12.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/803 DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2017

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 316/91 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung von bestimmten Waren zu erlassen.

(2)

Unter Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 316/91 der Kommission (3) ist eine pastenartige „creamed coconut“ genannte weiße Masse, die im Allgemeinen zur Verwendung in der Küche bei der Zubereitung von Saucen und anderen Lebensmitteln bestimmt ist und durch Feinstvermahlen von Kokosnussmark und Pasteurisierung hergestellt wird, in Position 2008 der Kombinierten Nomenklatur als Nüsse, in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen, eingereiht. Eine Einreihung der Ware in Position 0801 der Kombinierten Nomenklatur wurde wegen des Pasteurisierens, das in Kapitel 8 nicht zulässig ist, ausgeschlossen.

(3)

Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführte Kombinierte Nomenklatur basiert auf dem weltweiten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden das „Harmonisierte System“), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (jetzt Weltzollorganisation) ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene internationale Übereinkommen angenommen wurde und das im Namen der Union mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates genehmigt wurde (4).

(4)

Anmerkung 3 a) zu Kapitel 8 des Harmonisierten Systems wurde im Jahr 1992 eingefügt. Sie erlaubt zu Zwecken einer zusätzlichen Konservierung und Stabilisierung von getrockneten Früchten dieses Kapitels eine leichte Hitzebehandlung. Aus den historischen Dokumenten des Harmonisierten Systems geht hervor, dass der Begriff „Pasteurisierung“ in dem ursprünglich vorgeschlagenen Wortlaut der genannten Anmerkung letztlich durch den allgemeineren Ausdruck „leichte Hitzebehandlung“ ersetzt wurde. In den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (5) zu Kapitel 8 wird auf Unionsebene präzisiert, dass die Pasteurisierung u. a. bei getrockneten Früchten und Nüssen dieses Kapitels zulässig ist.

(5)

Folglich ist es angebracht, Nummer 2 aus der Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 316/91 zu streichen, um mögliche Abweichungen bei der zolltariflichen Einreihung von getrockneten Kokosnusserzeugnissen wie „creamed coconut“, das einer leichten Hitzebehandlung unterzogen wurde, zu vermeiden und die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur in der Union zu gewährleisten.

(6)

Die Verordnung (EWG) Nr. 316/91 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 316/91 wird die der Nummer 2 entsprechende Zeile gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2017

Für die Kommission,

Im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 316/91 der Kommission vom 7. Februar 1991 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 37 vom 9.2.1991, S. 25).

(4)  Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls (ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 1).

(5)  ABl. C 214 vom 30.6.2015, S. 4.