31.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/382


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/586 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Überwachung, bei Überprüfungen vor Ort und bei Ermittlungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 80 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die nach der Richtlinie 2014/65/EU auszutauschenden Informationen sollten umfassend genug und so beschaffen sein, dass die zuständigen Behörden ihre Aufsichtspflichten und Aufgaben wirksam erfüllen können. Die zuständigen Behörden müssen folglich Informationen austauschen können, die es ihnen ermöglichen, das Verhalten natürlicher und juristischer Personen in ihrer jeweiligen Rechtsordnung zu überwachen.

(2)

Für eine effektive Überwachung der Wertpapierfirmen, Marktbetreiber und Datenbereitstellungsdienste ist es wichtig, dass die zuständigen Behörden die folgenden einschlägigen Informationen austauschen können: allgemeine Hintergrundinformationen und Gründungsdokumente (einschließlich nationaler Gründungsurkunden oder anderer Dokumente, die einen Einblick in den Aufbau und die operativen Tätigkeiten eines Unternehmens geben); Informationen bezüglich des Zulassungsprozesses; Informationen bezüglich der Leitungsorgane von Wertpapierfirmen, zum Beispiel Informationen, anhand derer die Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans beurteilt werden kann, wie deren beruflicher Werdegang (einschließlich ihres Lebenslaufs mit Angaben zur einschlägigen allgemeinen und beruflichen Ausbildung, bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten oder anderen diesbezüglichen Aufgaben, die gegenwärtig für die Zwecke der Richtlinie 2014/65/EU erforderlich sind); Informationen über ihren Leumund; Informationen über Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen einschließlich Hintergrundinformationen des Unternehmens und Leumund; Informationen über die Zulassung einer Firma, einschließlich Informationen über diejenigen Firmen, deren Zulassung erteilt oder abgelehnt wurde; Informationen über die organisatorischen Anforderungen geregelter Märkte; Informationen über die Zulassung von Datenbereitstellungsdiensten; Informationen über gewährte oder abgelehnte Ausnahmen bei der Einstufung von Kunden als professionelle Kunden; Informationen über Sanktionen und Durchsetzungsmaßnahmen; Informationen über operative Tätigkeiten und die Einhaltung einschlägiger Verhaltensregeln in der Vergangenheit.

(3)

Es ist wichtig, dass die zuständigen Behörden des Weiteren einschlägige Informationen für die effektive Überwachung von Kreditinstituten austauschen können, wenn diese Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben.

(4)

Für die umfassende Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten ist es überdies wichtig, dass die zuständigen Behörden einschlägige Informationen austauschen können, in deren Besitz sie möglicherweise sind, einschließlich Informationen über Wertpapierfirmen, Marktbetreiber, Datenbereitstellungsdienste, Kreditinstitute, finanzielle Gegenparteien, Mitglieder oder Teilnehmer geregelter Märkte, multilaterale Handelssysteme oder Personen, die unter die Ausnahmen nach Artikel 2 oder 3 der Richtlinie 2014/65/EU fallen. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden einschlägige Hintergrundinformationen über Personen austauschen können, die ohne die erforderliche Zulassung nach der Richtlinie 2014/65/EU Wertpapierdienstleistungen erbringen.

(5)

Aus Gründen der Konsistenz und im Interesse reibungslos funktionierender Finanzmärkte ist es erforderlich, dass die in dieser Verordnung niedergelegten Bestimmungen und die damit zusammenhängenden nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU vom selben Tag an gelten.

(6)

Die vorliegende Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurden.

(7)

Die ESMA hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(8)

Die ESMA hat keine öffentlichen Konsultationen zu diesem Entwurf technischer Regulierungsstandards durchgeführt, da sich die Standards auf den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Überwachung, bei Überprüfungen vor Ort oder bei Ermittlungen beziehen und dies im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen als unangemessen erachtet wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Die bei einer Zusammenarbeit nach Artikel 80 der Richtlinie 2014/65/EU zwischen der zuständigen Behörde, die um Zusammenarbeit ersucht wird (ersuchte Behörde), und der zuständigen Behörde, die um Zusammenarbeit ersucht (ersuchende Behörde), auszutauschenden Informationen können die folgenden Einrichtungen betreffen:

a)

eine Wertpapierfirma, einen Marktbetreiber oder einen Datenbereitstellungsdienst, die bzw. der gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen wurde;

b)

ein nach der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zugelassenes Kreditinstitut, das Wertpapierdienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausübt,

c)

jede andere natürliche oder juristische Person oder jedes Unternehmen oder jede Vereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die nicht unter den Buchstaben a und b aufgeführt ist.

Artikel 2

In Bezug auf Wertpapierfirmen, Marktbetreiber oder Datenbereitstellungsdienste auszutauschende Informationen

1.   Beschließt eine zuständige Behörde, eine andere Behörde um Zusammenarbeit zu ersuchen, kann sie zu den in Artikel 1 Buchstabe a genannten Unternehmen folgende Informationen erbitten:

a)

allgemeine Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Gründung der Unternehmen:

i)

Informationen zum Namen des Unternehmens, die Anschrift seiner Hauptverwaltung und/oder seines Sitzes, Kontaktdaten, die nationale Identifikationsnummer des Unternehmens und Auszüge aus den im jeweiligen Land geführten Registern;

ii)

Informationen betreffend die Gründungsdokumente, über die die Unternehmen gemäß ihren einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften verfügen müssen;

b)

Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU über den Zulassungsprozess eines Unternehmens, sofern diese Informationen nicht in dem gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingerichteten öffentlichen Register der ESMA enthalten sind;

c)

Informationen über Mitglieder des Leitungsorgans oder Personen, die die Geschäfte der Unternehmen tatsächlich führen, die im Rahmen des Zulassungsprozesses bereitgestellt wurden, einschließlich:

i)

deren Namen, persönliche Identifikationsnummer (sofern in diesem Mitgliedstaat verfügbar), Wohnsitz und Kontaktdaten;

ii)

Informationen über die Position, die diese Personen innerhalb des Unternehmens bekleiden;

iii)

ein Organigramm der Leitungsstruktur oder die Identität der Personen, die für die im Rahmen der Richtlinie 2014/65/EU vom Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten verantwortlich sind;

d)

Informationen zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans oder Personen, die die Geschäfte der Unternehmen tatsächlich führen, einschließlich:

i)

Informationen über den beruflichen Werdegang;

ii)

Informationen über den Leumund eines Mitglieds oder einer Person, einschließlich:

Informationen über Vorstrafen, strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren, einschlägige Zivil- und Verwaltungssachen und Disziplinarmaßnahmen (einschließlich Verbot der Tätigkeit als Unternehmensleiter oder Konkurs, Insolvenz oder ähnliche Verfahren) anhand einer amtlichen Urkunde, sofern verfügbar, oder eines anderen gleichwertigen Dokuments;

Informationen über laufende Ermittlungen, Durchsetzungsverfahren, Sanktionen oder sonstige Durchsetzungsentscheidungen gegenüber einer Person;

Verweigerung der Eintragung, der Zulassung, der Mitgliedschaft oder der Lizenz zur Ausübung einer Handelstätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Berufs; Entzug, Widerruf oder Beendigung einer solchen Eintragung, Zulassung, Mitgliedschaft oder Lizenz oder Ausschluss durch eine Aufsichtsbehörde oder eine staatliche Stelle oder durch eine Berufsorganisation oder einen Berufsverband;

Entlassung aus einer Arbeitsstelle oder aus einer Vertrauensstellung, aus einem Treuhandverhältnis oder einer ähnlichen Situation;

e)

Informationen über Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen, einschließlich:

i)

Liste der Personen mit einer qualifizierten Beteiligung;

ii)

bei Anteilseignern, die Mitglied einer Unternehmensgruppe sind, ein Organigramm der Unternehmensgruppe, in dem die Tätigkeiten der einzelnen Unternehmen der Gruppe angegeben und die Unternehmen und Einzelpersonen innerhalb der Gruppe, die im Rahmen der Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU tätig sind, genannt sind;

iii)

Informationen und Dokumente zur Beurteilung ihrer Eignung;

f)

Informationen über die Organisationstruktur, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit und die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU einschließlich:

i)

Informationen über Compliance- und Risikomanagementstrategien und -verfahren, die nach der Richtlinie 2014/65/EU für Unternehmen und deren vertraglich gebundene Vermittler erforderlich sind;

ii)

Aufzeichnungen zur Einhaltung der Verpflichtungen durch die Unternehmen, einschließlich Informationen im Besitz der zuständigen Behörden;

iii)

Informationen über organisatorische und administrative Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2014/65/EU;

iv)

im Falle von Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden konzipieren, Informationen über den Zulassungsprozess für jedes Finanzinstrument, einschließlich Informationen über den Zielmarkt und die Vertriebsstrategie sowie Informationen über deren Vorkehrungen für Überprüfungsmaßnahmen;

v)

in Bezug auf Wertpapierfirmen Informationen über deren Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4);

vi)

Informationen, die im Einklang mit den in Artikel 16 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten und Anforderungen von Wertpapierfirmen erbeten werden können;

g)

Informationen über die im Einklang mit den Artikeln 5 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU erteilte Zulassung von Wertpapierfirmen;

h)

Informationen über die im Einklang mit den Artikeln 44, 45 und 46 bzw. den Artikeln 59 bis 63 der Richtlinie 2014/65/EU erteilte Zulassung von geregelten Märkten und Datenbereitstellungsdiensten;

i)

Informationen über gewährte oder abgelehnte Ausnahmen für Kunden, die gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/65/EU auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können;

j)

Informationen über Sanktionen und Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber Unternehmen, einschließlich:

i)

Informationen über Sanktionen gegenüber einem Unternehmen oder Mitgliedern des Leitungsorgans oder Personen, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich leiten;

ii)

Informationen über Verstöße durch Unternehmen oder durch Personen in Leitungspositionen;

iii)

Informationen über Vorstrafen, straf- oder verwaltungsrechtliche Ermittlungen oder Verfahren, einschlägige Zivil- und Verwaltungssachen und Disziplinarmaßnahmen anhand einer amtlichen Urkunde, sofern verfügbar, oder eines anderen gleichwertigen Dokuments;

k)

Informationen über die operativen Tätigkeiten und die Einhaltung einschlägiger Verhaltensregeln in der Vergangenheit im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ersuchens, einschließlich:

i)

Informationen über die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens gemäß der Richtlinie 2014/65/EU;

ii)

von Wertpapierfirmen und Zweigniederlassungen aufbewahrte interne Protokolle oder Aufzeichnungen für Ermittlungen durch die betreffende zuständige Behörde;

l)

alle sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit bei der Überwachung, den Überprüfungen vor Ort oder den Ermittlungen gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU erforderlich sind.

2.   Wenn ein Mitgliedstaat vorschreibt, dass eine Drittlandfirma gemäß Artikel 39 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/65/EU eine Zweigniederlassung zu errichten hat, kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats die für die Überwachung dieser Zweigstelle zuständige Behörde um Informationen ersuchen, die diese von der Behörde des Herkunftsstaats im Zusammenhang mit der Zulassung für die Eröffnung der Zweigniederlassung erhalten hat, einschließlich:

a)

Informationen, die für die Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) oder von Bestimmungen und Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU relevant sind;

b)

Antworten des Leitungsorgans der Drittlandwertpapierfirma oder von Personen, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich leiten, auf Fragen der zuständigen Behörde.

Artikel 3

In Bezug auf Kreditinstitute auszutauschende Informationen

Beschließt eine zuständige Behörde, eine andere Behörde um Zusammenarbeit zu ersuchen, kann sie zu den in Artikel 1 Buchstabe b genannten Unternehmen die folgenden Informationen erbitten:

a)

die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, f, i und j genannten Informationen;

b)

alle weiteren Informationen, die für die Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder von Bestimmungen und Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU durch Kreditinstitute relevant sind;

c)

alle sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit bei der Überwachung, den Überprüfungen vor Ort oder den Ermittlungen gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU erforderlich sind.

Artikel 4

In Bezug auf Personen gemäß Artikel 1 Buchstabe c auszutauschende Informationen

1.   Beschließt eine zuständige Behörde das Ersuchen um Zusammenarbeit in Bezug auf natürliche Personen gemäß Artikel 1 Buchstabe c, kann sie mindestens den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort, die persönliche nationale Identifikationsnummer, die Anschrift und die Kontaktdaten der Person erbitten.

2.   In Bezug auf juristische Personen oder die in Artikel 1 Buchstabe c genannten Unternehmen oder Vereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit kann eine zuständige Behörde auch mindestens Dokumente zur Bescheinigung der Firma und der eingetragenen Anschrift der Hauptverwaltung sowie der Postanschrift, sofern abweichend, der Kontaktdaten und der nationalen Identifikationsnummer; die Eintragung der Rechtsform gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften; eine vollständige Liste der Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten, deren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift, Kontaktdaten und deren nationale Identifikationsnummer erbitten.

3.   Darüber hinaus können die zuständigen Behörden um Austausch folgender Informationen in Bezug auf Personen ersuchen, die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten ohne die erforderliche Zulassung oder Registrierung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU erbringen bzw. ausüben:

a)

Einzelheiten zu den erbrachten bzw. ausgeübten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten;

b)

Einzelheiten zu Personen, die bekanntermaßen von der natürlichen oder juristischen Person im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder der Ausübung von Anlagetätigkeiten ohne die erforderliche Zulassung oder Registrierung kontaktiert wurden.

4.   In jedem Fall können zuständige Behörden um Informationen in Bezug auf Personen gemäß Artikel 1 Buchstabe c ersuchen, die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU erhalten wurden und für die Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie oder Bestimmungen relevant sind, oder um alle sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit bei der Überwachung, den Überprüfungen vor Ort oder den Ermittlungen gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU erforderlich sind.

Artikel 5

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem in Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU zuerst genannten Datum.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(3)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(4)  Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).