11.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/678 DER KOMMISSION

vom 10. April 2017

zur zollamtlichen Erfassung der aus Sri Lanka versandten Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht, soweit das sri-lankische Unternehmen City Cycle Industries betroffen ist

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   BETROFFENE WARE

(1)

Bei der von dieser zollamtlichen Erfassung betroffenen Ware handelt es sich um Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, die unter den KN-Codes ex 8712 00 30 und ex 8712 00 70 eingereiht sind und aus Sri Lanka versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht, soweit das sri-lankische Unternehmen City Cycle Industries betroffen ist.

B.   URTEIL DES GERICHTSHOFS

(2)

In seinem Urteil vom 19. März 2015 in der Rechtssache T-413/13, City Cycle Industries/Rat  (2) erklärte das Gericht der Europäischen Union (im Folgenden „Gericht“) die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht (3) (im Folgenden „angefochtene Verordnung“) für nichtig, soweit sie für das sri-lankische Unternehmen City Cycle Industries galt.

(3)

Mit seinem Urteil vom 26. Januar 2017 wies der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“ oder „EuGH“) die Rechtsmittel zurück, die der Wirtschaftszweig der Union (C-248/15 P), die Europäische Kommission (C-254/15 P) und der Rat der Europäischen Union (C-260/15 P) gegen das Urteil eingelegt hatten.

(4)

Insbesondere stellte der Gerichtshof in Randnummer 73 seines Urteils fest, dass Erwägungsgrund 78 der angefochtenen Verordnung keine individuelle Prüfung etwaiger Umgehungspraktiken enthält, die City Cycle Industries vorgenommen haben soll. In den Randnummern 75 und 76 erklärte der Gerichtshof darüber hinaus, dass die Feststellung des Vorliegens von Versandmaßnahmen in Sri Lanka sich rechtlich nicht lediglich auf die vom Rat ausdrücklich getroffenen zwei Feststellungen stützen lässt, nämlich zum einen auf das Vorliegen einer Veränderung des Handelsgefüges und zum anderen auf die mangelnde Bereitschaft eines Teils der ausführenden Hersteller zur Mitarbeit.

(5)

Aufgrund dieses Urteils unterliegen Einfuhren von Fahrrädern in die Europäische Union nicht mehr den mit der angefochtenen Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen, soweit City Cycles Industries betroffen ist.

(6)

Nach dem Urteil des EuGH hat die Kommission beschlossen, die Umgehungsuntersuchung betreffend die aus Sri Lanka versandten Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht, die zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt hat, teilweise wiederaufzunehmen, und zwar an dem Punkt, an dem der Verfahrensfehler unterlaufen ist. Die Wiederaufnahme beschränkt sich auf die Umsetzung des EuGH-Urteils betreffend City Cycle Industries.

C.   ANTRAG

(7)

Im Anschluss an das EuGH-Urteil beantragten der Europäische Fahrradherstellerverband (European Bicycle Manufacturers Association) und Maxcom Ltd (im Folgenden „Antragsteller“), dass die Einfuhren der betroffenen Ware, soweit City Cycle Industries betroffen ist, nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst werden, damit spätere Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren ab dem Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung angewandt werden können.

D.   GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(8)

Die Antragsteller gaben zu bedenken, dass die reale und unmittelbare Gefahr bestehe, dass City Cycle Industries seine Ausfuhren in die Union in erheblichem Umfang wiederaufnehmen werde, da das Unternehmen in der Vergangenheit rasch und in großem Stil Umgehungspraktiken durch die Montage von Fahrrädern in Sri Lanka einrichten konnte und es in der Union für die von der Umgehung betroffenen Fahrräder einen Großabnehmer habe. Da außerdem für Montagevorgänge nur geringe Investitionen erforderlich seien und das sri-lankische Unternehmen bereits über das notwendige Know-how und die nötige Erfahrung mit dieser Art von Aktivitäten verfüge, sei damit zu rechnen, dass City Cycle Industries sehr schnell zu einem ähnlich hohen Niveau von Umgehungsausfuhren aus Sri Lanka zurückkehren werde.

(9)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung kann die Kommission die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren zu unternehmen, damit spätere Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren ab dem Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung angewandt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält.

(10)

Der Antrag enthält ausreichende Beweise, um eine zollamtliche Erfassung zu rechtfertigen.

(11)

Das EuGH-Urteil beschränkt sich auf den Aspekt der individuellen Prüfung etwaiger Umgehungspraktiken, die City Cycle Industries vorgenommen haben soll. Es sei daran erinnert, dass Feststellungen in der angefochtenen Verordnung, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist angefochten wurden oder die zwar angefochten, im Urteil des Gerichts aber abgewiesen wurden oder vom Gericht nicht untersucht wurden und daher nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führten, weiterhin gültig bleiben.

(12)

Daher wird die Auffassung vertreten, dass die von der Antiumgehungsmaßnahme ausgehende Abhilfewirkung ernsthaft untergraben werden dürfte, sofern die Maßnahme nicht rückwirkend angewandt wird. Somit sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine zollamtliche Erfassung gegeben.

E.   VERFAHREN

(13)

Aus den vorstehenden Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die im Antrag enthaltenen Beweise für eine zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung ausreichen.

(14)

Alle interessierten Parteien werden gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

F.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(15)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit, falls die Ergebnisse der wiederaufgenommenen Untersuchung zur Wiedereinführung von Antidumpingzöllen führen, diese Zölle bei Erfüllung der Voraussetzungen rückwirkend nach Maßgabe der anwendbaren Rechtsvorschriften erhoben werden können. Eine etwaige künftige Zollschuld ergäbe sich aus den Feststellungen der wiederaufgenommenen Antidumpinguntersuchung.

G.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(16)

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) verarbeitet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in die Europäische Union getätigten Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, die unter den KN-Codes ex 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Codes 8712003010, 8712007091) eingereiht sind und aus Sri Lanka versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht, zollamtlich zu erfassen, soweit City Cycle Industries (TARIC-Zusatzcode B131) betroffen ist. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(2)   Alle interessierten Parteien können innerhalb von 20 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung nehmen oder eine Anhörung beantragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. April 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. C 274 vom 21.9.2013.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht (ABl. L 153 vom 5.6.2013, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).