27.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/1


VERORDNUNG (EU) 2017/1133 DES RATES

vom 20. Juni 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren, die in der Union nur in unzureichendem Maße hergestellt werden, zu gewährleisten und Marktstörungen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates (1) autonome Zollkontingente für diese Waren eröffnet. Unter diese Zollkontingente fallende Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden. Aus diesen Gründen ist es erforderlich, mit Wirkung vom 1. Juli 2017 für sieben neue Waren Zollkontingente in angemessener Größe zum Nullsatz zu eröffnen.

(2)

Im Fall von fünf weiteren Waren sollte im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten und der Union die Zollkontingentsmenge erhöht werden.

(3)

Darüber hinaus sollte für eine Ware die Zollkontingentsmenge nur für die zweite Hälfte des Jahres 2017 erhöht werden, während bei dem für diese Ware bereits bestehenden Zollkontingent das Enddatum der 31. Dezember 2017 sein sollte.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Da die mit der vorliegenden Verordnung geänderten Zollkontingente ab dem 1. Juli 2017 gelten müssen, sollte die vorliegende Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2828, 09.2842, 09.2844, 09.2846, 09.2848, 09.2850, 09.2868 und 09.2870 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden in der Reihenfolge der KN-Codes in der zweiten Spalte der Tabelle in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 eingefügt;

2.

die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2629, 09.2658, 09.2668, 09.2669, 09.2687 und 09.2860 erhalten die Fassung der entsprechenden Zeilen in Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. DALLI


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 319).


ANHANG I

Laufende Nr.

KN Code

TARIC

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmengee

Kontingentszollsatz (%)

„09.2828

2712 20 90

 

Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT

1.7-31.12

60 000 Tonnen

0 %

09.2842

2932 12 00

 

2-Furaldehyd (Furfural)

1.7-31.12

5 000 Tonnen

0 %

09.2844

ex 3824 99 92

71

Gemische mit einem Gehalt von:

60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT 2-Chlorpropen (CAS RN 557-98-2),

8 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 14 GHT (Z)-1-Chlorpropen (CAS RN 16136-84-8),

5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 23 GHT 2-Chlorpropan (CAS RN 75-29-6),

nicht mehr als 6 GHT 3-Chlorpropen (CAS RN 107-05-1) und

nicht mehr als 1 GHT Ethylchlorid (CAS RN 75-00-3)

1.7-31.12

3 000 Tonnen

0 %

09.2846

ex 3907 40 00

25

Polymerblend aus Polycarbonat und Poly(methylmethacrylat) mit einem Polycarbonatanteil von 98,5 GHT oder mehr, in Form von Pellets oder Granulat, mit einer Lichttransmission von 88,5 GHT oder mehr, gemessen an einem Probenkörper mit 4,0 mm Wandstärke bei einer Wellenlänge von λ = 400 nm (nach ISO 13468-2)

1.7-31.12

800 Tonnen

0 %

09.2848

ex 5505 10 10

10

Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff) aus Nylon oder anderen Polyamiden (PA6 und PA66)

1.7-31.12

5 000 Tonnen

0 %

09.2870

ex 7019 40 00

60

Gewebe aus E-Glasfilamenten mit

einem Gewicht von 20 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 209 g/m2,

einem Silan getränkt,

einem Feuchtigkeitsgehalt von nicht mehr als 0,13 GHT und

nicht mehr als 3 hollow fibres auf 100 000 Fäden,

zur Verwendung bei der Herstellung von Pregregplatten, -rollen oder Laminaten zur Herstellung von Leiterplatten für die Kfz-Industrie (2)

1.7-31.12

3 000  km

0 %

ex 7019 52 00

20

09.2850

ex 8414 90 00

70

Verdichterrad aus Aluminiumlegierung mit

einem Durchmesser von 20 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 130 mm, und

einem Gewicht von 5 g oder mehr, jedoch nicht mehr als 800 g

zur Verwendung bei der Herstellung von Verbrennungsmotoren (2)

1.7-31.12

2 950 000 Stück

0 %

09.2868

ex 8714 10 90

60

Kolben für Fahrwerksysteme mit einem Durchmesser von nicht mehr als 55 mm, aus Sinterstahl

1.7-31.12

1 000 000 Stück

0 %“


ANHANG II

Laufende Nummer

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

Kontingentszollsatz (%)

„09.2860

ex 2933 69 80

30

1,3,5-Tris[3-(dimethylamino)propyl]hexahydro-1,3,5-triazin (CAS RN 15875-13-5)

1.1-31.12

600 Tonnen

0 %

09.2658

ex 2933 99 80

73

5-(Acetoacetylamino)benzimidazolon (CAS RN 26576-46-5)

1.1-31.12

400 Tonnen

0 %

09.2687

ex 3907 40 00

25

Polymerblend aus Polycarbonat und Poly(methylmethacrylat) mit einem Polycarbonatanteil von 98,5 GHT oder mehr, in Form von Pellets oder Granulat, mit einer Lichttransmission von 88,5 GHT oder mehr, gemessen an einem Probenkörper mit 4,0 mm Wandstärke bei einer Wellenlänge von λ = 400 nm (nach ISO 13468-2)

1.1-31.12.2017

400 Tonnen

0 %

09.2629

ex 8302 49 00

91

Teleskopgriff aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Reisegepäck (2)

1.1-31.12

1 500 000 Stück

0 %

09.2668

ex 8714 91 10

21

Fahrradrahmen aus Kohlenstofffasern und Kunstharz, gestrichen, lackiert und/oder poliert zur Verwendung beim Herstellen von Fahrrädern (2)

1.1-31.12

350 000 Stück

0 %

ex 8714 91 10

31

09.2669

ex 8714 91 30

21

Vordere Fahrradgabel aus Kohlenstofffasern und Kunstharz, gestrichen, lackiert und/oder poliert, zur Verwendung beim Herstellen von Fahrrädern (2)

1.1-31.12

270 000 Stück

0 %“

ex 8714 91 30

31