12.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/35


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/807 DER KOMMISSION

vom 11. Mai 2017

zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 hinsichtlich des Termins für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge, des Termins für die Mitteilung von Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags und des Termins für Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung für 2017

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (2) sind der Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge, der Termin für die Mitteilung von Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags und der Termin für Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung festgelegt.

(2)

Mehrere Mitgliedstaaten sind dabei, Änderungen an ihrem Verwaltungssystem für Direktzahlungen vorzunehmen, u. a. strukturelle Änderungen an ihrem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen und eine Reorganisation der Informationstechnologie. Diese Änderungen fallen zeitlich mit einem wichtigen Schritt bei der obligatorischen Einführung des geografischen Beihilfeantrags zusammen. Infolgedessen sind in diesen Mitgliedstaaten Verwaltungsprobleme aufgetreten.

(3)

Angesichts dieser Lage ist es für die Begünstigten mit Schwierigkeiten verbunden, ihre Sammelanträge, Beihilfeanträge oder Zahlungsanträge sowie ihre Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung innerhalb der Fristen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 einzureichen.

(4)

Unter diesen Umständen ist es angemessen, eine Abweichung von Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 vorzusehen, die es den Mitgliedstaaten erlaubt, für das Jahr 2017 einen Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- oder Zahlungsanträge und einen Termin für die Einreichung von Anträgen auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung festzulegen, die nach den in den genannten Artikeln festgelegten Terminen liegen. Da die Termine und Zeiträume gemäß Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 15 Absätze 2 und 2a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 mit dem in Artikel 13 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Termin im Zusammenhang stehen, ist eine entsprechende Abweichung für die Mitteilung der Ergebnisse von Vorabprüfungen und für die Mitteilung von Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags zu gewähren.

(5)

Da sich die Abweichungen auf den Sammelantrag, Beihilfeanträge und Zahlungsanträge und auf Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sowie auf Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen für das Jahr 2017 beziehen, sollte diese Verordnung für Anträge und Zahlungsansprüche gelten, die sich auf das Jahr 2017 beziehen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen und des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 darf im Jahr 2017 der von den Mitgliedstaaten festzusetzende Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge nicht nach dem 15. Juni liegen.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 15 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sind in denjenigen Mitgliedstaaten, die die Abweichung gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung in Anspruch nehmen, im Jahr 2017 die Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der zuständigen Behörde bis spätestens 15. Juni mitzuteilen.

Artikel 3

Die Abweichungen gemäß den Artikeln 1 und 2 gelten in den betreffenden Mitgliedstaaten auch für die Zwecke der Berechnung der in Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 2a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 genannten Fristen von 26, 35 und 10 Kalendertagen nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- oder Zahlungsanträge bzw. nach dem Termin für die Mitteilung von Änderungen.

Artikel 4

Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 darf im Jahr 2017 der von den Mitgliedstaaten festzusetzende Termin für die Einreichung von Anträgen auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung nicht nach dem 15. Juni liegen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Anträge und Zahlungsanträge, die sich auf das Jahr 2017 beziehen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Mai 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).