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9.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 119/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/787 DER KOMMISSION
vom 8. Mai 2017
zur Festsetzung einer Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Rote Fleckbrasse im Nordostatlantik
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung biologischer Meeresschätze festgelegt, die u. a. die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung umfassen, welche definiert ist als die Größe einer im Meer lebenden Art unter Berücksichtigung des Reifezustands, unterhalb der Beschränkungen oder Anreize zur Anwendung kommen, die darauf abzielen, den Fang im Rahmen einer Fischereitätigkeit zu vermeiden. |
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(2) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 setzt sich die Gemeinsame Fischereipolitik bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze das Ziel, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. |
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(3) |
Besteht im Interesse der Erhaltung von Meerestierbeständen ein sofortiger Handlungsbedarf, so kann die Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 ergänzend zu oder abweichend von dieser Verordnung alle erforderlichen Maßnahmen treffen. Anhang XII derselben Verordnung enthält Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Meerestieren. Dieser Anhang sieht derzeit keine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) vor. |
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(4) |
Die Rote Fleckbrasse ist eine im Nordostatlantik anzutreffende langlebige, spät geschlechtsreife, langsam wachsende Tiefseeart mit geringer Produktivität, die anfällig für eine Überfischung ist. Markierungsdaten zeigen, dass die Fleckbrasse über ein großes Gebiet verbreitet ist. Dieses erstreckt sich übergreifend vom Mittelmeer bis zum Atlantik. Aus biologischen und bewirtschaftungsrelevanten Gründen geht der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) davon aus, dass die Population im Nordostatlantik aus drei unterschiedlichen Teilen besteht: a) ICES-Untergebiete VI, VII und VIII, b) ICES-Untergebiet IX und angrenzende Gebieten und c) ICES-Untergebiet X (Azoren). |
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(5) |
Gemäß den neuesten ICES-Gutachten von Juni 2016 für Rote Fleckbrasse (im Folgenden „ICES-Gutachten“) (3) ist der Bestand in den ICES-Untergebieten VI, VII und VIII stark dezimiert und zum ersten Mal wird empfohlen, die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) auf null festzusetzen. Der ICES erklärte, dass die Fänge der Roten Fleckbrasse in den ICES-Untergebieten VI, VII und VIII bei 1-2 % des historischen Niveaus der 1960er- und 1970er-Jahre liegen. Darüber hinaus berichtet der ICES auf der Grundlage der Ergebnisse der drei Grundschleppnetzerhebungen in Frankreich, Spanien und Irland zur Überwachung dieser Fischerei, dass die Art während dieser wissenschaftlichen Untersuchungen nur sehr selten gefangen wird, was die Bewertung stützt, dass die Biomasse des Laicherbestands sehr gering ist. Daher empfiehlt der ICES, die fischereiliche Sterblichkeit mit allen Mitteln zu reduzieren, um eine Erholung des Bestands zu ermöglichen (3). Der ICES betont außerdem die Bedeutung einer zügigen Durchführung von Bewirtschaftungsmaßnahmen zum Schutz von Jungfischen, insbesondere durch Festsetzung einer Mindestanlandegröße um das Fangen von kleinen Fischen zu verhindern. |
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(6) |
Nach dem jüngsten ICES-Gutachten für Rote Fleckbrasse im ICES-Untergebiet IX wird empfohlen, die Fänge für 2017 um 13 % und für 2018 um weitere 14 % zu reduzieren (4). Der ICES stellt fest, dass die Fänge seit 2009 beträchtlich unter den TAC geblieben sind und von 718 Tonnen im Jahr 2009 auf 152 Tonnen im Jahr 2015 zurückgegangen sind (5). Der ICES weist auch darauf hin, dass die Verteilung der Bestände über das Untergebiet IX hinausgeht und die Fangdaten unvollständig sind. |
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(7) |
Nach dem jüngsten ICES-Gutachten für Rote Fleckbrasse im ICES-Untergebiet X wird empfohlen, die Fänge für 2017 um 12 % und für 2018 um weitere 12 % zu reduzieren. Im ICES-Untergebiet X liegen die Fänge der Roten Fleckbrasse bei etwa zwei Dritteln des Niveaus von 2009 und der Vorjahre. Im April 2015 wies der STECF darauf hin, dass sowohl die Fänge der Roten Fleckbrasse als auch die Fänge pro Aufwandseinheit in den letzten Jahren zurückgegangen sind, was bedeutet, dass die befischbare Biomasse von Roter Fleckbrasse ebenfalls rückläufig ist und die derzeitigen Maßnahmen nicht wirksam genug waren, um einen solchen Rückgang zu verhindern. |
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(8) |
Der ICES empfiehlt die Aufstellung eines Bewirtschaftungsplans für das gesamte Verbreitungsgebiet, einschließlich benachbarter CECAF(Fischereiausschuss für den mittleren Ostatlantik)- und GFCM(Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer)-Gebiete, vor allem aufgrund bedeutender Fangmengen aus dem Bestand des Gebiets IX, die in angrenzenden Gebieten gefangen werden, für die derzeit keine TAC gilt und für die keine Bestandsinformationen vorliegen. Der ICES empfiehlt Bewirtschaftungsmaßnahmen, die eine ausgewogene Nutzung zwischen jüngeren und älteren Fischen gewährleisten, was durch die Festsetzung einer Mindestanlandegröße erreicht werden kann. |
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(9) |
Die vorstehend beschriebenen jüngsten Entwicklungen zeigen, dass die Überfischung der Roten Fleckbrasse und unzureichende Bewirtschaftungsmaßnahmen dazu geführt haben, dass die Bestände in den ICES-Untergebieten VI, VII und VIII stark dezimiert wurden und der Bestand in den ICES-Untergebieten IX und X beträchtlich zurückgegangen ist. |
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(10) |
In Anbetracht dessen gibt es klare Anzeichen dafür, dass die Bestände der Roten Fleckbrasse im Nordostatlantik überfischt sind und in allen Gebieten ein Zusammenbruch droht, falls nicht unmittelbar Maßnahmen zum Schutz von Jungfischen ergriffen werden. |
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(11) |
Die bisher von der Union zur Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit der Fleckbrasse eingesetzten Mittel umfassen die Anwendung von TAC seit 2003 sowie eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 33 cm für das Mittelmeer, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates (6) betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten (7) eingeführt wurde. Die Verordnung (EG) Nr. 850/98, mit der Mindestreferenzgrößen für bestimmte Meerestiere in anderen Gebieten einschließlich des Atlantiks festgesetzt wurden, enthält derzeit keine Mindestgröße für die atlantische Rote Fleckbrasse. |
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(12) |
Dem wissenschaftlichen Gutachten zufolge erreicht die atlantische Rote Fleckbrasse ihre Geschlechtsreife in den Gebieten VI, VII, VIII, IX und X zwischen 33 und 36 cm. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und insbesondere bei der Entscheidung, ob eine Mindestgröße von 33 cm für den Bestand gelten sollte, untersuchte die Kommission die wissenschaftlichen Gutachten und berücksichtigte die Notwendigkeit der Kohärenz mit der Gemeinsamen Fischereipolitik und dem Ziel der schrittweisen Abschaffung von Rückwürfen. Aus wissenschaftlichen Gutachten geht hervor, dass 75 % der männlichen und 25 % der weiblichen Roten Fleckbrasse bei einer Größe von 33 cm die Geschlechtsreife erreichen (8). Bei dieser Größe von 33 cm kann die Rote Fleckbrasse sich also fortpflanzen und zur Wiederauffüllung des Bestands beitragen. Darüber hinaus würde die Festlegung der Mindestgröße auf 36 cm zu Rückwürfen von Roter Fleckbrasse führen und stünde somit nicht im Einklang mit dem Ziel, die Rückwürfe schrittweise abzustellen. |
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(13) |
Außerdem gilt derzeit im Mittelmeer eine Mindestgröße von 33 cm für Rote Fleckbrasse. Da die Rote Fleckbrasse übergreifend im Mittelmeer und im Nordostatlantik vorkommt, ist es erforderlich, den gleichen Schutz für alle Verbreitungsgebiete des Bestands zu gewährleisten, damit die Maßnahmen greifen können. Dies würde auch Falschmeldungen verhindern. Die Zulassung von Fang und Anlandung Roter Fleckbrasse unterhalb einer Größe von 33 cm hat negative Auswirkungen auf die Reproduktionsfähigkeit der Art und stellt somit eine ernsthafte Bedrohung für die Erhaltung der Bestände im Nordostatlantik dar. |
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(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beziehen sich auf die Erhaltung erschöpflicher Fischbestände. Sie zielen darauf ab, eine Überfischung der Bestände der Roten Fleckbrasse zu vermeiden und diese wieder in sichere biologische Grenzen zu bringen. Die Festlegung einer Mindestgröße von 33 cm für diese Bestände gilt gleichermaßen für Erzeugnisse der Union und eingeführte Erzeugnisse, unabhängig von ihrem Ursprung. Darüber hinaus gelten die Maßnahmen in Verbindung mit den Erhaltungsmaßnahmen der Union in Bezug auf ähnliche Anliegen, einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 des Rates (9). |
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(15) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 850/98 und ergänzend zu deren Anhang XII gilt eine Mindestreferenzgröße von 33 cm für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) in den Regionen 1 bis 5 im Sinne von Artikel 2 der genannten Verordnung.
Artikel 2
Vor Ende 2018 wird die Kommission prüfen, ob die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Maßnahmen weiterhin erforderlich sind.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Mai 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(3) ICES-Gutachten 9.3.43 Rote Fleckbrasse in den Untergebieten 6, 7 und 8 vom 3. Juni 2016.
(4) ICES-Gutachten 9.3.41 Rote Fleckbrasse in Untergebiet 9 vom 3. Juni 2016.
(5) ICES WGDEEP Bericht 2016, Seite 535.
(6) Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).
(7) SEC(2002) 888 (Brüssel, 16.8.2002), Bericht der Ad-hoc-Arbeitsgruppe für die Bewertung der Bestandserholungspläne von Andalusien und Sizilien und Dokument SEC(2004) 772, S. 406.
(8) Bericht des STECF, 16-09 — Red seabream_JRC101980. Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) S. 9, Absätze 5, 6 und 7.
(9) Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2015 und 2016) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 1).