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2.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142/53 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/942 DER KOMMISSION
vom 1. Juni 2017
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtes Wolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Geltende Maßnahmen
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(1) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2737/90 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 33 % auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“, „China“ oder „betroffenes Land“) ein (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“). Mit dem Beschluss 90/480/EWG (3) nahm die Kommission Verpflichtungsangebote zweier bedeutender Ausführer für die von den Maßnahmen betroffene Ware an. |
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(2) |
Nach der Rücknahme der Verpflichtungsangebote durch die beiden betroffenen chinesischen Ausführer änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 610/95 (4) die Verordnung (EWG) Nr. 2737/90 und führte einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 33 % auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid ein. |
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(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 771/98 des Rates (5) wurden diese Maßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung um weitere fünf Jahre verlängert. |
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(4) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2268/2004 (6) setzte der Rat nach einer Auslaufüberprüfung einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 33 % auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der VR China fest. |
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(5) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1275/2005 (7) änderte der Rat die Warendefinition dahin gehend, dass sie auch mit metallischem Pulver vermischtes Wolframcarbid umfasst. |
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(6) |
Im Anschluss an eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (8) verlängerte der Rat die Maßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 287/2011 (9) um weitere fünf Jahre (im Folgenden „vorausgegangene Auslaufüberprüfung“). |
1.2. Antrag auf Auslaufüberprüfung
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(7) |
Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (10) der geltenden Maßnahmen ging bei der Kommission am 7. Dezember 2015 ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung dieser Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (im Folgenden „Antrag auf Auslaufüberprüfung“). |
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(8) |
Der Antrag wurde im Namen von sechs Unionsherstellern (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Wolframcarbid, von Mischwolframcarbid und von mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid (im Folgenden „Wolframcarbid“) entfällt. |
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(9) |
Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei. |
1.3. Einleitung der Untersuchung
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(10) |
Nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses kam die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 23. März 2016 mittels einer im Amtsblatt der Europäischen Union (11) veröffentlichten Bekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 ein. |
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(11) |
Mehrere Verwender behaupteten, dass sie die Kommission vor Einleitung der derzeitigen Auslaufüberprüfung aufgefordert hätten, parallel zur Einleitung einer Auslaufüberprüfung eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung einzuleiten. Diese Behauptung wurde nach der Unterrichtung wieder vorgebracht. |
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(12) |
Entgegen dieser Behauptung ging bei der Kommission kein entsprechender Antrag ein. Die betreffenden Parteien stellten der Kommission lediglich die Frage, ob die früheren Feststellungen zum Dumping und zur Schädigung immer noch gültig seien. Diese Frage war weder mit einem Antrag auf Einleitung einer Interimsüberprüfung verbunden, noch legten die Parteien Belege für die Feststellung einer dauerhaften Veränderung der Umstände vor. Nur ein hinreichend belegter Antrag, der eine dauerhafte Veränderung der Umstände aufzeigt, kann als gültiger Antrag betrachtet werden. |
1.4. Interessierte Parteien
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(13) |
In der Einleitungsbekanntmachung lud die Kommission die interessierten Parteien ein, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Ferner unterrichtete die Kommission eigens die ihr bekannten Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller, die chinesischen Behörden sowie die ihr bekannten Einführer und Verwender über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf. |
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(14) |
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. Alle interessierten Parteien erhielten ferner die Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen. |
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(15) |
Während der Überprüfung fanden vier Anhörungen statt: zwei mit einigen Verwendern, eine mit den Unionsherstellern und eine mit einem Einführer/Verwender in Anwesenheit des Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren. |
a) Stichprobe
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(16) |
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde. |
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China
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(17) |
Angesichts der offensichtlich großen Zahl ausführender Hersteller in der VR China war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren in Erwägung gezogen worden. |
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(18) |
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Darüber hinaus ersuchte die Kommission die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union darum, etwaige andere ausführende Hersteller, die gegebenenfalls an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert wären, zu ermitteln und/oder zu kontaktieren. |
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(19) |
Es gingen Informationen zur Stichprobenbildung von acht ausführenden Herstellern bzw. Gruppen ausführender Hersteller in der VR China ein. |
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(20) |
Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission ursprünglich eine Stichprobe aus drei ausführenden Herstellern bzw. Gruppen ausführender Hersteller, und zwar ausgehend von der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller und die Behörden in der VR China wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenauswahl konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
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(21) |
An die drei ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller in der Stichprobe wurden Fragebogen versandt, jedoch übermittelte keiner dieser Hersteller der Kommission die erbetenen Informationen. Um die erforderlichen Informationen zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung einzuholen, erachteten es die Kommissionsdienststellen daher als erforderlich, mit den übrigen ausführenden Herstellern bzw. Gruppen ausführender Hersteller, die Informationen zur Stichprobenbildung übermittelt hatten, zusammenzuarbeiten. Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller und die Behörden in der VR China wurden über die neue Stichprobe unterrichtet. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Daher wurden Fragebogen an die übrigen ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller versandt. Nichtsdestotrotz übermittelte keiner der chinesischen ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller der Kommission die erbetenen Informationen. |
Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
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(22) |
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Laut dem Antrag auf Auslaufüberprüfung gibt es neun Hersteller von Wolframcarbid in der Union, von denen sechs für den freien Markt und drei hauptsächlich für den Eigenverbrauch produzieren. Alle sechs Unionshersteller bzw. Gruppen von Unionsherstellern, die für den freien Markt produzieren, meldeten sich während der Prüfung des Grades der Zustimmung zur Einleitung der Untersuchung; auf sie entfallen 65 % der gesamten Unionsproduktion. Die Kommission entschied, alle sechs Hersteller in die Stichprobe aufzunehmen. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist gingen keine Stellungnahmen ein, sodass die vorläufige Stichprobe bestätigt wurde. Die Stichprobe wurde als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen. |
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(23) |
Die drei Hersteller, die hauptsächlich für den Eigenverbrauch produzieren, hatten keine Einwände gegen die Untersuchung, auch wenn sie nicht an ihr mitarbeiteten. |
Bildung einer Stichprobe der Einführer/Verwender
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(24) |
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, kontaktierte die Kommission zehn ihr bekannte Einführer/Verwender und bat sie um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. |
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(25) |
Sieben Unternehmen meldeten sich innerhalb der Fristen; ihnen allen wurden Fragebogen übersandt. Diese Unternehmen waren alle Verwender. |
b) Fragebogenantworten
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(26) |
Die Kommission sandte Fragebogen an die sechs in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, sieben bekannte Verwender, acht ausführende Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller in der VR China und an 20 ihr bekannte Hersteller in potenziellen Vergleichsländern (Kanada, Japan und USA). |
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(27) |
Es gingen Fragebogenantworten von sechs Unionsherstellern, acht Verwendern (zwei davon geschäftlich verbunden), einem Hersteller im potenziellen Vergleichsland USA und einem Hersteller im potenziellen Vergleichsland Japan ein. Keiner der chinesischen ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller antwortete auf den Fragebogen. |
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(28) |
Ein deutscher Verband der Nichteisenmetallindustrie meldete sich und unterstützte die Aufrechterhaltung der Maßnahmen. |
c) Kontrollbesuche
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(29) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
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1.5. Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
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(30) |
Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung von Entwicklungen, die bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
2. ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Überprüfte Ware
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(31) |
Die Überprüfung betrifft Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtes Wolframcarbid (im Folgenden „überprüfte Ware“), die derzeit unter die KN-Codes 2849 90 30 und ex 3824 30 00 eingereiht werden (TARIC-Code 3824300010). |
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(32) |
Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtes Wolframcarbid sind Verbindungen aus Wolfram und Kohlenstoff, die durch thermische Behandlung gewonnen werden. Bei diesen Waren handelt es sich um Zwischenprodukte, die zur Herstellung von Teilen aus Hartmetall (z. B. Schneidzeug aus Sinterkarbid und Verschleißteilen), abriebfesten Beschichtungen, Bohrmeißeln für die Erdölförderung und den Bergbau sowie Formstücken für das Ziehen und Schmieden von Metallen verwendet werden. |
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(33) |
Im Bezugszeitraum wurde die überprüfte Ware in der Union sowohl aus „neuen“ Rohstoffen (Erz, Konzentrat, Ammonium-Parawolframat — APT und Oxid) als auch im Recyclingverfahren aus Schrott produziert. Der Hartmetallschrott entsteht bei der Herstellung von Hartmetallen, bei der Herstellung von Werkzeugen und bei Endverwendern von Hartmetallwaren. Der Schrott kann in der Wolframindustrie durch chemisches Recycling oder mit dem Zinkrecyclingverfahren verwertet werden. |
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(34) |
Neues Wolframcarbid und chemisch recyceltes Wolframcarbid haben identische materielle und chemische Eigenschaften und die gleiche Verwendung. Darüber hinaus wird im Produktionsverfahren nicht zwischen aus neuen Rohstoffen oder aus Schrott hergestelltem Wolframcarbid unterschieden. |
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(35) |
Beim Zinkrecycling entsteht mit metallischem Pulver, z. B. Kobalt, vermischtes Wolframcarbid. Bei diesem Produktionsverfahren handelt es sich um ein physisch-mechanisches Recyclingverfahren; die Qualität des Eingangsmaterials (des verwendeten Schrotts) bestimmt die Qualität des Wolframcarbids. |
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(36) |
Mehrere interessierte Parteien forderten, dass durch Zinkrecycling erzeugte Pulver von dieser Untersuchung ausgenommen werden, da sie im Vergleich zu Wolframcarbid, das aus neuen Rohstoffen gewonnen wird, andere Produktionskosten, eine andere Nachfrage, andere Abnehmer und andere Anwendungen aufweisen. |
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(37) |
Durch Zinkrecycling erzeugte Pulver fallen unter die Bezeichnung „mit metallischem Pulver vermischtes Wolframcarbid“, eine der drei Warentypen, die von dieser Untersuchung betroffen sind. Die Untersuchung ergab, dass durch Zinkrecycling erzeugte Pulver eine geringere chemische Reinheit und eine breitere Korngrößenverteilung aufweisen als Wolframcarbid, das aus neuen Rohstoffen oder aus Wolframschrott mit dem chemischen Recyclingverfahren hergestellt wird. Die Qualität des gewonnenen Pulvers hängt von der Qualität des verwendeten Schrotts ab. Obwohl die durch Zinkrecycling erzeugten Pulver nicht für alle Anwendungen von Wolframcarbid verwendet werden können, wird es zur Herstellung bestimmter Hartmetallwerkzeuge genutzt. Daher wurde der Schluss gezogen, dass dieser Wolframcarbidtyp ähnliche materielle und chemische Eigenschaften sowie ähnliche Anwendungsgebiete hat wie Wolframcarbid, das aus neuen Rohstoffen oder mit dem chemischen Recyclingverfahren aus Schrott hergestellt wird. Darüber hinaus sind die anderen in Erwägungsgrund 36 angeführten Faktoren, wie Herstellungskosten und Nachfrage, an sich für die Definition der überprüften Ware nicht relevant. Hinsichtlich der angeblich anderen Abnehmer bei durch Zinkrecycling erzeugten Pulvern ergab die Untersuchung, dass drei der interessierten Parteien, die diese Behauptung aufgestellt hatten, in Wirklichkeit sowohl Verbraucher dieses Warentyps als auch von Wolframcarbid sind. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen. |
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(38) |
Mehrere interessierte Parteien forderten, Wolframcarbid, das aus Schrott hergestellt wird, von dieser Untersuchung auszunehmen. Sie behaupteten, dass die überprüfte Ware, die aus der VR China eingeführt werde, fast ausschließlich aus neuen Rohstoffen produziert werde, wohingegen der Wirtschaftszweig der Union Wolframcarbid auch aus recyceltem Material produziere. Die Produktionskosten für Wolframcarbid seien von den verwendeten Rohstoffen abhängig und das Sammeln, Transportieren und Verarbeiten von Schrott führe zu einer anderen Kostenstruktur. |
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(39) |
Die Produktionskosten, die von dem verwendeten Eingangsmaterial (neue Rohstoffe oder Schrott) abhängen, sind als solche für die Warendefinition nicht relevant, sondern vielmehr die technischen, materiellen und chemischen Eigenschaften sowie die grundlegenden Anwendungen. Darüber hinaus wird, wie bei der Beurteilung des Produktionsverfahrens des Wirtschaftszweigs der Union bestätigt wurde, nicht zwischen Wolframcarbid, das aus neuen Rohstoffen produziert wird, und Wolframcarbid, das aus Schrott hergestellt wird, unterschieden. Einige Unionshersteller verwenden nur neue Rohstoffe in ihren Produktionsverfahren, während andere auch Schrott verwenden. Wie in Erwägungsgrund 34 angeführt, haben Wolframcarbid, das aus neuen Rohstoffen produziert wird, und Wolframcarbid, das aus Schrott hergestellt wird, identische materielle und chemische Eigenschaften und die gleichen Anwendungen. Wie in Erwägungsgrund 21 dargelegt, antwortete keiner der chinesischen ausführenden Hersteller auf die Fragebogen. Die Kommission war daher nicht in der Lage, ihr Produktionsverfahren und die Warentypen zu beurteilen, die sie in die Union ausführen. Daher wurde das Vorbringen, Wolframcarbid, das aus Schrott hergestellt wird, aus dieser Untersuchung auszunehmen, zurückgewiesen. |
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(40) |
Ein Verwender forderte, dass bei der Untersuchung verschiedene Handelssorten von Wolframcarbid berücksichtigt werden, da die unterschiedlichen Klassen (wie ultrafein, Standard und hochtemperatur-aufgekohlt) Einfluss auf den Preis und die Vergleichbarkeit der Preise haben. Darüber hinaus wurde behauptet, dass die chinesischen ausführenden Hersteller auf die Produktion von Standardklassen spezialisiert seien, während der Wirtschaftszweig der Union alle Klassen produziere. |
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(41) |
Diese Behauptung wurde nicht belegt und konnte im Rahmen der Untersuchung nicht bestätigt werden. Der betreffende Verwender legte keine Beweise für einen signifikanten Preisunterschied zwischen den verschiedenen Warentypen bzw. Handelssorten vor. Die Behauptung konnte auch nicht durch die während der Untersuchung gesammelten Informationen belegt werden. Wie in Erwägungsgrund 21 dargelegt, antwortete außerdem keiner der chinesischen ausführenden Hersteller auf die Fragebogen. Somit war die Kommission nicht in der Lage, unter anderem die hergestellten Warentypen, die Kostenstruktur und die Verkaufspreise dieser Hersteller zu beurteilen. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
2.2. Gleichartige Ware
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(42) |
Die Untersuchung ergab, dass die überprüfte Ware, die von den ausführenden Herstellern produziert und in die Union verkauft wird, im Hinblick auf ihre materiellen und chemischen Eigenschaften und ihre Verwendungen mit der von den Unionsherstellern produzierten und auf dem Unionsmarkt verkauften Ware bzw. der im Vergleichsland produzierten und verkauften Ware identisch ist. |
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(43) |
Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt. |
3. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS
3.1. Dumping
Vergleichsland
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(44) |
Keinem der chinesischen ausführenden Hersteller wurde in der Ausgangsuntersuchung eine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt. Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung erfolgt die Ermittlung des Normalwerts für alle ausführenden Hersteller auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft. Zu diesem Zweck musste ein Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) ausgewählt werden. |
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(45) |
Die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“) wurden in den vorausgegangenen Auslaufüberprüfungen als Vergleichsland gewählt. In der Einleitungsbekanntmachung dieser Überprüfung schlug die Kommission vor, erneut die USA als Vergleichsland heranzuziehen, und forderte die interessierten Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen. |
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(46) |
Die Kommission forderte andere potenzielle Vergleichsländer zur Mitarbeit auf, kontaktierte die ihr bekannten Hersteller von Wolframcarbid in Japan und Kanada und forderte sie auf, die notwendigen Informationen bereitzustellen. Die Kommission kontaktierte die Behörden in Israel, Japan, den USA, Kanada, der Republik Korea, Indien und der Russischen Föderation und forderte sie auf, Informationen hinsichtlich der Herstellung von Wolframcarbid in den jeweiligen Ländern bereitzustellen. Die Kommission erhielt Informationen aus Kanada, Japan und den USA über 20 bekannte Hersteller der gleichartigen Ware in den entsprechenden Ländern, die die Kommission daraufhin kontaktierte und aufforderte, einen Fragebogen zu beantworten. Nur ein Hersteller in den USA und ein Hersteller in Japan kamen der Aufforderung nach und übermittelten die erbetenen Informationen. |
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(47) |
Beide Märkte, in den USA und in Japan, wiesen Ähnlichkeiten im Hinblick auf die Anzahl der inländischen Hersteller, das Fehlen von geltenden Antidumpingmaßnahmen und erhebliche Einfuhrmengen aus China auf. Dies wies darauf hin, dass beide Märkte im Wettbewerb stehen. |
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(48) |
Während der japanische Hersteller jedoch nur geringe Mengen der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt verkaufte, verkaufte der Hersteller in den USA im UZÜ erhebliche Mengen auf dem Inlandsmarkt. |
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(49) |
Obwohl mehrere Parteien darauf hinwiesen, dass der Hersteller in den USA mit dem Wirtschaftszweig in der Union geschäftlich verbunden sei, stellt diese Tatsache allein kein Hindernis für die Auswahl der USA als Vergleichsland dar. Keine der Parteien übermittelte Beweise dafür, dass in diesem Fall diese Beziehung einen Einfluss auf die inländischen Preise in den USA hat und dass infolgedessen die USA kein geeignetes Vergleichsland darstellt. |
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(50) |
Mehrere interessierte Parteien behaupteten außerdem, dass die in den USA verwendeten Herstellungsverfahren nicht berücksichtigt worden seien, insbesondere ob Wolframcarbid aus neuen Rohstoffen oder aus Schrott produziert werde (wie in Erwägungsgrund 33 dargestellt). Diese unterschiedlichen Produktionsverfahren hätten Einfluss auf die Nachfrage und die Preise auf dem US-Markt, was berücksichtigt werden solle. Die Preise in den USA seien außerdem besonders hoch, da die Hersteller in den USA Verträge mit der US-Armee zu hohen Preisen abgeschlossen hätten. |
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(51) |
Wie in Erwägungsgrund 34 angeführt, haben Wolframcarbid, das aus neuen Rohstoffen produziert wird, und Wolframcarbid, das aus Schrott hergestellt wird, identische materielle und chemische Eigenschaften und die gleichen Anwendungen. Daher wird auch in den USA nicht zwischen Wolframcarbid, das aus neuen Rohstoffen produziert wird, und Wolframcarbid, das aus Schrott hergestellt wird, unterschieden. Die Untersuchung ergab außerdem, dass das Produktionsverfahren keinen Einfluss auf die Nachfrage und die Preise hatte. |
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(52) |
Und obwohl Wolframcarbid tatsächlich für militärische Anwendungen verwendet wird, wie die in der Untersuchung gesammelten Informationen belegen, gibt es keine Beweise dafür, dass eine Zusammenarbeit mit der Regierung die inländischen Preise des Herstellers auf dem Vergleichsmarkt beeinflusst hat. |
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(53) |
Die interessierten Parteien schlugen jedoch auch kein alternatives Vergleichsland vor. |
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(54) |
Daher wurden die Einwände gegen die Verwendung der USA als Vergleichsland zurückgewiesen. |
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(55) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung der durch die Hersteller verkauften Mengen auf dem Inlandsmarkt der potenziellen Vergleichsländer zurzeit der Auswahl und der Tatsache, dass die USA bereits in der Ausgangsuntersuchung als Vergleichsland verwendet wurde, und da bei der Kommission keine Stellungnahmen von interessierten Parteien eingingen, die die Geeignetheit der USA als Vergleichsland widerlegen konnten, wurde die USA als geeignetes Vergleichsland angesehen. |
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(56) |
Die interessierten Parteien wurden über diese Wahl informiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
Normalwert
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(57) |
Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob die Gesamtverkaufsmenge der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt durch den Hersteller des Vergleichslands im Untersuchungszeitraum der Überprüfung repräsentativ war. Diese Verkäufe wurden als repräsentativ angesehen, wenn die Gesamtmenge der Verkäufe an unabhängige Abnehmer mindestens 5 % der Gesamtmenge der chinesischen Ausfuhrverkäufe der überprüften Ware in die Union im Untersuchungszeitraum entsprach, wie in Erwägungsgrund 111 dargelegt. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die vom Hersteller im Vergleichsland getätigten Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren. |
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(58) |
Die Kommission prüfte anschließend, ob der Verkauf der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt für den Vergleichslandhersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewinnbringend war und somit nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung als im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen werden kann. |
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(59) |
Das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe der gleichartigen Ware machte weniger als 80 % der gesamten Verkaufsmenge der gleichartigen Ware aus; daher wurde der Normalwert anhand des tatsächlichen Inlandspreises ermittelt, der als gewogener Durchschnitt lediglich der gewinnbringenden Verkäufe berechnet wurde. |
Ausfuhrpreis
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(60) |
Wie in Erwägungsgrund 21 dargelegt, wurde der Ausfuhrpreis aufgrund der mangelnden Bereitschaft der chinesischen ausführenden Hersteller zur Mitarbeit im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen berechnet, d. h. mit Daten von Eurostat, die mit den Angaben der Verwender, die Wolframcarbid aus China eingeführt haben, abgeglichen wurden. |
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(61) |
Ausfuhren aus China wurden sowohl im Rahmen der aktiven Veredelung (12) als auch im Rahmen des normalen Verfahrens durchgeführt. Wie in Erwägungsgrund 111 dargelegt, wurden die Ausfuhren im Rahmen der normalen Regelung als vernachlässigbar betrachtet, da sie nur 0,1 % des Marktanteils der Union im UZÜ ausmachten; die Berechnungen wurden nur auf der Basis des Ausfuhrpreises im Rahmen der aktiven Veredelung durchgeführt. |
Vergleich
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(62) |
Die Kommission verglich den wie beschrieben ermittelten Normalwert und den Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk miteinander. Wenn dies zum Zweck eines gerechten Vergleichs angezeigt war, wurden der Ausfuhrpreis und der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede berichtigt, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Nach Artikel 18 der Grundverordnung wurden auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, d. h. laut dem Antrag auf Überprüfung, Berichtigungen für Transportkosten (Inlands- und Seefrachtkosten) und eine Ausfuhrsteuer von 5 % (im Mai 2015 aufgehoben) vorgenommen. |
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(63) |
Mehrere interessierte Parteien behaupteten, dass die chinesischen Hersteller einen Wettbewerbsvorteil hinsichtlich des Rohstoffpreises, nämlich APT, und somit niedrigere Produktionskosten haben würden. Diese Behauptung wurde nach der Unterrichtung wieder vorgebracht. Sie brachten außerdem vor, die chinesischen ausführenden Hersteller würden über eine effizientere Produktion und Größenvorteile verfügen. Diese Faktoren sollten bei der Berechnung der Dumpingspanne berücksichtigt werden. |
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(64) |
Wie in Erwägungsgrund 21 dargelegt, übermittelte keiner der chinesischen ausführenden Hersteller und auch keine Gruppe ausführender Hersteller der Kommission Antworten auf den Fragebogen. Darüber hinaus legte keine der interessierten Parteien Belege für diese Behauptung vor. Daher war es nicht möglich, einen mutmaßlichen Wettbewerbsvorteil durch das Produktionsverfahren der chinesischen Hersteller gegenüber dem Hersteller im Vergleichsland zu beurteilen. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen. |
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(65) |
Nach der Unterrichtung wandten mehrere Verwender ein, dass bei der Berechnung der Dumping- und der Schadensspanne Unterschiede bei der Qualität, der Verwendungsart, den Produktionskosten und den Verkäufen berücksichtigt werden sollten. |
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(66) |
Dazu ist festzuhalten, dass die drei Warentypen ähnliche materielle und chemische Eigenschaften sowie ähnliche Anwendungsgebiete aufweisen (vgl. Erwägungsgründe 34 und 37). Wie in Erwägungsgrund 21 dargelegt, beantwortete außerdem keiner der chinesischen ausführenden Hersteller die Fragebogen. Somit war die Kommission nicht in der Lage, unter anderem die von ihnen hergestellten Warentypen, die Unterschiede in deren Qualität und Endverwendung, die Kostenstruktur und die Verkaufspreise dieser Hersteller zu beurteilen. Aus diesen Gründen wurde dieser Einwand zurückgewiesen. |
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(67) |
Außerdem brachten mehrere Verwender nach der Unterrichtung vor, die Kommission sei bei dieser Untersuchung von ihrer üblichen Vorgehensweise abgewichen, indem sie keine Warenkennnummern verwendet habe. |
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(68) |
In der Ausgangsuntersuchung war festgestellt worden, dass es keinen Grund dafür gab, verschiedene Warenkennnummern zu verwenden, um unter anderem bei der Berechnung der Dumpingspannen zwischen den Warentypen zu differenzieren. |
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(69) |
In der laufenden Untersuchung wurde bestätigt, dass keine Änderung der tatsächlichen Umstände, die ein Abweichen von der ursprünglichen Methodik gerechtfertigt hätte, stattgefunden hat. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller (vgl. Erwägungsgrund 21) war ferner kein Vergleich nach Warentyp zwischen der im Vergleichsmarkt hergestellten und verkauften Ware und der aus China in die Union ausgeführten Ware möglich. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen. |
Dumpingspanne
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(70) |
Im Einklang mit Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert mit dem wie oben ermittelten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis. |
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(71) |
Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, betrug über 40 %. |
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(72) |
Mehrere interessierte Parteien wandten ein, dass es angesichts der Verlagerung der chinesischen ausführenden Hersteller hin zur nachgelagerten Produktion unwahrscheinlich sei, dass die chinesischen ausführenden Hersteller zu gedumpten Preisen verkaufen würden. |
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(73) |
Es ist darauf hinzuweisen, dass die in Erwägungsgrund 71 festgelegte Dumpingspanne der Berechnungsmethode in Artikel 2 der Grundverordnung entspricht. Keiner der chinesischen ausführenden Hersteller arbeitete mit und übermittelte die entsprechenden Informationen zur Berechnung der Dumpingspannen. Auch die betreffenden Parteien legten keine Belege zur Unterstützung ihres Einwands vor. Der Einwand wurde zurückgewiesen. |
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(74) |
Mehrere interessierte Parteien brachten vor, dass die von den chinesischen ausführenden Herstellern und dem Hersteller im Vergleichsland erbetenen Daten unvollständig seien und keinen korrekten Vergleich der Warentypen zuließen. Sie waren der Auffassung, dass die Daten auf Basis der Warentypen hätten gesammelt werden müssen. |
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(75) |
Dieses Vorbringen wurde nicht begründet. Die Untersuchung ergab, wie auch die vorausgegangenen Untersuchungen der gleichen Ware, dass die Unterschiede in Bezug auf die Warentypen bzw. Handelssorten von Wolframcarbid keinen wesentlichen Einfluss auf die Kosten und Preise haben. Die betreffenden interessierten Parteien legten auch keine Belege für einen signifikanten Preisunterschied zwischen verschiedenen Warentypen bzw. Handelssorten vor. Wie in Erwägungsgrund 21 dargelegt, übermittelten die chinesischen ausführenden Hersteller auch keine Antworten auf die Fragebogen; daher war die Kommission nicht in der Lage, die von den chinesischen ausführenden Herstellern produzierten Warentypen sowie Einflüsse auf Kosten und Preise festzustellen. Das Vorbringen wurde zurückgewiesen. |
3.2. Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen
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(76) |
Um die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen zu ermitteln, wurden folgende Elemente analysiert: i) Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in China, ii) Bevorratung von Rohstoffen und Ausfuhrsteuern auf Wolframkonzentrat, iii) chinesische Ausfuhren und Attraktivität des Unionsmarktes und iv) Verbrauchsentwicklung in China und seiner anderen wichtigen Ausfuhrmärkte. |
3.2.1. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China
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(77) |
Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller wurden die Produktion, die Produktionskapazitäten und die Kapazitätsreserven in China auf der Grundlage der verfügbaren Informationen im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung und auf der Basis folgender Quellen festgelegt: i) Informationen, die bei dem Stichprobenverfahren der ausführenden Hersteller gesammelt wurden, ii) Informationen, die beim Antrag auf Auslaufüberprüfung bereitgestellt wurden (auf der Grundlage der Marktinformationen des Antragstellers) und iii) öffentlich zugänglichen Informationen, d. h. aus dem Metal Bulletin, einer auf Marktinformationen über die globalen Stahl-, Nichteisen- und Metallschrottmärkte spezialisierten Fachzeitschrift. |
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(78) |
Die Produktion von Wolframcarbid in China im UZÜ wurde auf rund 30 000 Tonnen, die Produktionskapazitäten auf 42 000 bis 50 000 Tonnen und die Kapazitätsreserven somit auf 12 000 bis 20 000 Tonnen geschätzt. Die geschätzten Kapazitätsreserven machten im UZÜ daher zwischen 94 % und 156 % des Unionsverbrauchs (wie in Erwägungsgrund 107 dargelegt) aus. |
3.2.2. Bevorratung von Rohstoffen und Ausfuhrsteuern auf Wolframkonzentrat
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(79) |
Auf der Grundlage von öffentlich zugänglichen Informationen (13) stellte die Kommission fest, dass China im und nach dem UZÜ Rohstoffe bevorratete (d. h. APT und Wolframkonzentrate), aus denen mehr als 25 000 Tonnen Wolframcarbid hergestellt werden können und somit kurzfristig eine erhebliche verfügbare Menge geschaffen werden kann. Die Untersuchung ergab keine Anzeichen einer Erhöhung der weltweiten Nachfrage für die Produktion von Wolframcarbid aus diesen Rohstoffen. |
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(80) |
Darüber hinaus kontrolliert die VR China 60 % der weltweiten Wolframerz-Bestände und erhebt gleichzeitig eine Ausfuhrsteuer von 20 % auf Wolframkonzentrat (14). |
3.2.3. Chinesische Ausfuhren und Attraktivität des Unionsmarkts
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(81) |
Die chinesischen Ausfuhrmengen und die Attraktivität des Unionsmarkts wurden nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen auf der Basis der folgenden Quellen ermittelt: i) der Datenbank der Chinesischen Ausfuhrstatistik, ii) den Daten von Eurostat, die wie in Erwägungsgrund 106 dargelegt mit den Angaben der Verwender, die Wolframcarbid aus China eingeführt haben, abgeglichen wurden, iii) den während des Stichprobenverfahrens der ausführenden Hersteller gesammelten Informationen, iv) den während der Untersuchung gesammelten Informationen über Spotmarkt-Preise und v) einem chinesischen Preisangebot an Japan, das während der Untersuchung erfasst wurde. |
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(82) |
Die wichtigsten der Kommission bekannten chinesischen ausführenden Hersteller führten rund 20 % ihrer Produktion der überprüften Ware aus und der Anteil der Ausfuhren in die Union und in andere Drittländer (Japan, Republik Korea, USA usw.) betrug rund 1:3. |
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(83) |
Darüber hinaus stiegen die chinesischen Ausfuhren der überprüften Ware in andere Drittländer im Bezugszeitraum um 10 %. |
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(84) |
Trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen blieb China weiterhin der führende Ausführer von Wolframcarbid in die Union. In der Tat waren die Einfuhren der überprüften Ware aus China im UZÜ mehr als fünfmal so hoch wie die Einfuhren im Jahr 2012 (bzw. 406 %), was einem Anstieg von 6,9 Prozentpunkten in Bezug auf die Marktanteile der Union (wie in Erwägungsgrund 109 dargelegt, von 2,0 % im Jahr 2012 auf 8,9 % im UZÜ) entspricht. Dies belegt das weiter bestehende Interesse Chinas am Unionsmarkt. Die Union ist für China nach Japan der zweitgrößte Ausfuhrmarkt für Wolframcarbid. |
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(85) |
Um die Attraktivität des Unionsmarkts hinsichtlich der Preise zu beurteilen, wurden die chinesischen Ausfuhrpreise in die Union mit den chinesischen Inlandspreisen und den chinesischen Ausfuhrpreisen in andere Drittländer verglichen. |
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(86) |
Die durchschnittlichen chinesischen Inlandspreise im UZÜ waren bis zu 19 % niedriger als die chinesischen Ausfuhrpreise in die Union. |
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(87) |
Die anderen Drittländern berechneten chinesischen Ausfuhrpreise im UZÜ waren bis zu 25 % niedriger als die chinesischen Ausfuhrpreise in die Union. |
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(88) |
Die Tatsache, dass die chinesischen Ausfuhrpreise der überprüften Ware in den Unionsmarkt während der UZÜ höher waren als die chinesischen Inlandspreise und die Ausfuhrpreise in andere Drittländer ist ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass der Unionsmarkt für chinesische ausführende Hersteller attraktiv ist. |
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(89) |
Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die Union auch ohne Antidumpingzölle in anderen Drittländern nach Japan immer noch Chinas zweitgrößter Ausfuhrmarkt für Wolframcarbid ist (vgl. Erwägungsgrund 84). Ferner stimmten mehrere Verwender in ihren Stellungnahmen nach der Unterrichtung zu, dass es auf dem Unionsmarkt immer eine Nachfrage nach der chinesischen Ware geben werde. |
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(90) |
Mehrere interessierte Parteien behaupteten, dass die Attraktivität des Unionsmarkts für chinesische Hersteller eher gering sei. Dies werde durch die Tatsache untermauert, dass die chinesischen ausführenden Hersteller in den letzten zehn Jahren auf keine Umgehungs- oder Absorptionsmethoden zurückgegriffen hätten, dass die chinesischen ausführenden Hersteller ihre Ausfuhren oder Marktanteile in den Unionsmarkt nicht wesentlich erhöht hätten bzw. ihre Ausfuhrpreise in die Union nicht gesenkt hätten. |
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(91) |
Obwohl Umgehungs- oder Absorptionsmethoden gültige Indikatoren dafür sind, ob bestimmte ausführende Hersteller trotz geltender Maßnahmen an einem spezifischen Markt interessiert sind, sind sie als solche nicht unerlässlich für die Feststellung der Attraktivität solcher Märkte für Einfuhren aus Drittländern. Die anderen Behauptungen dieser Parteien konnten durch die Feststellungen dieser Untersuchung nicht bestätigt werden, die wie in den Erwägungsgründen 109 und 114 dargelegt, einen Anstieg der Marktanteile der chinesischen ausführenden Hersteller und einen Rückgang der Ausfuhrpreise in die Union im Bezugszeitraum ergab. Die Behauptung wurde daher zurückgewiesen. |
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(92) |
Einige interessierte Parteien wandten ein, dass es keine Antidumpingzölle auf Wolframcarbid in anderen Märkten gebe; sollten die Maßnahmen daher auslaufen, sei es unwahrscheinlich, dass ein Teil der Kapazitätsreserven verwendet werde, um Ausfuhren in die Union zu erhöhen. |
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(93) |
Erstens können chinesische ausführende Hersteller bereits Waren ohne Antidumpingzölle in die anderen Drittländer ausführen. Zweitens ist der Verbrauch im Unionsmarkt, wie in Erwägungsgrund 107 dargelegt, im Bezugszeitraum um 15 % gestiegen. Drittens wurden, wie in den Erwägungsgründen 111 und 112 dargelegt, die meisten Einfuhren aus der VR China im Rahmen der aktiven Veredelung (ohne Zölle) getätigt, die im Bezugszeitraum um 477 % stiegen. Sollten die Antidumpingzölle aufgehoben werden, würden die chinesischen Ausfuhren in die EU daher wahrscheinlich steigen. Dieser Einwand wurde zurückgewiesen. |
3.2.4. Verbrauchsentwicklung in China und seinen anderen wichtigsten Ausfuhrmärkten
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(94) |
Hinsichtlich der wahrscheinlichen Entwicklung des Inlandsverbrauchs in China ergaben sich bei der Untersuchung keine Faktoren, die auf eine erhebliche Erhöhung der Inlandsnachfrage in China in naher Zukunft hindeuten. Aufgrund der Erhöhung der chinesischen Ausfuhren von Wolframcarbid in die Union (406 %) und andere Drittländer (10 %), wie in den Erwägungsgründen 83 und 84 dargelegt, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Inlandsnachfrage in China nicht die verfügbaren Kapazitätsreserven absorbieren könnte. |
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(95) |
Hinsichtlich der wahrscheinlichen Verbrauchsentwicklung in anderen wichtigen chinesischen Ausfuhrmärkten (Japan, Republik Korea und USA), brachte die Untersuchung keine Hinweise, die auf eine wesentliche Erhöhung der Inlandsnachfrage in diesen Märkten hindeuten. Die Erhöhung der chinesischen Ausfuhrmengen in diese Länder betrug im Bezugszeitraum 8 %; die chinesischen Ausfuhrmengen in die USA sanken dagegen im gleichen Zeitraum um 35 %. In Anbetracht der Tatsache, dass China der weltweit wichtigste Hersteller von Wolfram ist (wie in Erwägungsgrund 192 dargelegt) und auch wenn die inländischen Produktions- und Einfuhrdaten dieser Länder nicht bekannt sind, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese Märkte keine signifikanten Mengen der verfügbaren Kapazitätsreserven in China absorbieren könnten. |
3.2.5. Schlussfolgerung
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(96) |
Schlussfolgernd ist festzustellen, dass die im UZÜ ermittelte Dumpingspanne, die erheblichen Kapazitätsreserven in China und die ermittelte Attraktivität des Unionsmarkts darauf hinweisen, dass bei einer Aufhebung der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings zu rechnen ist und dass gedumpte Ausfuhren in erheblichen Mengen auf den Unionsmarkt gelangen werden. Daher wird davon ausgegangen, dass das Anhalten des Dumpings im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich ist. |
4. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
4.1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
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(97) |
Innerhalb der Union wird die gleichartige Ware von neun Unternehmen oder Gruppen von Unternehmen produziert, von denen sechs Unternehmen für den freien Markt produzieren und verkaufen und die übrigen drei Unternehmen Wolframcarbid hauptsächlich als Eingangsmaterial für nachgelagerte Waren produzieren („Eigenverbrauch“). Sie werden als der Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung angesehen. |
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(98) |
Ein Verwender wies darauf hin, dass einer der Unionshersteller bei Verkäufen seiner Waren in der Union einen anderen KN-Code (8101 10 00) verwende, der nicht von dieser Untersuchung betroffen sei. Er deutete daher an, dass dieser Unionshersteller nicht als Teil des Wirtschaftszweigs der Union nach der Definition in Erwägungsgrund 97 angesehen werden solle. |
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(99) |
Die beim Verkauf von Waren innerhalb der Union verwendeten KN-Codes sind irrelevant für die Definition der überprüften Ware und für die Definition des Wirtschaftszweigs der Union. Entscheidend ist, ob die von den Unionsherstellern produzierte Ware unter die Definition der überprüften Ware (vgl. Erwägungsgrund 31) fällt. Die Untersuchung ergab, dass die von diesem Unionshersteller produzierte Ware tatsächlich unter die genannte Definition fällt. Folglich ist dieser Unionshersteller Teil des in Erwägungsgrund 97 definierten Wirtschaftszweigs der Union. |
4.2. Unionsverbrauch
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(100) |
Wie in Erwägungsgrund 97 dargelegt, produzieren einige Unionshersteller die überprüfte Ware hauptsächlich für den Eigenverbrauch als primären Rohstoff zur Herstellung verschiedener nachgelagerter Waren; daher wurde der Verbrauch für den Eigenverbrauchsmarkt und den freien Markt getrennt untersucht. |
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(101) |
Die Unterscheidung zwischen Eigenverbrauchsmarkt und freiem Markt ist für die Schadensanalyse relevant, weil die für den Eigenverbrauchsmarkt bestimmten Waren nicht in direktem Wettbewerb mit den Einfuhren stehen und Verrechnungspreise innerhalb der Gruppen nach verschiedenen Preispolitiken festgesetzt werden und daher nicht verlässlich sind. Die für den freien Markt bestimmte Produktion hingegen steht in direktem Wettbewerb mit den Einfuhren der überprüften Ware, und bei den Preisen handelt es sich um Preise des freien Markts. |
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(102) |
Auf der Grundlage der Daten der mitarbeitenden Unionshersteller und des Antragstellers über die gesamte Geschäftstätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union (Eigenverbrauch und freier Markt) stellte die Kommission fest, dass rund 31 % der gesamten Unionsproduktion für den Eigenverbrauch bestimmt waren. |
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(103) |
Darüber hinaus produziert der Wirtschaftszweig der Union auf dem freien Markt im Rahmen normaler Verträge (der Wirtschaftszweig der Union ist der Eigentümer des Rohstoffs) und im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen (der Abnehmer des Wolframcarbids ist der Eigentümer des Rohstoffs und zahlt ein Veredelungsentgelt an den Unionshersteller für die Umwandlung des Rohstoffs in Wolframcarbid). Die Veredelungsvereinbarungen werden für Recycling-Tätigkeiten verwendet, da die Abnehmer dem Wirtschaftszweig der Union den Schrott zur Verarbeitung zur Verfügung stellen. Während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung wurden 23 % der gesamten Produktionsmenge im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen produziert, von denen 89 % für den Unionsmarkt bestimmt waren. Daraus folgt, dass die normale Produktion für den freien Markt rund 46 % der gesamten Produktion ausmacht. |
4.2.1. Eigenverbrauch
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(104) |
Die Kommission ermittelte den Eigenverbrauch der Union auf der Grundlage der Eigenverwendung und der auf dem Unionsmarkt getätigten Eigenbedarfsverkäufe aller ihr bekannten Unionshersteller. Danach entwickelte sich der Eigenverbrauch der Union wie folgt: Tabelle 1 Eigenverbrauch
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(105) |
Im Bezugszeitraum stieg der Eigenverbrauch der Union um 18 % auf 2 653 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. |
4.2.2. Verbrauch auf dem freien Markt
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(106) |
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf dem freien Markt auf der Grundlage: a) der freien Verkäufe aller der Kommission bekannten Unionshersteller in der Union und b) der gesamten Einfuhrmenge in die Union laut Eurostat. Hinsichtlich der VR China wurden die Einfuhrmengen von Eurostat unter Berücksichtigung der überprüften Fragebogenantworten der mitarbeitenden Verwender korrigiert, da diese im Vergleich zu Eurostat höhere Einfuhrmengen übermittelten. |
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(107) |
Danach entwickelte sich der Unionsverbrauch auf dem freien Markt wie folgt: Tabelle 2 Verbrauch auf dem freien Markt
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(108) |
Der Unionsverbrauch auf dem freien Markt stieg zwischen 2012 und 2014 um 24 % und sank dann im UZÜ gegenüber 2014 um 7 % auf 12 814 Tonnen. Insgesamt stieg der Verbrauch auf dem freien Markt im Bezugszeitraum um 15 %. |
4.3. Einfuhren aus dem betroffenen Land
4.3.1. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
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(109) |
Die Kommission ermittelte die Einfuhrmenge auf der Grundlage der überarbeiteten Eurostat-Daten unter Berücksichtigung der überprüften Fragebogenantworten der mitarbeitenden Verwender, da hier im Vergleich zu Eurostat (vgl. auch Erwägungsgrund 106) insgesamt höhere Einfuhrmengen angegeben wurden. Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt: Tabelle 3 Einfuhrmenge und Marktanteil
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(110) |
Die Einfuhren aus der VR China stiegen im Bezugszeitraum erheblich. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurden 1 140 Tonnen aus der VR China eingeführt, mehr als fünf Mal mehr als die Einfuhrmengen aus der VR China zu Beginn des Bezugszeitraums (225 Tonnen). Der Anstieg der Einfuhrmenge war höher als der Anstieg des Verbrauchs; daher stieg der Marktanteil der Einfuhren aus China im Bezugszeitraum um 6,9 Prozentpunkte, von 2,0 % im Jahr 2012 auf 8,9 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. |
4.3.1.1. Einfuhrregelungen
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(111) |
Die Mengen aus der VR China wurden sowohl im Rahmen der normalen Einfuhrregelung als auch im Rahmen der aktiven Veredelung eingeführt: Tabelle 4 Einfuhrmenge und Marktanteil je Einfuhrregelung
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(112) |
Nahezu die gesamten Einfuhren aus der VR China wurden im Rahmen der aktiven Veredelung getätigt, deren Menge sich im Bezugszeitraum fast verfünffachte. Die Einfuhren im Rahmen der normalen Regelung waren im gesamten Bezugszeitraum vernachlässigbar gering (unter 0,1 % Marktanteil) und sanken sogar noch. |
4.3.2. Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung
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(113) |
Die Kommission ermittelte die Preisentwicklung für die Einfuhren aus der VR China auf der Grundlage der Daten von Eurostat und unter Berücksichtigung der überprüften Fragebogenantworten der mitarbeitenden Verwender. Da die im Rahmen der normalen Einfuhrregelung aus der VR China eingeführten Mengen vernachlässigbar waren, wurden sie bei der Ermittlung des durchschnittlichen Einfuhrpreises und der Berechnung der Preisunterbietung nicht berücksichtigt. |
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(114) |
Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China in die Union entwickelte sich wie folgt: Tabelle 5 Einfuhrpreise (in EUR/Tonne) im Rahmen der aktiven Veredelung
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(115) |
Insgesamt sank der durchschnittliche Preis für die im Rahmen der aktiven Veredelung eingeführte Ware im Bezugszeitraum um 15 %. Mit diesem Rückgang wurde der Preisrückgang der Rohstoffe nachvollzogen. |
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(116) |
Auf der Grundlage der von den mitarbeitenden Verwendern übermittelten Informationen und der für die Einfuhren aus der VR China verwendeten Einfuhrregelungen wurden alle Einfuhren der überprüften Ware aus der VR China im Rahmen normaler Verträge getätigt. Daher und um einen fairen Vergleich durchzuführen, wurden bei der Berechnung der Preisunterbietung Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen nicht berücksichtigt. Darüber hinaus waren die Einfuhren im Rahmen des normalen Verfahrens im gesamten Bezugszeitraum vernachlässigbar (vgl. Erwägungsgrund 113) und wurden daher nicht berücksichtigt. Somit basiert die Ermittlung der Preisunterbietung nur auf Einfuhrpreisen im Rahmen der aktiven Veredelung. |
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(117) |
Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durch Vergleich
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(118) |
Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des gewichteten Durchschnittspreises des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung und betrug durchschnittlich 13,2 %. Bei dieser Berechnung wurde berücksichtigt, dass keine durch Zinkrecycling erzeugten Pulver im Untersuchungszeitraum der Überprüfung aus der VR China eingeführt wurden; sie wurden somit ausgenommen. |
4.4. Einfuhren aus anderen Drittländern
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(119) |
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Einfuhrmengen aus anderen Drittländern als dem betroffenen Land in die Union. Die Mengen- und Preisentwicklung basiert auf Eurostat-Daten und decken alle Einfuhrregelungen ab (normale Regelung, aktive Veredelung und passive Veredelung). Der größte Teil der Einfuhrmengen aus Drittländern wird im Rahmen der normalen Regelung eingeführt. Tabelle 6 Einfuhren aus anderen Drittländern
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(120) |
Die Gesamteinfuhren aus Drittländern sanken im Bezugszeitraum um 28 %. Diese Entwicklung folgte nicht dem allgemeinen Markttrend, der vom steigenden Verbrauch ausgelöst wurde (vgl. Erwägungsgrund 108). Nur 2014 stieg die Einfuhrmenge gegenüber 2013 um 23 %, sank dann aber im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber 2014 um 21 %. Damit verringerte sich der Marktanteil dieser Einfuhren im Bezugszeitraum von 17,0 % auf 10,6 %. |
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(121) |
Die USA und Südkorea folgten diesem allgemeinen Trend nicht; der Anteil ihrer Einfuhren stieg im Bezugszeitraum leicht an, erreichte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Vergleich zu den Einfuhren aus China jedoch einen niedrigeren Wert. Darüber hinaus sank der durchschnittliche Preis für Einfuhren aus den USA und Südkorea im Bezugszeitraum, blieb jedoch konstant über dem durchschnittlichen Verkaufspreis von Ausfuhren aus China, die im Rahmen der aktiven Veredelung eingeführt wurden. |
4.5. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.5.1. Allgemeine Bemerkungen
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(122) |
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren. |
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(123) |
Wie in Erwägungsgrund 97 dargelegt, besteht der Wirtschaftszweig der Union aus neun Unternehmen oder Gruppen von Unternehmen, von denen sechs Unternehmen für den freien Markt produzieren und verkaufen und die übrigen drei Unternehmen hauptsächlich für den Eigenverbrauch produzieren. Drei der Unionshersteller, die auf dem freien Markt tätig sind, und die drei Hersteller, die für den Eigenverbrauch produzieren, sind Hersteller mit integrierter nachgelagerter Produktion. Darüber hinaus entschied die Kommission, wie in Erwägungsgrund 22 dargelegt, alle sechs Unionshersteller, die auf dem freien Markt tätig sind, zur Feststellung einer möglichen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu untersuchen. |
|
(124) |
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete makroökonomische Indikatoren in Bezug auf den gesamten Wirtschaftszweig der Union auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten Informationen. Mikroökonomische Indikatoren bewertete die Kommission lediglich in Bezug auf die Unternehmen in der Stichprobe, und zwar anhand der Daten in den überprüften Fragebogenantworten der Unionshersteller in der Stichprobe. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen. |
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(125) |
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität und Höhe der Dumpingspanne. |
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(126) |
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, durchschnittliche Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. |
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(127) |
Für einige makroökonomische Indikatoren, die sich auf den Wirtschaftszweig der Union beziehen, analysierte die Kommission Daten getrennt für den freien Markt und den Eigenverbrauchsmarkt und führte eine vergleichende Analyse durch. Diese Faktoren sind: Verkäufe und Marktanteil. Andere Wirtschaftsindikatoren hingegen konnten nur sinnvoll untersucht werden, indem die komplette Wirtschaftstätigkeit betrachtet wurde, also auch der Eigenverbrauch des Wirtschaftszweigs der Union, weil sie von der gesamten Tätigkeit — Produktion für den Eigenverbrauch oder für den Verkauf auf dem freien Markt — abhängen. Diese Faktoren sind: Produktion, Kapazität, Kapazitätsauslastung, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite, Beschäftigung, Produktivität und Arbeitskosten. Bei diesen Faktoren ist eine Analyse des gesamten Wirtschaftszweigs der Union angezeigt, um ein vollständiges Bild der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu erhalten, denn die fraglichen Daten können nicht gesondert nach Verkäufen auf dem Eigenverbrauchsmarkt und Verkäufen auf dem freien Markt betrachtet werden. |
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(128) |
Für einige mikroökonomische Indikatoren (durchschnittlicher Stückpreis, durchschnittliche Stückkosten und Rentabilität) wurde bei der Analyse zwischen normalen Verträgen und Veredelungsvereinbarungen unterschieden. Der Grund hierfür war, dass die Veredelungsvereinbarungen nicht die Kosten für Rohstoffe umfassen und es sich bei den Preisen vielmehr um Veredelungsentgelte handelt. |
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(129) |
Mehrere interessierte Parteien forderten, dass die Veredelungstätigkeiten aus der Untersuchung ausgenommen werden sollten, da der Abnehmer der Eigentümer der Rohstoffe sei und es somit fraglich sei, wer der tatsächliche Hersteller sei. Die Produktionskosten für die Veredelung seien niedriger als die Produktionskosten der normalen Herstellung, bei der der Wirtschaftszweig der Union der Eigentümer der Rohstoffe bleibe (da die Kosten der Rohstoffe nicht in den Veredelungsvereinbarungen inbegriffen seien); die beiden Geschäftsmodelle sollten in der Schädigungsanalyse nicht vermischt werden. |
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(130) |
Die Untersuchung ergab, dass es beim Produktionsverfahren der Unionshersteller nicht möglich ist, Wolframcarbid, das im Rahmen von normalen Verträgen produziert wird, von Wolframcarbid zu unterschieden, das im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen produziert wird. Die Abnehmer wissen nicht, ob das Wolframcarbid, das sie erhalten, aus Schrott oder aus neuen Rohstoffen hergestellt wurde. Nur beim Zinkrecyclingverfahren wird mit Chargen gearbeitet; in diesem Fall erhält der Abnehmer das Wolframcarbid, das aus seinem eigenen Schrott hergestellt wurde. Die mit dem Zinkrecyclingverfahren im Rahmen der Veredelung hergestellten Mengen waren jedoch sehr gering (unter 3 %) im Vergleich zur Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum. Daher verfälschen die mit diesem Verfahren im Rahmen der Veredelung hergestellten Mengen nicht die allgemeine Beurteilung der Unionsproduktion. Außerdem variiert der Anteil der Produktion im Rahmen der Veredelung an der gesamten Unionsproduktion von Jahr zu Jahr, je nach Verfügbarkeit der Rohstoffe am Markt. |
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(131) |
Die Differenz zwischen den Produktionskosten für die Veredelung und den Produktionskosten für die normale Herstellung stellt keinen Grund dar, die aktiven Veredelung von der Schädigungsanalyse auszuschließen. In jedem Fall spiegelt sich diese Differenz in der Analyse wider. Daher wird das Vorbringen, die Veredelung aus der Untersuchung auszuschließen, zurückgewiesen. |
4.5.2. Makroökonomische Indikatoren
4.5.2.1. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
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(132) |
Die Unionsproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum insgesamt wie folgt: Tabelle 7 Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
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(133) |
Die obige Tabelle enthält Daten zur normalen Produktion und zur Produktion im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen, ob aus neuen Rohstoffen oder recycelten Produkten. |
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(134) |
Die gesamte Produktionsmenge stieg zwischen 2012 und 2014 um 16 % und ging dann leicht von 2014 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 3 % auf 14 668 Tonnen zurück. Insgesamt stieg die Produktionsmenge im Bezugszeitraum um 16 %. |
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(135) |
Die Produktionskapazität stieg ebenfalls im Bezugszeitraum, und zwar um 12 % auf 21 565 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Einige Unionshersteller planen außerdem, ihre Produktionskapazität in den folgenden 3 bis 4 Jahren zu erhöhen. |
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(136) |
Außerdem stieg die Kapazitätsauslastung zwischen 2012 und 2014 um 8 % und sank im Untersuchungszeitraum der Überprüfung leicht gegenüber 2012. Insgesamt stieg die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um 3 % auf 68 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. |
4.5.2.2. Verkaufsmenge und Marktanteil
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(137) |
Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 8 Verkaufsmenge auf dem freien Markt und Marktanteil
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(138) |
Die Verkaufsmenge auf dem freien Markt stieg zwischen 2012 und 2014 um 24 % und sank dann zwischen 2014 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 8 %. Insgesamt stieg die Verkaufsmenge im Bezugszeitraum um 14 % auf 10 314 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Diese Entwicklung folgt der Zunahme des Unionsverbrauchs im gleichen Zeitraum. |
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(139) |
Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt stieg zwischen 2012 und 2013 um 4,5 Prozentpunkte und sank dann bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung um 5 Prozentpunkte auf 80,5 %. Insgesamt verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt im Bezugszeitraum leicht um 0,5 Prozentpunkte. |
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(140) |
Was den Eigenverbrauchsmarkt angeht, entwickelten sich die Menge und der Marktanteil im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 9 Eigenverbrauchsmenge und Marktanteil
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(141) |
Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Eigenverbrauchsmarkt (bestehend aus dem Eigenverbrauch und den Verkäufen für den Eigenverbrauch des Wirtschaftszweigs der Union) stieg im Bezugszeitraum um 18 %, womit der Anstieg etwas größer ausfällt als die Zunahme des Gesamtverbrauchs auf dem freien und dem Eigenverbrauchsmarkt. Infolgedessen lag der Anteil des Wirtschaftszweigs der Union am Eigenverbrauchsmarkt, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtverbrauchs (Eigenbedarfsmarkt und freier Markt), im Bezugszeitraum fast konstant bei 17 %. |
4.5.2.3. Wachstum
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(142) |
Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt entwickelte sich sehr ähnlich wie der Unionsverbrauch und stieg im Bezugszeitraum um 14 %. Infolgedessen hatte der Wirtschaftszweig der Union im gesamten Bezugszeitraum einen ziemlich stabilen Marktanteil, außer im Jahr 2013, als der Marktanteil gegenüber 2012 um 4,5 Prozentpunkte stieg. |
4.5.2.4. Beschäftigung und Produktivität
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(143) |
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 10 Beschäftigung und Produktivität
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(144) |
Die Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Union stieg im Bezugszeitraum leicht um 3 % auf 704 Beschäftige im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Infolge einer größeren Produktionssteigerung erhöhte sich die Produktivität über den Bezugszeitraum um 12 %. |
4.5.2.5. Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
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(145) |
Die Untersuchung ergab in Erwägungsgrund 71, dass die Einfuhren der überprüften Ware aus der VR China in die Union weiterhin zu erheblich gedumpten Preisen erfolgten. |
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(146) |
Der Wirtschaftszweig der Union erholte sich größtenteils von den Auswirkungen von früherem Dumping und die geltenden Antidumpingmaßnahmen erwiesen sich als wirksam. Somit erhöhte der Wirtschaftszweig der Union die Verkaufsmenge um 14 %. Der Marktanteil auf dem freien Markt sank im Bezugszeitraum leicht um 0,5 Prozentpunkte. |
4.5.3. Mikroökonomische Indikatoren
4.5.3.1. Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
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(147) |
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die Unionshersteller unabhängigen Abnehmern im Rahmen normaler Verträge auf dem freien Unionsmarkt in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 11 Gewogener durchschnittlicher Verkaufsstückpreis
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(148) |
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise des Wirtschaftszweigs der Union für normale Mengen gingen im Bezugszeitraum um 24 % zurück. Der Preisrückgang folgte dem Preisrückgang der Rohstoffe. |
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(149) |
Das gewogene durchschnittliche Veredelungsentgelt pro Stück, das die Unionshersteller unabhängigen Abnehmern im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen auf dem freien Unionsmarkt in Rechnung stellten, entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 12 Gewogenes durchschnittliches Veredelungsentgelt pro Stück
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(150) |
Das gewogene durchschnittliche Veredelungsentgelt pro Stück des Wirtschaftszweigs der Union für Mengen der aktiven Veredelung stieg im Bezugszeitraum um 5 %. |
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(151) |
Hinsichtlich der Produktionskosten und der Veredelungskosten des Wirtschaftszweigs der Union musste die Kommission die Daten indexiert angeben, da es sich hierbei um vertrauliche Geschäftsinformationen handelt. |
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(152) |
Die gewogenen durchschnittlichen Produktionsstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union im Rahmen der normalen Verträge entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 13 Gewogene durchschnittliche Produktionsstückkosten bei normalen Verträgen
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(153) |
Die gewogenen durchschnittlichen Produktionsstückkosten der normalen Produktion fielen im Bezugszeitraum um 22 %. Die Produktionskosten folgten ebenfalls dem Preisrückgang der Rohstoffe. |
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(154) |
Die gewogenen durchschnittlichen Veredelungskosten pro Stück des Wirtschaftszweigs der Union im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 14 Gewogene durchschnittliche Veredelungskosten pro Stück im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen
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(155) |
Das gewogene durchschnittliche Veredelungsentgelt pro Stück im Rahmen der aktiven Veredelung fiel im Bezugszeitraum um 1 %. |
4.5.3.2. Arbeitskosten
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(156) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 15 Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten
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(157) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten stiegen zwischen 2012 und 2014 um 12 % und fielen dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber 2014 um 2 %. Insgesamt stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten im Bezugszeitraum um 10 %. |
4.5.3.3. Lagerbestände
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(158) |
Die Lagerbestände der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 16 Lagerbestände
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(159) |
Die Höhe der Lagerbestände sank im Bezugszeitraum um 11 %. Die Lagerbestände machten 8 % der Produktionsmenge im Untersuchungszeitraum der Überprüfung aus, was als normal anzusehen ist. |
4.5.3.4. Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
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(160) |
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 17 Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite
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||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(161) |
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes für die Gesamttätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union (normale Produktion und aktive Veredelung). Die Rentabilität der normalen Geschäftstätigkeit, die 77 % der gesamten Produktion im UZÜ ausmachte, war niedriger als die Rentabilität der Tätigkeiten der aktiven Veredelung. Darüber hinaus muss darauf hingewiesen werden, dass die Rentabilität der normalen Geschäftstätigkeit niedriger war als die angestrebte Gewinnspanne von 10 %. |
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(162) |
Der Wirtschaftszweig der Union war im Bezugszeitraum rentabel und wies eine schwankende Rentabilitätsrate auf. Somit stieg die Rentabilität im Jahr 2013 im Vergleich zu 2012 um 4,8 Prozentpunkte auf 16,8 % und fiel dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 5,1 Prozentpunkte auf 11,6 %. Insgesamt fiel die Rentabilität im Bezugszeitraum um 0,3 Prozentpunkte. |
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(163) |
Der Cashflow, also die Möglichkeit der Unionshersteller, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren, blieb im Bezugszeitraum positiv. Er fiel jedoch im Bezugszeitraum erheblich, nämlich um 36 %. |
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(164) |
Die Investitionen stiegen zwischen 2012 und 2014 um 30 % und fielen dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber 2014 um 39 %. Insgesamt gingen die Investitionen im Bezugszeitraum um 21 % zurück. Die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union überschritten im Bezugszeitraum 80 Mio. EUR. Die Investitionen wurden getätigt, um eine bessere Verwendung der Rohstoffe und so eine Senkung der Produktionskosten zu erreichen, z. B. durch Verbesserung der Sortierung, Verbesserung der Recyclinganlage in Bezug auf die Absaugung und Verbesserung der Zerkleinerung. Darüber hinaus tätigte der Wirtschaftszweig der Union Investitionen, um die geltenden Umweltschutzvorschriften der Union einzuhalten. Es wurden außerdem Investitionen zur Effizienzsteigerung getätigt, indem alte Technologie durch eine im Hinblick auf den Energieverbrauch effizientere ersetzt wurde. Darüber hinaus wurden einige Öfen durch flexiblere ausgetauscht, die besser harten mit weichem Schrott mischen und eine breitere Palette an Schrott verarbeiten können. |
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(165) |
Die Kapitalrendite wird als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückt. Sie war im Bezugszeitraum positiv. Sie stieg im Jahr 2013 um 24 % gegenüber 2012 und fiel dann bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung um 25,9 Prozentpunkte. Insgesamt fiel die Kapitalrendite im Bezugszeitraum um 17 Prozentpunkte. |
4.5.4. Schlussfolgerung zur Schädigung
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(166) |
Aufgrund der geltenden Antidumpingzölle erholte sich der Wirtschaftszweig der Union weiter von den Auswirkungen von vergangenem schädigendem Dumping. |
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(167) |
Da der Wirtschaftszweig der Union mit dem steigenden Verbrauch Schritt halten konnte, wiesen die Verkaufsmengen und der Marktanteil im Bezugszeitraum eine positive Entwicklung auf. Auch die Produktion und die Kapazitätsauslastung stiegen im Bezugszeitraum. |
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(168) |
Die Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union (Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite) waren im Bezugszeitraum positiv. Dennoch war der Cashflow rückläufig. |
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(169) |
Vor diesem Hintergrund kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union sich von früherem Dumping erholte und im Bezugszeitraum keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt. |
4.6. Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung
4.6.1. Vorbemerkungen
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(170) |
Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu gedumpten Preisen erfolgten und dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings zu rechnen wäre. |
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(171) |
Da der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung erlitten hat, wurde geprüft, ob die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung besteht, wenn die Maßnahmen gegenüber der VR China nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft gesetzt werden. |
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(172) |
Um die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung zu ermitteln, wurden folgende Elemente analysiert: i) die Kapazitätsreserven und Bevorratung von Rohstoffen in der VR China, ii) die möglichen Preisniveaus der Einfuhren der überprüften Ware aus der VR China in den Unionsmarkt und iii) deren Einfluss auf den Wirtschaftszweig der Union. |
4.6.2. Kapazitätsreserven und Bevorratung von Rohstoffen in der VR China
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(173) |
Wie in Erwägungsgrund 78 dargelegt, verfügt die VR China über erhebliche Kapazitätsreserven für die Herstellung von Wolframcarbid, die auf 12 000 bis 20 000 Tonnen geschätzt werden kann, was 94 % bzw. 156 % des Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ausmacht. |
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(174) |
Darüber hinaus bevorratet die VR China, wie in Erwägungsgrund 79 dargelegt, Rohstoffe von Wolframcarbid (d. h. APT und Wolframkonzentrate), aus denen mehr als 25 000 Tonnen Wolframcarbid in kurzer Zeit hergestellt werden könnten. |
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(175) |
Bei fehlenden Antidumpingmaßnahmen würden die Kapazitätsreserven in Verbindung mit der Bevorratung von Rohstoffen wahrscheinlich genutzt werden, um Ware für die Ausfuhr in die Union zu produzieren, da sie, wie in Erwägungsgrund 85 ff. dargelegt, für die chinesischen ausführenden Hersteller ein attraktiver Markt ist. Es gibt außerdem keine Anzeichen dafür, dass die Nachfrage nach Wolframcarbid in anderen Drittländern steigen wird; dagegen wies der Unionsverbrauch eine steigende Tendenz auf und der Unionsmarkt war im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach Japan der größte Ausfuhrmarkt der VR China (vgl. Erwägungsgrund 84). Einfuhren aus der VR China werden daher wahrscheinlich wieder in erheblichen Mengen auf den Unionsmarkt gelangen. |
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(176) |
Nach der Unterrichtung brachten mehrere Verwender vor, die chinesischen Hersteller würden es vorziehen, die nachgelagerten Hersteller in China mit Rohstoffen zu beliefern, als den Unionsmarkt damit zu beliefern. Da dieses Vorbringen jedoch nicht mit Belegen untermauert wurde, wurde es zurückgewiesen. |
4.6.3. Mögliche Preisniveaus der Einfuhren aus der VR China in den Unionsmarkt
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(177) |
Als Anhaltspunkt für das mögliche Preisniveau des chinesischen Wolframcarbids, das in den Unionsmarkt eingeführt wird, sollten die Maßnahmen aufgehoben werden, wurden die Preise der Einfuhren aus der VR China in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung berücksichtigt. Im Rahmen der aktiven Veredelung unterboten diese die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um durchschnittlich rund 13,2 %. Berücksichtigt man mögliche Preise im Rahmen der normalen Einfuhrregelung, ohne Antidumpingzölle, verzollt, wäre die Preisunterbietung mit durchschnittlich 8,6 % ebenfalls erheblich. |
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(178) |
Darüber hinaus wurden die Preisniveaus von Einfuhren aus der VR China in andere Drittländer und die Preise auf dem chinesischen Inlandsmarkt untersucht. In beiden Fällen waren die chinesischen Preise niedriger als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union: um bis zu 33 % im Vergleich zu anderen Drittländern und um bis zu 28 % im Vergleich zu den chinesischen Inlandspreisen. |
4.6.4. Einfluss auf den Wirtschaftszweig der Union
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(179) |
Die in den Erwägungsgründen 173 und 174 beschriebenen erheblichen Kapazitätsreserven und die Bevorratung von Rohstoffen in der VR China stellen in Verbindung mit dem in den Erwägungsgründen 85 bis 87 und 177 beschriebenen Preisunterschied einen Anreiz für die chinesischen ausführenden Hersteller dar, in kurzer Zeit erhebliche Mengen zu gedumpten Niedrigpreisen in den Unionsmarkt auszuführen, wenn keine Antidumpingmaßnahmen gelten. |
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(180) |
Diese großen Mengen an billigem Wolframcarbid werden einen erheblichen Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union ausüben, der seine Preise senken muss, um weiter in der Union verkaufen zu können. Gleichzeitig wird der Wirtschaftszweig der Union jedoch auch Verkaufseinbußen haben, da es nicht möglich sein wird, die Preise auf dasselbe niedrige Preisniveau der chinesischen Ausfuhrpreise zu senken. Es sei daran erinnert, dass die chinesischen ausführenden Hersteller, wie in Erwägungsgrund 80 dargelegt, Zugang zu billigeren Rohstoffen haben als der Wirtschaftszweig der Union, da die VR China 60 % der weltweiten Wolframerz-Bestände kontrolliert und gleichzeitig eine Ausfuhrsteuer von 20 % auf Wolframkonzentrat erhebt, was den Preis für diesen Rohstoff für Parteien außerhalb der VR China erhöht. |
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(181) |
Wenn die chinesischen Einfuhrpreise im Rahmen der aktiven Veredelung, zuzüglich der Zölle, als möglicher Referenzwert für den zukünftigen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union nach der Aufhebung der Maßnahmen betrachtet werden, kann der Wirtschaftszweig der Union keine Gewinne mehr erzielen, sondern nur Kostendeckung erreichen, was nicht haltbar ist. Dies ist allerdings ein konservatives Szenario, da die chinesischen ausführenden Hersteller auf dem Unionsmarkt wahrscheinlich zu noch niedrigeren Preisen als zu diesem Referenzwert verkaufen werden, wenn man die in anderen Drittländern festgestellten chinesischen Preisniveaus berücksichtigt. Ihr Anreiz, dies zu tun, bestünde darin, die Bevorratung von Rohstoffen zu reduzieren (vgl. Erwägungsgrund 79) In diesem Fall wird der Wirtschaftszweig der Union weiter seine Verkaufspreise senken müssen, wodurch die normale Geschäftstätigkeit innerhalb kurzer Zeit (1-2 Jahre) zu einem Verlustgeschäft werden wird. Außerdem ist anzumerken, dass die überprüfte Ware eine hohe Volatilität in Bezug auf die Gewinnspanne aufweist. Wie in Tabelle 17 dargelegt, sank die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union in nur zwei Jahren (zwischen 2013 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung) um 5,2 Prozentpunkte. |
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(182) |
Außerdem wird der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich dazu gedrängt werden, auch seine Produktionsmenge zu senken, da es nicht möglich sein wird, die Preise ohne Verluste an die niedrigen chinesischen Preise anzupassen. Die Verkaufseinbußen wirken sich auch direkt auf den Geschäftsbereich der aktiven Veredelung aus. Die Wolframindustrie ist nämlich ein kapitalintensiver Wirtschaftszweig, in dem eine bestimmte Produktionsmenge beibehalten werden muss, um die festen Kosten auf einem tragbaren Niveau zu halten. Die Erhöhung der festen Kosten nach einem Rückgang der Produktion wird nicht nur die Produktionskosten für die normale Geschäftstätigkeit erhöhen, sondern auch die Veredelungskosten, und hat daher auch negative Auswirkungen auf die Rentabilität der Veredelungsvereinbarungen. |
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(183) |
Beispielsweise werden bei einem Rückgang der Produktionsmenge um 25 % (3 700 Tonnen oder 23 % der chinesischen Kapazitätsreserven) die Veredelungskosten um 82 % steigen und die Veredelung wird nicht mehr gewinnbringend sein, sondern zu mehr als 30 % Verluste erzeugen. Dies wurde auch in der vorangegangenen Untersuchung festgestellt, in der ein Rückgang der Produktionsmenge um rund 50 % (6 400 Tonnen) dazu führte, dass die Rentabilität in nur einem Jahr von 7,6 % auf -19,5 % fiel. |
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(184) |
Die aktive Veredelung ist für die Abnehmer des Wirtschaftszweigs der Union (Verwender) nur sinnvoll, solange die Veredelungsentgelte (Veredelungskosten + Gewinnspanne), zuzüglich der Schrottkosten (für die Verwender) unter dem Einfuhrpreis für Wolframcarbid aus der VR China liegen. Ist dieser Grenzwert erreicht, haben die Verwender keinen Anreiz mehr, Veredelungsvereinbarungen mit dem Wirtschaftszweig der Union abzuschließen, sondern werden Wolframcarbid aus der VR China beziehen. Die Möglichkeit, die Veredelungsentgelte mit dem Wirtschaftszweig der Union neu zu verhandeln scheint keine Option zu sein, da die Veredelungskosten des Wirtschaftszweigs der Union wie oben dargelegt steigen werden. |
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(185) |
Auch wenn die Veredelung gewinnbringender ist als die normale Geschäftstätigkeit, kann der Wirtschaftszweig der Union nicht nur im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen arbeiten. Die Veredelung erfolgt nur im Rahmen von Recycling-Tätigkeiten und die Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union zur Verarbeitung von Schrott in Wolframkonzentrat ist zu niedrig im Vergleich zu dem Gesamtbedarf an Wolframkonzentrat in der Produktion. Daher muss der Wirtschaftszweig der Union den Bedarf an Wolframkonzentrat durch neue Konzentrate im Rahmen von normalen Vereinbarungen ergänzen. Außerdem ist nicht ausreichend Schrott für den Wirtschaftszweig der Union auf dem Markt vorhanden, um die Recycling-Kapazitäten zu erhöhen. |
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(186) |
Angesichts der obigen Ausführungen wird eine Senkung des Verkaufspreises auf mindestens die Höhe des Einfuhrpreises im Rahmen der aktiven Veredelung im UZÜ, einschließlich Zölle, in Verbindung mit einer Reduzierung der Menge dazu führen, dass der Wirtschaftszweig der Union Verluste einfährt. |
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(187) |
Aufgrund der oben genannten Feststellungen schlussfolgert die Kommission, dass es wahrscheinlich sehr schnell zu einer erheblichen Schädigung kommen wird, wenn die Maßnahmen aufgehoben werden. Insbesondere wird es kurzfristig (in 1-2 Jahren) wahrscheinlich so sein, dass die Unionshersteller ohne integrierte nachgelagerte Produktion gezwungen sein werden, ihr Geschäft zu liquidieren, da sie dem Preisdruck der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus China auf dem freien Markt direkt ausgesetzt sein werden. Zwei dieser Unternehmen führen keine Recycling-Tätigkeiten durch und können sich daher nicht auf die höheren Gewinnspannen der Veredelungsvereinbarungen verlassen. Außerdem werden die Unionshersteller mit integrierter nachgelagerter Produktion weiter Wolframcarbid zu niedrigeren Preisen an geschäftlich verbundene Verwender verkaufen, obwohl die Veredelungskosten in den Veredelungsvereinbarungen aufgrund des Rückgangs der Produktionsmenge steigen werden. Längerfristig betrachtet (4-5 Jahre) werden wahrscheinlich auch die Unionshersteller mit integrierter nachgelagerter Produktion ihre Tätigkeiten einstellen, weil sie langfristig mit dem Preisdruck nicht mithalten können, da die geschäftlich mit ihnen verbundenen Verwender auch Wolframcarbid aus China einkaufen werden. Sollte dieses Szenario eintreten, folgt daraus, dass dieser strategische Rohstoff nicht mehr in der Union produziert wird. |
5. UNIONSINTERESSE
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(188) |
Nach Artikel 21 der Grundverordnung untersuchte die Kommission, ob eine auf den Feststellungen dieser Auslaufüberprüfung beruhende Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der VR China den Interessen der Union insgesamt zuwiderliefe. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer, der Verwender und der Lieferanten. Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen. |
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(189) |
Bekanntlich wurde in den vorausgegangenen Untersuchungen die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlaufen würde. Da es sich bei dieser Untersuchung zudem um eine Auslaufüberprüfung handelt, wird eine Situation analysiert, in der bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind; daher kann beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben. |
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(190) |
Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines erneuten Auftretens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union läge. |
5.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
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(191) |
Angesichts der Schlussfolgerungen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union in den Erwägungsgründen 166 bis 169 und im Einklang mit den Feststellungen aus der Analyse der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung in den Erwägungsgründen 170 bis 186 kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union bei einer Aufhebung der Antidumpingzölle erheblich verschlechtern würde. Die Maßnahmen haben sich als wirksam erwiesen, um die Produktion von Wolframcarbid in der Union zu halten, da der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage gewesen wäre, dem Druck großer Mengen an gedumpten Einfuhren von Wolframcarbid aus der VR China, die auf dem Unionsmarkt unter dem Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union verkauft worden wären, standzuhalten. |
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(192) |
Es wird davon ausgegangen, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union hilft, da dieser so in der Lage sein sollte, weiter in neue Technologien für seine Produktionsstätten zu investieren, insbesondere im Recycling-Geschäft, um unabhängiger von der VR China zu werden und somit besser der Knappheit neuer Rohstoffe am Markt begegnen zu können. |
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(193) |
Sollten die Maßnahmen dagegen aufgehoben werden, hätte dies wahrscheinlich negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union. Die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union wäre ernsthaft gefährdet, da dieser Gefahr laufen würde, seine Betriebe schließen zu müssen und dadurch die verfügbaren Bezugsquellen auf dem Unionsmarkt reduziert würden. Sollten die Unionshersteller ihre Produktion einstellen, wäre die Union vor allem von Einfuhren aus anderen Drittländern, vorrangig aus der VR China, abhängig, da China nicht nur der weltweit führende Hersteller von Wolfram ist, sondern auch den größten Teil der weltweiten Rohstoffbestände besitzt. |
5.2. Interesse der Verwender
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(194) |
Bei Einleitung des Verfahrens wurden zehn der Kommission bekannte Einführer/Verwender kontaktiert. Sieben Verwender meldeten sich innerhalb der Fristen; ihnen allen wurden Fragebogen übersandt. Sie kauften Wolframcarbid in der VR China, anderen Drittländern (Südkorea, Vietnam, Japan, Israel und Indien) und dem Wirtschaftszweig der Union ein. Diese Verwender verwendeten Wolframcarbid zur Produktion von Sinterkarbid, um Hartmetallwerkzeuge für verschiedene Industriezweige wie die Öl- oder Bergbauindustrie herzustellen. |
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(195) |
Es gingen Fragebogenantworten von acht Verwendern ein (von denen zwei geschäftlich verbunden sind). Sie meldeten höhere Einfuhrmengen aus der VR China als bei Eurostat erfasst wurden. Alle außer einem führten die überprüfte Ware nur im Rahmen der aktiven Veredelung ein. Auf die mitarbeitenden Verwender entfielen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 32 % des Unionsverbrauchs auf dem freien Markt. Weitere fünf Verwender meldeten sich und unterstützten die geltenden Maßnahmen, antworteten aber nicht auf den Fragebogen. Diese Verwender deckten rund 8 % des gesamten Verbrauchs auf dem freien Markt ab. |
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(196) |
Einer der mitarbeitenden Verwender gab an, dass er einen spezifischen Warentyp für sein Produktionsverfahren benötige, der nicht vom Wirtschaftszweig der Union in der erforderlichen Qualität hergestellt werde und forderte, diesen spezifischen Warentyp von den Antidumpingzöllen auszunehmen. Dieser von dem Verwender eingeführte Warentyp fiel jedoch unter die in den Erwägungsgründen 31 und 32 beschriebene Warendefinition. Es gab keinen Grund, bestimmte Warentypen aus der Warendefinition der Untersuchung im Rahmen dieser Auslaufüberprüfung auszuschließen. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
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(197) |
Die anderen sieben mitarbeitenden Verwender behaupteten, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen erhebliche negative Auswirkungen auf ihre Rentabilität haben. |
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(198) |
Die Untersuchung ergab, dass die Tätigkeiten, bei denen Wolframcarbid verwendet wird, bei diesen Verwendern zwischen 55 % und 100 % des gesamten Umsatzes im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ausmachten. Einige der Verwender gehörten zu Gruppen von Unternehmen und verkauften aus Wolframcarbid hergestellte Produkte auch innerhalb ihrer Gruppe, wohingegen andere eigenständige Einheiten waren. Diese Unternehmen verkauften Werkzeuge aus Sinterkarbid an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt und außerhalb der Union. Die Verwender kauften die überprüfte Ware für die Verkäufe außerhalb des Unionsmarkts vor allem in China im Rahmen der aktiven Veredelung ein, sodass keine Einfuhrzölle auf diese Einfuhren gezahlt wurden. |
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(199) |
Alle mitarbeitenden Verwender produzierten eine große Vielfalt an Waren, die die überprüfte Ware enthalten. Der Kostenanteil von Wolframcarbid an den gesamten Produktionskosten variierte erheblich zwischen den Verwendern, d. h. zwischen 6 % und 50 % je nach Art des Endprodukts. Einige der von den mitarbeitenden Verwendern hergestellten Waren umfassen einen erheblichen Mehrwert und entsprechende Fachkenntnisse; daher können diese Verwender beträchtliche Gewinnspannen berechnen, wohingegen andere Waren mit geringerem Mehrwert weniger gewinnbringend sind. Die meisten mitarbeitenden Verwender erzielten außerdem im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Gewinne von bis zu mehr als 15 %. Die Untersuchung ergab außerdem, dass die Rentabilität dieser Verwender auch von anderen Faktoren als den geltenden Antidumpingmaßnahmen beeinflusst wurde, z. B. einer geringen Nachfrage auf den bedienten Märkten (Erdölförderung und Bergbau). |
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(200) |
Die anderen in Erwägungsgrund 194 aufgeführten fünf Verwender, die sich meldeten und die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen unterstützten, waren Abnehmer des Wirtschaftszweigs der Union. Diese Verwender argumentierten, dass obwohl ein Rückgang der Preise für Wolframcarbid den Verwendern kurzfristig Vorteile bringen würde, die chinesischen Preise bei fehlendem Wettbewerb mit dem Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich mittel- und langfristig wieder steigen werden. Sie argumentierten außerdem, dass die Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen auch negative Auswirkungen auf die Recycling-Tätigkeiten in der Union haben werden, da die Einfuhr großer Mengen an billigem Wolframcarbid aus China das Recycling-Geschäft in der Union unrentabel machen würde. Und schließlich betonten die Verwender ihr Interesse daran, mehrere Bezugsquellen zu haben — einschließlich des Wirtschaftszweigs der Union. |
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(201) |
Die Feststellungen der Untersuchung zeigen, dass die Verwender weiterhin Wolframcarbid aus verschiedenen Bezugsquellen einkaufen konnten. Dazu gehörten Einfuhren von Wolframcarbid aus der VR China in erheblichen Mengen, ohne Zölle zu zahlen, wie im Rahmen der aktiven Veredelung. Die meisten waren gewinnbringend. Während natürlich zu erwarten ist, dass einige Verwender, zumindest kurzfristig, von der Verfügbarkeit billigerer Einfuhren aus der VR China profitieren werden, hatten die Maßnahmen für sie keine gravierenden negativen Auswirkungen, was bestätigt, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen keine ernsten Folgen für die Verwender hat. Darüber hinaus unterstützten mehrere Verwender die Aufrechterhaltung der Maßnahmen sogar. |
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(202) |
Mehrere interessierte Parteien argumentierten, dass die Auswirkungen der Maßnahmen für die Verwender über den gesamten Zeitraum, in dem die Maßnahmen galten, im Einklang mit der Rechtssache Ferrosilicium (15) bewertet werden sollten, und behaupteten, dass die Verwender langfristige kumulative negative Auswirkungen erfahren, die nicht im Verhältnis zu möglichen oder tatsächlichen Vorteilen für die Unionshersteller stehen. |
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(203) |
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es den Verwendern gelungen ist, ihre Kostensteigerungen aufzufangen und weiter gewinnbringend zu arbeiten, obwohl die Maßnahmen seit 1990 in Kraft sind. Darüber hinaus bewertete die Kommission im Rahmen der Ausgangsuntersuchung und in jeder damit verbundenen Auslaufüberprüfung die Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen für die Verwender. Die Kommission kam jedes Mal zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich keine gravierenden Auswirkungen auf die Verwender in der Union haben wird. Die derzeitige Untersuchung bestätigte außerdem diese Schlussfolgerung auf der Grundlage der tatsächlichen Auswirkungen der Maßnahmen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen. |
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(204) |
Nach der Unterrichtung meldeten sich vier weitere Verwender der überprüften Ware, von denen drei mit einem der mitarbeitenden Verwender verbunden sind, die eine Fragebogenantwort übermittelt hatten. Einer von ihnen ist jedoch in Brasilien ansässig und wird deshalb in dieser Untersuchung nicht als interessierte Partei angesehen. Diese Unternehmen sprachen sich gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen aus. |
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(205) |
Außerdem brachten mehrere Verwender nach der Unterrichtung vor, dass ihre Möglichkeiten, die Kosten der Maßnahmen aufzufangen und weiter Gewinne zu verzeichnen, ausgeschöpft seien. Die Verwender brachten ferner vor, dass sie aufgezeigt und belegt hätten, dass es kein Potenzial für eine weitere technische Verbesserung der Ware gebe und es ihnen unmöglich würde, weiterhin die zusätzlichen Kosten zu tragen. |
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(206) |
Wie in Erwägungsgrund 198 erläutert, stellten die mitarbeitenden Verwender eine Vielzahl an Waren her, bei denen die überprüfte Ware verarbeitet wurde; dabei schwankte der Kostenanteil für Wolframcarbid an den gesamten Produktionskosten erheblich unter den Verwendern, und zwar von 6 % bis 50 %, je nach Art der Endprodukte. Auch wenn nicht ausgeschlossen wird, dass die Rentabilität je nach Ware variiert, erzielten die meisten mitarbeitenden Verwender im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Gewinne von bis zu 15 % oder sogar mehr. Die Behauptung wird daher zurückgewiesen. |
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(207) |
Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass es hinsichtlich der Auswirkungen auf die Verwender keine Anzeichen dafür gibt, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen erhebliche negative Auswirkungen auf deren Geschäftstätigkeit hat. |
5.3. Interesse der Lieferanten
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(208) |
Zehn Unternehmen des vorgelagerten Marktes meldeten sich und sprachen sich für die Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus. Vier von ihnen waren Bergbauunternehmen und Hersteller von Wolframkonzentrat, die den Wirtschaftszweig der Union beliefern. |
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(209) |
Die anderen sechs Unternehmen lieferten Recycling-Material an den Wirtschaftszweig der Union. Sie argumentierten, dass eine Schließung des Wirtschaftszweigs der Union erhebliche negative Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit habe, da sie ihre Abnehmer verlieren würden. Sie betonten außerdem, wie wichtig es sei, Schrott in der Union zu recyceln und argumentieren, dass der Schrott einen höheren Wolframgehalt habe als das Erzkonzentrat, was den Wolframschrott zu einem wertvollen Rohstoff mache, mit dem die Rohstoffkosten für die Verwender gesenkt werden können. |
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(210) |
Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass es im Interesse der Lieferanten liegt, die geltenden Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten. |
5.4. Wolfram als kritischer Rohstoff
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(211) |
Wolfram ist seit 2011 in der Europäischen Union als kritischer Rohstoff (16) eingestuft. |
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(212) |
Es liegt daher im Interesse der Union, die Wolframherstellung in der Union zu halten, das Recycling zu fördern, um den Verbrauch primärer Rohstoffe zu reduzieren, und die relative Einfuhrabhängigkeit zu senken. |
5.5. Wettbewerb in der Union
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(213) |
Mehrere interessierte Parteien behaupteten, dass die Antidumpingmaßnahmen den Wettbewerb in der Union verzerrt hätten, da sie die Wahl der Lieferanten einschränken würden. Sie argumentierten, dass alle Unionshersteller ähnliche Preisniveaus haben, die nicht konkurrenzfähig seien. |
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(214) |
Es gibt sechs Unionshersteller auf dem Markt, die unterschiedliche Produktionsverfahren nutzen und unterschiedliche Rohstoffe verwenden. Wie in Erwägungsgrund 33 dargelegt, verwenden einige Unionshersteller nur neue Rohstoffe und einige verwenden sowohl neue Rohstoffe als auch Schrott. Für das Produktionsverfahren aus neuen Rohstoffen kann die Herstellung entweder mit dem Konzentrat, APT oder Wolframoxid beginnen. Diese Stoffe beeinflussen die Produktionskosten. Daher wird der Preis, den der Wirtschaftszweig der Union seinen Kunden zusätzlich zum APT-Preis in Rechnung stellt, von den Produktionskosten beeinflusst. Die sechs Unionshersteller sind unabhängig voneinander und stehen auf dem Unionsmarkt miteinander im Wettbewerb. Die Untersuchung ergab außerdem, dass es andere Bezugsquellen auf dem Unionsmarkt gibt, wie die USA, Vietnam, Südkorea und Israel. Die Behauptung wird daher zurückgewiesen. |
5.6. Wettbewerbsnachteil der nachgelagerten Hersteller
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(215) |
Mehrere interessierte Parteien behaupteten, dass die Verwender in der Union aufgrund der geltenden Maßnahmen gegenüber ihren Wettbewerbern in anderen Drittländern Wettbewerbsnachteile haben, da die Maßnahmen Verwender außerhalb der Union auf Kosten der Unionsverwender bevorzugen. Sie behaupteten außerdem, dass nachgelagerte Verwender in Drittländern gewinnbringender arbeiten können, da sie im Vergleich zu den Wettbewerbern in der Union von einer niedrigeren Kostenbasis profitieren. Weiterhin wurde behauptet, dass sich die Tatsache, dass die VR China den Ausfuhrzoll von 5 % auf Wolframcarbid und Beschränkungen auf vorgelagerte Produkte (Ausfuhrquoten für APT) im Mai 2015 abgeschafft habe, negativ auf sie ausgewirkt habe. Wenn die Maßnahmen verlängert werden, müssten die Verwender außerdem ihre Produktionsanlagen aus der Union auslagern, um ihre Abnehmer nicht zu verlieren. |
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(216) |
Wie in Erwägungsgrund 198 dargelegt, ergab die Untersuchung, dass die meisten mitarbeitenden Verwender in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Gewinne erzielten und dass andere Faktoren als die geltenden Antidumpingmaßnahmen, wie die geringe Nachfrage auf den Märkten, die sie bedienen (Ölförderung und Bergbau), ihre Rentabilität beeinflussten. Das Argument, dass Verwender in anderen Drittländern vermeintlich mehr Gewinne erzielen als die Verwender in der Union, ist für die Untersuchung des Unionsinteresses irrelevant. Die Parteien waren außerdem nicht in der Lage zu erklären, wie sich die Tatsache, dass die VR China den Ausfuhrzoll und die Ausfuhrbeschränkungen auf vorgelagerte Produkte abgeschafft hat, negativ auf die Verwender auswirkte; belegt wurde dies ebenfalls nicht. Die Behauptung hinsichtlich einer Verlagerung einiger Verwender war haltlos, da die Rentabilität dieser Verwender von dem produzierten Warentyp abhängt, aber gleichzeitig auch von anderen Faktoren wie dem Rückgang der Nachfrage bei diesen Produkten. In jedem Fall gibt es keine Belege dafür, dass durch die Aufhebung der Maßnahmen eine Verlagerung der Verwender verhindert würde. Aus diesem Grund werden die Behauptungen aus Erwägungsgrund 214 zurückgewiesen. |
5.7. Integrierte nachgelagerte Produktion
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(217) |
Mehrere interessierte Parteien brachten vor, dass die meisten Unionshersteller von Wolframcarbid eine integrierte nachgelagerte Produktion hätten und die geschäftlich mit ihnen verbundenen Werkzeughersteller Rohstoffe zu niedrigeren Preisen als die nicht Verwender ohne integrierte nachgelagerte Produktion einkaufen können, was ungleiche Nachteile für die Verwender ergebe. |
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(218) |
Die Untersuchung ergab, dass drei der sechs Unionshersteller, die Wolframcarbid für den freien Markt produzierten, eine integrierte nachgelagerte Produktion hatten. Diese Unionshersteller verkauften die überprüfte Ware an ihre geschäftlich verbundenen Unternehmen zu Marktpreisen; sie hatten daher keine Preisvorteile bei der Beschaffung von Rohstoffen im Vergleich zu den Unternehmen ohne integrierte nachgelagerte Produktion. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen. |
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(219) |
Nach der Unterrichtung wandten mehrere Verwender ein, dass die vertikal integrierten Lieferanten auch Wettbewerber der Verwender seien und den fairen Wettbewerb einschränken würden, da sie die Lieferung der überprüften Ware an die Verwender verhindern könnten. |
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(220) |
Im Rahmen der Untersuchung wurden keine Hinweise darauf gefunden, dass der Wirtschaftszweig der Union den Verkauf der überprüften Ware an unabhängige Verwender stoppen wird. Im Gegenteil: Im Bezugszeitraum nahmen die Verkäufe der Unionshersteller mit integrierter nachgelagerter Produktion an unabhängige Verwender um 16 % zu. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen. |
5.8. Fehlende Investitionen und veraltete Technologien
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(221) |
Einige interessierte Parteien behaupteten, dass der Wirtschaftszweig der Union infolge der geltenden Antidumpingmaßnahmen keinen Anreiz habe, in neue Technologien zu investieren. Der Wirtschaftszweig der Union arbeite mit alten und veralteten Technologien. |
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(222) |
Die Untersuchung ergab jedoch, dass der Wirtschaftszweig der Union, wie in Erwägungsgrund 164 dargelegt, im Bezugszeitraum erhebliche Investitionen getätigt hat, um eine bessere Verwendung der Rohstoffe zu erreichen und somit die Produktionskosten zu senken, die Effizienz zu steigern, die Flexibilität beim Mischen von hartem und weichem Schrott zu erhöhen und um die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften zu verbessern. Die Behauptung wird daher zurückgewiesen. |
5.9. Rohstoffe
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(223) |
Einige Verwender behaupteten, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union von ihrem Zugang zu Rohstoffen, deren Verfügbarkeit und den Preisen abhänge. Die Antidumpingmaßnahmen sollten nicht zum Ausgleich von Nachteilen bei der Beschaffung von Rohstoffen dienen. |
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(224) |
Die Antidumpingmaßnahmen wurden auf der Grundlage der Feststellung von Dumping durch die chinesischen ausführenden Hersteller, das eine erhebliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachte, eingeführt. Daher wurde die Behauptung, dass die Antidumpingmaßnahmen die Nachteile bei der Beschaffung von Rohstoffen ausgleichen, zurückgewiesen. |
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(225) |
Der neue Zollkodex der Union |
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(226) |
Mehrere Verwender behaupteten, dass Artikel 169 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (17) Änderungen an den Zollvorschriften der Union einführe, nach denen die aktive Veredelung nicht mehr für Waren erlaubt sei, die Antidumpingmaßnahmen unterliegen, oder dass sie in diesem Fall zumindest wirtschaftlich nicht mehr tragbar sei. Daher würden ihre Produktionskosten steigen. |
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(227) |
Diese Behauptung war sachlich falsch, da Artikel 169 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die aktive Veredelung im Fall von Antidumpingzöllen nicht verbietet, sondern sich auf die Verwendung von Ersatzwaren bezieht. Somit werden auf im Rahmen der aktiven Veredelung eingeführte Waren nur Antidumpingzölle erhoben, wenn die weiterverarbeiteten Produkte später in den zollrechtlich freien Verkehr der Union überführt werden. Werden die verarbeiteten Waren wieder ausgeführt, wie es derzeit die Regel ist, werden auf diese Waren keine Antidumpingzölle erhoben. Die interessierten Parteien haben außerdem keine Belege dafür vorgelegt, dass die aktive Veredelung wirtschaftlich nicht mehr tragbar sein wird. Die Behauptung wurde daher zurückgewiesen. |
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(228) |
Nach der Unterrichtung behaupteten mehrere Verwender, dass die Änderungen des Zollkodex der Union die Nutzung der aktiven Veredelung einschränken würden, und zwar aufgrund der gestiegenen Dokumentationspflicht und dem hohen Risiko der Nichteinhaltung der Vorschriften, wodurch die Rohstoffkosten um bis zu 15 % steigen würden. |
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(229) |
Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Änderungen des Zollkodex der Union die Rückverfolgbarkeit der Waren verbessern sollen, die Antidumpingmaßnahmen unterliegen und im Rahmen der aktiven Veredelung eingeführt werden. Daher ist nicht auszuschließen, dass dies zu einem Anstieg der Verwaltungskosten seitens der Unternehmen führen wird. Allerdings legten die Verwender keine Beweise oder Erklärungen darüber vor, wie sich der 15 %ige Anstieg berechnet. Aufgrund ihrer hypothetischen Natur wurde diese Behauptung daher zurückgewiesen. |
5.10. Dauer der Maßnahmen
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(230) |
Die interessierten Parteien brachten vor, dass die Antidumpingmaßnahmen auf die überprüfte Ware seit 1990 in Kraft seien und daher nicht mehr verlängert werden sollten. |
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(231) |
Nach den Bedingungen in Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung müssen solche Maßnahmen aufrechterhalten werden, wenn ein Anhalten oder erneutes Auftreten des schädigenden Dumpings festgestellt wird und die Maßnahmen dem Interesse der Union insgesamt nicht zuwiderlaufen. Alle Bedingungen wurden in dieser Untersuchung erfüllt. Die betroffenen Parteien brachten auch in Bezug auf die Interessen der Union insgesamt keine spezifischen Gründe vor, die gegen die Maßnahmen sprechen. Die Kommission hat daher keine andere Möglichkeit, als Antidumpingmaßnahmen einzuführen. Dieses Vorbringen wird daher zurückgewiesen. |
5.11. Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
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(232) |
Auf der Grundlage der obigen Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in Bezug auf das Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gibt, die gegen das Aufrechterhalten der endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtes Wolframcarbid mit Ursprung in der VR China sprechen. |
6. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
6.1. Maßnahmen
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(233) |
Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die geltenden Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beiträge und Stellungnahmen wurden, soweit gerechtfertigt, gebührend berücksichtigt. |
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(234) |
Wie in Erwägungsgrund 65 ausgeführt, wandten mehrere Verwender nach der Unterrichtung ein, dass unter anderem bei der Berechnung der Schadensspanne die Unterschiede bei der Qualität, der Verwendungsart, den Produktionskosten und den Verkäufen berücksichtigt werden sollten. |
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(235) |
Dieses Vorbringen ist unbegründet. Es sei daran erinnert, dass es sich bei dieser Untersuchung um eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung handelt, in deren Rahmen überprüft werden soll, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten oder aufgehoben werden sollen. Im Rahmen dieser Untersuchung wird keine neue Schadensspanne berechnet. |
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(236) |
Nach der Unterrichtung beantragten mehrere Verwender außerdem, die Maßnahmen sollten dann außer Kraft treten, wenn die Genehmigungen für die aktive Veredelung in zwei Jahren auslaufen. |
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(237) |
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Untersuchung keine außergewöhnlichen Umstände zu Tage gebracht hat, die im Rahmen der geltenden Vorschriften der Grundverordnung eine Verlängerung der Maßnahmen um weniger als fünf Jahre rechtfertigen würden. |
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(238) |
Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid mit Ursprung in der VR China aufrechterhalten werden. Bei den Maßnahmen handelt es sich bekanntlich um Wertzölle. |
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(239) |
Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 2849 90 30 und ex 3824 30 00 (18) (TARIC-Code 3824300010) eingereiht werden.
(2) Der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Waren beträgt 33 %.
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die betreffenden geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Juni 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2737/90 des Rates vom 24. September 1990 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframkarbid und Mischwolframkarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. L 264 vom 27.9.1990, S. 7).
(3) Beschluss 90/480/EWG der Kommission vom 24. September 1990 über die Annahme von Verpflichtungsangeboten bestimmter Ausführer im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Wolframkarbid und Mischwolframkarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China und über die Einstellung des Verfahrens gegenüber den betreffenden Ausführern (ABl. L 264 vom 27.9.1990, S. 59).
(4) Verordnung (EG) Nr. 610/95 des Rates vom 20. März 1995 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2735/90, (EWG) Nr. 2736/90 und (EWG) Nr. 2737/90 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframerzen und ihren Konzentraten, Wolframoxid und Wolframsäure, Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2286/94 der Kommission (ABl. L 64 vom 22.3.1995, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 771/98 des Rates vom 7. April 1998 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 111 vom 9.4.1998, S. 1).
(6) Verordnung (EG) Nr. 2268/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 395 vom 31.12.2004, S. 56).
(7) Verordnung (EG) Nr. 1275/2005 des Rates vom 26. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2268/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 202 vom 3.8.2005, S. 1).
(8) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51). Diese Verordnung wurde durch die Grundverordnung kodifiziert.
(9) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 287/2011 des Rates vom 21. März 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid, von mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid und von Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 78 vom 24.3.2011, S. 1).
(10) Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 212 vom 27.6.2015, S. 8).
(11) Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Wolframcarbid, von Mischwolframcarbid und von mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 108 vom 23.3.2016, S. 6).
(12) Das Wolframcarbid, das im Rahmen der aktiven Veredelung eingeführt wird, unterliegt nicht der Zahlung von Zöllen und Antidumpingzöllen und wird für die Herstellung von Werkzeugen verwendet, die aus der EU ausgeführt werden.
(13) Metal Bulletin: 1) https://www.metalbulletin.com/Article/3646910/2017-PREVIEW-Chinese-tungsten-prices-will-continue-journey-of-recovery-as-market-reaches-consensus-on.html und 2) https://www.metalbulletin.com/Article/3596231/Chinas-SRB-tungsten-concentrate-stockpiling-boosts-domestic-export-prices.html
(14) https://minerals.usgs.gov/minerals/pubs/commodity/tungsten/mcs-2015-tungs.pdf
(15) Beschluss 2001/230/EG der Kommission vom 21. Februar 2001 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Brasilien, der Volksrepublik China, Kasachstan, Russland, der Ukraine und Venezuela (ABl. L 84 vom 23.3.2001, S. 36).
(16) COM(2011) 25 final vom 2. Februar 2011 und COM(2014) 297 final vom 26. Mai 2014.
(17) Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
(18) Die Partikel sind unregelmäßig und nicht frei fließend im Gegensatz zu den Partikeln pressfertiger Pulver, die sphärisch oder körnig geformt sowie gleichmäßig und frei fließend sind. Das geringe Fließverhalten kann mithilfe eines kalibrierten Trichters gemessen und ermittelt werden, zum Beispiel mit einem HALL-Durchflussmesser nach ISO 4490.