20.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1085 DER KOMMISSION

vom 19. Juni 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 187,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (2) (im Folgenden das „Abkommen“) wurde am 25. November 2016 unterzeichnet. Seine Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union wurde mit dem Beschluss (EU) 2016/1995 des Rates (3) und sein Abschluss mit dem Beschluss (EU) 2017/730 des Rates (4) genehmigt.

(2)

Gemäß dem Abkommen wird die Europäische Union das derzeitige Kontingent Brasiliens im Rahmen des EU-Zollkontingents für „Rohrzucker, roh, zur Raffination bestimmt“ (Zolltarifpositionen 1701 13 10 und 1701 14 10) unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentszollsatzes von 98 EUR/Tonne um weitere 78 000 Tonnen aufstocken und das Kontingent für „Alle Drittländer“ im Rahmen des EU-Zollkontingents für „Rohrzucker, roh, zur Raffination bestimmt“ (Zolltarifpositionen 1701 13 10 und 1701 14 10) unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentszollsatzes von 98 EUR/Tonne um weitere 36 000 Tonnen aufstocken.

(3)

In Bezug auf die Menge von 78 000 Tonnen für Brasilien im Rahmen des EU-Zollkontingents sieht das Abkommen darüber hinaus vor, dass die Europäische Union autonom einen Kontingentszollsatz von höchstens 11 EUR/Tonne für die ersten sechs Jahre, in denen diese Menge verfügbar ist, und einen Kontingentszollsatz von höchstens 54 EUR/Tonne im siebten Jahr anwendet.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission (5) regelt die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Zuckersektor, u. a. für Erzeugnisse mit Ursprung in Brasilien und allen Drittländern. Zur Umsetzung der im Abkommen festgelegten Zollkontingente für Zucker muss diese Verordnung daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die vorgeschlagene Änderung sollte ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (ABl. L 108 vom 26.4.2017, S. 3).

(3)  Beschluss (EU) 2016/1995 des Rates vom 11. November 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (ABl. L 308 vom 16.11.2016, S. 1).

(4)  Beschluss (EU) 2017/730 des Rates vom 25. April 2017 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (ABl. L 108 vom 26.4.2017, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 891/2009, Teil I: „Zucker Zugeständnisse CXL“ erhält folgende Fassung:

„Teil I: Zucker Zugeständnisse CXL

Drittland

Laufende Nummer

KN-Code

Mengen (in Tonnen)

Kontingentszollsatz (EUR/Tonne)

Australien

09.4317

1701 13 10 und 1701 14 10

9 925

98

Kuba

09.4319

1701 13 10 und 1701 14 10

68 969

98

Alle Drittländer

09.4320

1701 13 10 und 1701 14 10

289 977  (1)

98

Indien

09.4321

1701

10 000

0


Drittland

Laufende Nummer

KN-Code

Wirtschaftsjahr

Mengen (in Tonnen)

Kontingentszollsatz (EUR/Tonne)

Brasilien

09.4318

1701 13 10 und 1701 14 10

2016/2017 bis 2023/2024

334 054

98

09.4318

1701 13 10 und 1701 14 10

Ab

2024/2025

412 054

98

09.4329

1701 13 10 und 1701 14 10

2016/2017

19 500

11

2017/2018

78 000

11

2018/2019

78 000

11

2019/2020

78 000

11

2020/2021

78 000

11

2021/2022

78 000

11

2022/2023

58 500

11

09.4330

1701 13 10 und 1701 14 10

2022/2023

19 500

54

2023/2024

58 500

54“


(1)  Für das Wirtschaftsjahr 2016/2017 beträgt die Menge jedoch 262 977 Tonnen.