4.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/11


Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/1154 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Emissionen leichter Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge im praktischen Fahrbetrieb (Euro 6)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 175 vom 7. Juli 2017 )

Auf Seite 715, in Anhang II des Anhangs IIIA der Verordnung (EU) 2017/1151, Absatz 8:

Anstatt:

„In Nummer 2.3 erhält der letzte Satz folgende Fassung“

muss es heißen:

„In Nummer 2.4 erhält der letzte Satz folgende Fassung:“.

Auf Seite 727, in Anhang II des Anhangs IIIA der Verordnung (EU) 2017/1151, Absatz 36:

Anstatt:

„d)

in Nummer 1 erhält nach dem Titel ‚Überprüfung der Fahrdynamikbedingungen und Berechnung des endgültigen RDE-Emissionsergebnisses mit Methode 1 (gleitendes Mittelungsfenster)‘ die Formulierung ‚Schritt 1 Segmentierung der Daten und Ausschluss der Emissionen bei Kaltstart (Anlage 4 Abschnitt 4)‘ folgende Fassung: ‚Schritt 1 Segmentierung der Daten;‘;

e)

in Nummer 3.1 erhält nach dem Titel ‚Überprüfung der Fahrdynamikbedingungen und Berechnung des endgültigen RDE-Emissionsergebnisses mit Methode 1 (gleitendes Mittelungsfenster)‘ der letzte Satz des ersten Absatzes folgende Fassung:

‚Die unter dieser Nummer beschriebene Berechnung ist vom ersten Punkt an durchzuführen (vorwärts).‘;

f)

in Nummer 3.1 werden nach dem Titel ‚Überprüfung der Fahrdynamikbedingungen und Berechnung des endgültigen RDE-Emissionsergebnisses mit Methode 1 (gleitendes Mittelungsfenster)‘ im zweiten Absatz der zweite und vierte Gedankenstrich gestrichen;

g)

in Nummer 3.2 wird nach dem Titel ‚Überprüfung der Fahrdynamikbedingungen und Berechnung des endgültigen RDE-Emissionsergebnisses mit Methode 1 (gleitendes Mittelungsfenster)‘ der folgende Absatz hinzugefügt:

‚Wird ein nicht extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug (NOVC-HEV) geprüft, so muss die Berechnung des Fensters zum Zeitpunkt der Betätigung der ‚Motor-Ein‘-Stellung beginnen und Fahrereignisse beinhalten, bei denen kein CO2 ausgestoßen wird.‘;

h)

in Nummer 5 wird nach dem Titel ‚Überprüfung der Fahrdynamikbedingungen und Berechnung des endgültigen RDE-Emissionsergebnisses mit Methode 1 (gleitendes Mittelungsfenster)‘ der folgende Absatz eingefügt:

‚Bei Fahrzeugen der Klasse N2, die gemäß Richtlinie 92/6/EWG mit einer Vorrichtung zur Begrenzung der Geschwindigkeit auf 90 km/h ausgerüstet sind, muss der Anteil an Fenstern in Bezug auf Autobahnbetrieb mindestens 5 % betragen.‘;

i)

in Nummer 5.3 wird nach dem Titel ‚Überprüfung der Fahrdynamikbedingungen und Berechnung des endgültigen RDE-Emissionsergebnisses mit Methode 1 (gleitendes Mittelungsfenster)‘ der folgende Absatz hinzugefügt:

‚Wird ein nicht extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug (NOVC-HEV) geprüft und wird zugleich die Mindestanforderung von 50 % nicht erfüllt, kann die obere positive Toleranz tol 1 in Schritten von 1 % erhöht werden, bis die Vorgabe von 50 % normaler Fenster erreicht ist. Bei der Anwendung dieses Verfahrens darf tol 1 niemals 50 % übersteigen.‘;

j)

in Nummer 6.1 wird nach dem Titel ‚Überprüfung der Fahrdynamikbedingungen und Berechnung des endgültigen RDE-Emissionsergebnisses mit Methode 1 (gleitendes Mittelungsfenster)‘ der folgende Absatz hinzugefügt:

‚Für alle Mittelungsfenster einschließlich der Kaltstartdatenpunkte gemäß Nummer 4 von Anlage 4 ist die Gewichtungsfunktion auf Eins zu setzen.‘“

muss es heißen:

„(36a)

Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)

in Nummer 1 erhält die Formulierung: ‚Schritt 1 Segmentierung der Daten und Ausschluss der Emissionen bei Kaltstart (Anlage 4 Abschnitt 4)‘ folgende Fassung: ‚Schritt 1 Segmentierung der Daten;‘;

b)

in Nummer 3.1 erhält der letzte Satz im ersten Absatz folgende Fassung:

‚Die unter dieser Nummer beschriebene Berechnung ist vom ersten Punkt an durchzuführen (vorwärts).‘;

c)

in Nummer 3.1 werden im zweiten Absatz der zweite und der vierte Gedankenstrich gestrichen;

d)

in Nummer 3.2 wird folgender Absatz hinzugefügt:

‚Wird ein nicht extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug (NOVC-HEV) geprüft, so muss die Berechnung des Fensters zum Zeitpunkt der Betätigung der ‚Motor-Ein‘-Stellung beginnen und Fahrereignisse beinhalten, bei denen kein CO2 ausgestoßen wird.‘;

e)

in Nummer 5 wird nach dem Titel ‚ÜBERPRÜFUNG DER VOLLSTÄNDIGKEIT UND NORMALITÄT DER FAHRT‘ der folgende Absatz eingefügt:

‚Bei Fahrzeugen der Klasse N2, die gemäß Richtlinie 92/6/EWG mit einer Vorrichtung zur Begrenzung der Geschwindigkeit auf 90 km/h ausgerüstet sind, muss der Anteil an Fenstern in Bezug auf Autobahnbetrieb mindestens 5 % betragen.‘;

f)

in Nummer 5.3 wird folgender Absatz hinzugefügt:

‚Wird ein nicht extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug (NOVC-HEV) geprüft und wird zugleich die Mindestanforderung von 50 % nicht erfüllt, kann die obere positive Toleranz tol 1 in Schritten von 1 % erhöht werden, bis die Vorgabe von 50 % normaler Fenster erreicht ist. Bei der Anwendung dieses Verfahrens darf tol 1 niemals 50 % übersteigen.‘;

g)

in Nummer 6.1 wird folgender Absatz hinzugefügt:

‚Für alle Mittelungsfenster einschließlich der Kaltstartdatenpunkte gemäß Nummer 4 von Anlage 4 ist die Gewichtungsfunktion auf Eins zu setzen.‘;“