in die vorläufige Stichprobe einbezogenen Herstellergruppen die jeweils größten Hersteller ausgewählt wurden. Da innerhalb der Frist keine Kommentare zur neu gebildeten Stichprobe eingingen, bestätigte die Kommission die Stichprobe als geändert. Auf die endgültige Stichprobe entfielen mehr als 30 % der gesamten Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, weshalb sie als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union erachtet wurde. |
c) Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer
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(19) |
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ihr bekannten unabhängigen Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. |
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(20) |
Die Kommission nahm Kontakt zu fünf potenziellen Einführern auf, von denen jedoch keiner das Stichprobenformular ausfüllte. |
Fragebogen
a) Fragebogen — Regierung der Volksrepublik China
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(21) |
Am 13. Mai 2016 übermittelte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen einschließlich spezifischer Fragebögen für die China Development Bank, die Export Import Bank of China (im Folgenden „EXIM“), die Agricultural Bank of China und die China Export & Credit Insurance Corporation (im Folgenden „Sinosure“), da sie den Angaben im Antrag und/oder in der Ausgangsuntersuchung zufolge der Papierbeschichtungsindustrie Darlehen gewährt und Finanzdienstleistungen für diese erbracht hatten. Außerdem wurde die chinesische Regierung aufgefordert, einen Fragebogen für Banken an alle weiteren Finanzinstitute zu schicken, von denen die chinesische Regierung weiß, dass sie dem betroffenen Wirtschaftszweig Darlehen gewährt haben. |
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(22) |
Am 24. Juni 2016 erhielt die Kommission die Antwort der chinesischen Regierung auf den Fragebogen. Die Kommission erhielt keine Antwort von den genannten Finanzinstituten. |
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(23) |
Am 2. September 2016 übermittelte die Kommission der chinesischen Regierung ein Schreiben zur Anforderung noch fehlender Unterlagen. Die chinesische Regierung beantragte zur Beantwortung dieses Schreibens zur Anforderung noch fehlender Unterlagen eine Firstverlängerung. Am 23. September 2016 setzte die chinesische Regierung die Kommission über ihre Entscheidung in Kenntnis, das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Unterlagen nicht zu beantworten, und bestätigte, dass sie nicht länger an der Untersuchung mitarbeiten werde. |
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(24) |
Per Verbalnote vom 7. Oktober 2016 informierte die Kommission die chinesischen Behörden darüber, dass sie aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung im Einklang mit Artikel 28 der Grundverordnung beabsichtigt, ihre Feststellungen auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen zu treffen. Sie betonte auch, dass eine Feststellung, die auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen wird, ungünstiger ausfallen kann als bei einer Mitarbeit der chinesischen Regierung. |
b) Fragebogen — ausführende Hersteller
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(25) |
Die Kommission übermittelte keinen Fragebogen an die ausführenden Hersteller, die der Aufforderung der Kommission in der Einleitungsbekanntmachung nicht nachgekommen sind. Dem in Erwägungsgrund 16 erwähnten chinesischen ausführenden Hersteller übermittelte die Kommission auch keinen Fragebogen, da er angedeutet hatte, dass er diesen nicht beantworten werde. |
c) Fragebogen — Unionshersteller
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(26) |
Die Kommission sandte Fragebogen an die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und erhielt von allen eine Antwort. |
Kontrollbesuche
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(27) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie im Rahmen einer Auslaufüberprüfung für die Ermittlung der Subventionierung, der Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen in der Union wurden Kontrollbesuche nach Artikel 26 der Grundverordnung durchgeführt:
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2. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Betroffene Ware
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(28) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmtes gestrichenes Feinpapier („GFP“), d. h. Papiere oder Pappen, ein- oder beidseitig gestrichen, ohne Kraftpapiere und -pappen, in Rollen oder Bogen mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 70 g und höchstens 400 g und einem Weißgrad von mehr als 84 % (gemessen nach ISO 2470-1), mit Ursprung in der VR China (im Folgenden „überprüfte Ware“), das derzeit unter den KN-Codes ex 4810 13 00, ex 4810 14 00, ex 4810 19 00, ex 4810 22 00, ex 4810 29 30, ex 4810 29 80, ex 4810 99 10 und ex 4810 99 80 (TARIC-Codes 4810130020, 4810140020, 4810190020, 4810220020, 4810293020, 4810298020, 4810991020 und 4810998020) eingereiht wird. |
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(29) |
Die betroffene Ware umfasst nicht:
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2.2. Gleichartige Ware
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(30) |
Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen haben:
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(31) |
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung handelt. |
3. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DER SUBVENTIONIERUNG
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(32) |
Nach Artikel 18 der Grundverordnung und wie in der Einleitungsbekanntmachung angegeben prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Zölle ein Anhalten der Subventionierung wahrscheinlich wäre. |
3.1. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit und Verwendung der besten verfügbaren Informationen nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung
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(33) |
Wie oben erläutert, zeigte die chinesische Regierung anfangs Bereitschaft zur Mitarbeit und beantwortete den Fragebogen. Da die Antwort jedoch in hohem Maße unvollständig war, wurde am 2. September 2016 ein Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen übermittelt. Nach Erhalt des Schreibens zur Anforderung noch fehlender Informationen teilte die chinesische Regierung der Kommission am 23. September 2016 ihre Entscheidung mit, die Mitarbeit zu beenden. Somit erhielt die Kommission von der chinesischen Regierung lediglich eine begrenzte Menge an ungeprüften Informationen. |
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(34) |
Die Kommission erhielt keine Antworten auf spezifische Fragebogen, die an die China Development Bank, die EXIM, die Agricultural Bank of China, Sinosure und sonstige Finanzinstitute oder Versicherungsunternehmen gerichtet waren, die nach Kenntnis der chinesischen Regierung Kredite an die Papierbeschichtungsindustrie vergeben haben. |
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(35) |
Die Kommission wies alle interessierten Parteien auf die Folgen einer mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit hin und gab ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme. Es gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen ein. Im Einklang mit Artikel 28 der Grundverordnung hielt die Kommission die Verwendung der besten verfügbaren Informationen für notwendig, um das Anhalten von Subventionspraktiken der VR China in der Papierindustrie zu untersuchen. |
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(36) |
Was den Rückgriff auf verfügbare Informationen betrifft, wies das Berufungsgremium darauf hin, dass die Verwendung bereits aktenkundiger Tatsachen nach Artikel 12 Absatz 7 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (SCM-Abkommen) ausschließlich für die Zwecke der Ersetzung womöglich fehlender Informationen zulässig ist, damit im Hinblick auf die Subventionierung oder Schädigung eine zutreffende Feststellung getroffen werden kann. Dementsprechend erklärte das Berufungsgremium, „there has to be a connection between the 'necessary information' that is missing and the particular 'facts available' on which a determination under Article 12.7 is based. [Therefore] an investigating authority must use those 'facts available' that 'reasonably replace the information that an interested party failed to provide', with a view to arriving at an accurate determination“ („Es muss zwischen den fehlenden 'erforderlichen Informationen' und den jeweiligen 'verfügbaren Informationen', die einer Feststellung nach Artikel 12 Absatz 7 zugrunde gelegt werden, ein Zusammenhang bestehen. Um zu einer zutreffenden Feststellung zu gelangen, muss eine Untersuchungsbehörde daher diejenigen 'verfügbaren Informationen' zugrunde legen, die 'als gerechtfertigter Ersatz für Informationen dienen, deren Bereitstellung eine interessierte Partei versäumt hat'“). Das Berufungsgremium erläuterte weiter, dass sich der Begriff „verfügbare Informationen“ auf Tatsachen beziehe, die im Besitz der Untersuchungsbehörde und in ihren schriftlichen Unterlagen festgehalten seien. Da Feststellungen nach Artikel 12 Absatz 7 auf der Grundlage „der verfügbaren Informationen“ erfolgen müssten, könnten sie nicht auf der Grundlage von Spekulationen oder Annahmen erfolgen, zu denen keinen Informationen vorliegen. Darüber hinaus müsse die Untersuchungsbehörde bei der Argumentation und Beurteilung, welche verfügbaren Informationen einen vertretbaren Ersatz für die fehlenden Informationen darstellen könnten, alle begründeten aktenkundigen Informationen berücksichtigen. Die Feststellung, welche Informationen einen vertretbaren Ersatz für fehlende erforderliche Informationen bilden, schließe laut Berufungsgremium einen Prozess der Argumentation und Beurteilung seitens der Untersuchungsbehörde ein. In Fällen, in denen einer Untersuchungsbehörde mehrere Informationen vorliegen, aus denen sie eine Auswahl treffen muss, scheine es nahezuliegen, dass der Prozess der Argumentation und Beurteilung einen gewissen Vergleich einschließen würde, damit eine zutreffende Feststellung getroffen werden könne. Die Beurteilung der erforderlichen „verfügbaren Informationen“ und ihre mögliche Form würden von den besonderen Umständen eines Falles abhängen, einschließlich der Art, der Qualität und des Umfangs der aktenkundigen Nachweise sowie der jeweils zu treffenden Feststellungen. Art und Umfang der erforderlichen Erläuterung und Analyse würden sich von einer zur anderen Feststellung zwangsläufig unterscheiden (10). |
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(37) |
Dementsprechend legte die Kommission ihrer Analyse alle ihr verfügbaren Informationen zugrunde, insbesondere
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3.2. Bei der aktuellen Untersuchung einbezogene Subventionen und Subventionsprogramme
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(38) |
Angesichts der oben erwähnten mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller entschied sich die Kommission dafür, das Anhalten einer Subventionierung wie folgt zu prüfen. Zunächst prüfte die Kommission, ob der Papierbeschichtungsindustrie aus den Subventionen, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung angefochten wurden, weiterhin Vorteile erwachsen sind. Anschließend untersuchte die Kommission, ob die Papierbeschichtungsindustrie, so wie im Antrag behauptet, in den Genuss neuer Subventionen (d. h. Subventionen, die in der Ausgangsuntersuchung nicht angefochten wurden) gekommen ist. Die Kommission entschied, dass aufgrund der Feststellungen, durch die das Anhalten einer Subventionierung für die meisten in der Ausgangsuntersuchung angefochtenen Subventionen sowie das Vorliegen neuer Subventionen bestätigt wurden, keine Notwendigkeit bestand, alle anderen Subventionen zu untersuchen, die den Angaben des Antragstellers zufolge vorliegen. Vielmehr sollte die Kommission nach Artikel 18 der Grundverordnung untersuchen, ob es — in welchem Umfang auch immer — Beweise für ein Anhalten der Subventionierung gibt. |
3.3. Im Rahmen der Ausgangsuntersuchung angefochtene Subventionen
I. Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen
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(39) |
In der Ausgangsuntersuchung ermittelte die Kommission im Zusammenhang mit dieser Maßnahme Subventionen in Höhe von 5,37 % (ad valorem) im Falle der APP-Gruppe (16) und 1,26 % (ad valorem) im Falle der Chenming-Gruppe (17). |
a) Staatliche Maßnahmen zugunsten der Papierbeschichtungsindustrie
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(40) |
Die Kommission prüfte zunächst, ob die Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen, so wie es in der Ausgangsuntersuchung der Fall war, Bestandteil der Umsetzung der Zentralplanung der chinesischen Regierung ist, mit der die Entwicklung der papierherstellenden Industrie gefördert werden soll. |
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(41) |
Die Papierbeschichtungsindustrie, die Gegenstand der Untersuchung der Kommission war, ist Teil einer weiter gefassten Kategorie der Papierindustrie, die auch als papierherstellende Industrie bezeichnet wird. Der Antragsteller gab an, dass die chinesische Regierung ihre Papierindustrie weiterhin subventioniere, und verwies auf eine Reihe von Dokumenten über Maßnahmen und Planungen sowie auf Rechtsvorschriften, die die Grundlage für das Anhalten der staatlichen Unterstützung dieses Wirtschaftszweigs bilden würden. |
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(42) |
In der Ausgangsuntersuchung stellte die Kommission fest, dass für die Papierindustrie spezifische politische Pläne bestanden. In diesen Plänen war festgelegt, dass die staatlichen Behörden die Leistung der Papierindustrie eng überwachen und zur Verwirklichung der in den politischen Plänen festgelegten Ziele politische Sondermaßnahmen (z. B. Durchführungsdekrete) einsetzen. Außerdem ergab die Untersuchung, dass in den spezifischen politischen Plänen die Vergabe von Darlehen zu Sonderbedingungen für die Papierindustrie vorgesehen ist. |
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(43) |
In der aktuellen Untersuchung stellte die Kommission fest, dass der Finanzmarkt in der VR China durch die Eingriffe der chinesischen Regierung weiterhin verzerrt wird. Die Feststellungen, die in der Ausgangsuntersuchung auf der Grundlage der zum damaligen Zeitpunkt geltenden staatlichen Pläne getroffen wurden, werden in dieser Auslaufüberprüfung bestätigt. Der während des UZÜ geltende 12. Fünfjahresplan (18) und der vorherige 11. Fünfjahresplan weisen die Papierindustrie weiterhin als geförderten Wirtschaftszweig aus. |
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(44) |
Der 13. Fünfjahresplan (2016-2020) bezieht sich auf den Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung, zeigt jedoch auf, dass die Subventionierung auch in Zukunft anhalten wird. Tatsächlich wird darin die Papierindustrie in besonderem Maße als geförderter Wirtschaftszweig herausgestellt. |
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(45) |
In der Ausgangsuntersuchung hielt die Kommission zum Beschluss Nr. 40 des Staatsrats (19) (im Folgenden „Beschluss Nr. 40“) fest, dass dieses Gesetz als Anordnung des Staatsrats und somit des höchsten Verwaltungsorgans der VR China für alle anderen öffentlichen Körperschaften und die Wirtschaftsakteure rechtsverbindlich ist. Darin wurde für die Wirtschaftszweige eine Einteilung in „geförderte, eingeschränkte und ausgesonderte Projekte“ (Encouraged, Restrictive and Eliminated Projects) vorgenommen. Dieses Gesetz ist ein rechtsverbindliches Dokument zur Industriepolitik, das zeigt, auf welche Weise die chinesische Regierung ihre Politik zur Unterstützung von Unternehmensgruppen oder Wirtschaftszweigen, darunter die im Verzeichniskatalog als geförderter Wirtschaftszweig eingestufte Papierindustrie, verfolgt. Auf der Grundlage der Stellungnahme der chinesischen Regierung zu dieser Untersuchung bestätigte die Kommission, dass der Beschluss Nr. 40 weiterhin in Kraft ist. |
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(46) |
Was die Zahl der als gefördert eingestuften Wirtschaftszweige betrifft, so umfasst diese Gruppe insgesamt 26 Wirtschaftszweige und somit nur einen Teil der chinesischen Wirtschaft. Außerdem erhalten nur bestimmte Aktivitäten innerhalb dieser 26 Wirtschaftszweige den Status „gefördert“. In Artikel 17 des Beschlusses Nr. 40 ist auch festgelegt, dass die „geförderten Investitionsprojekte“ in den Genuss von spezifischen Privilegien und Anreizen (finanzielle Unterstützung, Befreiung von Einfuhrabgaben, Umsatzsteuerbefreiung, Abgabenbefreiung) kommen. In Bezug auf die „eingeschränkten und ausgesonderten Projekte“ werden die staatlichen Behörden mit dem Beschluss Nr. 40 ermächtigt, unmittelbar regulierend in den Markt einzugreifen. So wird die maßgebliche Behörde in den Artikeln 18 und 19 aufgefordert, Finanzinstituten die Gewährung von Darlehen zu untersagen; außerdem wird darin die staatliche Preisverwaltungsabteilung angewiesen, die Strompreise zu erhöhen, und die Versorgungsunternehmen erhalten die Instruktion, die Stromversorgung für diese „eingeschränkten und ausgesonderten Projekte“ einzustellen. Aus den vorstehenden Informationen geht deutlich hervor, dass der Beschluss Nr. 40 für alle Wirtschaftsinstitutionen und -einrichtungen verbindliche Regeln und Anweisungen in Form von Richtlinien zur Förderung und Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige, zu denen auch die Papierindustrie gehört, enthält. |
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(47) |
In der aktuellen Untersuchung stellte die Kommission fest, dass in einer Reihe politischer Dokumente die Papierindustrie ausdrücklich als „geförderter Wirtschaftszweig“ benannt wird. Das betrifft insbesondere den 12. Fünfjahresplan für die Papierindustrie (12th Five-Year Plan for the Paper Industry). Dieser Plan wird im Rahmen des vom Ministerium für Industrie und Informationstechnologie erstellten 12. Fünfjahresprogramms für Innovation im Bereich der industriellen Technologie (12th Five Year Industrial Technology Innovation Programme) umgesetzt. In dem Programm wird auch auf die Förderung der „industriellen Umstrukturierung und des Ausbaus der Papierindustrie und damit verwandter Wirtschaftszweige“ Bezug genommen. Ebenso enthält der genannte Beschluss Nr. 40 Hinweise auf Unterstützungsmaßnahmen für die Weiterentwicklung und Modernisierung der Papierindustrie. In diesen politischen Plänen werden also nicht nur allgemeine Erklärungen zur Förderung abgegeben, sondern die Einrichtungen werden angewiesen, dem politischen Ziel einer Förderung der Entwicklung der Papierbeschichtungsindustrie Rechnung zu tragen. |
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(48) |
Darüber hinaus sehen die entwicklungspolitischen Maßnahmen für die papierherstellende Industrie für das Jahr 2007 (2007 Development Policy for the Papermaking Industry, im Folgenden „Papierherstellungsplan 2007“) spezifische Bedingungen, Ausrichtungen und Ziele für die papierherstellende Industrie vor. Die Ausgangsuntersuchung ergab, dass der Papierherstellungsplan 2007 eine Beschreibung des Zustands der Papierindustrie in China enthält (u. a. mit Angaben zur Zahl der Unternehmen, zur Produktion sowie zu Verbrauch und Ausfuhren und mit Statistiken über die Art der verwendeten Rohstoffe). Ferner werden darin die politischen Maßnahmen und Ziele dargelegt, die für die Papierindustrie in Bezug auf die Planungsstrategie, den Einsatz von Rohstoffen, Technologie und Anlagen sowie die Waren- und Organisationsstruktur der Papierhersteller festgelegt sind. Zudem werden in dem Plan gewisse „Zulassungskriterien“ für die Papierindustrie festgesetzt, etwa konkrete Anforderungen an das Verhältnis von Aktiva und Passiva sowie spezifische Bonitätseinstufungen und konkrete Ziele im Hinblick auf Größenvorteile, Marktanteilsquoten und Vorgaben zum Energie- und Wasserverbrauch der Unternehmen. Unternehmen werden aufgefordert, auf der Grundlage des Papierherstellungsplans 2007 Entwicklungspläne zu erarbeiten. Außerdem werden darin die Provinzen und Regionen angewiesen, sich an der Umsetzung des Plans zu beteiligen, und ein ganzes Kapitel ist dem Thema „Investition und Finanzierung“ der papierherstellenden Industrie gewidmet. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass dem Plan zufolge Finanzinstitute eindeutig gehalten sind, keine Darlehen für Projekte zu vergeben, die den Regelungen des Plans nicht gerecht werden. Insgesamt gesehen handelt es sich beim Papierherstellungsplan 2007 um ein spezifisches staatliches Instrument zur Regulierung der Papierindustrie in China, das nur als verbindliches industriepolitisches Instrument angesehen werden kann und von den einschlägigen interessierten Parteien in China (staatliche Behörden, Finanzinstitute und Hersteller) konkret umzusetzen ist. Da die Papierindustrie im 12. und 13. Fünfjahresplan weiterhin als „geförderter“ Wirtschaftszweig eingestuft wird und kein Dokument übermittelt wurde oder gefunden werden konnte, mit dem der Papierherstellungsplan 2007 abgelöst oder geändert wird, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Papierherstellungsplan 2007 weiterhin in Kraft ist. |
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(49) |
Darüber hinaus sind auf allgemeiner Ebene Geschäftsbanken nach Artikel 34 des Gesetzes über Geschäftsbanken von 2015 (Commercial Banking Law) „verpflichtet, ihre Darlehensgeschäfte entsprechend den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und nach Maßgabe der staatlichen Industriepolitik zu betreiben“. Dies deutet darauf hin, dass die Darlehen, die Hersteller von gestrichenem Feinpapier von staatseigenen Banken und anderen Finanzinstituten erhalten, in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Regierung und den staatlichen Zielen vergeben werden. |
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(50) |
Schließlich wies die Kommission noch auf ihre Feststellungen in der Ausgangsuntersuchung betreffend die Rolle der National Development and Reform Commission (Kommission für nationale Entwicklung und Reform, im Folgenden „NDRC“) hin. Die NDRC ist eine Agentur des Staatsrats, die die makroökonomische Politik koordiniert und die Regierungsinvestitionen verwaltet. Der Staatsrat, das höchste Verwaltungsgremium der Regierung, erstellte unter anderem den Papierherstellungsplan 2007, der von der NDRC befolgt werden muss. Die Ausgangsuntersuchung ergab zudem, dass die NDRC ständig ausführliche Informationen von Unternehmen erfasst. Das Bestehen eines systematischen Mechanismus zur Erfassung unternehmensbezogener Daten, die für Regierungspläne und -projekte heranzuziehen sind, zeigt, dass diese Pläne und Projekte als wichtiges Element der staatlichen Industriepolitik gelten. |
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(51) |
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass jede Entscheidung, die ein Finanzinstitut im Hinblick auf die Papierindustrie (und damit auch im Hinblick auf die Papierbeschichtungsindustrie als Teilkategorie) trifft, weiterhin dadurch beeinflusst wird, dass die erklärten Ziele der maßgeblichen politischen Pläne erfüllt werden müssen. |
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(52) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen stellte die Kommission fest, dass der Zusammenhang zwischen den spezifischen politischen Zielen nach Maßgabe dieser Pläne und Dokumente einerseits und der Unterstützung für die Papierbeschichtungsindustrie andererseits während des UZÜ anhält. Die Papierbeschichtungsindustrie gilt als wichtiger/strategischer Wirtschaftszweig, dessen Entwicklung vom Staat als politisches Ziel aktiv vorangetrieben wird, unter anderem durch die Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen. |
b) Staatseigene Banken als öffentliche Körperschaften
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(53) |
Die Kommission gelangte in der Ausgangsuntersuchung zu dem Schluss (20), dass der Finanzmarkt in China durch die Eingriffe der Regierung verzerrt wird und dass sich die von Nichtregierungsbanken und anderen Finanzinstituten angewendeten Zinssätze nach den staatlichen Zinssätzen richten dürften. Die Untersuchung brachte keine neuen Anhaltspunkte zutage, die dieser Feststellung widersprechen würden; auch die chinesische Regierung legte im Laufe dieser Untersuchung keine Nachweise für eine Änderung dieses Umstands vor. Der Antrag enthielt Behauptungen, denen zufolge die chinesische Regierung ihre Papierindustrie weiterhin durch Policy Loans zu Sonderbedingungen subventioniere. Die Kommission weist erneut darauf hin, dass nach Ansicht des WTO-Berufungsgremiums der folgende Test durchzuführen ist, um nachzuweisen, dass es sich bei einem staatseigenen Unternehmen um eine öffentliche Körperschaft handelt: „What matters is whether an entity is vested with authority to exercise governmental functions, rather than how that is achieved. There are many different ways in which government in the narrow sense could provide entities with authority. Accordingly, different types of evidence may be relevant to showing that such authority has been bestowed on a particular entity. Evidence that an entity is, in fact, exercising governmental functions may serve as evidence that it possesses or has been vested with governmental authority, particularly where such evidence points to a sustained and systematic practice. It follows, in our view, that evidence that a government exercises meaningful control over an entity and its conduct may serve, in certain circumstances, as evidence that the relevant entity possesses governmental authority and exercises such authority in the performance of governmental functions. We stress, however, that, apart from an express delegation of authority in a legal instrument, the existence of mere formal links between an entity and government in the narrow sense is unlikely to suffice to establish the necessary possession of governmental authority. Thus, for example, the mere fact that a government is the majority shareholder of an entity does not demonstrate that the government exercises meaningful control over the conduct of that entity, much less that the government has bestowed it with governmental authority. In some instances, however, where the evidence shows that the formal indicia of government control are manifold, and there is also evidence that such control has been exercised in a meaningful way, then such evidence may permit an inference that the entity concerned is exercising governmental authority.“ („Ausschlaggebend ist die Frage, ob einer Einrichtung Befugnisse zur Ausübung hoheitlicher Aufgaben übertragen wurden, und nicht, auf welche Weise dieser Umstand erzielt wurde. Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten, mit denen eine Regierung Einrichtungen Befugnisse übertragen kann. Für den Nachweis, dass einer bestimmten Einrichtung derartige Befugnisse übertragen wurden, können dementsprechend verschiedene Beweisarten maßgeblich sein. Der Nachweis, dass eine Einrichtung de facto hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, kann als Beweis für den Umstand, dass sie hoheitliche Gewalt besitzt oder ihr diese übertragen wurde, gelten, insbesondere dann, wenn solche Nachweise auf eine anhaltende und systematische Praxis schließen lassen. Nach unserer Auffassung kann der Nachweis, dass ein Hoheitsträger eine bedeutsame Kontrolle über eine Einrichtung und deren Verhalten ausübt, daher unter bestimmten Umständen als Beweis dafür dienen, dass die betreffende Einrichtung hoheitliche Gewalt besitzt und diese bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben ausübt. Wir weisen jedoch darauf hin, dass, abgesehen von einer ausdrücklichen Übertragung von Befugnissen mithilfe eines Rechtsinstruments, das bloße Bestehen förmlicher Verbindungen zwischen einer Einrichtung und einer Regierung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht ausreicht, um das erforderliche Innehaben hoheitlicher Gewalt festzustellen. Folglich geht aus der bloßen Tatsache, dass ein Hoheitsträger Hauptanteilseigner einer Einrichtung ist, nicht hervor, dass der Hoheitsträger bedeutsame Kontrolle über das Verhalten dieser Einrichtung ausübt, geschweige denn, dass er ihr hoheitliche Gewalt übertragen hätte. Wenn sich aus dem Beweismaterial viele förmliche Indizien für eine hoheitliche Kontrolle ergeben und auch Anzeichen dafür vorliegen, dass die Kontrolle in bedeutsamer Weise ausgeübt wurde, können diese Nachweise in einigen Fällen jedoch den Rückschluss gestatten, dass die betreffende Einrichtung hoheitliche Gewalt ausübt.“) (21) Wie nachfolgend erläutert, stützt sich im vorliegenden Fall die Schlussfolgerung, dass den staatseigenen Banken, die Darlehen zu Sonderbedingungen gewährt haben, die Befugnisse zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben übertragen wurden, auf die besten verfügbaren Informationen zu Staatseigentum, förmliche Indizien der hoheitlichen Kontrolle sowie Nachweise dafür, dass die chinesische Regierung weiterhin eine bedeutsame Kontrolle über das Verhalten dieser Banken ausübt. |
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(54) |
Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen stellte die Kommission fest, dass sich die meisten großen Banken weiterhin in Staatseigentum befinden. Die chinesische Regierung stellte Informationen bereit, wonach die chinesische Regierung Hauptanteilseigner der vier größten Banken der VR China ist: der Industrial and Commercial Bank of China (im Folgenden „ICBC“), der Bank of China (im Folgenden „BOC“), der China Construction Bank (im Folgenden „CCB“) und der Agricultural Bank of China (im Folgenden „ABC“). An der Bank of Communications hält die chinesische Regierung nach eigenen Angaben weniger als 50 %. In jüngeren Untersuchungen, darunter die Auslaufüberprüfung zu Solarpaneelen, stellte die Kommission fest, dass die Bank of Communications aufgrund indirekter Beteiligungen unter hoheitlicher Kontrolle steht (22). |
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(55) |
Auf der gleichen Grundlage gelangte die Kommission weiterhin zu dem Schluss, dass es Hinweise auf förmliche Indizien der hoheitlichen Kontrolle in den staatseigenen Banken gibt. Für die EXIM beispielsweise wird die vom Staat vorgegebene Funktion in der „Bekanntmachung des Staatsrates über die Gründung der Export-Import Bank of China“ (Notice of Establishing Export-Import Bank of China) und der Satzung der EXIM festgelegt. Als hundertprozentiger Anteilseigner der EXIMkontrolliert der Staat die Bank, indem er die Mitglieder ihres Aufsichtsrates ernennt. Diese Mitglieder vertreten in den Sitzungen der EXIM die Interessen des Staates einschließlich seiner strategischen Erwägungen. Ein Vorstand (Board of Directors) besteht nicht. Das Management der EXIM wird unmittelbar vom Staat ernannt. (23) Auf der Website der EXIM (24) heißt es, sie habe sich der Unterstützung von Chinas Außenhandel, Investitionen und internationaler wirtschaftlicher Zusammenarbeit verschrieben und verpflichte sich, die finanzielle Unterstützung für wichtige Wirtschaftszweige auszubauen und Schwachstellen in der chinesischen Wirtschaft zu beseitigen und auf diese Weise für eine nachhaltige und gesunde wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu sorgen. |
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(56) |
Obwohl die chinesische Regierung behauptet, dass die staatseigenen Banken keine öffentlichen Körperschaften seien und dass der Zinsmarkt für Kredite und Einlagen liberalisiert worden sei, liegen keine Nachweise für eine grundlegende Reform des Bankensektors in der VR China vor, mit der das System zur Darlehensvergabe marktorientierter gestaltet würde. Vielmehr gelangte die Kommission in jüngeren Untersuchungen zur gegenteiligen Auffassung (25). |
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(57) |
Weder die chinesische Regierung in ihrer ungeprüften Antwort noch die staatseigenen Banken und anderen Finanzinstitute, an die ein Fragebogen gerichtet war, haben ausreichende Nachweise dafür erbracht, dass die Darlehensvergabe an Unternehmen auf der Grundlage angemessener Bonitätseinstufungen erfolgt. Dementsprechend liegen der Kommission keine Informationen vor, die der früheren Feststellung widersprechen, dass die staatseigenen Banken geförderte Wirtschaftszweige unterstützen und/oder die nationalen Strategien umsetzen, wie in den Erwägungsgründen 40 und 52 ausgeführt. |
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(58) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungsten kam die Kommission zu dem Schluss, dass die staatseigenen Banken die spezifischen politischen Ziele nach Maßgabe des vorstehend dargelegten Rechtsrahmens dadurch umsetzen, dass sie im Hinblick auf die Papierindustrie hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, und damit als öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung und nach der einschlägigen Rechtsprechung der WTO handeln. |
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(59) |
Darüber hinaus ergab die Untersuchung der Kommission, dass selbst dann, wenn die staatseigenen Banken nicht als öffentliche Körperschaften betrachtet würden, sie dennoch als Einrichtungen aufgefasst würden, die von der chinesischen Regierung betraut und dazu angewiesen werden, Aufgaben wahrzunehmen, die — im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung und in Anbetracht des in den Erwägungsgründen 40 und 52 erläuterten normativen Rahmens — normalerweise der Regierung obliegen. Somit würde ihr Verhalten in jedem Fall der chinesischen Regierung zugerechnet werden. Aus den gleichen Gründen würden die von anderen Finanzinstituten an Unternehmen der Papierindustrie gewährten Darlehen der chinesischen Regierung zugerechnet werden. |
c) Vorteil
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(60) |
In der Ausgangsuntersuchung stellte die Kommission fest, dass die Papierindustrie in den Genuss von Darlehen zu Sonderbedingungen gekommen ist. Nach der Festlegung der Kommission entspricht die Höhe des Vorteils der Differenz zwischen dem Betrag, den das Unternehmen für das staatliche Darlehen bezahlt, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen zu zahlen hätte. Dieser Betrag wurde anschließend dem Gesamtumsatz der mitarbeitenden ausführenden Hersteller zugerechnet. Die im Zusammenhang mit dieser Maßnahme ermittelte Höhe der Subventionen betrug 5,37 % (ad valorem) im Falle der APP-Gruppe und 1,26 % (ad valorem) im Falle der Chenming-Gruppe. |
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(61) |
In dieser Untersuchung fand die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen an Hersteller von gestrichenem Feinpapier in der VR China nicht mehr anhält. |
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(62) |
Die Kommission weist darauf hin, dass der Antragsteller in seinem Antrag und den nachfolgend übermittelten Unterlagen Beispiele dafür aufgeführt hat, dass ausführende Hersteller — auch während des UZÜ — weiterhin Darlehen erhalten haben, insbesondere
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(63) |
Angesichts der fehlenden Mitarbeit der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie hätte feststellen können, dass die vom Antragsteller genannten Darlehen unter üblichen Marktbedingungen gewährt wurden. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen stellte die Kommission jedoch fest, dass die chinesischen ausführenden Hersteller weiterhin in den Genuss von Darlehen zu Sonderbedingungen kommen. Tatsächlich wird die Papierindustrie weiterhin als „geförderter Wirtschaftszweig“ eingestuft. Darüber hinaus stellte die Kommission in jüngeren Untersuchungen fest, dass die Darlehen zu Sonderbedingungen an geförderte Wirtschaftszweige zu Zinssätzen weit unterhalb der Sätze vergeben wurden, die erhoben worden wären, wenn auf dem Finanzmarkt keine Verzerrungen, darunter das Fehlen gültiger Ratings, bestehen würden (26). |
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(64) |
Daher gelangte die Kommission, ohne den Umfang der mittels Darlehen zu Sonderbedingungen gewährten Subventionen genau beziffern zu müssen, zu dem Schluss, dass die chinesische Regierung im Einklang mit der in spezifischen Plänen und Richtlinien zur Papierindustrie festgelegten Strategie weiterhin Darlehen zu Sonderbedingungen mit günstigen Zinssätzen gewährt hat. Die Unternehmen der Papierindustrie konnten während des UZÜ weiterhin den direkten Transfer von Geldern in Form von Darlehen zu Sonderbedingungen in Anspruch nehmen. |
d) Spezifität
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(65) |
Wie in den Erwägungsgründen 40 und 52 dargelegt, enthalten mehrere rechtliche Unterlagen, die sich ausdrücklich auf Unternehmen der Papierindustrie beziehen, Anweisungen für Finanzinstitute. Durch diese Unterlagen ist belegt, dass die Finanzinstitute nur einer begrenzten Zahl an Wirtschaftszweigen/Unternehmen Darlehen zu Sonderbedingungen gewähren, und zwar jenen, die die einschlägigen Strategien der chinesischen Regierung befolgen. |
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(66) |
Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die Subventionen in Form von Darlehen zu Sonderbedingungen nicht generell verfügbar, sondern spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung sind. Zudem legte keine der interessierten Parteien Beweise vor, denen zu entnehmen wäre, dass die Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen auf objektiven Kriterien oder Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung beruht. |
e) Schlussfolgerung
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(67) |
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Papierbeschichtungsindustrie weiterhin in den Genuss von Subventionen in Form von Darlehen zu Sonderbedingungen gekommen ist. Da die Kriterien der finanziellen Beihilfe, eines Vorteil für die ausführenden Hersteller und der Spezifität erfüllt sind, wird diese Subvention weiterhin als anfechtbar betrachtet. |
II. Körperschaftsteuerprogramme
II.A. Steuervergünstigungsregelungen für Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie oder neue Technologien
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(68) |
In der Ausgangsuntersuchung ermittelte die Kommission in diesem Zusammenhang Subventionen in Höhe von 1,22 % (ad valorem) im Falle der APP-Gruppe und 0,58 % (ad valorem) im Falle der Chenming-Gruppe. |
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(69) |
Mit dieser Subvention kommt ein Unternehmen, dessen Antrag auf Zertifizierung als Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien genehmigt wird, in den Genuss eines reduzierten Körperschaftsteuersatzes von 15 % gegenüber dem herkömmlichen Satz von 25 %. |
a) Rechtsgrundlage
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(70) |
Die Subvention ist als Steuervergünstigung nach Artikel 28 des Körperschaftsteuergesetzes der VR China (Enterprise Income Tax Law of the People's Republic of China), Nr. 63, verkündet am 16. März 2007, gestaltet und mit Verwaltungsmaßnahmen zur Ermittlung von Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien (Administrative Measures for the determination of High and New Tech Enterprises) verbunden. Die diesbezügliche Bekanntmachung der staatlichen Steuerverwaltung (Notice of the State Administration of Taxation on the Issues concerning Enterprise Income Tax Payment of High & New Technology Enterprises, Guo Shui Han [2008] Nr. 985) bezieht sich ebenfalls auf diese Regelung und enthält weitere Einzelheiten zu deren Umsetzung. |
b) Förderfähigkeit
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(71) |
In Artikel 10 der Verwaltungsmaßnahmen zur Ermittlung von Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien sind die Kriterien aufgeführt, die Unternehmen zur Inanspruchnahme dieses reduzierten Körperschaftsteuersatzes berechtigen. Erfüllt das Unternehmen alle in Artikel 10 festgelegten Bedingungen, muss es bei den zuständigen Behörden einen Antrag nach dem in Artikel 11 derselben Rechtsvorschrift dargelegten Verfahren einreichen. |
c) Praktische Umsetzung
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(72) |
Jedes Unternehmen, das den reduzierten Körperschaftssteuersatz beantragen will, muss ein Online-Formular an das örtliche Amt für Wissenschaft und Technologie senden, das den Antrag vorab prüft. Danach schickt dieses Amt eine Empfehlung an die Abteilung für Wissenschaft und Technologie der Provinz. Vor einer Entscheidung über die Zertifizierung als Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien kann diese Abteilung unter anderem beschließen, direkt beim Antragsteller eine Untersuchung vor Ort durchzuführen. |
d) Ergebnisse der aktuellen Untersuchung
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(73) |
Wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt wurde, sollte der reduzierte Körperschaftsteuersatz als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufgefasst werden, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst. Da in den Rechtsvorschriften selbst, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, der Zugang zu diesem reduzierten Körperschaftsteuersatz ausschließlich auf bestimmte als gefördert eingestufte Unternehmen und Wirtschaftszweige — z. B. Unternehmen der Papierbeschichtungsindustrie — beschränkt wird, ist diese Subvention noch immer spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung. |
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(74) |
Weder von der chinesischen Regierung noch von den ausführenden Herstellern wurden Nachweise vorgelegt, aus denen sich entnehmen lässt, dass die Papierbeschichtungsindustrie nicht mehr in den Genuss dieses reduzierten Körperschaftsteuersatzes kommt. Auf der Grundlage der vom Antragsteller im Antrag gemachten Angaben sowie von jüngeren Untersuchungen (27) und öffentlich zugänglichen Informationen (28) stellte die Kommission fest, dass die Papierbeschichtungsindustrie weiterhin in den Genuss von Steuervergünstigungsregelungen für Unternehmen kommt, die als Unternehmen im Bereich Hochtechnologie oder neue Technologien anerkannt sind (was die Papierbeschichtungsindustrie einschließt). |
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(75) |
Angesichts der fehlenden Mitarbeit der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im UZÜ gewährten Subventionen hätte berechnen können. Allerdings erachtete die Kommission diesbezügliche Berechnungen angesichts der abschließenden Ergebnisse der aktuellen Auslaufüberprüfung auch nicht als notwendig. |
e) Schlussfolgerung
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(76) |
Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese Subvention weiterhin als anfechtbar zu betrachten ist. |
II.B. Steuervergünstigungsregelungen für Forschung und Entwicklung
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(77) |
In der Ausgangsuntersuchung ermittelte die Kommission im Zusammenhang mit dieser Steuervergünstigung Subventionen in Höhe von 0,02 % (ad valorem) im Falle der APP-Gruppe und 0,05 % (ad valorem) im Falle der Chenming-Gruppe. |
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(78) |
Die chinesische Regierung gewährt Steuervergünstigungen für alle Unternehmen, die anerkannte Projekte im Bereich Forschung und Entwicklung (im Folgenden „FuE“) durchführen. Aufgrund dieser Einstufung können Unternehmen, die für die Entwicklung neuer Technologien, Produkte oder Methoden FuE-Aufwendungen tätigen, zusätzliche 50 % ihrer FuE-Aufwendungen mit der Körperschaftsteuerschuld verrechnen. Auch für die Aufwendungen für immaterielle FuE-Vermögenswerte können die berechtigten Unternehmen 150 % der ihnen entstandenen tatsächlichen Kosten abziehen. |
a) Rechtsgrundlage
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(79) |
Die steuerliche Vorzugsbehandlung ist in Artikel 30 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes der VR China (Enterprise Income Tax Law of the People's Republic of China), Nr. 63, verkündet am 16. März 2007, in Artikel 95 der Verordnungen zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes der VR China, Erlass Nr. 512 des Staatsrats der VR China (Regulations of the People's Republic of China on the Implementation of the Enterprise Income Tax Law, Decree of the State Council of the People's Republic of China, No. 512), verkündet am 6. Dezember 2007, und im Leitfaden „Guide to Key Fields“ (Bekanntmachung Nr. 6, 2007) festgelegt. |
b) Förderfähigkeit
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(80) |
Diese steuerliche Vorzugsbehandlung sieht einen Vorteil für Unternehmen vor, die anerkannte FuE-Projekte durchführen. Ein Anspruch nach dieser Regelung besteht nur für FuE-Projekte von Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien, die vorrangig vom Staat unterstützt werden, und für Projekte, die im Leitfaden „Guide to Key Fields of High Tech Industrialization“ im Rahmen der von der NDRC bekannt gegebenen aktuellen Entwicklungspriorität aufgeführt sind. |
c) Praktische Umsetzung
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(81) |
Jedes Unternehmen, das diese steuerliche Vorzugsbehandlung beantragen will, muss beim örtlichen Amt für Wissenschaft und Technologie ausführliche Angaben zu den FuE-Projekten einreichen. Nach der Prüfung stellt das Steueramt den Genehmigungsbescheid aus. Der der Körperschaftsteuer unterliegende Betrag wird um 50 % der tatsächlichen Ausgaben für genehmigte Projekte gesenkt. |
d) Ergebnisse der aktuellen Untersuchung
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(82) |
Wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt wurde, sollte die steuerliche Vorzugsbehandlung als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufgefasst werden, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst. Da in den Rechtsvorschriften selbst, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, der Zugang zu dieser Regelung ausschließlich auf bestimmte als gefördert eingestufte Unternehmen und Wirtschaftszweige — z. B. solche der Papierbeschichtungsindustrie — beschränkt wird, ist diese Subvention noch immer spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung. |
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(83) |
Weder von der chinesischen Regierung noch von den ausführenden Herstellern wurden Nachweise vorgelegt, aus denen sich entnehmen lässt, dass die Papierbeschichtungsindustrie nicht mehr in den Genuss dieser steuerlichen Vorzugsbehandlung kommt. Auf der Grundlage der vom Antragsteller im Antrag gemachten Angaben stellte die Kommission fest, dass die Papierbeschichtungsindustrie im UZÜ weiterhin in den Genuss von Steuervergünstigungsregelungen für FuE kommt. Tatsächlich ist im Rahmen der steuerlichen Vorzugsbehandlung weiterhin ein Vorteil für Unternehmen vorgesehen, die formell als Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien anerkannt sind. |
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(84) |
Angesichts der fehlenden Mitarbeit der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im UZÜ gewährten Subventionen hätte berechnen können. Allerdings erachtete die Kommission diesbezügliche Berechnungen angesichts der abschließenden Ergebnisse der aktuellen Auslaufüberprüfung auch nicht als notwendig. |
e) Schlussfolgerung
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(85) |
Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese Subvention weiterhin als anfechtbar zu betrachten ist. |
II.C Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen
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(86) |
In der Ausgangsuntersuchung ermittelte die Kommission im Zusammenhang mit dieser Regelung Subventionen in Höhe von 1,34 % (ad valorem) im Falle der APP-Gruppe und 0,21 % (ad valorem) im Falle der Chenming-Gruppe. |
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(87) |
Die Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen betrifft Unternehmen, die in der VR China ansässig und Anteilseigner anderer in der VR China ansässiger Unternehmen sind. Erstere haben Anspruch auf eine Steuerbefreiung für Einkommen aus bestimmten von Letzteren ausgeschütteten Dividenden. |
a) Rechtsgrundlage
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(88) |
Diese Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen ist in Artikel 26 des Körperschaftsteuergesetzes der VR China festgelegt und wird in Artikel 83 der Verordnungen zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes der VR China, Erlass Nr. 512 des Staatsrats der VR China, verkündet am 6. Dezember 2007, näher erläutert. |
b) Förderfähigkeit
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(89) |
Diese Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen sieht einen Vorteil für alle gebietsansässigen Unternehmen vor, die Anteile an anderen in China ansässigen Unternehmen besitzen. |
c) Praktische Umsetzung
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(90) |
Die Unternehmen können diese Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen direkt über ihre Steuererklärung in Anspruch nehmen. |
d) Ergebnisse der aktuellen Untersuchung
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(91) |
Die Kommission stellte in der Ausgangsuntersuchung fest, dass diese Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufgefasst werden sollte, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst. Da in den Rechtsvorschriften selbst, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, der Zugang zu dieser Regelung ausschließlich auf Unternehmen beschränkt wird, die in der VR China ansässig sind und Dividendeneinkommen von anderen in der VR China ansässigen Unternehmen erhalten (im Gegensatz zu Unternehmen, die in ausländische Unternehmen investieren), ist diese Subvention noch immer spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung. |
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(92) |
Weder von der chinesischen Regierung noch von den ausführenden Herstellern wurden Nachweise vorgelegt, aus denen sich entnehmen lässt, dass die Papierbeschichtungsindustrie nicht mehr in den Genuss dieser Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen kommt. Auf der Grundlage der vom Antragsteller im Antrag gemachten Angaben sowie von jüngeren Untersuchungen (29) stellte die Kommission fest, dass die Papierbeschichtungsindustrie weiterhin in den Genuss der Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen kommt. |
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(93) |
Angesichts der fehlenden Mitarbeit der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im UZÜ gewährten Subventionen hätte berechnen können. Allerdings erachtete die Kommission diesbezügliche Berechnungen angesichts der abschließenden Ergebnisse der aktuellen Auslaufüberprüfung auch nicht als notwendig. |
e) Schlussfolgerung
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(94) |
Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese Subvention weiterhin als anfechtbar zu betrachten ist. |
III. Programme im Zusammenhang mit indirekten Steuern und Einfuhrzöllen
III.A. Umsatzsteuer- und Zollbefreiungen für eingeführte Anlagen
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(95) |
In der Ausgangsuntersuchung ermittelte die Kommission im Zusammenhang mit dieser Maßnahme Subventionen in Höhe von 1,17 % (ad valorem) im Falle der APP-Gruppe und 0,61 % (ad valorem) im Falle der Chenming-Gruppe. |
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(96) |
Diese Maßnahme sieht Vorteile in Form von Umsatzsteuerbefreiung und zollfreier Einfuhr von Investitionsgütern für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung (Foreign Invested Enterprises, im Folgenden auch „FIE“) oder für inländische Unternehmen vor, die sich im Einklang mit den einschlägigen investitions-, steuer- und zollrechtlichen Vorschriften das von den chinesischen Behörden ausgestellte Zertifikat für staatlich geförderte Projekte beschaffen können. |
a) Rechtsgrundlage
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(97) |
Die Umsatzsteuer- und Zollbefreiungen stützen sich auf eine Reihe von Rechtsvorschriften, nämlich das Rundschreiben des Staatsrats über die Anpassung der Steuerregelungen für eingeführte Anlagen (Circular of the State Council on Adjusting Tax Policies on Imported Equipment) Nr. 37/1997, die Bekanntmachung Nr. 43 [2008] des Finanzministeriums, der Allgemeinen Zollverwaltung und der staatlichen Steuerverwaltung (Announcement No.43 [2008] of the Ministry of Finance, the General Administration of Customs, the State Administration of Taxation of the People's Republic of China), die Bekanntmachung des NDRC zu den maßgeblichen Aspekten bezüglich der Handhabung des Bestätigungsschreibens für inländische oder aus dem Ausland finanzierte, staatlich geförderte Entwicklungsprojekte (Notice of the National Development and Reform Commission on Relevant Issues concerning the Handling of Confirmation letter on Domestic or Foreign-funded Projects encouraged to develop by the State) Nr. 316 [2006] vom 22. Februar 2006 sowie das Verzeichnis für 2008 der nicht vom Zoll zu befreienden Einfuhrartikel für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung oder inländische Unternehmen (Catalogue on non-duty-exemptible Articles of importation for either FIEs or domestic enterprises). |
b) Förderfähigkeit
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(98) |
Die Anspruchsberechtigung beschränkt sich auf Antragsteller — entweder Unternehmen mit ausländischer Beteiligung oder inländische Unternehmen —, die sich das Zertifikat für staatlich geförderte Projekte beschaffen können. |
c) Praktische Umsetzung
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(99) |
Nach Artikel I Absatz 1 der Bekanntmachung der NDRC zu den maßgeblichen Aspekten bezüglich der Handhabung des Bestätigungsschreibens für inländische oder aus dem Ausland finanzierte, staatlich geförderte Entwicklungsprojekte Nr. 316 [2006] vom 22. Februar 2006 sind ausländische Investitionsprojekte, die den Kriterien der Kategorie „geförderte ausländische Investitionsprojekte mit Technologietransfer“ im Leitfaden für ausländische Direktinvestitionen (Guiding Catalogue of @) und im branchenbezogenen Verzeichnis für ausländische Investitionen in den zentralen und westlichen Regionen (Industrial Catalogue for Foreign Investment in Central and Western Regions) entsprechen, von Zoll und Umsatzsteuer auf eingeführte Waren befreit; ausgenommen hiervon sind Waren, die im Verzeichnis der Einfuhrwaren, für die im Rahmen ausländischer Investitionsprojekte keine Steuerbefreiung gewährt wird (Catalogue of Import Commodities Not Enjoying Tax Exemption of the Foreign Invested Projects) aufgeführt sind. Die Bestätigungsschreiben für ausländische Investitionsvorhaben der Kategorie „gefördert“ mit einer Gesamtinvestitionssumme von 30 Mio. USD oder mehr werden von der NDRC ausgestellt. Die Bestätigungsschreiben für ausländische Investitionsvorhaben der Kategorie „gefördert“ mit einer Gesamtinvestitionssumme von weniger als 30 Mio. USD werden von den entsprechenden Ausschüssen oder Wirtschaftsbehörden auf Provinzebene ausgestellt. Nach Eingang des Bestätigungsschreibens für die Kategorie „gefördert“ legen die Unternehmen die Bescheinigungen und sonstigen Antragsunterlagen ihren lokalen Zollbehörden vor, um ihren Anspruch auf Zoll- und Umsatzsteuerbefreiung für die Einfuhr von Anlagen nachzuweisen. |
d) Ergebnisse der aktuellen Untersuchung
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(100) |
Die Kommission stellte in der Ausgangsuntersuchung fest, dass die Umsatzsteuer- und Zollbefreiungen als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufgefasst werden sollten, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst. Da in den Rechtsvorschriften selbst, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, der Zugang zu dieser Regelung ausschließlich auf Unternehmen beschränkt wird, die innerhalb spezifischer Geschäftsfelder investieren, die (im Leitfaden für ausländische Direktinvestitionen und im Verzeichnis wichtiger Wirtschaftszweige, Waren und Technologien, deren Entwicklung derzeit staatlich unterstützt wird) erschöpfend gesetzlich festgelegt sind, ist diese Subvention weiterhin spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung. |
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(101) |
Weder von der chinesischen Regierung noch von den ausführenden Herstellern wurden Nachweise vorgelegt, aus denen sich entnehmen lässt, dass die Papierbeschichtungsindustrie nicht mehr in den Genuss dieser Umsatzsteuer- und Zollbefreiungen kommt. Auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen und insbesondere der Schlussfolgerungen der Kommission zu dieser Subvention in aktuellen Untersuchungen (30) stellte die Kommission fest, dass die Papierbeschichtungsindustrie weiterhin in den Genuss von Umsatzsteuer- und Zollbefreiungen für eingeführte Anlagen kommt. |
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(102) |
Angesichts der fehlenden Mitarbeit der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im UZÜ gewährten Subventionen hätte berechnen können. Allerdings erachtete die Kommission diesbezügliche Berechnungen angesichts der abschließenden Ergebnisse der aktuellen Auslaufüberprüfung auch nicht als notwendig. |
e) Schlussfolgerung
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(103) |
Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese Subvention weiterhin als anfechtbar zu betrachten ist. |
III.B. Umsatzsteuernachlässe für im Inland hergestellte Anlagen
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(104) |
In der Ausgangsuntersuchung ermittelte die Kommission in diesem Zusammenhang Subventionen in Höhe von 0,03 % (ad valorem) im Falle der APP-Gruppe und 0,05 % (ad valorem) im Falle der Chenming-Gruppe. |
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(105) |
Diese Maßnahme sieht Vorteile in Form von Umsatzsteuernachlässen für den Erwerb im Inland hergestellter Anlagen durch Unternehmen mit ausländischer Beteiligung vor. |
a) Rechtsgrundlage
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(106) |
Die Umsatzsteuernachlässe stützen sich auf eine Reihe von Rechtsvorschriften:
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b) Förderfähigkeit
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(107) |
Die Anspruchsberechtigung beschränkt sich auf Unternehmen mit ausländischer Beteiligung, die im Inland hergestellte Anlagen erwerben und unter die Kategorie „gefördert“ fallen. |
c) Praktische Umsetzung
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(108) |
Durch das Programm soll die Umsatzsteuer, die von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung für den Erwerb im Inland hergestellter Anlagen gezahlt wurde, erstattet werden, wenn die Anlagen nicht im Verzeichnis der nicht vom Zoll zu befreienden Artikel aufgeführt sind und wenn der Wert der Anlagen nicht die Grenze für die Gesamtinvestitionssumme eines Unternehmens mit ausländischer Beteiligung übersteigt, wie sie in den vorläufigen Verwaltungsmaßnahmen im Hinblick auf den Erwerb im Inland hergestellter Anlagen (Trial Administrative Measures on Purchase of Domestically Produced Equipment) festgelegt ist. |
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(109) |
In der Ausgangsuntersuchung wurde festgestellt, dass diese Maßnahme von allen mitarbeitenden Herstellern in Anspruch genommen wurde. |
d) Ergebnisse der aktuellen Untersuchung
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(110) |
Die Kommission stellte in der Ausgangsuntersuchung fest, dass die Umsatzsteuernachlässe als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufgefasst werden sollten, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst. Da die Subvention darauf beruht, dass die Verwendung inländischer Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhält, ist diese Subvention noch immer spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe b der Grundverordnung. |
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(111) |
Weder von der chinesischen Regierung noch von den ausführenden Herstellern wurden Nachweise vorgelegt, aus denen sich entnehmen lässt, dass die Papierbeschichtungsindustrie nicht mehr in den Genuss dieser Umsatzsteuernachlässe und Zollbefreiungen kommt. Auf der Grundlage jüngerer Untersuchungen (31) stellte die Kommission fest, dass die Papierbeschichtungsindustrie weiterhin in den Genuss von Umsatzsteuernachlässen für den Erwerb im Inland hergestellter Anlagen kommt. |
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(112) |
Angesichts der fehlenden Mitarbeit der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im UZÜ gewährten Subventionen hätte berechnen können. Allerdings erachtete die Kommission diesbezügliche Berechnungen angesichts der abschließenden Ergebnisse der aktuellen Auslaufüberprüfung auch nicht als notwendig. |
e) Schlussfolgerung
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(113) |
Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese Subvention weiterhin als anfechtbar zu betrachten ist. |
IV. Zuschussprogramme
a) Einleitung
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(114) |
Die Kommission stellte in der Ausgangsuntersuchung fest, dass die Papierbeschichtungsindustrie in den Genuss verschiedener Zuschussprogramme gekommen ist. Insbesondere bewertete die Kommission in der Ausgangsuntersuchung fünf Programme, die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern angegeben worden waren, und stufte jedes von ihnen als anfechtbar ein. Daneben nahm die Kommission noch sechs weitere von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern gemeldete Programme zur Kenntnis, für die sie angesichts des geringen Umfangs der damit verbundenen Vorteile jedoch keine Bewertung vornahm. |
b) Ergebnisse der aktuellen Untersuchung
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(115) |
Die Kommission stellte in der Ausgangsuntersuchung fest, dass die Hersteller von gestrichenem Feinpapier im Rahmen der Pläne der chinesischen Regierung zur Unterstützung der Papierindustrie in den Genuss verschiedener Zuschüsse gekommen sind, die als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form einer Zur-Verfügung-Stellung von Geldern aufgefasst werden sollten, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst. |
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(116) |
Weder von der chinesischen Regierung noch von den ausführenden Herstellern wurden Nachweise vorgelegt, aus denen sich entnehmen lässt, dass die Papierbeschichtungsindustrie nicht mehr in den Genuss dieser Zuschüsse kommt. Auf der Grundlage der vom Antragsteller im Antrag gemachten Angaben sowie von jüngeren Untersuchungen (32) stellte die Kommission fest, dass die Papierbeschichtungsindustrie als geförderter Wirtschaftszweig weiterhin in den Genuss von Zuschüssen kommt. |
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(117) |
Beispielsweise konnte die Kommission dem Jahresbericht 2015 der Chenming-Gruppe entnehmen, dass diese im Jahr 2015 staatliche Zuschüsse in Höhe von 245 Mio. CNY erhielt, die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen waren. Ein weiterer Betrag von 150 Mio. CNY wurde als Sonderzuschüsse der China Development Bank, einer in Staatseigentum befindlichen Bank, gemeldet. Eine weitere Aufschlüsselung nach Art der erhaltenen Zuschüsse oder Angaben zu konkreten Beträgen wurden nicht bereitgestellt. Zusammengenommen machten diese Zuschüsse im Jahr 2015 mehr als 1 % des Umsatzes der Chenming-Gruppe aus. In dem Antrag legte der Antragsteller außerdem Nachweise dafür vor, dass die Chenming-Gruppe im Jahr 2014 vom Finanzbüro der Stadt Shouguang Subventionen für die Bezahlung von Abwasserbeseitigungsleistungen erhielt. |
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(118) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesische Regierung der Papierbeschichtungsindustrie weiterhin verschiedene Zuschüsse gewährt und dass die Hersteller von gestrichenem Feinpapier in der VR China weiterhin in den Genuss dieser Zuschüsse kommen, ohne den Umfang der erwachsenden Vorteile genau quantifizieren zu müssen. Diese Zuschüsse gelten als spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Grundverordnung und scheinen zudem auf Ad-hoc-Basis gewährt worden zu sein. |
c) Schlussfolgerung
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(119) |
Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese Subvention weiterhin als anfechtbar zu betrachten ist. |
V. Staatliche Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt (LTAR)
— Bereitstellung von Grund und Boden zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt
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(120) |
In der Ausgangsuntersuchung ermittelte die Kommission im Zusammenhang mit dieser Maßnahme und unter Heranziehung der Grundstückspreise in Taiwan als Bemessungsgrundlage Subventionen in Höhe von 2,81 % (ad valorem) im Falle der APP-Gruppe und 0,69 % (ad valorem) im Falle der Chenming-Gruppe. |
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(121) |
Die Kommission stellte in der Ausgangsuntersuchung fest, dass die Papierbeschichtungsindustrie in der VR China in den Genuss der Bereitstellung von Grund und Boden und insbesondere der Vergabe von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt gekommen war. |
a) Rechtsgrundlage und Förderfähigkeit
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(122) |
In dem Antrag erbrachte der Antragsteller Nachweise dafür, dass die chinesische Regierung an die Papierbeschichtungsindustrie weiterhin Landnutzungsrechte zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt vergeben hat. Die Rechtsgrundlage für diese Behauptung sind die folgenden Dokumente, die von der chinesischen Regierung übermittelt wurden:
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(123) |
Die chinesische Regierung weigerte sich, Angaben zu den tatsächlichen Preisen von Landnutzungsrechten, dem ihren Behauptungen zufolge in China bestehenden Grundstücksmarkt mit geordnetem Wettbewerb sowie zur Vorgehensweise in Fällen zu machen, in denen ehemaligen Nutzern Grund und Boden entzogen wird. |
b) Praktische Umsetzung
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(124) |
Nach Artikel 2 des Gesetzes über die Verwaltung von Grund und Boden befindet sich aller Grund und Boden im Eigentum des Staates, da nach der chinesischen Verfassung und den einschlägigen Rechtsvorschriften das Land kollektiv dem chinesischen Volk gehört. Grund und Boden kann nicht verkauft werden, Landnutzungsrechte können jedoch in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften erteilt werden: Die staatlichen Behörden übertragen Grund und Boden durch öffentliche Ausschreibungen, Angebotsverfahren und Auktionen. |
c) Untersuchungsergebnisse
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(125) |
In der Ausgangsuntersuchung stellte die Kommission fest, dass die Einräumung von Landnutzungsrechten durch die chinesische Regierung als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form einer Zur-Verfügung-Stellung von Waren aufgefasst werden sollte, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst. |
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(126) |
Weder von der chinesischen Regierung noch von den ausführenden Herstellern wurden Nachweise vorgelegt, aus denen sich entnehmen lässt, dass die Papierbeschichtungsindustrie nicht mehr in den Genuss der Vergabe von Landnutzungsrechten kommt. Auf der Grundlage der vom Antragsteller im Antrag gemachten Angaben sowie von jüngeren Untersuchungen (33) und der ungeprüften Informationen, die die chinesische Regierung in ihrer Antwort auf den Fragebogen bereitgestellt hat, stellte die Kommission fest, dass die Papierbeschichtungsindustrie im UZÜ weiterhin in den Genuss der Bereitstellung von Grund und Boden zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt gekommen ist. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die für die Landnutzung gezahlten Preise weiterhin subventioniert wurden, da das von der chinesischen Regierung verhängte System keinen Marktgrundsätzen folgt. Da die Papierindustrie im Rahmen des 12. Fünfjahresplans im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin als geförderter Wirtschaftszweig eingestuft war und im Rahmen des 13. Fünfjahresplans nach wie vor als geförderter Wirtschaftszweig gilt, stellte die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen fest, dass die Übertragung von Grund und Boden zu Sonderbedingungen anhält. Die Übertragung von Landnutzungsrechten durch die chinesische Regierung auf die Papierindustrie als einem der geförderten Wirtschaftszweige zeigt, dass die Subvention spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Grundverordnung ist. |
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(127) |
Angesichts der fehlenden Mitarbeit der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im UZÜ gewährten Subventionen hätte berechnen können. Allerdings erachtete die Kommission diesbezügliche Berechnungen angesichts der abschließenden Ergebnisse der aktuellen Auslaufüberprüfung auch nicht als notwendig. |
d) Schlussfolgerung
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(128) |
Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese Subvention weiterhin als anfechtbar zu betrachten ist. |
3.4. Neue Subventionen, die in der Ausgangsuntersuchung nicht angefochten wurden
I. Programme für Ausfuhrversicherungen für die Papierbeschichtungsindustrie
a) Rechtsgrundlage
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(129) |
Das Programm stützt sich auf die folgenden gesetzlichen Grundlagen:
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b) Sinosure ist eine öffentliche Körperschaft
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(130) |
Auf der Grundlage der der Kommission vorliegenden Informationen und in Anbetracht der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und Sinosure gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Sinosure eine öffentliche Körperschaft im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Grundverordnung ist. Die Schlussfolgerung, dass Sinosure die Befugnisse zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben übertragen wurden, beruht wie im oben beschriebenen Fall der Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen insbesondere auf den besten verfügbaren Informationen zu Staatseigentum, förmlichen Indizien der hoheitlichen Kontrolle sowie Nachweisen dafür, dass die chinesische Regierung weiterhin eine bedeutsame Kontrolle über das Verhalten von Sinosure ausübt. |
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(131) |
Wie in der aktuellen Untersuchung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen bestätigt wurde, befindet sich Sinosure zur Gänze im Eigentum und unter finanzieller Kontrolle des Staates. Sinosure ist eine staatliche Einzelfirma, deren Gesellschaftsanteile zu 100 % im Eigentum des Staatsrates stehen. Das Grundkapital von 4 Mrd. RMB stammt entsprechend dem staatlichen Haushaltsplan aus dem Wagniskapitalfonds für Ausfuhrkreditversicherungen. Darüber hinaus hat der Staat 2011 eine Kapitalzufuhr in Höhe von 20 Mrd. RMB über die China Investment Corporation, den chinesischen Staatsfonds, getätigt. (34) Nach der Satzung (Articles of Association) ist für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens das Finanzministerium zuständig, dem Sinosure zudem seine Finanz- und Buchungsberichte sowie Berichte über die Verwendung staatlicher Haushaltsmittel zur Prüfung und Genehmigung vorlegen muss. |
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(132) |
Was die hoheitliche Kontrolle anbelangt, so verfügt Sinosure als staatliche Einzelfirma nicht über einen Vorstand (Board of Directors). Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats (Board of Supervisors) werden vom Staatsrat ernannt und üben ihr Amt nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen für Aufsichtsräte großer staatlicher Finanzinstitute (Interim Regulation on the Board of Supervisors of Important State-owned Financial Institutions) aus. Auch die Geschäftleitung von Sinosure wird von der Regierung ernannt. Wie der Website von Sinosure (35) zu entnehmen ist, fungiert der Vorstandsvorsitzende von Sinosure als Sekretär des Parteikomitees und sind die meisten Mitglieder der Führungsebene ebenfalls Mitglieder des Parteikomitees. |
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(133) |
Für einige Jahre hat Sinosure keine Jahresberichte veröffentlicht (36); auch im UZÜ wurde kein Jahresbericht veröffentlicht. Allerdings zeigt der Jahrsbericht 2011 von Sinosure, dass diese Einrichtung hoheitliche Aufgaben wahrnimmt und staatliche Ziele verfolgt, woraus der Schluss gezogen werden kann, dass sie eine unmittelbare Verkörperung des Regierungshandelns ist. Im Jahresbericht 2011 von Sinosure werden diesbezüglich mehrere Aussagen getroffen. Darin heißt es, „Sinosure hat aktiv die politischen Funktionen einer Exportkreditagentur wahrgenommen und ist gut ins erste Jahr des 12. Fünfjahresplans gestartet“ (Jahresbericht 2011, S. 4). „Die Vorantreibung der Unternehmensreform hat die politische Funktion von Sinosure als Exportkreditagentur gestärkt. Auf der Wirtschaftskonferenz des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas ist diese Funktion hervorgehoben und sind klare Anforderungen an die Kreditversicherung festgelegt worden, die unseren Wachstumspfad unterstützen“ (Jahresbericht 2011, S. 5). „Im Jahr 2011 setzte Sinosure die Strategien, Beschlüsse und Maßnahmen des Zentralkomitees und des Staatsrates sowie die staatliche Politik in den Bereichen Diplomatie, Außenhandel, Industrie und Finanzen um, übte seine politische Funktion in vollem Umfang aus und erzielte ein schnelles Wachstum“ (Jahresbericht 2011, S. 11). „Sinosure setzte die staatliche Politik der Sonderregelungen für Ausfuhrversicherungen für große Vollanlagen [Special Arrangement for Export Financing Insurance for Large Complete-set Equipment] umfassend um und erfüllte seine vom Staat vorgegebenen Verpflichtungen“ (Jahresbericht 2011, S. 11). |
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(134) |
Die Auslaufüberprüfung zu Solarpaneelen ergab, dass die im Jahresbericht 2011 von Sinosure beschriebene Situation durch den Jahresbericht 2014 bestätigt wurde, demzufolge „Sinosure keine Mühen gescheut hat, die nationalen Strategien Chinas zu unterstützen, was durch die Sondierung neuer Ideen und Konzepte, die Verbesserung der Arbeitsmethoden, die Optimierung von Waren und Dienstleistungen sowie durch Effizienzsteigerungen zur Erfüllung seiner politischen Aufgaben angestrebt wurde; [zudem agiert Sinosure als] politikstützendes Organ“ (37). |
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(135) |
Der institutionelle Rahmen und andere von der chinesischen Regierung herausgegebene Dokumente, die für die Geschäftstätigkeit von Sinosure maßgeblich sind, verdeutlichen außerdem, dass Sinosure mit den Befugnissen zur Durchführung der Regierungspolitik ausgestattet wurde. Immer noch maßgeblich für die Geschäftstätigkeit von Sinosure ist die gemeinsam mit dem Handelsministerium herausgegebene Bekanntmachung über die Umsetzung der Strategie zur Förderung des Handels durch Wissenschaft und Technologie mithilfe der Ausfuhrkreditversicherung (Notice on the Implementation of the Strategy of Promoting Trade through Science and Technology by Utilising Export Credit Insurance) (Shang Ji Fa [2004] Nr. 368) vom 26. Juli 2004. Dieser Bekanntmachung zufolge soll die Ausfuhr von Hochtechnologie und neuen Technologien und von Waren mit hohem Mehrwert durch eine verstärkte Nutzung von Ausfuhrkreditversicherungen gefördert werden. |
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(136) |
Wie in den Erwägungsgründen 40 bis 52 dargelegt, stellte die Kommission fest, dass die Papierbeschichtungsindustrie von der chinesischen Regierung als wichtiger/strategischer Wirtschaftszweig betrachtet wird, dessen Entwicklung vom Staat als politisches Ziel aktiv vorangetrieben wird. Es sei daran erinnert, dass die Papierindustrie zu den 26 als „gefördert“ eingestuften Wirtschaftszweigen gehört (vgl. Erwägungsgrund 46). Die Kommission wies darauf hin, dass das Ausfuhrkreditversicherungsgeschäft von Sinosure dem Finanzsektor zuzurechnen ist, für den bereits festgestellt wurde, dass der Staat in der VR China unmittelbar in die Finanzmärkte eingreift und die normalen Marktabläufe verzerrt (siehe Erwägungsgrund 53). |
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(137) |
Der Kommission sind weitere Dokumente bekannt, aus denen hervorgeht, dass Sinosure unmittelbar die Politik der Regierung zum Nutzen u. a. der ausführenden Hersteller umsetzt. Der sogenannte 840-Plan ist in der Bekanntmachung des Staatsrats vom 27. Mai 2009 enthalten (38). Der Plan sieht den Einsatz von 84 Mrd. USD für die Ausfuhrversicherung vor und stellt eine der sechs Maßnahmen dar, die vom Staatsrat im Jahr 2009 zur Stabilisierung der Exportnachfrage infolge der weltweiten Wirtschaftskrise und der damit einhergehenden wachsenden Nachfrage nach Ausfuhrkreditversicherungen eingeleitet wurden. Zu den sechs Maßnahmen zählen unter anderem eine umfassendere Deckung durch Ausfuhrkreditversicherungen, die Bereitstellung kurzfristiger Ausfuhrkreditversicherungen in der Größenordnung von 84 Mrd. USD im Jahr 2009 und eine Senkung der Versicherungsprämien. Als einzige politische Einrichtung, die Ausfuhrkreditversicherungen abschließt, wird Sinosure mit der Durchführung des Plans beauftragt. Was die Senkung der Versicherungsprämie anbelangt, so wurde Sinosure verpflichtet, die durchschnittliche Rate für kurzfristige Ausfuhrkreditversicherungen im Vergleich zur Gesamt-Durchschnittsprämie des Jahres 2008 um 30 % zu senken. |
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(138) |
Der sogenannte 421-Plan war in der gemeinsam vom Handels- und vom Finanzministerium herausgegebenen Bekanntmachung vom 22. Juni 2009 über die Umsetzung von Sonderarrangements für die Finanzierung von Ausfuhrversicherungen für große Vollanlagen (Notice on the issues to implement special arrangements for financing of insurance on the export of large complete sets of equipment) enthalten. Auch dabei handelte es sich um eine wichtige Maßnahme zur Unterstützung des verstärkten außenwirtschaftlichen Engagements Chinas infolge der weltweiten Finanzkrise von 2009; darin waren für die Finanzierung von Versicherungen zur Förderung der Ausfuhr von großen Vollanlagen 42,1 Mrd. USD vorgesehen. Sinosure und einige andere große Finanzinstitute sollten die Mittel verwalten und aufbringen. Die unter dieses Dokument fallenden Unternehmen würden in den Genuss der finanziellen Vorzugsbehandlung, einschließlich der Ausfuhrkreditversicherung, kommen. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft der chinesischen Regierung zur Mitarbeit konnte die Kommission keine zusätzlichen Einzelheiten über die Anwendung dieser Bekanntmachung in Erfahrung bringen. Angesichts des Fehlens gegenteiliger Beweise ging die Kommission davon aus, dass auch die Papierindustrie unter die Bekanntmachung fällt. |
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(139) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Sinosure eine öffentliche Körperschaft ist, der die Befugnisse zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben übertragen wurden. Die gleiche Schlussfolgerung wurde in früheren Antisubventionsuntersuchungen zu geförderten Wirtschaftszweigen in der VR China gezogen (39). |
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(140) |
Da es sich bei Sinosure um eine öffentliche Körperschaft handelt, die Hoheitsgewalt besitzt und die Vorschriften und Pläne der Regierung ausführt, stellt die Gewährung von Ausfuhrkreditversicherungen an Hersteller von gestrichenem Feinpapier eine finanzielle Beihilfe in Form eines möglichen direkten Transfers von Geldern der Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung dar. |
c) Vorteil
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(141) |
Angesichts der fehlenden Mitarbeit der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im UZÜ gewährten Subventionen hätte berechnen können. Allerdings erachtete die Kommission diesbezügliche Berechnungen angesichts der abschließenden Ergebnisse der aktuellen Auslaufüberprüfung auch nicht als notwendig. In jedem Fall stellte die Kommission auf der Grundlage der im Antrag bereitgestellten Informationen sowie von jüngeren Untersuchungen (40) fest, dass ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 und des Artikels 6 Buchstabe c der Grundverordnung in dem Maße gegeben ist, in dem Sinosure Ausfuhrkredite zu günstigeren Konditionen versichert als zu solchen, die der Begünstigte normalerweise auf dem Markt erhalten würde, oder ein Risiko versichert wird, für das ansonsten keine Versicherung auf dem Markt verfügbar wäre. |
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(142) |
Tatsächlich ist in Artikel 11 der Satzung, die von der chinesischen Regierung in ihrer Antwort auf den Fragebogen übermittelt wurde, festgelegt, dass die Bilanz von Sinosure ausgeglichen sein muss. Mit anderen Worten: Das Unternehmen strebt satzungsgemäß keinen angemessenen Gewinn an, sondern im Einklang mit seiner Funktion als staatlicher Monopolanbieter von Ausfuhrkreditversicherungen in der VR China lediglich eine ausgeglichene Gewinn- und Verlustrechnung. Wie bereits erläutert, geht aus dem Dossier hervor, dass Sinosure als staatseigenes Unternehmen aufgrund der rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen für seine Geschäftstätigkeit und in Erfüllung seiner vom Staat vorgegebenen Funktion die Strategien und Pläne der Regierung auszuführen hat. Als Zugehörige der „geförderten Wirtschaftszweige“, die vom Staat spezielle Unterstützung erhalten, genossen die Hersteller von gestrichenem Feinpapier vollen Zugang zu den Ausfuhrkreditversicherungen, die Sinosure zu Vorzugsprämien vergeben hat. Somit versorgt Sinosure die Papierbranche in unbegrenztem Umfang mit Ausfuhrkreditversicherungen, ohne dass die angebotenen niedrigen Prämien das Ausfuhrversicherungsrisiko in diesem Wirtschaftszweig widerspiegeln würden. |
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(143) |
Darüber hinaus wurde in der Auslaufüberprüfung zu Solarpaneelen festgestellt, dass Sinosure im Jahr 2015, d. h. während des Untersuchungszeitraums der aktuellen Überprüfung, Verluste verzeichnete (41) und auch in den Jahren 2013 und 2014 Verluste gemacht hätte, wenn nicht gewisse betriebsfremde Einnahmen verzeichnet worden wären (42). All diese im Dossier enthaltenen Angaben lassen bereits den Schluss zu, dass die langfristigen Geschäftskosten durch die von Sinosure erhobenen Prämien weiterhin nicht gedeckt werden. |
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(144) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen stellte die Kommission das Bestehen eines Vorteils fest, der andernfalls für die Papierbeschichtungsindustrie nicht bestanden hätte. |
d) Spezifität
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(145) |
Die Subventionen sind im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung von der Ausfuhrleistung abhängig und daher spezifisch. |
e) Schlussfolgerung
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(146) |
Die Kommission gelangte auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu dem Schluss, dass Hersteller von gestrichenem Feinpapier in der VR China im UZÜ in den Genuss der von Sinosure bereitgestellten Ausfuhrkreditversicherungen gekommen sind. |
II. Umsatzsteuernachlässe für Waren, die aus mindestens 70 % Altfasern und landwirtschaftlichen Reststoffen hergestellt werden
a) Rechtsgrundlage
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(147) |
Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2015 wurde die Regelung zur Umsatzsteuerbefreiung oder -rückerstattung für Produktionsabläufe und Arbeitsleistungen mit hohem Ressourcenverbrauch unter der Bekanntmachung des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung über Druck und Verteilung des Verzeichnisses der Umsatzsteuer-Präferenzpolitik für Waren und Arbeitsleistungen mit hohem Ressourcenverbrauch (Notice of the Ministry of Finance and the State Administration of Taxation on Printing and Distributing the Catalogue of VAT Preference Policy for Products and Labor Services Based on Comprehensive Utilization of Resources) (CaiShui [2015], Nr. 78) konsolidiert. Inlandsverkäufe von gestrichenem Feinpapier unterliegen einem Umsatzsteuersatz von 17 %. Der Bekanntmachung zufolge erhalten Unternehmen für Waren, die aus mindestens 70 % Altfasern und landwirtschaftlichen Reststoffen wie Bagasse, Altpapier und Getreidestroh hergestellt werden, eine Umsatzsteuervergütung von 50 %. |
b) Förderfähigkeit
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(148) |
Den ungeprüften Informationen der chinesischen Regierung zufolge geht aus der Bekanntmachung hervor, dass die Regelungen zur Erstattung der Mehrwertsteuer für den Verkauf von Waren gelten, bei deren Produktion die aufbereiteten, wiederverwendbaren oder nicht gebrauchten Stoffe oder Energieerzeugnisse aus anderen Produktionsprozessen eingesetzt werden. |
c) Praktische Umsetzung
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(149) |
Den ungeprüften Informationen der chinesischen Regierung zufolge wird das Programm von der staatlichen Steuerverwaltung der Volksrepublik China (State Administration of Taxation of the People's Republic of China) mit Unterstützung anderer zuständiger Behörden verwaltet und von den örtlichen Steuerbehörden in ihren jeweiligen Zuständigkeitsgebieten umgesetzt. Unternehmen, die eine Mehrwertsteuererstattung beantragen, müssen den Antrag zusammen mit weiteren maßgeblichen Unterlagen bei der Steuerbehörde zur Prüfung einreichen. Nach Bewilligung des Antrags kann der Antragsteller die Vorteile in Anspruch nehmen. |
d) Untersuchungsergebnisse
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(150) |
Die Kommission stellte fest, dass die Umsatzsteuernachlässe der chinesischen Regierung für Waren, die aus mindestens 70 % Altfasern und landwirtschaftlichen Reststoffen hergestellt werden, als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufgefasst werden sollten, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen gelangte die Kommission des Weiteren zu dem Schluss, dass die Subvention spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Grundverordnung ist. |
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(151) |
Weder von der chinesischen Regierung noch von den ausführenden Herstellern wurden Nachweise vorgelegt, aus denen sich entnehmen lässt, dass die Papierbeschichtungsindustrie nicht wie im Antrag behauptet in den Genuss dieser Umsatzsteuernachlässe gekommen ist. Vielmehr wird in der Bekanntmachung, auf die in Erwägungsgrund 147 Bezug genommen wird, Papier ausdrücklich als Ware genannt, für die Ressourcen wie Bagasse, Altpapier und Getreidestroh verwendet werden, und festgestellt, dass die Hersteller spezifische technische Vorschriften für die Zellstoff- und Papierindustrie einhalten müssen. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesische Regierung der Papierbeschichtungsindustrie für Waren, die aus mindestens 70 % Altfasern und landwirtschaftlichen Reststoffen hergestellt werden, Subventionen in Form von Umsatzsteuernachlässen gewährt und dass die Hersteller von gestrichenem Feinpapier in der VR China im UZÜ in den Genuss dieser Nachlässe kommen. |
e) Schlussfolgerung
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(152) |
Die Kommission gelangte auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu dem Schluss, dass Hersteller von gestrichenem Feinpapier in der VR China im UZÜ in den Genuss dieser Subvention gekommen sind. |
3.5. Allgemeine Schlussfolgerung zum Anhalten der Subventionierung
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(153) |
Auf der Grundlage aller vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Hersteller von gestrichenem Feinpapier in der VR China im UZÜ in den Genuss anfechtbarer Subventionen gekommen sind. |
3.6. Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen
— Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China
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(154) |
Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit wurden die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China im Einklang mit Artikel 28 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und insbesondere der vom Antragsteller bereitgestellten Informationen ermittelt, darunter Angaben einer unabhängigen Branchenbeobachtungsagentur. |
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(155) |
Die Produktionskapazität für gestrichenes holzfreies Papier in der VR China lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei 7 629 000 Tonnen (43), wovon 40 % auf die Produktion von GFP entfielen (44). Die Kapazitätsauslastung bei der Produktion von gestrichenem holzfreiem Papier in der VR China betrug im Untersuchungszeitraum der Überprüfung insgesamt 85 % (45), woraus sich Kapazitätsreserven in Höhe von 1 167 000 Tonnen (32 % des Gesamtverbrauchs von GFP in der Union) ergaben. Unter der Annahme, dass nur 40 % dieser Kapazität für GFP genutzt würden, wurden die chinesischen Kapazitätsreserven für die betroffene Ware auf 13 % des Gesamtverbrauchs in der Union veranschlagt. |
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(156) |
Überdies hat die Kommission festgestellt, dass es für Hersteller einfach ist, die Produktion von anderen gestrichenen holzfreien Waren auf die betroffene Ware umzustellen. (46) Sollten die chinesischen Hersteller auf GFP umstellen, würde dies einen Anstieg der Produktionskapazität um 3 877 000 Tonnen bewirken, was mehr als 100 % des Gesamtverbrauchs der Union (veranschlagt auf 3 589 694 Tonnen) entspricht. |
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(157) |
Es wird zwar von einem leichten Rückgang der Kapazitätsreserven für gestrichenes holzfreies Papier um 4 % ausgegangen, gleichzeitig wird jedoch auch mit einem Rückgang der Nachfrage auf dem chinesischen Inlandsmarkt um mehr als 10 % bis 2021 gerechnet (47). |
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(158) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen ausführenden Hersteller über bedeutende Kapazitätsreserven verfügen, die sie im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen dazu nutzen könnten, GFP für die Ausfuhr in den Unionsmarkt herzustellen. Die Untersuchung der Kommission ergab weiter, dass sich dieses Ausfuhrpotenzial infolge des erwarteten Rückgangs der Binnennachfrage in der VR China noch erhöhen könnte. |
3.7. Attraktivität des Unionsmarktes
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(159) |
Aus der Untersuchung ging hervor, dass in der Union weiterhin eine starke Nachfrage nach GFP besteht. Obwohl sich der Unionsverbrauch im Laufe des Bezugszeitraums verringerte, bleibt der Unionsmarkt, auf den 25 % bis 30 % der globalen Nachfrage entfallen, der weltweit größte Markt. |
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(160) |
Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass die chinesischen Ausfuhrpreise in den nahe der Union gelegenen Drittländern während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung im Durchschnitt um 7 % niedriger waren als die Preise in der Union. Dieser Preisunterschied ist angesichts des Umstands, dass der GFP-Markt wettbewerbsintensiv und sehr preisempfindlich ist, als bedeutend anzusehen. |
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(161) |
Darüber hinaus wird für die Binnennachfrage in der VR China ein Rückgang erwartet, woraus sich für die chinesischen Hersteller ein starker Anreiz zur Erschließung alternativer Märkte ergeben dürfte, die die chinesischen Überkapazitäten absorbieren. Der Markt der Vereinigten Staaten — ein weiterer wichtiger Markt für GFP — ist angesichts der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen, die in den USA gegenüber der VR China für die betroffene Ware gelten, für chinesische Hersteller weiterhin unattraktiv. |
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(162) |
In diesem Zusammenhang brachte die Regierung der VR China vor, die niedrigen Einfuhrmengen aus der VR China würden zeigen, dass der Unionsmarkt für chinesische ausführende Hersteller völlig unattraktiv sei. Aus den chinesischen Ausfuhrstatistiken gehe ferner hervor, dass die VR China im Jahr 2015 in drei andere Länder (Indien, Japan, Thailand) und in nicht der Union angehörende europäische Länder größere Mengen an GFP ausgeführt habe, was beweise, dass diese Länder, in denen keine Handelsschutzmaßnahmen bestehen würden, attraktiver seien. Die VR China sei bereits Vertragspartei von 14 Freihandelsabkommen mit verschiedenen Handelspartnern und führe derzeit Verhandlungen zu weiteren Abkommen dieser Art. Damit gehe ein Anstieg der Ausfuhren von GFP in die betroffenen Partnerländer einher. |
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(163) |
Im Hinblick auf die Auswirkungen der Freihandelsabkommen bezog sich der Einwand auf chinesische Waren ganz allgemein und schloss keine Nachweise in Verbindung mit der betroffenen Ware ein. Der Einwand wurde als zu weit gefasst und nicht hinreichend belegt erachtet. In jedem Fall weisen die der Kommission vorliegenden Informationen, wie in Erwägungsgrund 166 erläutert, in die entgegengesetzte Richtung. |
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(164) |
Tatsächlich gingen die chinesischen GFP-Ausfuhren in die Union nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen im Jahr 2010 auf beinahe Null zurück, was darauf hindeutet, dass es diese Maßnahmen waren, die den Unionsmarkt für chinesische Ausfuhren unattraktiv gemacht haben. Die Aufhebung der Maßnahmen würde den Unionsmarkt wieder attraktiv machen. Diese Vorbringen werden daher zurückgewiesen. |
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(165) |
Die APP-Gruppe räumte ein, dass der europäische Markt traditionell ein wichtiger Markt für GFP sei, seine Bedeutung jedoch angesichts des kontinuierlichen Nachfragerückgangs immer mehr abnehme, während zugleich die Nachfrage in anderen Ländern im Verlauf der letzten Jahre entweder stabil geblieben oder gestiegen sei. Weitere Anzeichen für die geringe Attraktivität des Unionsmarktes seien der Rückgang der Einfuhren aus anderen Ländern seit der Einführung der Maßnahmen und die hohen Ausfuhrmengen an vom Wirtschaftszweig der Union hergestelltem GFP. |
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(166) |
Trotz des rückläufigen Verbrauchs an GFP in der Union ist der Unionsmarkt noch immer der weltweit größte Markt für GFP. Die vorliegenden Informationen legen nahe, dass der Unionsmarkt zumindest in der nahen Zukunft weiterhin der weltweit größte Markt für GFP sein wird. (48) Auf der Grundlage der im Dossier verfügbaren Informationen wird für die GFP-Nachfrage in der VR China ein Rückgang prognostiziert und davon ausgegangen, dass etwaige Anstiege in anderen Märkten angesichts ihrer geringen Größe im Vergleich zum Unionsmarkt nicht ausreichen würden, um die Attraktivität des Unionsmarktes zu verringern. Während des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung waren Menge und Marktanteil der Einfuhren in die Union aus anderen Ländern als der VR China tatsächlich größer als während des Bezugszeitraums der aktuellen Untersuchung. Allerdings handelte es sich bei den GFP-Einfuhren aus Drittländern während des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung vorwiegend um GFP-Einfuhren aus der Schweiz, wo ein GFP-produzierendes Unternehmen ansässig ist, das sich im Eigentum eines der Unionshersteller befindet. In der aktuellen Untersuchung wurde festgestellt, dass dieser Hersteller die GFP-Produktion 2011 einstellte und es anschließend fast keine Einfuhren aus der Schweiz mehr gab. Der Rückgang der Einfuhren aus Drittländern hat also nichts mit einer vermeintlich fehlenden Attraktivität des Unionsmarktes zu tun und das Vorbringen wird zurückgewiesen. |
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(167) |
Darüber hinaus stehen die verhältnismäßig hohen Ausfuhrmengen des Wirtschaftszweigs der Union nicht im Widerspruch zu der festgestellten Attraktivität des Unionsmarktes, da die erzielten Durchschnittspreise außerhalb der Union, wo der Wirtschaftszweig der Union mit subventionierten GFP-Ausfuhren aus der VR China konkurrieren musste, für den Großteil des Bezugszeitraums unter den Durchschnittspreisen lagen, die innerhalb der Union erzielt wurden. Der Einwand wird daher zurückgewiesen. |
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(168) |
Angesichts der vorstehenden Erwägungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausfuhren aus der VR China im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich auf den Unionsmarkt gelenkt würden. |
3.8. Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung
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(169) |
Auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Subventionierung der Papierbeschichtungsindustrie in der VR China während des Bezugszeitraums anhielt und auch in Zukunft anhalten dürfte. |
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(170) |
Aufgrund der Subventionierung der Papierbeschichtungsindustrie konnten die chinesischen Hersteller ihre Produktionskapazität trotz rückläufiger Märkte in China und weltweit auf einem Niveau halten, das die Binnennachfrage bei Weitem übersteigt. |
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(171) |
Daher stellte die Kommission fest, dass die Aufhebung der Ausgleichsmaßnahmen dazu führen dürfte, dass wieder erhebliche Mengen subventionierter Einfuhren der betroffenen Ware in den Unionsmarkt umgeleitet werden. Die chinesische Regierung hat weiterhin verschiedene Subventionsprogramme für die Papierbeschichtungsindustrie bereitgestellt und der Kommission liegen ausreichende Nachweise vor, dass die Papierbeschichtungsindustrie während des UZÜ eine Reihe dieser Maßnahmen in Anspruch genommen hat. |
4. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
4.1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
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(172) |
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde die gleichartige Ware von zehn bekannten Herstellern produziert, darunter Gruppen, in deren Eigentum sich mehrere Papierfabriken befinden. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung. |
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(173) |
Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde auf rund 4 606 000 Tonnen beziffert. Auf die Unternehmen, die den Überprüfungsantrag unterstützten, entfielen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mehr als 70 % der gesamten Unionsproduktion. Wie bereits in Erwägungsgrund 18 erwähnt, entfielen auf die Unionshersteller in der Stichprobe mehr als 30 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware. |
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(174) |
Die vom Antragsteller vorgelegten makroökonomischen Daten stammen von Euro-Graph (49) und wurden gebührend geprüft. |
4.2. Unionsverbrauch
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(175) |
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch, indem sie die auf dem Unionsmarkt abgesetzten Mengen des Wirtschaftszweigs der Union und die Einfuhren aus Drittländern auf der Grundlage der Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 addierte. |
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(176) |
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt: Tabelle 1 Unionsverbrauch
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(177) |
Der Unionsverbrauch sank im Bezugszeitraum um 10 %. Gegenüber dem Jahr 2012 sank der Unionsverbrauch im Jahr 2013 um 8 % und dieser Rückgang setzte sich leicht verlangsamt fort. Der geschätzte Unionsverbrauch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung lag 21 % unter dem im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung ermittelten Verbrauch (4 572 057 Tonnen). Der rückläufige Verbrauch spiegelt den Rückgang der Nachfrage nach Grafikpapier im Allgemeinen wider, der in erster Linie auf das schnelle Wachstum der digitalen Medien zurückzuführen ist, die die traditionellen Printmedien ersetzen. |
4.3. Einfuhren aus dem betroffenen Land
4.3.1. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
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(178) |
Die Einfuhren aus der VR China in die Union entwickelten sich wie folgt: Tabelle 2 Einfuhrmenge und Marktanteil
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(179) |
Im Bezugszeitraum war die Menge der Einfuhren aus der VR China in die Union unerheblich. |
4.3.2. Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung
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(180) |
Aufgrund der unerheblichen Menge der Einfuhren von GFP aus der VR China in die Union, der Tatsache, dass sie sowohl laut Eurostat als auch laut der offiziellen Ausfuhrstatistik der VR China weniger als 0,5 % der Gesamteinfuhren unter den betreffenden KN-Codes ausmachten und aufgrund der mangelnden Aussagekraft der Preise dieser wenigen Verkäufe war es nicht möglich, auf die Einfuhrstatistiken der Union zurückzugreifen, um Schlussfolgerungen betreffend die Preise von Einfuhren aus der VR China zu ziehen. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass ersatzweise Daten zu den Verkäufen von GFP aus der VR China an andere Länder herangezogen werden sollten, um zu ermitteln, wie hoch die Preisunterbietung gewesen wäre, hätten die chinesischen Unternehmen zu diesen Preisen in die Union verkauft. |
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(181) |
Die Kommission bestimmte die theoretische Höhe der Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mittels Vergleich des gewogenen, auf die Stufe ab Werk gebrachten durchschnittlichen Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Union, der unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurde, mit dem gewogenen, auf die Stufe des CIF-Wertes frei Grenze der Union gebrachten und die Einfuhrkosten berücksichtigenden Durchschnittspreis für Ausfuhren aus der VR China in nahe der Union gelegene Länder. Da die ausführenden Hersteller in der VR China in keiner Weise mitarbeiteten, wurden die Preise der Ausfuhren aus der VR China in andere Länder nach Artikel 28 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen ermittelt. Hierzu wurden verschiedene Informationsquellen herangezogen. Als die am besten geeignete Grundlage wurden die vom Antragsteller vorgelegten Rechnungen erachtet, die von chinesischen ausführenden Herstellern an nahe der Union gelegene Drittländer, und zwar Ägypten, Russland und die Türkei, ausgestellt wurden, wobei die Preise als gewogener Durchschnitt berechnet wurden. Der Preisvergleich ergab, dass die Preise für Einfuhren aus der VR China die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 5,4 % unterboten hätten, hätten die chinesischen Ausführer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu diesen Preisen in die Union verkauft. |
4.4. Einfuhren aus anderen Drittländern
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(182) |
Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung von Menge und Marktanteil der im Bezugszeitraum getätigten Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China in die Union sowie des Durchschnittspreises dieser Einfuhren. Die Tabelle beruht auf Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6. Tabelle 3 Einfuhren aus Drittländern
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(183) |
Die Gesamtmenge der Einfuhren in die Union aus anderen Ländern als der VR China war im gesamten Bezugszeitraum gering; ihr Gesamtmarktanteil schwankte und bewegte sich in einer Größenordnung von etwa 1 %. Die Durchschnittspreise dieser Einfuhren lagen über den Durchschnittspreisen des Wirtschaftszweigs der Union. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verzeichnete keines der Drittländer einen individuellen Marktanteil von mehr als 0,4 %. |
4.5. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.5.1. Allgemeine Bemerkungen
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(184) |
Nach Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten. Wie in Erwägungsgrund 18 dargelegt, wurde für den Wirtschaftszweig der Union ein Stichprobenverfahren angewendet. |
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(185) |
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren für den gesamten Wirtschaftszweig der Union auf der Grundlage der vom Antragsteller im Überprüfungsantrag bereitgestellten Informationen. Mikroökonomische Indikatoren bewertete die Kommission lediglich in Bezug auf die Unternehmen in der Stichprobe, und zwar anhand der geprüften Fragebogenantworten. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen. |
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(186) |
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe des Betrags der Subventionierung und Erholung von einer früheren Subventionierung. |
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(187) |
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. |
4.5.2. Makroökonomische Indikatoren
4.5.2.1. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
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(188) |
Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 4 Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
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(189) |
Die Produktion ging im Bezugszeitraum um 12 % zurück. Gegenüber dem Jahr 2012 sank der Unionsverbrauch im Jahr 2013 um 7 % und dieser Rückgang setzte sich leicht verlangsamt fort. |
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(190) |
Bereits vor Beginn des Bezugszeitraums hatten die Unionshersteller beträchtliche Umstrukturierungsanstrengungen unternommen, um die strukturellen Überkapazitäten zu beseitigen; diese Anstrengungen wurden im Bezugszeitraum fortgeführt. Infolge sowohl der Schließung bestimmter Fabriken sowie der Umstellung anderer Fabriken auf die Herstellung anderer Papiererzeugnisse als GFP verringerte der Wirtschaftszweig der Union seine Produktion von GFP zwischen 2012 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um annähernd 901 216 Tonnen, d. h. um 15 %. |
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(191) |
Die stetige Verringerung der Produktionskapazität ermöglichte es dem Wirtschaftszweig der Union, die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum relativ stabil zu halten und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung sogar eine Auslastung von 92,3 % zu erreichen (beinahe vier Prozentpunkte mehr als im Jahr 2012). |
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(192) |
Die Untersuchung ergab, dass aufgrund der hohen Investitionen in Anlagevermögen und der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die durchschnittlichen Herstellkosten eine hohe Kapazitätsauslastung erheblichen Einfluss auf die langfristige wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Papierindustrie hat. |
4.5.2.2. Verkaufsmenge und Marktanteil
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(193) |
Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 5 Verkaufsmenge und Marktanteil
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(194) |
Im Bezugszeitraum ging das Verkaufsvolumen auf dem Unionsmarkt um 10 % zurück. Gegenüber dem Jahr 2012 sank der Unionsverbrauch im Jahr 2013 um 8 % und dieser Rückgang setzte sich leicht verlangsamt fort. |
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(195) |
Da im Bezugszeitraum so gut wie keine Einfuhren von GFP getätigt wurden, blieb der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union bei rund 99 % stabil. |
4.5.2.3. Wachstum
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(196) |
Im Bezugszeitraum war im Wirtschaftszweig der Union kein Wachstum bei Produktion und Umsatz zu beobachten. Vielmehr folgten diese Wirtschaftsindikatoren eng dem Abwärtstrend beim Unionsverbrauch. |
4.5.2.4. Beschäftigung und Produktivität
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(197) |
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 6 Beschäftigung und Produktivität
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(198) |
Die Zahl der Beschäftigten sank im Bezugszeitraum um 24 %, wobei jährliche Rückgänge zu verzeichnen waren. Dies spiegelt einen Teil der längerfristigen Umstrukturierungsanstrengungen wider, die vom Wirtschaftszweig der Union unternommen werden, um strukturelle Überkapazitätsprobleme anzugehen (siehe Erwägungsgrund 190). |
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(199) |
Dieser beträchtliche Personalabbau führte im Bezugszeitraum zu erheblichen Produktivitätssteigerungen (gemessen als Produktion (Tonnen) je Beschäftigten pro Jahr) um 17 %. |
4.5.2.5. Höhe der Subvention und Erholung von früherer Subventionierung
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(200) |
Im Bezugszeitraum wurde so gut wie kein GFP aus der VR China eingeführt; demnach lässt sich schlussfolgern, dass die Höhe der Subvention keine Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hatte, der sich auf dem Weg der Erholung von früherem Dumping befand. |
4.5.3. Mikroökonomische Indikatoren
4.5.3.1. Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
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(201) |
Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 7 Verkaufspreise in der Union und Produktionsstückkosten
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(202) |
Der Verkaufsstückpreis des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer in der EU ging im Bezugszeitraum um 6 % zurück. Die Preisentwicklung folgte mit geringer zeitlicher Verzögerung der Entwicklung der Produktionskosten. |
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(203) |
Auch die Produktionsstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union gingen im Bezugszeitraum um 6 % zurück, wobei der deutlichste Rückgang im Zeitraum 2013 bis 2014 zu beobachten war (-8 %). |
4.5.3.2. Arbeitskosten
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(204) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 8 Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten
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(205) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten gingen im Jahr 2013 im Vergleich zum Jahr 2012 um 4 % zurück, stabilisierten sich daraufhin und erreichten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein Niveau, das 4 % über dem Niveau von 2012 lag. |
4.5.3.3. Lagerbestände
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(206) |
Die Lagerbestände entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 9 Lagerbestände
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(207) |
Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union nahmen in der Zeit von 2012 bis 2013 um 8 % zu und blieben dann im restlichen Bezugszeitraum relativ stabil. Die sinkende Produktionsmenge führte im Bezugszeitraum zu einer Gesamtzunahme der Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion um 14 %. |
4.5.3.4. Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
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(208) |
Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 10 Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite
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(209) |
Die Kommission ermittelte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen von GFP an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Der Wirtschaftszweig der Union erhöhte seine Rentabilität von rund 0,7 % auf 2,3 %. Es ist anzumerken, dass in der Ausgangsuntersuchung die angestrebte Zielgewinnspanne auf 8 % festgesetzt wurde. (50) Das beste Jahr war das Jahr 2014, als die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union 5 % erreichte, was vorwiegend auf die niedrigeren Rohstoffkosten, insbesondere bei Zellstoff, aber auch auf die positiven Auswirkungen der Umstrukturierungsanstrengungen und die Effizienzsteigerung zurückzuführen war. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wirkte sich der sinkende Wechselkurs des Pfund Sterling gegenüber dem Euro negativ auf die Rentabilität aus. |
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(210) |
Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zu verstehen, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Cashflow im Bezugszeitraum war positiv und seine Entwicklung spiegelte in hohem Maße die Entwicklung der Rentabilität wider, wobei 2014 das beste Jahr war. |
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(211) |
In Anbetracht der sinkenden Nachfrage nach GFP sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union investierte der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum nicht in neue Kapazitäten und die Investitionen verringerten sich insgesamt um 15 %. Die getätigten Investitionen konzentrierten sich auf die Wartung, Ersatzinvestitionen, die Verbesserung der Energieeffizienz sowie auf Maßnahmen, die auf die Einhaltung von Umweltschutzstandards abzielten. |
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(212) |
Die Kapitalrendite ist der in Prozent des Nettobuchwerts der Sachanlagen ausgedrückte Gewinn. Ihre Entwicklung im Bezugszeitraum wurde sowohl vom abnehmenden Nettovermögenswert als auch von der Entwicklung der Rentabilität beeinflusst, was die negativen Ergebnisse im Jahr 2013 und die erheblich besseren Ergebnisse im Jahr 2014 sowie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erklärt. |
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(213) |
In Anbetracht der Kosten bestehender Schulden, der relativ geringen Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union und der stetig rückläufigen Nachfrage nach GFP haben sich die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Union im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung zwar verbessert, bleiben jedoch beschränkt. |
4.5.4. Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union
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(214) |
Im Bezugszeitraum ergab sich aus den Schadensindikatoren ein gemischtes Bild. Während die finanziellen Leistungsindikatoren, darunter Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite, sich verbesserten, waren die Mengenindikatoren wie Produktion und Verkäufe anhaltend rückläufig. |
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(215) |
Die Verbesserung der finanziellen Leistungsindikatoren ergab sich sowohl aus dem Rückgang der Rohstoffpreise im Jahr 2014 als auch aus den von den Unionsherstellern zur Verringerung der Produktionskapazität und zur Effizienzsteigerung unternommenen Umstrukturierungsanstrengungen. Die negativen Entwicklungen bei den Produktions- und Verkaufsmengen waren das Ergebnis des kontinuierlichen Rückgangs der Nachfrage nach GFP innerhalb und außerhalb der Union, aufgrund dessen der Wirtschaftszweig der Union die Umstrukturierung fortführen musste, was die Schließung bestimmter Papierfabriken sowie die Umstellung der Produktion anderer Fabriken auf andere Arten von Papier umfasste. |
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(216) |
Der prognostizierte weitere Rückgang der Nachfrage nach GFP in den kommenden fünf bis zehn Jahren untermauert die Schlussfolgerung, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union nach wie vor schwierig darstellt und dass sowohl Produktion als auch Produktionskapazität weiter verringert werden müssen. |
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(217) |
Die Untersuchung bestätigte, dass die aufgrund der Ausgangsuntersuchung eingeführten Maßnahmen positive Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hatten, der seinen Marktanteil zurückgewann und in der Lage war, seine GFP-Preise über das Kostendeckungsniveau hinaus anzuheben und seine Umstrukturierungstätigkeiten zu finanzieren. |
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(218) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Grundverordnung erlitt. Gleichwohl befindet er sich in Anbetracht der anhaltend rückläufigen Nachfrage nach GFP und der hohen Umstrukturierungskosten, die sich beide erheblich auf seine Rentabilität auswirkten, in einer prekären Lage. |
4.6. Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung
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(219) |
In Erwägungsgrund 171 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufhebung der Maßnahmen zu einem erneuten Auftreten subventionierter Ausfuhren von GFP aus der VR China in die Union führen würde. |
|
(220) |
In Erwägungsgrund 181 stellte die Kommission fest, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die Preise der Ausfuhren von GFP aus der VR China in nahe der Union gelegene Märkte niedriger waren als die vom Wirtschaftszweig der Union in der Union in Rechnung gestellten Preise. In der Folge kam die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen herstellenden Ausführer bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Unionsmarkt wahrscheinlich unterbieten würden. |
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(221) |
Zudem ist der Unionsmarkt, wie in Erwägungsgrund 166 erwähnt, der weltweit größte Markt für GFP. Seine Gesamtgröße und die Existenz großer GFP-Abnehmer machen ihn für chinesische Hersteller von GFP in der Tat äußerst attraktiv, da solch große Lieferungen ihnen eine stärkere Auslastung der Produktionskapazitäten bzw. der Kapazitätsreserven ermöglichen würden, was wiederum zu geringeren Produktionsstückkosten führen würde. Entsprechend ist im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen wegen der mit der Nutzung der Kapazitätsreserven in der VR China verbundenen wirtschaftlichen Vorteile (siehe Erwägungsgründe 154 bis 158) davon auszugehen, dass die chinesischen ausführenden Hersteller GFP auf dem Unionsmarkt zu subventionierten Preisen anbieten werden, was Druck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union und auf die Rentabilität ausüben würde. |
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(222) |
Die Untersuchung ergab, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union prekär ist (siehe Erwägungsgrund 218). |
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(223) |
Durch die Untersuchung wurden zudem die in der Ausgangsuntersuchung getroffenen Feststellungen bestätigt, dass eine hohe Kapazitätsauslastung ein wesentlicher Faktor für die langfristige wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Papierhersteller ist, da der Herstellungsprozess kapitalintensiv ist. Ohne subventionierte Einfuhren im Bezugszeitraum konnte der Wirtschaftszweig der Union die GFP-Preise über das Kostendeckungsniveau hinaus anheben, Umstrukturierungen finanzieren und die Kapazitätsauslastung erhöhen. Erneute Einfuhren zu subventionierten Preisen und der damit einhergehende Preisdruck würden die positiven Entwicklungen wieder umkehren, da dem Wirtschaftszweig der Union der Cashflow entzogen würde, der für die Finanzierung der Umstrukturierungsanstrengungen zur Anpassung an die weltweit sinkende Nachfrage nach GFP erforderlich ist. Zudem würde dies die positiven Auswirkungen der vergangenen Umstrukturierungsanstrengungen zunichtemachen und zu einer Verschlechterung sämtlicher Schadensindikatoren führen. |
|
(224) |
Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass bei einer Aufhebung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Einfuhren von GFP aus der VR China wahrscheinlich mit einem erneuten Auftreten der Schädigung zu rechnen wäre. |
5. UNIONSINTERESSE
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(225) |
Nach Artikel 31 der Grundverordnung hat die Kommission geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber der VR China dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender. |
5.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
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(226) |
Bei der Untersuchung wurde festgestellt, dass die bestehenden Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglicht haben, sich von früherer Subventionierung zu erholen, die GFP-Preise über dem Kostendeckungsniveau zu halten und seine Geschäftsergebnisse zu verbessern. Diese positiven Trends hatten es dem Wirtschaftszweig der Union wiederum ermöglicht, den Herausforderungen, die sich aus der stetig sinkenden Nachfrage nach GFP ergaben, durch die Umsetzung langfristiger Umstrukturierungspläne, darunter die Schließung einiger Papierfabriken und die Umstellung anderer Fabriken auf die Herstellung anderer Arten von Papier, zu begegnen. |
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(227) |
Ohne den von subventionierten Einfuhren aus der VR China ausgehenden Preisdruck wird der Wirtschaftszweig der Union in der Lage sein, die GFP-Preise über dem Kostendeckungsniveau zu halten, das für die Finanzierung seiner Umstrukturierungsanstrengungen erforderliche Einkommen zu generieren und sich an die Herausforderungen anzupassen, die sich aus der stetig sinkenden Nachfrage nach GFP ergeben. |
|
(228) |
Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegen dürfte. |
5.2. Interesse der unabhängigen Einführer/Händler
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(229) |
An der Untersuchung haben keine Einführer/Händler mitgearbeitet. Aufgrund des Umstands, dass im Bezugszeitraum so gut wie keine Einfuhren von GFP aus der VR China erfolgten, schlussfolgerte die Kommission, dass auf die Einfuhren der betroffenen Ware kein erheblicher Teil der Geschäftstätigkeiten der Einführer/Händler entfällt und dass es keine Faktoren gibt, die darauf schließen lassen, dass sie bei einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen unverhältnismäßig betroffen sein würden. |
5.3. Interesse der Verwender
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(230) |
An der Untersuchung haben keine als Einzelpartei auftretenden Verwender mitgearbeitet. Bei der Kommission ging eine schriftliche Stellungnahme eines Verbands der Druckindustrie (Intergraf) ein, die von drei weiteren Verbänden (BPIF, Gratkom und Bundesverband Druck und Medien) unterstützt wurde. |
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(231) |
In dieser Stellungnahme wurde dargelegt, dass die Druckindustrie der Union unter der Verdrängung der Papiermedien durch digitale Medien sowie unter massiven Einfuhren von Druckwaren insbesondere aus der VR China leide. In dem Vorbringen wurde gefolgert, dass Antidumpingmaßnahmen die Wettbewerbsfähigkeit der Druckindustrie in der Union untergraben, für die der zollfreie Zugang zu Papier Voraussetzung ist. Als einziger Nachweis für die angeblich massiven Einfuhren wurde eine Schätzung der Gesamteinfuhren von Druckwaren mit Ursprung in der VR China vorgelegt, die auch eine Vielzahl von Druckerzeugnissen umfassen, die nicht auf GFP gedruckt werden. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen war es der Kommission nicht möglich, die jeweiligen Anteile der aus der VR China eingeführten Produkte zu bestimmen, die auf GFP bzw. auf anderen Papiersorten gedruckt wurden. |
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(232) |
Die Ausgangsuntersuchung ergab, dass es sich bei den meisten auf GFP gedruckten Erzeugnissen um zeitkritische Produkte handelt, z. B. Zeitschriften, Broschüren, Postwurfsendungen und Einlagen, die aufgrund der benötigten Transportzeit eher in geringerem Umfang aus der VR China eingeführt werden. Die im Rahmen der Überprüfung vom Antragsteller vorgelegten Informationen bestätigten, dass die in der Ausgangsuntersuchung getroffenen Feststellungen weiterhin gültig waren. |
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(233) |
Die Kommission gelangte entsprechend zu dem Schluss, dass, auch wenn es wahrscheinlich ist, dass einige Druckmaterialien aufgrund von Antidumping- und Ausgleichszöllen außerhalb der Union auf GFP gedruckt werden, diese nur beschränkt Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Druckindustrie der Union haben. |
5.4. Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
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(234) |
Aus den vorgenannten Gründen sprechen laut Feststellung der Kommission im Hinblick auf das Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der derzeit geltenden Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus der VR China. |
6. SCHLUSSFOLGERUNG UND UNTERRICHTUNG
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(235) |
Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die geltenden Ausgleichsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist von 11 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt. Nur der Antragsteller reichte Stellungnahmen ein, in denen er die Feststellungen der Kommission und ihren Vorschlag, die geltenden Ausgleichsmaßnahmen aufrechtzuerhalten, unterstützte. |
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(236) |
Aus den vorgenannten Gründen sollten nach Artikel 18 der Grundverordnung die Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der VR China, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 eingeführt wurden, aufrechterhalten werden. |
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(237) |
Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (51) eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
1. Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt auf gestrichenes Feinpapier, d. h. Papiere oder Pappen, ein- oder beidseitig gestrichen, ohne Kraftpapiere und -pappen, in Rollen oder Bogen mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 70 g und höchstens 400 g und einem Weißgrad von mehr als 84 % (gemessen nach ISO 2470-1), das derzeit unter den KN-Codes ex 4810 13 00, ex 4810 14 00, ex 4810 19 00, ex 4810 22 00, ex 4810 29 30, ex 4810 29 80, ex 4810 99 10 und ex 4810 99 80 (TARIC-Codes 4810130020, 4810140020, 4810190020, 4810220020, 4810293020, 4810298020, 4810991020 und 4810998020) eingereiht wird und seinen Ursprung in der VR China hat.
Nicht betroffen vom endgültigen Ausgleichszoll ist Rollenware für Rotationsdruckmaschinen. Rollenware für Rotationsdruckmaschinen ist definiert als Papier, das bei Prüfung nach der Prüfnorm ISO 3783:2006 (Bestimmung der Rupffestigkeit — beschleunigtes Verfahren mit dem IGT-Prüfgerät (elektrische Ausführung)) einen Wert von unter 30 N/m in Querrichtung und von unter 50 N/m in Laufrichtung erzielt; Multiplexpapier und Multiplexpappe sind ebenfalls nicht vom endgültigen Ausgleichszoll betroffen.
2. Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
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Unternehmen |
Zollsatz |
TARIC-Zusatzcode |
|
Gold East Paper (Jiangsu) Co., Ltd, Zhenjiang City, Provinz Jiangsu, VR China; Gold Huasheng Paper (Suzhou Industrial Park) Co., Ltd, Suzhou, Provinz Jiangsu, VR China |
12 % |
B001 |
|
Shangdong Chenming Paper Holdings Limited, Shouguang, Provinz Shandong, VR China; Shouguang Chenming Art Paper Co., Ltd, Shouguang, Provinz Shandong, VR China |
4 % |
B013 |
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Alle übrigen Unternehmen |
12 % |
B999 |
3. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Juli 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.
(2) DurchführungsDurchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 des Rates vom 6. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 128 vom 14.5.2011, S. 18).
(3) DurchführungsDurchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2011 des Rates vom 6. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 128 vom 14.5.2011, S. 1).
(4) Rechtssachen T-443/11 und T-444/11.
(5) ABl. C 280 vom 25.8.2015, S. 8.
(6) Einleitungsbekanntmachung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 172 vom 13.5.2016, S. 19).
(7) Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 172 vom 13.5.2016, S. 9).
(8) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).
(9) Zur Sinar Mas-Gruppe gehören: Gold East Paper Co., Ltd, Gold Huasheng Paper co., Ltd. und Hainan Jinhai Pulp and Paper Co., Ltd.
(10) WT/DS437/AB/R, United States — Countervailing Duty Measures on Certain Products from China, Bericht des Berufungsgremiums vom 18. Dezember 2014, Rn. 4.178–4.179. In diesem Bericht des Berufungsgremiums werden WT/DS295/AB/R, Mexico — Definitive Anti-Dumping Measures on Beef and Rice, Bericht des Berufungsgremiums vom 29. November 2005, Rn. 293 sowie WT/DS436/AB/R, United States — Countervailing Measures on Certain Hot-Rolled Carbon Steel Flat Products from India, Bericht des Berufungsgremiums vom 8. Dezember 2014, Rn. 4.416–4.421 zitiert.
(11) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66).
(12) Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 1).
(13) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1379/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Glasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 248/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 22).
(14) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 471/2014 der Kommission vom 13. Mai 2014 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 142 vom 14.5.2014, S. 23).
(15) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013 des Rates vom 11. März 2013 zur Einführung eines Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 73 vom 15.3.2013, S. 16).
(16) Die APP-Gruppe: Sinar Mas Paper (China) Investment Co., Ltd., Gold East Paper (Jiangsu) Co., Ltd., Gold Huasheng Paper (SuZhou Industrial Park) Co., Ltd., Ningbo Zhonghua Paper Industry Co., Ltd., Ningbo Asia Pulp & Paper Co., Ltd.
(17) Die Chenming-Gruppe: Shandong Chenming Paper Holdings Limited, Shouguang Chenming Art Paper Co. Ltd.
(18) 12. Fünfjahresplan der VR China (2011-2015), verabschiedet am 14. März 2011.
(19) Decision No. 40 of the State Council on Promulgating and Implementing the „Temporary Provisions on Promoting Industrial Structure Adjustment“ (Beschluss Nr. 40 des Staatsrats über die Bekanntmachung und Umsetzung der „Vorläufigen Bestimmungen zur Förderung der Anpassung der Industriestruktur“).
(20) Vgl. Erwägungsgründe 82 bis 89 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011.
(21) WT/DS379/AB/R, United States — Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China, Bericht des Berufungsgremiums vom 11. März 2011, DS 379, Rn. 318. Siehe auch WT/DS436/AB/R, US — Carbon Steel (India), Bericht des Berufungsgremiums vom 8. Dezember 2014, Rn. 4.9–4.10, 4.17–4.20 und WT/DS437/AB/R, United States — Countervailing Duty Measures on Certain Products from China, Bericht des Berufungsgremiums vom 18. Dezember 2014, Randnummer 4.92.
(22) Siehe Auslaufüberprüfung zu Solarpaneelen, Erwägungsgrund 106.
(23) Siehe Auslaufüberprüfung zu Solarpaneelen, Erwägungsgründe 112 bis 136.
(24) http://english.eximbank.gov.cn/tm/en-TCN/index_617.html, aufgerufen am 31. Mai 2017.
(25) Siehe z. B. Auslaufüberprüfung zu Solarpaneelen, Erwägungsgründe 458 und 459.
(26) Siehe Auslaufüberprüfung zu Solarpaneelen, Erwägungsgründe 87 und 245 bis 260 sowie Auslaufüberprüfung zu Glasfaserfilamenten, Erwägungsgründe 67 bis 76 und 140 bis 143.
(27) Siehe Glasfaserfilamente, Erwägungsgrund 158 f.; Solarglas, Erwägungsgrund 143 f. und die Ausgangsuntersuchung zu Solarpaneelen, Erwägungsgrund 321.
(28) Jahresbericht der Chenming-Gruppe 2015, S. 14.
(29) Siehe Solarglas, Erwägungsgründe 153 bis 160, und organisch beschichtete Stahlerzeugnisse, Erwägungsgründe 284 bis 289;
(30) Ausgangsuntersuchung zu Solarpaneelen, Erwägungsgründe 336 bis 342; organisch beschichtete Stahlerzeugnisse, Erwägungsgründe 293 bis 298.
(31) Auslaufüberprüfung zu Solarpaneelen, Erwägungsgründe 384 bis 392; organisch beschichtete Stahlerzeugnisse, Erwägungsgründe 247 bis 252.
(32) Siehe organisch beschichtete Stahlerzeugnisse, Erwägungsgründe 349 bis 389; Auslaufüberprüfung zu Solarpaneelen, Erwägungsgründe 460 bis 488.
(33) Siehe Glasfaserfilamente, Erwägungsgründe 188 bis 205; Auslaufüberprüfung zu Solarpaneelen, Erwägungsgründe 417 bis 444; Solarglas, Erwägungsgründe 172 bis 195; organisch beschichtete Stahlerzeugnisse, Erwägungsgründe 107 bis 126 und 432 bis 437.
(34) Quellen: http://uk.reuters.com/article/2011/05/26/china-cic-sinosure-idUKL3E7GQ10720110526 und http://en.wikipedia.org/wiki/China_Export_%26_Credit_Insurance_Corporation, beide aufgerufen am 31. Mai 2017.
(35) http://www.sinosure.com.cn/sinosure/english/Top%20Management.htm, aufgerufen am 31. Mai 2017.
(36) http://www.oecd.org/officialdocuments/publicdisplaydocumentpdf/?cote=TAD/ECG(2015)3&doclanguage=en, aufgerufen am 31. Mai 2017.
(37) Auslaufüberprüfung zu Solarpaneelen, Erwägungsgrund 284.
(38) http://www.gov.cn/ldhd/2009-05/27/content_1326023.htm, aufgerufen am 31. Mai 2017.
(39) Siehe Auslaufüberprüfung zu Solarpaneelen, Erwägungsgrund 284 und Ausgangsuntersuchung zu Solarpaneelen, Erwägungsgründe 225 bis 235.
(40) Siehe Auslaufüberprüfung zu Solarpaneelen, Erwägungsgründe 276 bis 305.
(41) Auslaufüberprüfung zu Solarpaneelen, Erwägungsgrund 289.
(42) Auslaufüberprüfung zu Solarpaneelen, Erwägungsgrund 291.
(43) Auf der Grundlage von Daten von RISI (http://www.risiinfo.com), die vom Antragsteller vorgelegt wurden.
(44) Auf der Grundlage des Antrags.
(45) Auf der Grundlage von Daten von RISI.
(46) Auf der Grundlage des Antrags.
(47) Auf der Grundlage von Daten von RISI.
(48) Auf der Grundlage von Daten von RISI, die vom Antragsteller vorgelegt wurden.
(49) Die European Association of Graphic Paper Producers (Euro-Graph) wurde 2012 durch den Zusammenschluss der Association of European Publication Paper Producers (CEPIPRINT) und der European Association of Fine Paper Producers (CEPIFINE) ins Leben gerufen; zu ihren Mitgliedern zählen alle Hersteller von gestrichenem Feinpapier in der Union.
(50) Erwägungsgrund 158 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2011.
(51) Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.