1.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/87


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1172 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2017

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen im Bereich des Hanfanbaus

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 4 und Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Vorschriften für die Prüfung des Delta-9-Tetrahydrocannabinolgehalts (im Folgenden „THC-Gehalt“) in Hanfsorten sind in Artikel 45 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (2) und im Anhang der genannten Verordnung festgelegt. Es erscheint zweckmäßig, diese Vorschriften in die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission (3), geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1155 (4) aufzunehmen. Daher sollten Artikel 45 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 und der Anhang der genannten Verordnung mit Wirkung ab dem Datum des Inkrafttretens der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1155 gestrichen werden.

(2)

Die Vorschriften für die Bestimmung von Hanfsorten und die Prüfung des THC-Gehalts beruhen auf der Annahme, dass Hanf als Hauptkultur im Frühjahr angebaut wird, sind jedoch nicht in allen Punkten für Hanf als Zwischenfrucht geeignet. Insbesondere der in Artikel 17 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 festgelegte späteste Zeitpunkt für die Vorlage der amtlichen Saatgutetiketten am 30. Juni ist bei Hanf als Zwischenfrucht zu früh. Da sich diese Anbaumethode für Nutzhanf als geeignet erwiesen hat und sie mit den Umweltvorschriften im Einklang steht, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, für Hanf als Zwischenfrucht einen späteren Zeitpunkt festzulegen, der jedoch nicht nach dem 1. September liegen darf.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 17 Absatz 7 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

„Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe c sind für den Fall, dass die Aussaat nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags erfolgt, die Etiketten spätestens bis zum 30. Juni vorzulegen. Für Hanf als Zwischenfrucht sind die Etiketten bis zu einem Datum vorzulegen, das von den Mitgliedstaaten festgelegt wird, jedoch nicht nach dem 1. September liegen darf. Müssen die Etiketten weiteren nationalen Behörden vorgelegt werden, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Etiketten nach ihrer Vorlage gemäß Buchstabe c an den Begünstigten zurückgesandt werden. Auf den zurückgesendeten Etiketten ist ihre Verwendung für einen Antrag anzugeben.“

2.

Artikel 45 wird gestrichen.

3.

Der Anhang wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/1155 der Kommission vom 15. Februar 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen im Bereich des Hanfanbaus, bestimmter Vorschriften für die Ökologisierungszahlung, der Zahlung für Junglandwirte mit Kontrollbefugnis über eine juristische Person, der Berechnung des Betrags je Einheit im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung, der Bruchteile von Zahlungsansprüchen und bestimmter Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und der fakultativen gekoppelten Stützung sowie zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 30.6.2017, S. 1).