6.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/30


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/754 der Kommission vom 28. April 2017 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Ecuador

( Amtsblatt der Europäischen Union L 113 vom 29. April 2017 )

Auf Seite 30 erhält der Anhang folgenden Wortlaut:

„ANHANG

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen in Spalte 5 der Tabelle nur als Hinweis zu verstehen.

Maßgebend für die Präferenzregelung im Rahmen dieses Anhangs sind die in Spalte 3 der Tabelle aufgeführten und bei Annahme dieser Verordnung geltenden KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist für die Anwendung der Präferenzregelung der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen in Spalte 5 der Tabelle aufgeführten Warenbezeichnung ausschlaggebend.

Lfd. Nr.

 

KN-Code

TARIC-Unterposition

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge (Nettogewicht in Tonnen, sofern nichts anderes angegeben)

Kontingentszollsatz

09.7525

 

0703 20 00

 

Knoblauch, frisch oder gekühlt

1.1.-31.12.

500

0

09.7526

 

0710 40 00

 

Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

1.1.-31.12.

300

0

2004 90 10

2005 80 00

 

Zuckermais (Zea Mays var. Saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

09.7527

 

0711 51 00

 

Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

1.1.-31.12.

100

0

2003 10 20

2003 10 30

 

Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

09.7528

 

0711 90 30

 

Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht, z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

1.1.-31.12.

400

0

2001 90 30

 

Zuckermais (Zea Mays var. Saccharata), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2008 99 85

 

Mais, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker (ausg. Zuckermais [Zea mays var. Saccharata])

09.7529

 

1005 90 00

 

Mais (ausgenommen zur Aussaat)

1.1.-31.12.

37 000  (1)

0

1102 20

 

Mehl von Mais

09.7530

 

1006 10 30

1006 10 50

1006 10 71

1006 10 79

1006 20

1006 30

1006 40

 

Reis (ausgenommen Rohreis zur Aussaat)

1.1.-31.12.

5 000

0

09.7531

 

1108 14 00

 

Stärke von Maniok

1.1.-31.12.

3 000

0

09.7532

 

1701 13

1701 14

 

Rohrohrzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

1.1.-31.12.

15 000  (2)

0

09.7533

 

1701 91

1701 99

 

Rohr- oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, ausgenommen Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

1.1.-31.12.

10 000 Tonnen (ausgedrückt in Rohzuckeräquivalenten) (3)

0

 

1702 30

 

Glucose, fest, und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT

 

1702 40 90

 

Glucose, fest, und Glucosesirup, ohne Zusatz von Aroma oder Farbstoffen, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT (ausgenommen Isoglucose und Invertzucker)

 

1702 50

 

chemisch reine Fructose, fest

 

1702 90 30

1702 90 50

1702 90 71

1702 90 75

1702 90 79

1702 90 80

1702 90 95

 

andere Zucker (ausgenommen Lactose und Lactosesirup, Ahornzucker und Ahornsirup, Glucose und Glucosesirup, Fructose und Fructosesirup und chemisch reine Maltose), einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT

ex

1704 90 99

91

99

andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr

 

1806 10 30

1806 10 90

 

Kakaopulver, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr

ex

1806 20 95

90

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter (ausg. Kakaopulver, Kakaoglasur sowie „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen) von weniger als 18 GHT und mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet)

ex

1901 90 99

36

andere Lebensmittelzubereitungen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr

ex

2006 00 31

90

Kirschen, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert), mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr

ex

2006 00 38

19

89

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile (ausgenommen Ingwer, Kirschen, tropische Früchte und tropische Nüsse), mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert), mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr

ex

2007 91 10

90

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (ausgenommen homogenisierte Zubereitungen), mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr

ex

2007 99 20

90

ex

2007 99 31

95

99

ex

2007 99 33

95

99

ex

2007 99 35

95

99

ex

2007 99 39

02

04

06

17

19

24

27

30

34

37

40

44

47

52

56

75

85

ex

2009 11 11

19

99

Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

 

2009 11 91

 

ex

2009 19 11

29

39

59

79

 

2009 19 91

 

ex

2009 29 11

19

99

 

2009 29 91

 

ex

2009 39 11

19

99

 

2009 39 51

2009 39 91

 

ex

2009 49 11

19

99

 

2009 49 91

 

ex

2009 81 11

2009 81 51

90

ex

2009 89 11

19

99

ex

2009 89 35

29

39

59

79

 

2009 89 61

2009 89 86

 

ex

2009 90 11

90

Mischungen von Säften, mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

ex

2009 90 21

19

99

 

2009 90 31

2009 90 71

2009 90 94

 

ex

2101 12 98

92

Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr

ex

2101 20 98

85

ex

2106 90 98

26

33

34

38

53

55

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr

ex

3302 10 29

10

Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger, einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Glucose oder Stärke von 5 GHT oder mehr und mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr

09.7534

 

2208 40 51

 

Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/– 10 %), in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

1.1.-31.12.

250 Hektoliter (4)

0

2208 40 99

 

Rum, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l, mit einem Wert von 2 EUR pro l reinen Alkohols oder weniger


(1)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 1 110 Tonnen ab dem 1.1.2018.

(2)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 450 Tonnen ab dem 1.1.2018.

(3)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 150 Tonnen ab dem 1.1.2018 (ausgedrückt in Rohzuckeräquivalenten).

(4)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 10 Hektoliter ab dem 1.1.2018.