23.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1112 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG befreien die Mitgliedstaaten Alkohol, der nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats vollständig denaturiert worden ist, von der Verbrauchsteuer, nachdem die betreffenden Vorschriften gemäß den Absätzen 3 und 4 des genannten Artikels ordnungsgemäß gemeldet und genehmigt worden sind.

(2)

Die Denaturierungsmittel, die im jeweiligen Mitgliedstaat eingesetzt werden, um Alkohol vollständig gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG zu denaturieren, sind im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 (2) der Kommission beschrieben.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1867 (3) der Kommission wurde die Verordnung (EG) Nr. 3199/93 dahin gehend geändert, dass ein gemeinsames Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol eingeführt wurde. Dieses gemeinsame Verfahren umfasste die Verwendung von einem Liter Isopropylalkohol (IPA), einem Liter Methylethylketon (MEK) und einem Gramm Denatoniumbenzoat je Hektoliter absoluten Ethanols. Damit sollten alle unterschiedlichen nationalen Denaturierungsverfahren ersetzt werden, um Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch zu verhindern.

(4)

Das bei der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1867 angewandte Verfahren entsprach nicht den Bestimmungen von Artikel 27 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 92/83/EWG. Die genannte Durchführungsverordnung soll daher aufgehoben werden.

(5)

Am oder vor dem 15. März 2017 teilten einige Mitgliedstaaten der Kommission die Denaturierungsmittel zur vollständigen Denaturierung von Alkohol mit, die sie für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a ab dem 1. August 2017 einzusetzen beabsichtigen.

(6)

Die Kommission übermittelte spätestens am 15. März 2017 alle eingegangenen Mitteilungen den anderen Mitgliedstaaten.

(7)

Ein Mitgliedstaat erhob gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 92/83/EWG einen Einwand mit dem Argument, das Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol mit einem Liter Isopropylalkohol (IPA), einem Liter Methylethylketon (MEK) und einem Gramm Denatoniumbenzoat je Hektoliter absoluten Ethanols sei anfällig für Missbrauch und erfülle daher nicht die Anforderungen von Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 92/83/EWG im Hinblick auf die Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch.

(8)

In Bezug auf Mitgliedstaaten, die nicht ihre Absicht mitgeteilt haben, neue Denaturierungsmittel zu verwenden, sollten weiterhin die Verfahren gelten, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 bereits enthalten waren, bevor er durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1867 geändert wurde.

(9)

Verfahren, die nicht mehr im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 enthalten sind, können in einem Mitgliedstaat, in dem sie zugelassen sind, weiterhin für die Erzeugung von denaturiertem Alkohol angewandt werden, der gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/83/EWG zur Herstellung eines nicht für den menschlichen Genuss bestimmten Erzeugnisses verwendet wird.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 3199/93 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Um jeden Zweifel über die unter diesen besonderen Umständen anwendbaren Bestimmungen zu vermeiden, sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1867 ausdrücklich aufgehoben werden.

(12)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten wie die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1867 und daher schnellstmöglich in Kraft treten.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1867 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt ab dem 1. August 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. L 288 vom 23.11.1993, S. 12).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1867 der Kommission vom 20. Oktober 2016 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. L 286 vom 21.10.2016, S. 32).


ANHANG

ANHANG

Verzeichnis der Stoffe, die zur vollständigen Denaturierung von Alkohol zugelassen sind, mit ihrer jeweiligen Registriernummer im Chemical Abstracts Service (CAS-Nummer):

Aceton

CAS: 67-64-1

C.I. Reactive Red 24

CAS: 70210-20-7

Kristallviolett (C.I. Nr. 42555)

CAS: 548-62-9

Denatoniumbenzoat

CAS: 3734-33-6

Ethanol

CAS: 64-17-5

Fluorescein

CAS: 2321-07-5

Fuselöl

CAS: 8013-75-0

Benzin (auch unverbleites Benzin)

CAS: 86290-81-5

Isopropylalkohol

CAS: 67-63-0

Leuchtöl (Kerosin)

CAS: 8008-20-6

Lampenöl

CAS: 64742-47-8 und 64742-48-9

Methanol

CAS: 67-56-1

Methylethylketon (2-Butanon)

CAS: 78-93-3

Methylisobutylketon

CAS: 108-10-1

Methylisopropylketon

CAS: 563-80-4

Methylviolett

CAS: 8004-87-3

Methylenblau (52015)

CAS: 61-73-4

Solvent Naphtha (Schwerbenzol, Lösungsbenzol)

CAS: 8030-30-6

Terpentinöl

CAS: 8006-64-2

Naphtha (Erdöl)

CAS: 92045-57-3

tert-Butylalkohol

CAS: 75-65-0

Thiophen

CAS: 110-02-1

Thymolblau

CAS: 76-61-9

In diesem Anhang ist der Begriff ‚absolutes Ethanol‘ gleichbedeutend mit dem Begriff ‚absoluter Alkohol‘, der von der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) verwendet wird.

In all diesen Mitgliedstaaten kann dem denaturierten Alkohol ein Farbstoff zugesetzt werden, durch den er sofort erkennbar wird.

I.   Gemeinsames Denaturierungsverfahren, das in Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, der Slowakei und Finnland zur vollständigen Denaturierung von Alkohol angewandt wird:

Je Hektoliter absoluten Ethanols:

1,0 Liter Isopropylalkohol,

1,0 Liter Methylethylketon,

1,0 Gramm Denatoniumbenzoat.

II.   Erhöhte Konzentration des gemeinsamen Denaturierungsverfahrens, das in den folgenden Mitgliedstaaten zur vollständigen Denaturierung von Alkohol angewandt wird:

 

Bulgarien, Tschechische Republik, Rumänien und Vereinigtes Königreich

Je Hektoliter absoluten Ethanols:

3,0 Liter Isopropylalkohol,

3,0 Liter Methylethylketon,

1,0 Gramm Denatoniumbenzoat.

 

Kroatien

Je Hektoliter absoluten Ethanols:

Mindestens:

1,0 Liter Isopropylalkohol,

1,0 Liter Methylethylketon,

1,0 Gramm Denatoniumbenzoat.

 

Schweden

Je Hektoliter absoluten Ethanols:

1,0 Liter Isopropylalkohol,

2,0 Liter Methylethylketon,

1,0 Gramm Denatoniumbenzoat.

III.   Zusätzliche Denaturierungsverfahren, die in bestimmten Mitgliedstaaten zur vollständigen Denaturierung von Alkohol angewandt werden:

Je Hektoliter absoluten Ethanols eine der nachstehenden Zusammensetzungen:

 

Tschechische Republik

1.

0,4 Liter Solventnaphtha,

0,2 Liter Kerosin,

0,1 Liter technisches Benzin.

2.

3,0 Liter Ethyl-tert-Butylether,

1,0 Liter Isopropylalkohol,

1,0 Liter unverbleites Benzin,

10 Milligramm Fluorescein.

 

Griechenland

Nur Alkohol minderer Qualität (Vor- und Nachlauf der Destillation) mit einem Alkoholgehalt von mindestens 93 Volumenprozent und höchstens 96 Volumenprozent kann denaturiert werden.

Je Hektoliter hydrierten Alkohols mit einem Alkoholgehalt von 93 Volumenprozent werden die folgenden Substanzen hinzugefügt:

2,0 Liter Methanol,

1,0 Liter Terpentinöl,

0,5 Liter Leuchtöl,

0,4 Gramm Methylenblau.

Bei einer Temperatur von 20 °C wird für das Enderzeugnis in unverändertem Zustand ein Alkoholgehalt von 93 Volumenprozent angezeigt.

 

Finnland — zugelassen bis zum 31.12.2018

Je Hektoliter absoluten Ethanols eine der nachstehenden Zusammensetzungen:

1.

2,0 Liter Methylethylketon,

3,0 Liter Methylisobutylketon.

2.

2,0 Liter Aceton,

3,0 Liter Methylisobutylketon.