11.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/3


VERORDNUNG (EU) 2017/792 DER KOMMISSION

vom 5. Mai 2017

über ein vorübergehendes Fangverbot für Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2017/127 des Rates (2) sind die Quoten für 2017 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge der Europäischen Union führen oder in der Europäischen Union registriert sind, die für den Halbjahreszeitraum bis zum 1. Juli 2017 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die gezielte Befischung dieses Bestands bis zum 30. Juni 2017 verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die den ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die gezielte Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge der im Anhang genannten Mitgliedstaaten führen oder in diesen Mitgliedstaaten registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt bis einschließlich 30. Juni 2017 verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Mai 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).


ANHANG

Nr.

07/TQ127

Mitgliedstaat

Europäische Union (alle Mitgliedstaaten)

Bestand

RED/N3M.

Art

Rotbarsch (Sebastes spp.)

Gebiet

NAFO-Gebiet 3M

Zeitraum der Schließung

27.2.2017-30.6.2017