3.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 114/1 |
VERORDNUNG (EU) 2017/762 DES RATES
vom 25. April 2017
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 479/2013 zum Verzicht auf die Anforderung, für im Korridor von Neum beförderte Unionswaren summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen einzureichen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 479/2013 des Rates (1) sieht einen Verzicht auf die Anforderung einer summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung für Unionswaren vor, die durch den Korridor von Neum befördert werden, sofern der Gesamtwert jeder Sendung von Unionswaren höchstens 10 000 EUR beträgt und die Unionswaren von Rechnungen oder Beförderungspapieren begleitet werden, die die Bedingungen gemäß Buchstabe b dieses Artikels erfüllen (im Folgenden „Verzicht“). |
(2) |
Der Schwellenwert von 10 000 EUR wurde mit Bezug auf den Schwellenwert in entsprechender Höhe festgesetzt, der in Artikel 317 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (2) vorgesehen war. |
(3) |
Nach Inkrafttreten des in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgeschriebenen Zollkodex der Union wurde Artikel 317 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 durch Artikel 126 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (4) ersetzt, der einen Schwellenwert von 15 000 EUR vorsieht. Um die einheitliche Anwendung der Zollvorschriften der Union sicherzustellen, ist es daher angezeigt, den Anwendungsbereich des Verzichts an diesen Schwellenwert anzupassen. |
(4) |
Im Interesse der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit sollten bestimmte Verweise in der Verordnung (EU) Nr. 479/2013 aktualisiert werden. |
(5) |
Es ist daher angezeigt, die Verordnung (EU) Nr. 479/2013 entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 479/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
(*1) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).“" |
2. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
I. BORG
(1) Verordnung (EU) Nr. 479/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zum Verzicht auf die Anforderung, für im Korridor von Neum beförderte Unionswaren summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen einzureichen (ABl. L 139 vom 25.5.2013, S. 1).
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).