4.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/11 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/1154 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Emissionen leichter Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge im praktischen Fahrbetrieb (Euro 6)
( Amtsblatt der Europäischen Union L 175 vom 7. Juli 2017 )
Auf Seite 715, in Anhang II des Anhangs IIIA der Verordnung (EU) 2017/1151, Absatz 8:
Anstatt:
„In Nummer 2.3 erhält der letzte Satz folgende Fassung“
muss es heißen:
„In Nummer 2.4 erhält der letzte Satz folgende Fassung:“.
Auf Seite 727, in Anhang II des Anhangs IIIA der Verordnung (EU) 2017/1151, Absatz 36:
Anstatt:
„d) |
in Nummer 1 erhält nach dem Titel ‚Überprüfung der Fahrdynamikbedingungen und Berechnung des endgültigen RDE-Emissionsergebnisses mit Methode 1 (gleitendes Mittelungsfenster)‘ die Formulierung ‚Schritt 1 Segmentierung der Daten und Ausschluss der Emissionen bei Kaltstart (Anlage 4 Abschnitt 4)‘ folgende Fassung: ‚Schritt 1 Segmentierung der Daten;‘; |
e) |
in Nummer 3.1 erhält nach dem Titel ‚Überprüfung der Fahrdynamikbedingungen und Berechnung des endgültigen RDE-Emissionsergebnisses mit Methode 1 (gleitendes Mittelungsfenster)‘ der letzte Satz des ersten Absatzes folgende Fassung: ‚Die unter dieser Nummer beschriebene Berechnung ist vom ersten Punkt an durchzuführen (vorwärts).‘; |
f) |
in Nummer 3.1 werden nach dem Titel ‚Überprüfung der Fahrdynamikbedingungen und Berechnung des endgültigen RDE-Emissionsergebnisses mit Methode 1 (gleitendes Mittelungsfenster)‘ im zweiten Absatz der zweite und vierte Gedankenstrich gestrichen; |
g) |
in Nummer 3.2 wird nach dem Titel ‚Überprüfung der Fahrdynamikbedingungen und Berechnung des endgültigen RDE-Emissionsergebnisses mit Methode 1 (gleitendes Mittelungsfenster)‘ der folgende Absatz hinzugefügt: ‚Wird ein nicht extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug (NOVC-HEV) geprüft, so muss die Berechnung des Fensters zum Zeitpunkt der Betätigung der ‚Motor-Ein‘-Stellung beginnen und Fahrereignisse beinhalten, bei denen kein CO2 ausgestoßen wird.‘; |
h) |
in Nummer 5 wird nach dem Titel ‚Überprüfung der Fahrdynamikbedingungen und Berechnung des endgültigen RDE-Emissionsergebnisses mit Methode 1 (gleitendes Mittelungsfenster)‘ der folgende Absatz eingefügt: ‚Bei Fahrzeugen der Klasse N2, die gemäß Richtlinie 92/6/EWG mit einer Vorrichtung zur Begrenzung der Geschwindigkeit auf 90 km/h ausgerüstet sind, muss der Anteil an Fenstern in Bezug auf Autobahnbetrieb mindestens 5 % betragen.‘; |
i) |
in Nummer 5.3 wird nach dem Titel ‚Überprüfung der Fahrdynamikbedingungen und Berechnung des endgültigen RDE-Emissionsergebnisses mit Methode 1 (gleitendes Mittelungsfenster)‘ der folgende Absatz hinzugefügt: ‚Wird ein nicht extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug (NOVC-HEV) geprüft und wird zugleich die Mindestanforderung von 50 % nicht erfüllt, kann die obere positive Toleranz tol 1 in Schritten von 1 % erhöht werden, bis die Vorgabe von 50 % normaler Fenster erreicht ist. Bei der Anwendung dieses Verfahrens darf tol 1 niemals 50 % übersteigen.‘; |
j) |
in Nummer 6.1 wird nach dem Titel ‚Überprüfung der Fahrdynamikbedingungen und Berechnung des endgültigen RDE-Emissionsergebnisses mit Methode 1 (gleitendes Mittelungsfenster)‘ der folgende Absatz hinzugefügt: ‚Für alle Mittelungsfenster einschließlich der Kaltstartdatenpunkte gemäß Nummer 4 von Anlage 4 ist die Gewichtungsfunktion auf Eins zu setzen.‘“ |
muss es heißen:
„(36a) |
Anlage 5 wird wie folgt geändert:
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