23.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/543 DER KOMMISSION

vom 22. März 2017

zur Festlegung der Regeln für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die technischen Spezifikationen für die Themen sowie für deren Untergliederungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit die Vergleichbarkeit der Daten gewährleistet ist, die aus in den Mitgliedstaaten durchgeführten Volks- und Wohnungszählungen stammen, und zuverlässige Übersichten auf Unionsebene erstellt werden können, müssen die Zählungsthemen in allen Mitgliedstaaten in der gleichen Weise festgelegt und untergliedert werden. Daher sollten die technischen Spezifikationen für diese Themen sowie für deren Untergliederungen festgelegt werden.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die technischen Spezifikationen für die Zählungsthemen sowie für deren Untergliederungen, die auf die Daten anzuwenden sind, die der Europäischen Kommission für das Bezugsjahr 2021 übermittelt werden müssen, sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. März 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14.


ANHANG

Technische Spezifikationen für die Zählungsthemen und deren Untergliederungen

Die technischen Spezifikationen werden wie folgt dargestellt:

Jedes Thema erhält einen Titel.

Dem Titel des Themas können technische Spezifikationen folgen, in denen auf dieses Thema im Allgemeinen eingegangen wird.

Anschließend wird (werden) die Untergliederung(en) für das Thema angegeben. Einige Themen haben mehr als eine Untergliederung, die jeweils eine andere Gliederungstiefe aufweist. In einem derartigen Fall bezeichnet „H“ Untergliederungen mit der höchsten Gliederungstiefe, „M“ bezeichnet Untergliederungen mit einer mittleren Gliederungstiefe und „L“ bezeichnet Untergliederungen mit der geringsten Gliederungstiefe. „N“ bezeichnet die nationale Ebene als Untergliederung.

Die Gesamtwerte, auf die sich die Untergliederungen beziehen, werden angegeben. Jeder Untergliederung können weitere technische Spezifikationen folgen, die sich speziell auf diese Untergliederung beziehen.

Thema: Üblicher Aufenthaltsort

Bei der Anwendung der Begriffsbestimmung des „üblichen Aufenthaltsorts“ nach Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 behandeln die Mitgliedstaaten Sonderfälle wie folgt:

a)

Hält sich eine Person im Laufe des Jahres regelmäßig an mehr als einem Aufenthaltsort auf, so gilt der Aufenthaltsort, an dem sie sich im Laufe des Jahres überwiegend aufhält, als ihr üblicher Aufenthaltsort, ungeachtet, ob sich dieser Aufenthaltsort anderswo im Inland oder im Ausland befindet. Hingegen gilt bei einer Person, die während der Woche in größerer Entfernung vom Familienwohnsitz beschäftigt ist und an den Wochenenden zum Familienwohnsitz zurückkehrt, der Familienwohnsitz als ihr üblicher Aufenthaltsort, ungeachtet, ob sich ihr Arbeitsort anderswo im Inland oder im Ausland befindet.

b)

Bei Primar- und Sekundarschülern, die während des Schuljahres nicht zu Hause wohnen (unabhängig davon, wie oft sie an ihren Familiensitz zurückkehren), gilt ihr Familienwohnsitz als ihr üblicher Aufenthaltsort, ungeachtet, ob sie ihre Ausbildung anderswo im Inland oder im Ausland absolvieren.

c)

Bei Studierenden im Tertiärbereich, die während ihres Studiums nicht zu Hause wohnen, gilt ihre Studienadresse als ihr üblicher Aufenthaltsort, ungeachtet, ob es sich dabei um einen Anstaltshaushalt (wie ein Internat) oder einen privaten Wohnsitz handelt, und ungeachtet, ob sie ihre Ausbildung anderswo im Inland oder im Ausland absolvieren. Sofern sich der Ausbildungsplatz im Inland befindet, kann in Ausnahmefällen der Familienwohnsitz als der übliche Aufenthaltsort gelten.

d)

Ein Anstaltshaushalt gilt als der übliche Aufenthaltsort all seiner Bewohner, die zum Zeitpunkt der Zählung mindestens 12 Monate dort verbracht haben oder voraussichtlich dort verbringen werden.

e)

Für Wehrdienstleistende und Angehörige der Streitkräfte, die in Kasernen und Lagern leben, gilt die allgemeine Regel im Hinblick auf den Ort, an dem eine Person überwiegend ihre täglichen Ruhephasen verbringt.

f)

Der Ort der Zählung gilt als üblicher Aufenthaltsort von Obdachlosen, Nichtsesshaften, Landstreichern und Personen, die keinen üblichen Aufenthaltsort besitzen.

g)

Bei einem Kind, das sich abwechselnd an zwei Aufenthaltsorten aufhält (falls seine Eltern beispielsweise geschieden sind), gilt der Ort als sein üblicher Aufenthaltsort, an dem es sich überwiegend aufhält. Verbringt das Kind bei beiden Elternteilen gleich viel Zeit, so gilt als sein üblicher Aufenthaltsort derjenige, an dem das Kind zum Zeitpunkt der Zählung übernachtet, oder alternativ der Haushalt, in dem das Kind seinen rechtmäßigen oder eingetragenen Wohnsitz hat.

h)

Seeleute und Fischer, die sich üblicherweise im Land aufhalten, sich zum Zeitpunkt der Zählung aber auf See befinden (auch solche, die außer ihrer Unterkunft auf dem Schiff keinen Wohnsitz haben), werden mitgezählt.

i)

Irregulär aufhältige Personen oder Personen ohne gültige Ausweispapiere sowie Asylbewerber und Personen, die den Flüchtlingsstatus oder ähnliche Arten des internationalen Schutzes beantragt haben oder bewilligt bekamen, werden mitgezählt, sofern sie die Kriterien für den üblichen Aufenthaltsort in dem Land erfüllen. Dabei ist nicht beabsichtigt, diese Personen besonders zu unterscheiden, sondern dafür zu sorgen, dass sie bei der Zählung nicht ausgelassen werden.

j)

Kinder, die in den zwölf Monaten vor dem Stichtag der Zählung geboren wurden und deren Familien an diesem Stichtag ihren üblichen Aufenthaltsort im Land haben, werden mitgezählt.

k)

Personen, deren (beabsichtigte oder tatsächliche) Aufenthaltsdauer im Land genau ein Jahr beträgt, werden mitgezählt.

Bedienstete des Militärs, der Marine- und des diplomatischen Dienstes sowie deren Angehörige

l)

Ausländische im Land befindliche Bedienstete der ausländischen Streitkräfte und des diplomatischen Dienstes sowie deren Angehörige werden unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts nicht zur ständigen Wohnbevölkerung eines Landes gezählt.

m)

Soweit sich die Dauer eines Auslandsaufenthalts für im Ausland befindliche nationale Bedienstete der nationalen Streitkräfte und des diplomatischen Dienstes sowie deren Angehörige bestimmen lässt, gilt Folgendes:

Halten sich diese Personen weniger als 12 Monate im Ausland auf und beabsichtigen sie, an den Ausgangsort zurückzukehren, werden sie gemäß den Vorschriften über den üblichen Aufenthaltsort innerhalb des Landes zugeordnet. Insbesondere könnten sie (in absteigender Rangfolge) folgenden Orten zugeordnet werden:

i)

der Anschrift des Familienwohnsitzes innerhalb des Landes, sofern vorhanden, oder

ii)

dem Dienstort in dem Land, dem sie vor ihrer Abreise zugewiesen waren.

Halten sich diese Personen mindestens 12 Monate im Ausland auf oder beabsichtigen sie (trotz Rückkehr in das Land innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums), nicht an den Ausgangsort zurückzukehren, so werden sie einem „virtuellen Ort“ (Extra Region) des Abreiselands zugeordnet.

Gemäß der Definition des üblichen Aufenthaltsorts gelten Personen, die üblicherweise am Ort der Zählung aufhältig sind, zum Zeitpunkt der Zählung aber weniger als ein Jahr abwesend oder voraussichtlich abwesend sind, als vorübergehend abwesende Personen und werden daher zur Gesamtbevölkerung gezählt. Hingegen gelten Personen, die mindestens ein Jahr lang nicht oder voraussichtlich nicht am Ort der Zählung leben, nicht als vorübergehend abwesend und werden daher nicht zur Gesamtbevölkerung gezählt. Dies gilt ungeachtet der Dauer von Besuchen, die sie ihren Familien eventuell von Zeit zu Zeit abstatten.

Personen, die zwar gezählt werden, am Ort der Zählung aber nicht die Kriterien des üblichen Aufenthaltsorts erfüllen, d. h. die am Ort der Zählung nicht oder voraussichtlich nicht mindestens 12 Monate ununterbrochen leben, gelten als vorübergehend anwesend und werden daher nicht zur gesamten ständigen Wohnbevölkerung gezählt.

Geografisches Gebiet  (1)

GEO.N.

GEO.L.

GEO.M.

GEO.H.

0.

Insgesamt (im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats)

0.

0.

0.

0.

x.

Alle NUTS-1-Regionen im Mitgliedstaat

 

x.

x.

x.

 

x.x.

Alle NUTS-2-Regionen im Mitgliedstaat

 

x.x.

x.x.

x.x.

 

 

x.x.x.

Alle NUTS-3-Regionen im Mitgliedstaat

 

 

x.x.x.

x.x.x.

 

 

 

x.x.x.x.

Alle LAU-2-Regionen im Mitgliedstaat

 

 

 

x.x.x.x.

Die Untergliederungen für „Geografisches Gebiet“ dienen der Untergliederung eines sich auf Personen beziehenden Gesamtwertes oder Teilwertes (üblicher Aufenthaltsort). Sie können auch zur regionalen Untergliederung eines Gesamtwertes verwendet werden, auf den sich weder das Thema „Üblicher Aufenthaltsort“ noch das Thema „Arbeitsort“ bezieht.

Im Fall der Untergliederungen für „Geografisches Gebiet“ werden die Fassungen der Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS (2)) und der Klassifikation lokaler Verwaltungseinheiten (LAU) herangezogen, die am 1. Januar 2021 gelten.

Thema: Arbeitsort

Der Arbeitsort ist das geografische Gebiet, in dem eine derzeit erwerbstätige Person ihre Beschäftigung ausübt.

Der Arbeitsort der Personen, die überwiegend zu Hause arbeiten, ist identisch mit ihrem üblichen Aufenthaltsort. Der Begriff „arbeiten“ bezieht sich auf die Tätigkeit einer „erwerbstätigen Person“ gemäß der Definition, die im Rahmen des Themas „Derzeitiger Erwerbsstatus“ formuliert wurde. „Überwiegend“ zu Hause arbeiten bedeutet, dass die Person die gesamte Arbeitszeit oder den größten Teil davon zu Hause verbringt und weniger oder keine Zeit an einem anderen Arbeitsort als zu Hause.

Im Fall der Untergliederungen für „Arbeitsort“ wird die Fassung der Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) herangezogen, die am 1. Januar 2021 gilt.

Angaben zu Personen, die keinen festen Arbeitsort haben, aber sich zu Beginn ihrer Arbeitszeit an einer festen Anschrift melden (z. B. Busfahrer, Flugpersonal, Personal an Straßenmarktständen, die am Ende des Arbeitstages nicht abgebaut werden), sollten sich auf diese Anschrift beziehen. Zu dieser Gruppe können auch Einzelpersonen zählen, die auf ihrem Weg zur Arbeit regelmäßig die Grenze zu einem Nachbarland überschreiten. Die Untergliederung „Kein fester Arbeitsort (innerhalb oder außerhalb des Mitgliedstaats)“ umfasst alle Personen ohne festen Arbeitsort, bezieht sich aber auch auf Personen wie Seeleute, Fischer und Arbeitnehmer auf Offshore-Anlagen, die ihren Arbeitsort möglicherweise nicht zuordnen können.

Arbeitsort  (3)

LPW.N.

LPW.L.

0.

Insgesamt

0.

0.

1.

Im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats

1.

1.

 

1.x.

Alle NUTS-1-Regionen im Mitgliedstaat

 

1.x.

 

 

1.x.x.

Alle NUTS-2-Regionen im Mitgliedstaat

 

1.x.x.

 

1.y.

Unbekannter Arbeitsort im Mitgliedstaat

 

1.y.

2.

Nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats

2.

2.

3.

Kein fester Arbeitsort (innerhalb oder außerhalb des Mitgliedstaats)

3.

3.

4.

Unbekannter Arbeitsort (unbekannt, ob innerhalb oder außerhalb des Mitgliedstaats gelegen)

4.

4.

5.

Entfällt (nicht erwerbstätig)

5.

5.

Die Untergliederungen für „Arbeitsort“ dienen der Untergliederung eines sich auf Personen beziehenden Gesamtwertes oder Teilwertes.

Thema: Ort

Ein Ort wird als eine deutlich abgegrenzte Siedlung definiert, deren Bevölkerung in benachbarten oder angrenzenden Gebäuden lebt, die

a)

entweder ein zusammenhängend bebautes Gebiet mit deutlich erkennbaren Straßenzügen bilden oder

b)

zwar nicht Bestandteil eines solchen bebauten Gebiets sind, aber eine Gebäudegruppe mit einer eigenen, auf lokaler Ebene anerkannten Ortsbezeichnung bilden oder

c)

zwar keinem der beiden genannten Kriterien entsprechen, aber eine Gruppe von Gebäuden bilden, in der kein Gebäude mehr als 200 Meter vom nächstgelegenen Gebäude entfernt ist.

Bei der Anwendung dieser Definition werden bestimmte Landnutzungskategorien von der Bedingung der zusammenhängenden Bebauung eines Gebiets ausgenommen. Zu diesen Kategorien gehören: gewerblich genutzte Gebäude und Einrichtungen, öffentliche Parks, Spielplätze und Gärten, Fußballfelder und andere Sportanlagen, Flüsse mit Brücken, Eisenbahnlinien, Kanäle, Parkplätze und andere Verkehrsinfrastruktureinrichtungen sowie Friedhöfe.

LAU-2-Regionen mit weniger als 2 000 Einwohnern können als ein Ort angesehen werden.

Die Bevölkerung eines Ortes wird als die Personen definiert, deren üblicher Aufenthaltsort sich in diesem Ort befindet.

Ein vereinzeltes Gebäude ist der Kategorie zuzuordnen, die die Zahl der Personen repräsentiert, deren üblicher Aufenthaltsort sich in dem Gebäude befindet.

Größe des Ortes

LOC.

0.

Insgesamt

0.

1.

1 000 000 und mehr Personen

1.

2.

500 000 -999 999 Personen

2.

3.

200 000 -499 999 Personen

3.

4.

100 000 -199 999 Personen

4.

5.

50 000 -99 999 Personen

5.

6.

20 000 -49 999 Personen

6.

7.

10 000 -19 999 Personen

7.

8.

5 000 -9 999 Personen

8.

9.

2 000 -4 999 Personen

9.

10.

1 000 -1 999 Personen

10.

11.

500-999 Personen

11.

12.

200-499 Personen

12.

13.

Weniger als 200 Personen

13.

Die Untergliederung für „Größe des Ortes“ dient der Untergliederung von Gesamtwerten oder Teilwerten von Einheiten, die sich in „Orten“ befinden können, einschließlich sich auf Personen beziehender Gesamtwerte oder Teilwerte.

Thema: Geschlecht

Geschlecht

SEX.

0.

Insgesamt

0.

1.

Männlich

1.

2.

Weiblich

2.

Die Untergliederung für „Geschlecht“ dient der Untergliederung von Gesamtwerten oder Teilwerten, die sich auf Personen beziehen.

Thema: Alter

Es wird das am Stichtag erreichte Alter gemeldet (Alter in vollendeten Lebensjahren).

Alter

AGE.L.

AGE.M.

AGE.H.

0.

Insgesamt

0.

0.

0.

1.

Unter 15 Jahren

1.

1.

1.

 

1.1.

Unter 5 Jahren

 

1.1.

1.1.

 

 

1.1.1

Unter 1 Jahr

 

 

1.1.1

 

 

1.1.2.

1 Jahr

 

 

1.1.2.

 

 

1.1.3.

2 Jahre

 

 

1.1.3.

 

 

1.1.4.

3 Jahre

 

 

1.1.4.

 

 

1.1.5.

4 Jahre

 

 

1.1.5.

 

1.2.

5 bis 9 Jahre

 

1.2.

1.2.

 

 

1.2.1.

5 Jahre

 

 

1.2.1.

 

 

1.2.2.

6 Jahre

 

 

1.2.2.

 

 

1.2.3.

7 Jahre

 

 

1.2.3.

 

 

1.2.4.

8 Jahre

 

 

1.2.4.

 

 

1.2.5.

9 Jahre

 

 

1.2.5.

 

1.3.

10 bis 14 Jahre

 

1.3.

1.3.

 

 

1.3.1.

10 Jahre

 

 

1.3.1.

 

 

1.3.2.

11 Jahre

 

 

1.3.2.

 

 

1.3.3.

12 Jahre

 

 

1.3.3.

 

 

1.3.4.

13 Jahre

 

 

1.3.4.

 

 

1.3.5.

14 Jahre

 

 

1.3.5.

2.

15 bis 29 Jahre

2.

2.

2.

 

2.1.

15 bis 19 Jahre

 

2.1.

2.1.

 

 

2.1.1.

15 Jahre

 

 

2.1.1.

 

 

2.1.2.

16 Jahre

 

 

2.1.2.

 

 

2.1.3.

17 Jahre

 

 

2.1.3.

 

 

2.1.4.

18 Jahre

 

 

2.1.4.

 

 

2.1.5.

19 Jahre

 

 

2.1.5.

 

2.2.

20 bis 24 Jahre

 

2.2.

2.2.

 

 

2.2.1.

20 Jahre

 

 

2.2.1.

 

 

2.2.2.

21 Jahre

 

 

2.2.2.

 

 

2.2.3.

22 Jahre

 

 

2.2.3.

 

 

2.2.4.

23 Jahre

 

 

2.2.4.

 

 

2.2.5.

24 Jahre

 

 

2.2.5.

 

2.3.

25 bis 29 Jahre

 

2.3.

2.3.

 

 

2.3.1.

25 Jahre

 

 

2.3.1.

 

 

2.3.2.

26 Jahre

 

 

2.3.2.

 

 

2.3.3.

27 Jahre

 

 

2.3.3.

 

 

2.3.4.

28 Jahre

 

 

2.3.4.

 

 

2.3.5.

29 Jahre

 

 

2.3.5.

3.

30 bis 49 Jahre

3.

3.

3.

 

3.1.

30 bis 34 Jahre

 

3.1.

3.1.

 

 

3.1.1.

30 Jahre

 

 

3.1.1.

 

 

3.1.2.

31 Jahre

 

 

3.1.2.

 

 

3.1.3.

32 Jahre

 

 

3.1.3.

 

 

3.1.4.

33 Jahre

 

 

3.1.4.

 

 

3.1.5.

34 Jahre

 

 

3.1.5.

 

3.2.

35 bis 39 Jahre

 

3.2.

3.2.

 

 

3.2.1.

35 Jahre

 

 

3.2.1.

 

 

3.2.2.

36 Jahre

 

 

3.2.2.

 

 

3.2.3.

37 Jahre

 

 

3.2.3.

 

 

3.2.4.

38 Jahre

 

 

3.2.4.

 

 

3.2.5.

39 Jahre

 

 

3.2.5.

 

3.3.

40 bis 44 Jahre

 

3.3.

3.3.

 

 

3.3.1.

40 Jahre

 

 

3.3.1.

 

 

3.3.2.

41 Jahre

 

 

3.3.2.

 

 

3.3.3.

42 Jahre

 

 

3.3.3.

 

 

3.3.4.

43 Jahre

 

 

3.3.4.

 

 

3.3.5.

44 Jahre

 

 

3.3.5.

 

3.4.

45 bis 49 Jahre

 

3.4.

3.4.

 

 

3.4.1.

45 Jahre

 

 

3.4.1.

 

 

3.4.2.

46 Jahre

 

 

3.4.2.

 

 

3.4.3.

47 Jahre

 

 

3.4.3.

 

 

3.4.4.

48 Jahre

 

 

3.4.4.

 

 

3.4.5.

49 Jahre

 

 

3.4.5.

4.

50 bis 64 Jahre

4.

4.

4.

 

4.1.

50 bis 54 Jahre

 

4.1.

4.1.

 

 

4.1.1.

50 Jahre

 

 

4.1.1.

 

 

4.1.2.

51 Jahre

 

 

4.1.2.

 

 

4.1.3.

52 Jahre

 

 

4.1.3.

 

 

4.1.4.

53 Jahre

 

 

4.1.4.

 

 

4.1.5.

54 Jahre

 

 

4.1.5.

 

4.2.

55 bis 59 Jahre

 

4.2.

4.2.

 

 

4.2.1.

55 Jahre

 

 

4.2.1.

 

 

4.2.2.

56 Jahre

 

 

4.2.2.

 

 

4.2.3.

57 Jahre

 

 

4.2.3.

 

 

4.2.4.

58 Jahre

 

 

4.2.4.

 

 

4.2.5.

59 Jahre

 

 

4.2.5.

 

4.3.

60 bis 64 Jahre

 

4.3.

4.3.

 

 

4.3.1.

60 Jahre

 

 

4.3.1.

 

 

4.3.2.

61 Jahre

 

 

4.3.2.

 

 

4.3.3.

62 Jahre

 

 

4.3.3.

 

 

4.3.4.

63 Jahre

 

 

4.3.4.

 

 

4.3.5.

64 Jahre

 

 

4.3.5.

5.

65 bis 84 Jahre

5.

5.

5.

 

5.1.

65 bis 69 Jahre

 

5.1.

5.1.

 

 

5.1.1.

65 Jahre

 

 

5.1.1.

 

 

5.1.2.

66 Jahre

 

 

5.1.2.

 

 

5.1.3.

67 Jahre

 

 

5.1.3.

 

 

5.1.4.

68 Jahre

 

 

5.1.4.

 

 

5.1.5.

69 Jahre

 

 

5.1.5.

 

5.2.

70 bis 74 Jahre

 

5.2.

5.2.

 

 

5.2.1.

70 Jahre

 

 

5.2.1.

 

 

5.2.2.

71 Jahre

 

 

5.2.2.

 

 

5.2.3.

72 Jahre

 

 

5.2.3.

 

 

5.2.4.

73 Jahre

 

 

5.2.4.

 

 

5.2.5.

74 Jahre

 

 

5.2.5.

 

5.3.

75 bis 79 Jahre

 

5.3.

5.3.

 

 

5.3.1.

75 Jahre

 

 

5.3.1.

 

 

5.3.2.

76 Jahre

 

 

5.3.2.

 

 

5.3.3.

77 Jahre

 

 

5.3.3.

 

 

5.3.4.

78 Jahre

 

 

5.3.4.

 

 

5.3.5.

79 Jahre

 

 

5.3.5.

 

5.4.

80 bis 84 Jahre

 

5.4.

5.4.

 

 

5.4.1.

80 Jahre

 

 

5.4.1.

 

 

5.4.2.

81 Jahre

 

 

5.4.2.

 

 

5.4.3.

82 Jahre

 

 

5.4.3.

 

 

5.4.4.

83 Jahre

 

 

5.4.4.

 

 

5.4.5.

84 Jahre

 

 

5.4.5.

6.

85 Jahre und älter

6.

6.

6.

 

6.1.

85 bis 89 Jahre

 

6.1.

6.1.

 

 

6.1.1.

85 Jahre

 

 

6.1.1.

 

 

6.1.2.

86 Jahre

 

 

6.1.2.

 

 

6.1.3.

87 Jahre

 

 

6.1.3.

 

 

6.1.4.

88 Jahre

 

 

6.1.4.

 

 

6.1.5.

89 Jahre

 

 

6.1.5.

 

6.2.

90 bis 94 Jahre

 

6.2.

6.2.

 

 

6.2.1.

90 Jahre

 

 

6.2.1.

 

 

6.2.2.

91 Jahre

 

 

6.2.2.

 

 

6.2.3.

92 Jahre

 

 

6.2.3.

 

 

6.2.4.

93 Jahre

 

 

6.2.4.

 

 

6.2.5.

94 Jahre

 

 

6.2.5.

 

6.3.

95 bis 99 Jahre

 

6.3.

6.3.

 

 

6.3.1.

95 Jahre

 

 

6.3.1.

 

 

6.3.2.

96 Jahre

 

 

6.3.2.

 

 

6.3.3.

97 Jahre

 

 

6.3.3.

 

 

6.3.4.

98 Jahre

 

 

6.3.4.

 

 

6.3.5.

99 Jahre

 

 

6.3.5.

 

6.4.

100 Jahre und älter

 

6.4.

6.4.

Die Untergliederungen für das „Alter“ dienen der Untergliederung von Gesamtwerten oder Teilwerten, die sich auf Personen beziehen.

Thema: Gesetzlicher Familienstand

Der Familienstand wird definiert als der (rechtliche) eheliche Status einer Einzelperson nach den Eheschließungsgesetzen (oder -bräuchen) eines Landes (d. h. der formalrechtliche Status).

Eine Person wird gemäß ihrem zuletzt erworbenen gesetzlichen Familienstand am Stichtag eingestuft.

In den Mitgliedstaaten, in denen es gesetzliche Bestimmungen für „gesetzlich getrennte“ Ehegatten bzw. Partner gibt, werden solche „gesetzlich getrennte“ Personen unter „Verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft“ (LMS.L.2. und LMS.H. 2.) eingestuft.

Gesetzlicher Familienstand

LMS.L.

LMS.H.

0.

Insgesamt

0.

0.

1.

Nie verheiratet und nie eine eingetragene Partnerschaft eingegangen

1.

1.

2.

Verheiratet oder Partner in einer eingetragenen Partnerschaft

2.

2.

 

2.1.

Verschiedengeschlechtliche Ehe oder eingetragene Partnerschaft

 

2.1.

2.2.

Gleichgeschlechtliche Ehe oder eingetragene Partnerschaft

 

2.2.

3.

Verwitwet oder eingetragene Partnerschaft durch den Tod des Partners beendet (und nicht wiederverheiratet bzw. keine neue eingetragene Partnerschaft eingegangen)

3.

3.

4.

Geschieden oder eingetragene Partnerschaft gesetzlich aufgelöst (und nicht wiederverheiratet bzw. keine neue eingetragene Partnerschaft eingegangen)

4.

4.

5.

Keine Angabe

5.

5.

Die Untergliederung für „Gesetzlicher Familienstand“ dient der Untergliederung von Gesamtwerten oder Teilwerten, die sich auf Personen beziehen.

Thema: Derzeitiger Erwerbsstatus

Der „derzeitige Erwerbsstatus“ ist die derzeitige Beziehung einer Person zur Erwerbstätigkeit in einem Bezugszeitraum von einer Woche, wobei es sich um eine ganz bestimmte, kurze Zeit zurückliegende Kalenderwoche, um die letzte vollständige Kalenderwoche oder um die letzten sieben Tage vor der Zählung handeln kann.

Die „Erwerbsbevölkerung“ umfasst alle Personen, die die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu den Erwerbstätigen oder den Erwerbslosen erfüllen.

Zu den „Erwerbstätigen“ gehören alle Personen ab 15 Jahren, die in der Bezugswoche

a)

mindestens eine Stunde gegen Entgelt oder zur Erzielung eines Gewinns in Geld- oder Sachleistungen arbeiteten oder die

b)

vorübergehend von einem Arbeitsplatz, an dem sie bereits gearbeitet hatten und mit dem sie weiterhin formell verbunden waren, oder von einer selbständigen Beschäftigung abwesend waren.

Vorübergehend nicht am Arbeitsplatz anwesende Arbeitnehmer gelten als abhängig beschäftigt, sofern sie formell mit ihrem Arbeitsplatz verbunden waren. Mögliche Gründe für derartige vorübergehende Abwesenheiten sind:

a)

Krankheit oder Verletzung oder

b)

Ferien oder Urlaub oder

c)

Streik oder Aussperrung oder

d)

Bildungs- oder Fortbildungsurlaub oder

e)

Mutterschafts- oder Elternurlaub oder

f)

Konjunkturrückgang oder

g)

vorübergehende Arbeitseinstellung oder Freisetzung, z. B. wegen schlechten Wetters, Maschinen- oder Stromausfalls, Rohstoff- oder Treibstoffknappheit oder

h)

sonstige vorübergehende Abwesenheit mit oder ohne Genehmigung.

Die formelle Verbundenheit mit einem Arbeitsplatz wird nach einem oder mehreren der folgenden Kriterien festgestellt:

a)

Lohn- oder Gehaltsfortzahlung oder

b)

Zusicherung der Rückkehr an den Arbeitsplatz nach Wegfall des Grundes für das Fernbleiben oder Vereinbarung betreffend den Termin der Rückkehr oder

c)

die Dauer der Abwesenheit vom Arbeitsplatz, die gegebenenfalls dem Zeitraum entsprechen kann, für den ein Arbeitnehmer Unterstützungsleistungen bekommen kann und nicht verpflichtet ist, eine andere Arbeit anzunehmen.

Selbständige gelten als „erwerbstätig“, falls sie in der Bezugswoche gearbeitet haben oder falls sie vorübergehend vom Arbeitsplatz abwesend sind und ihr Unternehmen in dieser Zeit weiterbesteht.

Mithelfende Familienangehörige gelten als „erwerbstätig“, und zwar auf derselben Grundlage wie andere Erwerbstätige, d. h. unabhängig von der Zahl der im Bezugszeitraum geleisteten Arbeitsstunden. In ähnlicher Weise werden Personen, die die Aufgaben und Pflichten eines bezahlten Beschäftigungsverhältnisses erfüllen, welches bei einem im selben oder in einem anderen Haushalt lebenden Familienmitglied eingegangen wird, ebenfalls als erwerbstätig eingestuft.

Zu den „Erwerbslosen“ gehören alle Personen ab 15 Jahren, die

a)

„ohne Arbeit“ waren, d. h. die in der Bezugswoche weder abhängig beschäftigt noch selbständig waren und

b)

„gegenwärtig für eine Beschäftigung verfügbar“ waren, d. h. die in der Bezugswoche und den zwei darauf folgenden Wochen für eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zur Verfügung standen und

c)

„auf Arbeitssuche“ waren, d. h. die innerhalb der letzten vier Wochen (einschließlich der Bezugswoche) spezifische Schritte unternommen haben, um eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu finden.

Unter „Sonstige“ fallen Personen, die nicht zur Erwerbsbevölkerung zählen und öffentliche oder private Unterstützung erhalten, sowie sämtliche anderen Personen, die nicht unter eine der oben aufgeführten Kategorien fallen.

Bei der Zuordnung eines einzigen Erwerbsstatus zu jeder Person hat der Status „erwerbstätig“ gegenüber dem Status „erwerbslos“ Vorrang, ebenso der Status „erwerbslos“ gegenüber dem Status „nicht erwerbsaktiv“.

Bei der Zuordnung eines einzigen Erwerbsstatus zu jeder derzeit nicht erwerbsaktiven Person hat der Status „Personen, die noch nicht das nationale Mindestalter für die Erwerbstätigkeit erreicht haben“ Vorrang gegenüber dem Status „Empfänger von Ruhegehalt oder Kapitalerträgen“, der Status „Empfänger von Ruhegehalt oder Kapitalerträgen“ Vorrang gegenüber dem Status „Studierende“ und der Status „Studierende“ Vorrang gegenüber dem Status „Sonstige“.

Die Kategorie „Studierende“ (CAS.H.2.3.) umfasst somit Sekundarschüler und Studierende im Tertiärbereich, die

das nationale Mindestalter für die Erwerbstätigkeit erreicht haben,

nicht erwerbsaktiv sind und

keine Empfänger von Ruhegehalt oder Kapitalerträgen sind.

Derzeitiger Erwerbsstatus

CAS.L.

CAS.H.

0.

Insgesamt

0.

0.

1.

Erwerbsbevölkerung

1.

1.

 

1.1.

Erwerbstätig

1.1.

1.1.

 

1.2.

Erwerbslos

1.2.

1.2.

2.

Nicht erwerbsaktiv

2.

2.

 

2.1.

Personen, die noch nicht das nationale Mindestalter für die Erwerbstätigkeit erreicht haben

 

2.1.

 

2.2.

Empfänger von Ruhegehalt oder Kapitalerträgen

 

2.2.

 

2.3.

Studierende

 

2.3.

 

2.4.

Sonstige

 

2.4.

3.

Keine Angabe

3.

3.

Die Untergliederungen für „Derzeitiger Erwerbsstatus“ dienen der Untergliederung von Gesamtwerten oder Teilwerten, die sich auf Personen beziehen.

Thema: Beschäftigung

Die „Beschäftigung“ bezieht sich auf die Art der an einem Arbeitsplatz ausgeübten Tätigkeit. Die „Art der Tätigkeit“ wird anhand der wesentlichen Aufgaben und Pflichten in Verbindung mit der Tätigkeit beschrieben.

Bei der Zuordnung einer Person im Rahmen der Untergliederungen der Themen „Beschäftigung“, „Wirtschaftszweig“ und „Stellung im Beruf“ wird jeweils dieselbe Tätigkeit zugrunde gelegt. Personen, die mehr als eine Tätigkeit ausüben, wird eine Beschäftigung aufgrund ihrer Haupttätigkeit zugeordnet, die anhand folgender Kriterien ermittelt wird:

1.

der für die Tätigkeit aufgewandten Zeit oder, falls diese Angabe nicht vorliegt,

2.

der Höhe des Einkommens.

Personen ab 15 Jahren, die in der Bezugswoche erwerbstätig waren (d. h. den derzeitigen Erwerbsstatus (CAS) „Erwerbstätig“ (CAS.L. und CAS.H. 1.1) hatten), werden einer einzigen der Kategorien von OCC.1. bis OCC.11. zugeordnet.

Personen unter 15 Jahren sowie Personen ab 15 Jahren, die

während der Bezugswoche erwerbslos waren (derzeitiger Erwerbsstatus „Erwerbslos“ (CAS.L. 1.2)) oder

nicht erwerbsaktiv waren (derzeitiger Erwerbsstatus „Nicht erwerbsaktiv“ (CAS.L. und CAS.H.2.)), fallen unter „Entfällt“ (OCC.12.).

Falls die Bezeichnungen der Kategorien der am 1. Januar 2021 geltenden Klassifikation ISCO von den in den Kategorien OCC.2. bis OCC.11. aufgeführten Bezeichnungen abweichen, werden die Bezeichnungen der am 1. Januar 2021 geltenden Klassifikation ISCO herangezogen.

Beschäftigung

OCC.

0.

Insgesamt

0.

1.

Führungskräfte

1.

2.

Akademische Berufe

2.

3.

Techniker und gleichrangige nichttechnische Berufe

3.

4.

Bürokräfte und verwandte Berufe

4.

5.

Dienstleistungsberufe und Verkäufer

5.

6.

Fachkräfte in Land- und Forstwirtschaft und Fischerei

6.

7.

Handwerks- und verwandte Berufe

7.

8.

Bedienung von Anlagen und Maschinen und Montageberufe

8.

9.

Hilfsarbeitskräfte

9.

10.

Angehörige der regulären Streitkräfte

10.

11.

Keine Angabe

11.

12.

Entfällt

12.

Die Untergliederung für „Beschäftigung“ dient der Untergliederung von Gesamtwerten oder Teilwerten, die sich auf Personen beziehen.

Thema: Wirtschaftszweig

Der „Wirtschaftszweig“ bezieht sich auf die Art der Produktion oder Tätigkeit des Betriebs oder einer ähnlichen Wirtschaftseinheit, in dem bzw. der sich der Arbeitsplatz einer erwerbstätigen Person befindet. Für Personen, die von einem Unternehmen eingestellt und beschäftigt werden, deren Arbeitsplatz sich jedoch tatsächlich in einem anderen Unternehmen befindet („Leiharbeitnehmer“, „abgeordnete Arbeitnehmer“), wird der Wirtschaftszweig des Betriebs oder einer ähnlichen Wirtschaftseinheit gemeldet, in dem bzw. der sich der Arbeitsplatz tatsächlich befindet.

Bei der Zuordnung einer Person im Rahmen der Untergliederungen der Themen „Beschäftigung“, „Wirtschaftszweig“ und „Stellung im Beruf“ wird jeweils dieselbe Tätigkeit zugrunde gelegt. Personen, die mehr als eine Tätigkeit ausüben, werden einem Wirtschaftszweig aufgrund ihrer Haupttätigkeit zugeordnet, die anhand folgender Kriterien ermittelt wird:

der für die Tätigkeit aufgewandten Zeit oder, falls diese Angabe nicht vorliegt,

der Höhe des Einkommens.

Personen ab 15 Jahren, die in der Bezugswoche erwerbstätig waren (d. h. den derzeitigen Erwerbsstatus (CAS) „Erwerbstätig“ (CAS.L. und CAS.H. 1.1) hatten), werden einer einzigen der Kategorien von IND.1. bis IND.11. zugeordnet.

Personen unter 15 Jahren sowie Personen ab 15 Jahren, die

während der Bezugswoche erwerbslos waren (derzeitiger Erwerbsstatus „Erwerbslos“ (CAS.L. und CAS.H.1.2)) oder

nicht erwerbsaktiv waren (derzeitiger Erwerbsstatus „Nicht erwerbsaktiv“ (CAS.L. und CAS.H.2.)), fallen unter „Entfällt“ (IND.12.).

Wirtschaftszweig

IND.L.

IND.H.

0.

Insgesamt

0.

0.

1.

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

1.

1.

2.

Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, sonstige Industrie

2.

2.

 

2.1.

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

 

2.1.

 

2.2.

Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

 

2.2.

 

2.3.

Energieversorgung

 

2.3.

 

2.4

Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

 

2.4.

3.

Baugewerbe/Bau

3.

3.

4.

Handel, Verkehr und Lagerei, Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

4.

4.

 

4.1

Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

 

4.1.

 

4.2

Verkehr und Lagerei

 

4.2.

 

4.3

Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

 

4.3.

5.

Information und Kommunikation

5.

5.

6.

Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

6.

6.

7.

Grundstücks- und Wohnungswesen

7.

7.

8.

Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen sowie von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

8.

8.

 

8.1.

Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

 

8.1.

 

8.2.

Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

 

8.2.

9.

Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Erziehung und Unterricht, Gesundheits- und Sozialwesen

9.

9.

 

9.1.

Öffentliche Verwaltung und Verteidigung; Sozialversicherung

 

9.1.

 

9.2.

Erziehung und Unterricht

 

9.2.

 

9.3.

Gesundheits- und Sozialwesen

 

9.3.

10.

Sonstige Dienstleistungen

10.

10.

 

10.1.

Kunst, Unterhaltung und Erholung

 

10.1.

 

10.2.

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

 

10.2.

 

10.3.

Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

 

10.3.

 

10.4.

Exterritoriale Organisationen und Körperschaften

 

10.4.

11.

Keine Angabe

11.

11.

12.

Entfällt

12.

12.

Falls die Bezeichnungen der Kategorien der am 1. Januar 2021 geltenden Klassifikation NACE von den in den Kategorien IND.1. bis IND.10. aufgeführten Bezeichnungen abweichen, werden die Bezeichnungen der am 1. Januar 2021 geltenden Klassifikation NACE herangezogen.

Die Untergliederung für „Wirtschaftszweig“ dient der Untergliederung von Gesamtwerten oder Teilwerten, die sich auf Personen beziehen.

Thema: Stellung im Beruf

Ein „Arbeitnehmer“ ist eine Person, die in einem „bezahlten Beschäftigungsverhältnis“ steht, d. h. einen Arbeitsplatz besetzt, auf dem dem Stelleninhaber durch einen expliziten oder impliziten Arbeitsvertrag eine Grundvergütung gewährt wird, die unabhängig von den Einnahmen der Wirtschaftseinheit ist, für die der Betreffende arbeitet (bei der Wirtschaftseinheit kann es sich um eine Gesellschaft, eine gemeinnützige Einrichtung, eine staatliche Stelle oder einen Haushalt handeln). Die Leistungen von Personen in „bezahlten Beschäftigungsverhältnissen“ werden in der Regel mit Lohn oder Gehalt vergütet, können aber auch mit Absatzprovisionen, nach Akkord, mit Prämien oder Sachleistungen wie Lebensmitteln, Unterkunft oder Ausbildung entgolten werden. Die von dem Arbeitnehmer genutzten Werkzeuge, Anlagen, Informationssysteme und/oder Räumlichkeiten können ganz oder teilweise anderen gehören und der Arbeitnehmer kann unter der direkten Aufsicht oder nach genauen Anweisungen arbeiten, die von dem (den) Eigentümer(n) oder von ihm (ihnen) beschäftigten Personen erteilt werden.

Ein „Arbeitgeber“ ist eine Person, die auf eigene Rechnung oder mit einer kleinen Zahl von Partnern einer „selbstständigen“ Beschäftigung nachgeht und in dieser Funktion auf dauerhafter Basis (einschließlich der Bezugswoche) eine Person oder mehrere Personen als „Arbeitnehmer“ beschäftigt. Der Arbeitgeber trifft die für die Unternehmensführung relevanten Entscheidungen oder delegiert diese, wobei er die Verantwortung für das Florieren des Unternehmens behält.

Ist eine Person sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer, so wird sie nur einer Gruppe zugeordnet, und zwar nach

der für die Tätigkeit aufgewandten Zeit oder, falls diese Angabe nicht vorliegt,

der Höhe des Einkommens.

Ein „Selbstständiger“ ist eine Person, die auf eigene Rechnung oder mit einem Partner bzw. einigen wenigen Partnern tätig ist und keine „Arbeitnehmer“ auf dauerhafter Basis (einschließlich der Bezugswoche) beschäftigt.

Zu den „Sonstigen Erwerbstätigen“ zählen Personen, die unter „Mithelfende Familienangehörige“ und „Mitglieder von Erzeugergenossenschaften“ fallen.

Ein „mithelfender Familienangehöriger“ ist eine Person, die

eine „selbstständige“ Tätigkeit in einem marktorientierten Betrieb ausübt, der von einer verwandten und im selben Haushalt lebenden Person geführt wird, und

nicht als Partner (d. h. als Arbeitgeber oder Selbstständiger) betrachtet werden kann, da ihr Einsatz bei der Führung des Betriebs im Hinblick auf die Arbeitszeit oder andere Faktoren, die anhand nationaler Gegebenheiten festzulegen sind, nicht mit dem des Betriebsleiters vergleichbar ist.

Ein „Mitglied einer Erzeugergenossenschaft“ ist eine Person, die eine „selbstständige“ Tätigkeit in einem genossenschaftlich organisierten Betrieb ausübt, in dem jedes Mitglied gleichberechtigt an Entscheidungen über die Organisation von Erzeugung, Verkauf und/oder anderen Arbeiten sowie über die Investitionen und die Verteilung der Erlöse unter ihren Mitgliedern mitwirkt.

Bei der Zuordnung einer Person im Rahmen der Untergliederungen der Themen „Beschäftigung“, „Wirtschaftszweig“ und „Stellung im Beruf“ wird jeweils dieselbe Tätigkeit zugrunde gelegt. Personen, die mehr als eine Tätigkeit ausüben, wird eine Stellung im Beruf aufgrund ihrer Haupttätigkeit zugeordnet, die anhand folgender Kriterien ermittelt wird:

der für die Tätigkeit aufgewandten Zeit oder, falls diese Angabe nicht vorliegt,

der Höhe des Einkommens.

Personen ab 15 Jahren, die in der Bezugswoche erwerbstätig waren (d. h. den derzeitigen Erwerbsstatus (CAS) „Erwerbstätig“ (CAS.L. und CAS.H. 1.1) hatten), werden einer einzigen der Kategorien von SIE.1. bis SIE.5. zugeordnet.

Personen unter 15 Jahren sowie Personen ab 15 Jahren, die

während der Bezugswoche erwerbslos waren (derzeitiger Erwerbsstatus „Erwerbslos“ (CAS.L.1.2. und CAS.H.1.2)) oder

nicht erwerbsaktiv waren (derzeitiger Erwerbsstatus „Nicht erwerbsaktiv“ (CAS.L.2. und CAS.H.2.)), fallen unter „Entfällt“ (SIE.6.).

Stellung im Beruf

SIE.

0.

Insgesamt

0.

1.

Arbeitnehmer

1.

2.

Arbeitgeber

2.

3.

Selbständige

3.

4.

Sonstige Erwerbstätige

4.

5.

Keine Angabe

5.

6.

Entfällt

6.

Die Untergliederung für „Stellung im Beruf“ dient der Untergliederung von Gesamtwerten oder Teilsummen, die sich auf Personen beziehen.

Thema: Bildungsabschluss

Der Bildungsabschluss bezieht sich auf die höchste erfolgreich abgeschlossene Stufe des Bildungssystems des Landes, in dem die Bildung erworben wurde. Dabei wird jede, für den Abschluss einer Stufe relevante Bildung berücksichtigt, auch wenn sie außerhalb von Schulen und Universitäten erworben wurde.

Personen ab 15 Jahren werden je nach ihrem Bildungsabschluss (höchste abgeschlossene Stufe) nur einer Kategorie von EDU.1. bis EDU.10. zugeordnet. Personen unter 15 Jahren werden der Kategorie „Entfällt“ (EDU.11.) zugeordnet.

EDU.1. bezieht sich auf Personen, die die ISCED-Stufe 1 nicht erfolgreich abgeschlossen haben. Dazu gehören Personen, die nie ein Bildungsprogramm besucht haben, eine gewisse frühkindliche Bildung (in der Klassifizierung der Bildungsprogramme als ISCED-Stufe 0 definiert) oder eine gewisse Bildung im Primarbereich durchlaufen, aber die ISCED-Stufe 1 nicht erfolgreich abgeschlossen haben.

Falls die Bezeichnungen der Kategorien der am 1. Januar 2021 geltenden Klassifikation ISCED von den in den Kategorien EDU.2. bis EDU.9. aufgeführten Bezeichnungen abweichen, werden die Bezeichnungen der am 1. Januar 2021 geltenden Klassifikation ISCED herangezogen.

Bildungsabschluss (höchste abgeschlossene Stufe)

EDU.

0.

Insgesamt

0.

1.

ISCED-Stufe 0: unterhalb des Primarbereichs

1.

2.

ISCED-Stufe 1: Primarbereich

2.

3.

ISCED-Level 2: Sekundarbereich I

3.

4.

ISCED-Stufe 3: Sekundarbereich II

4.

5.

ISCED-Stufe 4: Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich

5.

6.

ISCED-Stufe 5: Kurzes tertiäres Bildungsprogramm

6.

7.

ISCED-Stufe 6: Bachelor- oder gleichwertiges Bildungsprogramm

7.

8.

ISCED-Stufe 7: Master- oder gleichwertiges Bildungsprogramm

8.

9.

ISCED-Stufe 8: Promotion oder gleichwertiges Bildungsprogramm

9.

10.

Keine Angabe (der Personen ab 15 Jahren)

10.

11.

Entfällt (Personen unter 15 Jahren)

11.

Die Untergliederung für „Bildungsabschluss (höchste abgeschlossene Stufe)“ dient der Untergliederung von Gesamtwerten oder Teilwerten, die sich auf Personen beziehen.

Thema: Geburtsland/-ort

Bei der Erhebung von Daten über den „Geburtsort“ wird der übliche Aufenthaltsort der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt zugrunde gelegt oder, falls diese Angabe nicht vorliegt, der Ort der Geburt erhoben.

Die Daten über das Geburtsland werden auf der Grundlage der am 1. Januar 2021 bestehenden internationalen Grenzen erhoben.

Unter „EU-Mitgliedstaat“ ist ein Land zu verstehen, das am 1. Januar 2021 Mitglied der Europäischen Union ist.

Geburtsland/-ort

POB.L.

POB.M.

POB.H.

0.

Insgesamt

0.

0.

0.

1.

Geburtsort im Meldeland

1.

1.

1.

2.

Geburtsort nicht im Meldeland

2.

2.

2.

 

2.1.

In einem anderen EU-Mitgliedstaat

2.1.

2.1.

2.1.

 

 

2.1.01.

Belgien

 

 

2.1.01.

 

 

2.1.02.

Bulgarien

 

 

2.1.02.

 

 

2.1.03.

Tschechische Republik

 

 

2.1.03.

 

 

2.1.04.

Dänemark

 

 

2.1.04.

 

 

2.1.05.

Deutschland

 

 

2.1.05.

 

 

2.1.06.

Estland

 

 

2.1.06.

 

 

2.1.07.

Irland

 

 

2.1.07.

 

 

2.1.08.

Griechenland

 

 

2.1.08.

 

 

2.1.09.

Spanien

 

 

2.1.09.

 

 

2.1.10.

Frankreich

 

 

2.1.10.

 

 

2.1.11.

Kroatien

 

 

2.1.11.

 

 

2.1.12.

Italien

 

 

2.1.12.

 

 

2.1.13.

Zypern

 

 

2.1.13.

 

 

2.1.14.

Lettland

 

 

2.1.14.

 

 

2.1.15.

Litauen

 

 

2.1.15.

 

 

2.1.16.

Luxemburg

 

 

2.1.16.

 

 

2.1.17.

Ungarn

 

 

2.1.17.

 

 

2.1.18.

Malta

 

 

2.1.18.

 

 

2.1.19.

Niederlande

 

 

2.1.19.

 

 

2.1.20.

Österreich

 

 

2.1.20.

 

 

2.1.21.

Polen

 

 

2.1.21.

 

 

2.1.22.

Portugal

 

 

2.1.22.

 

 

2.1.23.

Rumänien

 

 

2.1.23.

 

 

2.1.24.

Slowenien

 

 

2.1.24.

 

 

2.1.25.

Slowakei

 

 

2.1.25.

 

 

2.1.26.

Finnland

 

 

2.1.26.

 

 

2.1.27.

Schweden

 

 

2.1.27.

 

 

2.1.28.

Vereinigtes Königreich

 

 

2.1.28.

 

2.2.

Außerhalb der EU

2.2.

2.2.

2.2.

 

 

2.2.1.

Außerhalb der EU in Europa

 

2.2.1.

2.2.1.

 

 

 

2.2.1.01.

Albanien

 

 

2.2.1.01.

 

 

 

2.2.1.02.

Andorra

 

 

2.2.1.02.

 

 

 

2.2.1.03.

Weißrussland

 

 

2.2.1.03.

 

 

 

2.2.1.04.

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

 

 

2.2.1.04.

 

 

 

2.2.1.05.

Island

 

 

2.2.1.05.

 

 

 

2.2.1.06.

Kosovo (*1)

 

 

2.2.1.06.

 

 

 

2.2.1.07.

Liechtenstein

 

 

2.2.1.07.

 

 

 

2.2.1.08.

Moldau

 

 

2.2.1.08.

 

 

 

2.2.1.09.

Monaco

 

 

2.2.1.09.

 

 

 

2.2.1.10.

Montenegro

 

 

2.2.1.10.

 

 

 

2.2.1.11.

Norwegen

 

 

2.2.1.11.

 

 

 

2.2.1.12.

Bosnien und Herzegowina

 

 

2.2.1.12.

 

 

 

2.2.1.13.

Russland

 

 

2.2.1.13.

 

 

 

2.2.1.14.

San Marino

 

 

2.2.1.14.

 

 

 

2.2.1.15.

Serbien

 

 

2.2.1.15.

 

 

 

2.2.1.16.

Schweiz

 

 

2.2.1.16.

 

 

 

2.2.1.17.

Türkei

 

 

2.2.1.17.

 

 

 

2.2.1.18.

Ukraine

 

 

2.2.1.18.

 

 

 

2.2.1.19.

Vatikanstadt

 

 

2.2.1.19.

 

 

 

2.2.1.20.

Färöer

 

 

2.2.1.20.

 

 

 

2.2.1.21.

Gibraltar

 

 

2.2.1.21.

 

 

 

2.2.1.22.

Guernsey

 

 

2.2.1.22.

 

 

 

2.2.1.23.

Insel Man

 

 

2.2.1.23.

 

 

 

2.2.1.24.

Jersey

 

 

2.2.1.24.

 

 

 

2.2.1.25.

Sark

 

 

2.2.1.25.

 

 

 

2.2.1.26.

Sonstiges Land in Europa

 

 

2.2.1.26.

 

 

2.2.2.

Afrika

 

2.2.2.

2.2.2.

 

 

 

2.2.2.01.

Algerien

 

 

2.2.2.01.

 

 

 

2.2.2.02.

Angola

 

 

2.2.2.02.

 

 

 

2.2.2.03.

Benin

 

 

2.2.2.03.

 

 

 

2.2.2.04.

Botsuana

 

 

2.2.2.04.

 

 

 

2.2.2.05.

Burkina Faso

 

 

2.2.2.05.

 

 

 

2.2.2.06.

Burundi

 

 

2.2.2.06.

 

 

 

2.2.2.07.

Kamerun

 

 

2.2.2.07.

 

 

 

2.2.2.08.

Cabo Verde

 

 

2.2.2.08.

 

 

 

2.2.2.09.

Zentralafrikanische Republik

 

 

2.2.2.09.

 

 

 

2.2.2.10.

Tschad

 

 

2.2.2.10.

 

 

 

2.2.2.11.

Komoren

 

 

2.2.2.11.

 

 

 

2.2.2.12.

Kongo

 

 

2.2.2.12.

 

 

 

2.2.2.13.

Côte d'Ivoire

 

 

2.2.2.13.

 

 

 

2.2.2.14.

Demokratische Republik Kongo

 

 

2.2.2.14.

 

 

 

2.2.2.15.

Dschibuti

 

 

2.2.2.15.

 

 

 

2.2.2.16.

Ägypten

 

 

2.2.2.16.

 

 

 

2.2.2.17.

Äquatorialguinea

 

 

2.2.2.17.

 

 

 

2.2.2.18.

Eritrea

 

 

2.2.2.18.

 

 

 

2.2.2.19.

Äthiopien

 

 

2.2.2.19.

 

 

 

2.2.2.20.

Gabun

 

 

2.2.2.20.

 

 

 

2.2.2.21.

Gambia

 

 

2.2.2.21.

 

 

 

2.2.2.22.

Ghana

 

 

2.2.2.22.

 

 

 

2.2.2.23.

Guinea

 

 

2.2.2.23.

 

 

 

2.2.2.24.

Guinea-Bissau

 

 

2.2.2.24.

 

 

 

2.2.2.25.

Kenia

 

 

2.2.2.25.

 

 

 

2.2.2.26.

Lesotho

 

 

2.2.2.26.

 

 

 

2.2.2.27.

Liberia

 

 

2.2.2.27.

 

 

 

2.2.2.28.

Libyen

 

 

2.2.2.28.

 

 

 

2.2.2.29.

Madagaskar

 

 

2.2.2.29.

 

 

 

2.2.2.30.

Malawi

 

 

2.2.2.30.

 

 

 

2.2.2.31.

Mali

 

 

2.2.2.31.

 

 

 

2.2.2.32.

Mauretanien

 

 

2.2.2.32.

 

 

 

2.2.2.33.

Mauritius

 

 

2.2.2.33.

 

 

 

2.2.2.34.

Marokko

 

 

2.2.2.34.

 

 

 

2.2.2.35.

Mosambik

 

 

2.2.2.35.

 

 

 

2.2.2.36.

Namibia

 

 

2.2.2.36.

 

 

 

2.2.2.37.

Niger

 

 

2.2.2.37.

 

 

 

2.2.2.38.

Nigeria

 

 

2.2.2.38.

 

 

 

2.2.2.39.

Ruanda

 

 

2.2.2.39.

 

 

 

2.2.2.40.

St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha

 

 

2.2.2.40.

 

 

 

2.2.2.41.

São Tomé und Príncipe

 

 

2.2.2.41.

 

 

 

2.2.2.42.

Senegal

 

 

2.2.2.42.

 

 

 

2.2.2.43.

Seychellen

 

 

2.2.2.43.

 

 

 

2.2.2.44.

Sierra Leone

 

 

2.2.2.44.

 

 

 

2.2.2.45.

Somalia

 

 

2.2.2.45.

 

 

 

2.2.2.46.

Südafrika

 

 

2.2.2.46.

 

 

 

2.2.2.47.

Sudan

 

 

2.2.2.47.

 

 

 

2.2.2.48.

Südsudan

 

 

2.2.2.48.

 

 

 

2.2.2.49.

Swasiland

 

 

2.2.2.49.

 

 

 

2.2.2.50.

Togo

 

 

2.2.2.50.

 

 

 

2.2.2.51.

Tunesien

 

 

2.2.2.51.

 

 

 

2.2.2.52.

Uganda

 

 

2.2.2.52.

 

 

 

2.2.2.53.

Tansania

 

 

2.2.2.53.

 

 

 

2.2.2.54.

Westsahara

 

 

2.2.2.54.

 

 

 

2.2.2.55.

Sambia

 

 

2.2.2.55.

 

 

 

2.2.2.56.

Simbabwe

 

 

2.2.2.56.

 

 

 

2.2.2.57.

Sonstiges Land in Afrika

 

 

2.2.2.57.

 

 

2.2.3.

Karibik, Süd- und Mittelamerika

 

2.2.3.

2.2.3.

 

 

 

2.2.3.01.

Anguilla

 

 

2.2.3.01.

 

 

 

2.2.3.02.

Antigua und Barbuda

 

 

2.2.3.02.

 

 

 

2.2.3.03.

Argentinien

 

 

2.2.3.03.

 

 

 

2.2.3.04.

Aruba

 

 

2.2.3.04.

 

 

 

2.2.3.05.

Bahamas

 

 

2.2.3.05.

 

 

 

2.2.3.06.

Barbados

 

 

2.2.3.06.

 

 

 

2.2.3.07.

Belize

 

 

2.2.3.07.

 

 

 

2.2.3.08.

Bolivien

 

 

2.2.3.08.

 

 

 

2.2.3.09.

Brasilien

 

 

2.2.3.09.

 

 

 

2.2.3.10.

Britische Jungferninseln

 

 

2.2.3.10.

 

 

 

2.2.3.11.

Kaimaninseln

 

 

2.2.3.11.

 

 

 

2.2.3.12.

Chile

 

 

2.2.3.12.

 

 

 

2.2.3.13.

Kolumbien

 

 

2.2.3.13.

 

 

 

2.2.3.14.

Costa Rica

 

 

2.2.3.14.

 

 

 

2.2.3.15.

Kuba

 

 

2.2.3.15.

 

 

 

2.2.3.16.

Curaçao

 

 

2.2.3.16.

 

 

 

2.2.3.17.

Dominica

 

 

2.2.3.17.

 

 

 

2.2.3.18.

Dominikanische Republik

 

 

2.2.3.18.

 

 

 

2.2.3.19.

Ecuador

 

 

2.2.3.19.

 

 

 

2.2.3.20.

El Salvador

 

 

2.2.3.20.

 

 

 

2.2.3.21.

Falklandinseln (Malwinen)

 

 

2.2.3.21.

 

 

 

2.2.3.22.

Grenada

 

 

2.2.3.22.

 

 

 

2.2.3.23.

Guatemala

 

 

2.2.3.23.

 

 

 

2.2.3.24.

Guayana

 

 

2.2.3.24.

 

 

 

2.2.3.25.

Haiti

 

 

2.2.3.25.

 

 

 

2.2.3.26.

Honduras

 

 

2.2.3.26.

 

 

 

2.2.3.27.

Jamaika

 

 

2.2.3.27.

 

 

 

2.2.3.28.

Mexiko

 

 

2.2.3.28.

 

 

 

2.2.3.29.

Montserrat

 

 

2.2.3.29.

 

 

 

2.2.3.30.

Nicaragua

 

 

2.2.3.30.

 

 

 

2.2.3.31.

Panama

 

 

2.2.3.31.

 

 

 

2.2.3.32.

Paraguay

 

 

2.2.3.32.

 

 

 

2.2.3.33.

Peru

 

 

2.2.3.33.

 

 

 

2.2.3.34.

St. Barthélemy

 

 

2.2.3.34.

 

 

 

2.2.3.35.

St. Kitts und Nevis

 

 

2.2.3.35.

 

 

 

2.2.3.36.

St. Lucia

 

 

2.2.3.36.

 

 

 

2.2.3.37.

St. Martin (FR)

 

 

2.2.3.37.

 

 

 

2.2.3.38.

St. Maarten (NL)

 

 

2.2.3.38.

 

 

 

2.2.3.39.

St. Vincent und die Grenadinen

 

 

2.2.3.39.

 

 

 

2.2.3.40.

Suriname

 

 

2.2.3.40.

 

 

 

2.2.3.41.

Trinidad und Tobago

 

 

2.2.3.41.

 

 

 

2.2.3.42.

Turks- und Caicosinseln

 

 

2.2.3.42.

 

 

 

2.2.3.43.

Uruguay

 

 

2.2.3.43.

 

 

 

2.2.3.44.

Venezuela

 

 

2.2.3.44.

 

 

 

2.2.3.45.

Sonstiges Land in der Karibik, Süd- und Mittelamerika

 

 

2.2.3.45.

 

 

2.2.4.

Nordamerika

 

2.2.4.

2.2.4.

 

 

 

2.2.4.01.

Kanada

 

 

2.2.4.01.

 

 

 

2.2.4.02.

Grönland

 

 

2.2.4.02.

 

 

 

2.2.4.03.

Vereinigte Staaten

 

 

2.2.4.03.

 

 

 

2.2.4.04.

Bermuda

 

 

2.2.4.04.

 

 

 

2.2.4.05.

St. Pierre und Miquelon

 

 

2.2.4.05.

 

 

 

2.2.4.06.

Sonstiges Land in Nordamerika

 

 

2.2.4.06.

 

 

2.2.5.

Asien

 

2.2.5.

2.2.5.

 

 

 

2.2.5.01.

Afghanistan

 

 

2.2.5.01.

 

 

 

2.2.5.02.

Armenien

 

 

2.2.5.02.

 

 

 

2.2.5.03.

Aserbaidschan

 

 

2.2.5.03.

 

 

 

2.2.5.04.

Bahrain

 

 

2.2.5.04.

 

 

 

2.2.5.05.

Bangladesch

 

 

2.2.5.05.

 

 

 

2.2.5.06.

Bhutan

 

 

2.2.5.06.

 

 

 

2.2.5.07.

Brunei

 

 

2.2.5.07.

 

 

 

2.2.5.08.

Kambodscha

 

 

2.2.5.08.

 

 

 

2.2.5.09.

China

 

 

2.2.5.09.

 

 

 

2.2.5.10.

Georgien

 

 

2.2.5.10.

 

 

 

2.2.5.11.

Indien

 

 

2.2.5.11.

 

 

 

2.2.5.12.

Indonesien

 

 

2.2.5.12.

 

 

 

2.2.5.13.

Irak

 

 

2.2.5.13.

 

 

 

2.2.5.14.

Iran

 

 

2.2.5.14.

 

 

 

2.2.5.15.

Israel

 

 

2.2.5.15.

 

 

 

2.2.5.16.

Japan

 

 

2.2.5.16.

 

 

 

2.2.5.17.

Jordanien

 

 

2.2.5.17.

 

 

 

2.2.5.18.

Kasachstan

 

 

2.2.5.18.

 

 

 

2.2.5.19.

Nordkorea

 

 

2.2.5.19.

 

 

 

2.2.5.20.

Südkorea

 

 

2.2.5.20.

 

 

 

2.2.5.21.

Kuwait

 

 

2.2.5.21.

 

 

 

2.2.5.22.

Kirgisistan

 

 

2.2.5.22.

 

 

 

2.2.5.23.

Laos

 

 

2.2.5.23.

 

 

 

2.2.5.24.

Libanon

 

 

2.2.5.24.

 

 

 

2.2.5.25.

Malaysia

 

 

2.2.5.25.

 

 

 

2.2.5.26.

Malediven

 

 

2.2.5.26.

 

 

 

2.2.5.27.

Mongolei

 

 

2.2.5.27.

 

 

 

2.2.5.28.

Myanmar/Birma

 

 

2.2.5.28.

 

 

 

2.2.5.29.

Nepal

 

 

2.2.5.29.

 

 

 

2.2.5.30.

Oman

 

 

2.2.5.30.

 

 

 

2.2.5.31.

Pakistan

 

 

2.2.5.31.

 

 

 

2.2.5.32.

Philippinen

 

 

2.2.5.32.

 

 

 

2.2.5.33.

Katar

 

 

2.2.5.33.

 

 

 

2.2.5.34.

Saudi-Arabien

 

 

2.2.5.34.

 

 

 

2.2.5.35.

Singapur

 

 

2.2.5.35.

 

 

 

2.2.5.36.

Sri Lanka

 

 

2.2.5.36.

 

 

 

2.2.5.37.

Syrien

 

 

2.2.5.37.

 

 

 

2.2.5.38.

Taiwan

 

 

2.2.5.38.

 

 

 

2.2.5.39.

Tadschikistan

 

 

2.2.5.39.

 

 

 

2.2.5.40.

Thailand

 

 

2.2.5.40.

 

 

 

2.2.5.41.

Timor-Leste

 

 

2.2.5.41.

 

 

 

2.2.5.42.

Turkmenistan

 

 

2.2.5.42.

 

 

 

2.2.5.43.

Vereinigte Arabische Emirate

 

 

2.2.5.43.

 

 

 

2.2.5.44.

Usbekistan

 

 

2.2.5.44.

 

 

 

2.2.5.45.

Vietnam

 

 

2.2.5.45.

 

 

 

2.2.5.46.

Palästina

 

 

2.2.5.46.

 

 

 

2.2.5.47.

Jemen

 

 

2.2.5.47.

 

 

 

2.2.5.48.

Sonstiges Land in Asien

 

 

2.2.5.48.

 

 

2.2.6.

Ozeanien

 

2.2.6.

2.2.6.

 

 

 

2.2.6.01.

Australien

 

 

2.2.6.01.

 

 

 

2.2.6.02.

Mikronesien

 

 

2.2.6.02.

 

 

 

2.2.6.03.

Cookinseln

 

 

2.2.6.03.

 

 

 

2.2.6.04.

Fidschi

 

 

2.2.6.04.

 

 

 

2.2.6.05.

Französisch-Polynesien

 

 

2.2.6.05.

 

 

 

2.2.6.06.

Französische Süd- und Antarktisgebiete

 

 

2.2.6.06.

 

 

 

2.2.6.07.

Kiribati

 

 

2.2.6.07.

 

 

 

2.2.6.08.

Marshallinseln

 

 

2.2.6.08.

 

 

 

2.2.6.09.

Nauru

 

 

2.2.6.09.

 

 

 

2.2.6.10.

Neukaledonien

 

 

2.2.6.10.

 

 

 

2.2.6.11.

Neuseeland

 

 

2.2.6.11.

 

 

 

2.2.6.12.

Palau

 

 

2.2.6.12.

 

 

 

2.2.6.13.

Papua-Neuguinea

 

 

2.2.6.13.

 

 

 

2.2.6.14.

Samoa

 

 

2.2.6.14.

 

 

 

2.2.6.15.

Salomonen

 

 

2.2.6.15.

 

 

 

2.2.6.16.

Tonga

 

 

2.2.6.16.

 

 

 

2.2.6.17.

Tuvalu

 

 

2.2.6.17.

 

 

 

2.2.6.18.

Pitcairninseln

 

 

2.2.6.18.

 

 

 

2.2.6.19.

Vanuatu

 

 

2.2.6.19.

 

 

 

2.2.6.20.

Wallis und Futuna

 

 

2.2.6.20.

 

 

 

2.2.6.21.

Sonstiges Land in Ozeanien

 

 

2.2.6.21.

3.

Sonstige

3.

3.

3.

4.

Keine Angabe

4.

4.

4.

Die Untergliederungen für „Geburtsland/-ort“ dienen der Untergliederung eines sich auf Personen beziehenden Gesamtwertes oder Teilwertes.

Die Länderliste in der Untergliederung „Geburtsland/-ort“ gilt nur für statistische Zwecke.

Thema: Staatsangehörigkeit

Die Staatsangehörigkeit ist eine besondere rechtliche Bindung zwischen einer Person und ihrem Staat, die durch Geburt oder Einbürgerung (je nach den nationalen Rechtsvorschriften durch Erklärung, Wahl, Heirat oder auf anderen Wegen) erworben wird.

Einer Person, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzt, wird nur einem Land der Staatsangehörigkeit zugeordnet, wobei nach folgender Rangfolge verfahren wird:

1.

dem Meldeland oder,

2.

falls die Person nicht die Staatsangehörigkeit des Meldelandes besitzt, einem anderen EU-Mitgliedstaat oder,

3.

falls die Person nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats besitzt, einem anderen Land außerhalb der Europäischen Union.

Wenn sich in Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit beide Länder in der Europäischen Union befinden, aber keines dieser Länder das Meldeland ist, entscheiden die Mitgliedstaaten über die Zuordnung der Staatsangehörigkeit.

Unter „EU-Mitgliedstaat“ ist ein Land zu verstehen, das am 1. Januar 2021 Mitglied der Europäischen Union ist.

Für Meldeländer, die EU-Mitgliedstaaten sind, gilt die Unterkategorie der Kategorie „Keine Staatsangehörigkeit des Meldelands, aber eines anderen EU-Mitgliedstaats“ (COC.H.2.1.), die sich auf ihren Mitgliedstaat bezieht, nicht. Für Meldeländer, die keine EU-Mitgliedstaaten sind, wird die Kategorie „Keine Staatsangehörigkeit des Meldelands, aber eines anderen EU-Mitgliedstaats“ (COC.L.2.1., COC.M.2.1., COC.H.2.1.) geändert in „Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats“.

Personen, die weder Staatsangehörige eines Landes noch staatenlos sind und die einige, aber nicht alle mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte und Pflichten besitzen, werden der Kategorie „Anerkannte Nichtstaatsangehörige“ (COC.H.2.2.1.20.) zugeordnet.

Staatsangehörigkeit

COC.L.

COC.M.

COC.H.

0.

Insgesamt

0.

0.

0.

1.

Staatsangehörigkeit des Meldelands

1.

1.

1.

2.

Keine Staatsangehörigkeit des Meldelands

2.

2.

2.

 

2.1.

Keine Staatsangehörigkeit des Meldelands, aber eines anderen EU-Mitgliedstaats

2.1.

2.1.

2.1.

 

 

2.1.01.

Belgien

 

 

2.1.01.

 

 

2.1.02.

Bulgarien

 

 

2.1.02.

 

 

2.1.03.

Tschechische Republik

 

 

2.1.03.

 

 

2.1.04.

Dänemark

 

 

2.1.04.

 

 

2.1.05.

Deutschland

 

 

2.1.05.

 

 

2.1.06.

Estland

 

 

2.1.06.

 

 

2.1.07.

Irland

 

 

2.1.07.

 

 

2.1.08.

Griechenland

 

 

2.1.08.

 

 

2.1.09.

Spanien

 

 

2.1.09.

 

 

2.1.10.

Frankreich

 

 

2.1.10.

 

 

2.1.11.

Kroatien

 

 

2.1.11.

 

 

2.1.12.

Italien

 

 

2.1.12.

 

 

2.1.13.

Zypern

 

 

2.1.13.

 

 

2.1.14.

Lettland

 

 

2.1.14.

 

 

2.1.15.

Litauen

 

 

2.1.15.

 

 

2.1.16.

Luxemburg

 

 

2.1.16.

 

 

2.1.17.

Ungarn

 

 

2.1.17.

 

 

2.1.18.

Malta

 

 

2.1.18.

 

 

2.1.19.

Niederlande

 

 

2.1.19.

 

 

2.1.20.

Österreich

 

 

2.1.20.

 

 

2.1.21.

Polen

 

 

2.1.21.

 

 

2.1.22.

Portugal

 

 

2.1.22.

 

 

2.1.23.

Rumänien

 

 

2.1.23.

 

 

2.1.24.

Slowenien

 

 

2.1.24.

 

 

2.1.25.

Slowakei

 

 

2.1.25.

 

 

2.1.26.

Finnland

 

 

2.1.26.

 

 

2.1.27.

Schweden

 

 

2.1.27.

 

 

2.1.28.

Vereinigtes Königreich

 

 

2.1.28.

 

2.2.

Staatsangehörigkeit eines Landes, das nicht Mitglied der EU ist

2.2.

2.2.

2.2.

 

 

2.2.1.

Anderes europäisches Land

 

2.2.1.

2.2.1.

 

 

 

2.2.1.01.

Albanien

 

 

2.2.1.01.

 

 

 

2.2.1.02.

Andorra

 

 

2.2.1.02.

 

 

 

2.2.1.03.

Weißrussland

 

 

2.2.1.03.

 

 

 

2.2.1.04.

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

 

 

2.2.1.04.

 

 

 

2.2.1.05.

Island

 

 

2.2.1.05.

 

 

 

2.2.1.06.

Kosovo (*2)

 

 

2.2.1.06.

 

 

 

2.2.1.07.

Liechtenstein

 

 

2.2.1.07.

 

 

 

2.2.1.08.

Moldau

 

 

2.2.1.08.

 

 

 

2.2.1.09.

Monaco

 

 

2.2.1.09.

 

 

 

2.2.1.10.

Montenegro

 

 

2.2.1.10.

 

 

 

2.2.1.11.

Norwegen

 

 

2.2.1.11.

 

 

 

2.2.1.12.

Bosnien und Herzegowina

 

 

2.2.1.12.

 

 

 

2.2.1.13.

Russland

 

 

2.2.1.13.

 

 

 

2.2.1.14.

San Marino

 

 

2.2.1.14.

 

 

 

2.2.1.15.

Serbien

 

 

2.2.1.15.

 

 

 

2.2.1.16.

Schweiz

 

 

2.2.1.16.

 

 

 

2.2.1.17.

Türkei

 

 

2.2.1.17.

 

 

 

2.2.1.18.

Ukraine

 

 

2.2.1.18.

 

 

 

2.2.1.19.

Vatikanstadt

 

 

2.2.1.19.

 

 

 

2.2.1.20.

Anerkannte Nichtstaatsangehörige

 

 

2.2.1.20.

 

 

 

2.2.1.21.

Sonstiges Land in Europa

 

 

2.2.1.21.

 

 

2.2.2.

Land in Afrika

 

2.2.2.

2.2.2.

 

 

 

2.2.2.01.

Algerien

 

 

2.2.2.01.

 

 

 

2.2.2.02.

Angola

 

 

2.2.2.02.

 

 

 

2.2.2.03.

Benin

 

 

2.2.2.03.

 

 

 

2.2.2.04.

Botsuana

 

 

2.2.2.04.

 

 

 

2.2.2.05.

Burkina Faso

 

 

2.2.2.05.

 

 

 

2.2.2.06.

Burundi

 

 

2.2.2.06.

 

 

 

2.2.2.07.

Kamerun

 

 

2.2.2.07.

 

 

 

2.2.2.08.

Cabo Verde

 

 

2.2.2.08.

 

 

 

2.2.2.09.

Zentralafrikanische Republik

 

 

2.2.2.09.

 

 

 

2.2.2.10.

Tschad

 

 

2.2.2.10.

 

 

 

2.2.2.11.

Komoren

 

 

2.2.2.11.

 

 

 

2.2.2.12.

Kongo

 

 

2.2.2.12.

 

 

 

2.2.2.13.

Côte d'Ivoire

 

 

2.2.2.13.

 

 

 

2.2.2.14.

Demokratische Republik Kongo

 

 

2.2.2.14.

 

 

 

2.2.2.15.

Dschibuti

 

 

2.2.2.15.

 

 

 

2.2.2.16.

Ägypten

 

 

2.2.2.16.

 

 

 

2.2.2.17.

Äquatorialguinea

 

 

2.2.2.17.

 

 

 

2.2.2.18.

Eritrea

 

 

2.2.2.18.

 

 

 

2.2.2.19.

Äthiopien

 

 

2.2.2.19.

 

 

 

2.2.2.20.

Gabun

 

 

2.2.2.20.

 

 

 

2.2.2.21.

Gambia

 

 

2.2.2.21.

 

 

 

2.2.2.22.

Ghana

 

 

2.2.2.22.

 

 

 

2.2.2.23.

Guinea

 

 

2.2.2.23.

 

 

 

2.2.2.24.

Guinea-Bissau

 

 

2.2.2.24.

 

 

 

2.2.2.25.

Kenia

 

 

2.2.2.25.

 

 

 

2.2.2.26.

Lesotho

 

 

2.2.2.26.

 

 

 

2.2.2.27.

Liberia

 

 

2.2.2.27.

 

 

 

2.2.2.28.

Libyen

 

 

2.2.2.28.

 

 

 

2.2.2.29.

Madagaskar

 

 

2.2.2.29.

 

 

 

2.2.2.30.

Malawi

 

 

2.2.2.30.

 

 

 

2.2.2.31.

Mali

 

 

2.2.2.31.

 

 

 

2.2.2.32.

Mauretanien

 

 

2.2.2.32.

 

 

 

2.2.2.33.

Mauritius

 

 

2.2.2.33.

 

 

 

2.2.2.34.

Marokko

 

 

2.2.2.34.

 

 

 

2.2.2.35.

Mosambik

 

 

2.2.2.35.

 

 

 

2.2.2.36.

Namibia

 

 

2.2.2.36.

 

 

 

2.2.2.37.

Niger

 

 

2.2.2.37.

 

 

 

2.2.2.38.

Nigeria

 

 

2.2.2.38.

 

 

 

2.2.2.39.

Ruanda

 

 

2.2.2.39.

 

 

 

2.2.2.40.

São Tomé und Príncipe

 

 

2.2.2.40.

 

 

 

2.2.2.41.

Senegal

 

 

2.2.2.41.

 

 

 

2.2.2.42.

Seychellen

 

 

2.2.2.42.

 

 

 

2.2.2.43.

Sierra Leone

 

 

2.2.2.43.

 

 

 

2.2.2.44.

Somalia

 

 

2.2.2.44.

 

 

 

2.2.2.45.

Südafrika

 

 

2.2.2.45.

 

 

 

2.2.2.46.

Sudan

 

 

2.2.2.46.

 

 

 

2.2.2.47.

Südsudan

 

 

2.2.2.47.

 

 

 

2.2.2.48.

Swasiland

 

 

2.2.2.48.

 

 

 

2.2.2.49.

Togo

 

 

2.2.2.49.

 

 

 

2.2.2.50.

Tunesien

 

 

2.2.2.50.

 

 

 

2.2.2.51.

Uganda

 

 

2.2.2.51.

 

 

 

2.2.2.52.

Tansania

 

 

2.2.2.52.

 

 

 

2.2.2.53.

Westsahara

 

 

2.2.2.53.

 

 

 

2.2.2.54.

Sambia

 

 

2.2.2.54.

 

 

 

2.2.2.55.

Simbabwe

 

 

2.2.2.55.

 

 

 

2.2.2.56.

Sonstiges Land in Afrika

 

 

2.2.2.56.

 

 

2.2.3.

Land in der Karibik, Süd- und Mittelamerika

 

2.2.3.

2.2.3.

 

 

 

2.2.3.01.

Antigua und Barbuda

 

 

2.2.3.01.

 

 

 

2.2.3.02.

Argentinien

 

 

2.2.3.02.

 

 

 

2.2.3.03.

Aruba

 

 

2.2.3.03.

 

 

 

2.2.3.04.

Bahamas

 

 

2.2.3.04.

 

 

 

2.2.3.05.

Barbados

 

 

2.2.3.05.

 

 

 

2.2.3.06.

Belize

 

 

2.2.3.06.

 

 

 

2.2.3.07.

Bolivien

 

 

2.2.3.07.

 

 

 

2.2.3.08.

Brasilien

 

 

2.2.3.08.

 

 

 

2.2.3.09.

Chile

 

 

2.2.3.09.

 

 

 

2.2.3.10.

Kolumbien

 

 

2.2.3.10.

 

 

 

2.2.3.11.

Costa Rica

 

 

2.2.3.11.

 

 

 

2.2.3.12.

Kuba

 

 

2.2.3.12.

 

 

 

2.2.3.13.

Curaçao

 

 

2.2.3.13.

 

 

 

2.2.3.14.

Dominica

 

 

2.2.3.14.

 

 

 

2.2.3.15.

Dominikanische Republik

 

 

2.2.3.15.

 

 

 

2.2.3.16.

Ecuador

 

 

2.2.3.16.

 

 

 

2.2.3.17.

El Salvador

 

 

2.2.3.17.

 

 

 

2.2.3.18.

Grenada

 

 

2.2.3.18.

 

 

 

2.2.3.19.

Guatemala

 

 

2.2.3.19.

 

 

 

2.2.3.20.

Guayana

 

 

2.2.3.20.

 

 

 

2.2.3.21.

Haiti

 

 

2.2.3.21.

 

 

 

2.2.3.22.

Honduras

 

 

2.2.3.22.

 

 

 

2.2.3.23.

Jamaika

 

 

2.2.3.23.

 

 

 

2.2.3.24.

Mexiko

 

 

2.2.3.24.

 

 

 

2.2.3.25.

Nicaragua

 

 

2.2.3.25.

 

 

 

2.2.3.26.

Panama

 

 

2.2.3.26.

 

 

 

2.2.3.27.

Paraguay

 

 

2.2.3.27.

 

 

 

2.2.3.28.

Peru

 

 

2.2.3.28.

 

 

 

2.2.3.29.

St. Kitts und Nevis

 

 

2.2.3.29.

 

 

 

2.2.3.30.

St. Lucia

 

 

2.2.3.30.

 

 

 

2.2.3.31.

St. Maarten (NL)

 

 

2.2.3.31.

 

 

 

2.2.3.32.

St. Vincent und die Grenadinen

 

 

2.2.3.32.

 

 

 

2.2.3.33.

Suriname

 

 

2.2.3.33.

 

 

 

2.2.3.34.

Trinidad und Tobago

 

 

2.2.3.34.

 

 

 

2.2.3.35.

Uruguay

 

 

2.2.3.35.

 

 

 

2.2.3.36.

Venezuela

 

 

2.2.3.36.

 

 

 

2.2.3.37.

Sonstiges Land in der Karibik, Süd- und Mittelamerika

 

 

2.2.3.37.

 

 

2.2.4.

Land in Nordamerika

 

2.2.4.

2.2.4.

 

 

 

2.2.4.01.

Kanada

 

 

2.2.4.01.

 

 

 

2.2.4.02.

Vereinigte Staaten

 

 

2.2.4.02.

 

 

 

2.2.4.03.

Sonstiges Land in Nordamerika

 

 

2.2.4.03.

 

 

2.2.5.

Land in Asien

 

2.2.5.

2.2.5.

 

 

 

2.2.5.01.

Afghanistan

 

 

2.2.5.01.

 

 

 

2.2.5.02.

Armenien

 

 

2.2.5.02.

 

 

 

2.2.5.03.

Aserbaidschan

 

 

2.2.5.03.

 

 

 

2.2.5.04.

Bahrain

 

 

2.2.5.04.

 

 

 

2.2.5.05.

Bangladesch

 

 

2.2.5.05.

 

 

 

2.2.5.06.

Bhutan

 

 

2.2.5.06.

 

 

 

2.2.5.07.

Brunei

 

 

2.2.5.07.

 

 

 

2.2.5.08.

Kambodscha

 

 

2.2.5.08.

 

 

 

2.2.5.09.

China

 

 

2.2.5.09.

 

 

 

2.2.5.10.

Georgien

 

 

2.2.5.10.

 

 

 

2.2.5.11.

Indien

 

 

2.2.5.11.

 

 

 

2.2.5.12.

Indonesien

 

 

2.2.5.12.

 

 

 

2.2.5.13.

Irak

 

 

2.2.5.13.

 

 

 

2.2.5.14.

Iran

 

 

2.2.5.14.

 

 

 

2.2.5.15.

Israel

 

 

2.2.5.15.

 

 

 

2.2.5.16.

Japan

 

 

2.2.5.16.

 

 

 

2.2.5.17.

Jordanien

 

 

2.2.5.17.

 

 

 

2.2.5.18.

Kasachstan

 

 

2.2.5.18.

 

 

 

2.2.5.19.

Nordkorea

 

 

2.2.5.19.

 

 

 

2.2.5.20.

Südkorea

 

 

2.2.5.20.

 

 

 

2.2.5.21.

Kuwait

 

 

2.2.5.21.

 

 

 

2.2.5.22.

Kirgisistan

 

 

2.2.5.22.

 

 

 

2.2.5.23.

Laos

 

 

2.2.5.23.

 

 

 

2.2.5.24.

Libanon

 

 

2.2.5.24.

 

 

 

2.2.5.25.

Malaysia

 

 

2.2.5.25.

 

 

 

2.2.5.26.

Malediven

 

 

2.2.5.26.

 

 

 

2.2.5.27.

Mongolei

 

 

2.2.5.27.

 

 

 

2.2.5.28.

Myanmar/Birma

 

 

2.2.5.28.

 

 

 

2.2.5.29.

Nepal

 

 

2.2.5.29.

 

 

 

2.2.5.30.

Oman

 

 

2.2.5.30.

 

 

 

2.2.5.31.

Pakistan

 

 

2.2.5.31.

 

 

 

2.2.5.32.

Philippinen

 

 

2.2.5.32.

 

 

 

2.2.5.33.

Katar

 

 

2.2.5.33.

 

 

 

2.2.5.34.

Saudi-Arabien

 

 

2.2.5.34.

 

 

 

2.2.5.35.

Singapur

 

 

2.2.5.35.

 

 

 

2.2.5.36.

Sri Lanka

 

 

2.2.5.36.

 

 

 

2.2.5.37.

Syrien

 

 

2.2.5.37.

 

 

 

2.2.5.38.

Taiwan

 

 

2.2.5.38.

 

 

 

2.2.5.39.

Tadschikistan

 

 

2.2.5.39.

 

 

 

2.2.5.40.

Thailand

 

 

2.2.5.40.

 

 

 

2.2.5.41.

Timor-Leste

 

 

2.2.5.41.

 

 

 

2.2.5.42.

Turkmenistan

 

 

2.2.5.42.

 

 

 

2.2.5.43.

Vereinigte Arabische Emirate

 

 

2.2.5.43.

 

 

 

2.2.5.44.

Usbekistan

 

 

2.2.5.44.

 

 

 

2.2.5.45.

Vietnam

 

 

2.2.5.45.

 

 

 

2.2.5.46.

Palästina

 

 

2.2.5.46.

 

 

 

2.2.5.47.

Jemen

 

 

2.2.5.47.

 

 

 

2.2.5.48.

Sonstiges Land in Asien

 

 

2.2.5.48.

 

 

2.2.6.

Land in Ozeanien

 

2.2.6.

2.2.6.

 

 

 

2.2.6.01.

Australien

 

 

2.2.6.01.

 

 

 

2.2.6.02.

Mikronesien

 

 

2.2.6.02.

 

 

 

2.2.6.03.

Fidschi

 

 

2.2.6.03.

 

 

 

2.2.6.04.

Kiribati

 

 

2.2.6.04.

 

 

 

2.2.6.05.

Marshallinseln

 

 

2.2.6.05.

 

 

 

2.2.6.06.

Nauru

 

 

2.2.6.06.

 

 

 

2.2.6.07.

Neuseeland

 

 

2.2.6.07.

 

 

 

2.2.6.08.

Palau

 

 

2.2.6.08.

 

 

 

2.2.6.09.

Papua-Neuguinea

 

 

2.2.6.09.

 

 

 

2.2.6.10.

Samoa

 

 

2.2.6.10.

 

 

 

2.2.6.11.

Salomonen

 

 

2.2.6.11.

 

 

 

2.2.6.12.

Tonga

 

 

2.2.6.12.

 

 

 

2.2.6.13.

Tuvalu

 

 

2.2.6.13.

 

 

 

2.2.6.14.

Vanuatu

 

 

2.2.6.14.

 

 

 

2.2.6.15.

Sonstiges Land in Ozeanien

 

 

2.2.6.15.

3.

Staatenlos

3.

3.

3.

4.

Keine Angabe

4.

4.

4.

Die Untergliederungen für „Land der Staatsangehörigkeit“ dienen der Untergliederung eines sich auf Personen beziehenden Gesamtwertes oder Teilwertes.

Die Länderliste in der Untergliederung „Land der Staatsangehörigkeit“ gilt nur für statistische Zwecke.

Thema: Bei früherem Wohnsitz im Ausland Jahr der Ankunft im Meldeland (ab 1980)

Das Jahr der Ankunft ist das Kalenderjahr, in dem eine Person zuletzt ihren üblichen Aufenthaltsort im Meldeland einrichtete. Gemeldet wird das Jahr der letzten Ankunft im Meldeland und nicht das Jahr der ersten Ankunft (d. h. das Thema „Jahr der Ankunft im Meldeland“ gibt keinen Aufschluss über unterbrochene Aufenthalte).

Die Untergliederung für „Jahr der Ankunft im Meldeland seit 2010“ ist auf die neuere internationale Wanderung seit 2010 ausgerichtet.

Jahr der Ankunft im Meldeland seit 2010

YAT.

0.

Insgesamt

0.

1.

Bei früherem Wohnsitz im Ausland Ankunft im Jahr 2010 oder später

1.

2.

Bei früherem Wohnsitz im Ausland Ankunft im Jahr 2009 oder früher bzw. kein früherer Wohnsitz im Ausland

2.

3.

Keine Angabe

3.

Die Untergliederung für „Jahr der Ankunft im Meldeland seit 2010“ dient der Untergliederung von sich auf Personen beziehenden Gesamtwerten oder Teilwerten.

Die Untergliederungen für „Jahr der Ankunft im Meldeland seit 1980“ sind auf die internationale Wanderung seit 1980 ausgerichtet.

Die Daten für 2021 beziehen sich auf die Zeitspanne zwischen dem 1. Januar 2021 und dem Stichtag.

Jahr der Ankunft im Meldeland seit 1980

YAE.L.

YAE.H.

0.

Insgesamt

0.

0.

1.

Bei früherem Wohnsitz im Ausland Ankunft im Jahr 1980 oder später

1.

1.

 

1.1.

2020 bis 2021

1.1.

1.1.

 

 

1.1.1.

2021

 

1.1.1.

 

 

1.1.2.

2020

 

1.1.2.

 

1.2.

2015 bis 2019

1.2.

1.2.

 

 

1.2.1.

2019

 

1.2.1.

 

 

1.2.2.

2018

 

1.2.2.

 

 

1.2.3.

2017

 

1.2.3.

 

 

1.2.4.

2016

 

1.2.4.

 

 

1.2.5.

2015

 

1.2.5.

 

1.3.

2010 bis 2014

1.3.

1.3.

 

 

1.3.1.

2014

 

1.3.1.

 

 

1.3.2.

2013

 

1.3.2.

 

 

1.3.3.

2012

 

1.3.3.

 

 

1.3.4.

2011

 

1.3.4.

 

 

1.3.5.

2010

 

1.3.5.

 

1.4.

2005 bis 2009

1.4.

1.4.

 

 

1.4.1.

2009

 

1.4.1.

 

 

1.4.2.

2008

 

1.4.2.

 

 

1.4.3.

2007

 

1.4.3.

 

 

1.4.4.

2006

 

1.4.4.

 

 

1.4.5.

2005

 

1.4.5.

 

1.5.

2000 bis 2004

1.5.

1.5.

 

1.6.

1995 bis 1999

1.6.

1.6.

 

1.7.

1990 bis 1994

1.7.

1.7.

 

1.8.

1985 bis 1989

1.8.

1.8.

 

1.9.

1980 bis 1984

1.9.

1.9.

2.

Bei früherem Wohnsitz im Ausland Ankunft im Jahr 1979 oder früher bzw. kein früherer Wohnsitz im Ausland

2.

2.

3.

Keine Angabe

3.

3.

Die Untergliederungen für „Jahr der Ankunft im Meldeland seit 1980“ dienen der Untergliederung von sich auf Personen beziehenden Gesamtwerten oder Teilwerten.

Thema: Vorheriger üblicher Aufenthaltsort und Datum der Ankunft am derzeitigen Aufenthaltsort oder üblicher Aufenthaltsort ein Jahr vor der Zählung

Die Beziehung zwischen dem derzeitigen üblichen Aufenthaltsort und dem üblichen Aufenthaltsort ein Jahr vor der Zählung wird gemeldet.

In der Untergliederung für „Üblicher Aufenthaltsort ein Jahr vor der Zählung“ bezieht sich eine Änderung des Aufenthaltsorts auf die Zeitspanne zwischen einem Jahr vor dem Stichtag und dem Stichtag. Ein Umzug innerhalb desselben LAU2-Gebiets wird auch als Umzug innerhalb desselben NUTS-3-Gebiets betrachtet.

Kinder unter einem Jahr werden der Kategorie „Entfällt“ (ROY.4.) zugeordnet.

Länder, die Daten über das Thema „Vorheriger üblicher Aufenthaltsort und Datum der Ankunft am derzeitigen Aufenthaltsort“ erheben, ordnen alle Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort innerhalb des Jahres vor dem Stichtag mehr als ein Mal geändert haben, dem vorherigen üblichen Aufenthaltsort zu, d. h. dem üblichen Aufenthaltsort, von dem aus sie zu ihrem derzeitigen üblichen Aufenthaltsort umgezogen sind.

Üblicher Aufenthaltsort ein Jahr vor der Zählung

ROY.

0.

Insgesamt

0.

1.

Üblicher Aufenthaltsort unverändert

1.

2.

Üblicher Aufenthaltsort verändert

2.

 

2.1.

Umzug innerhalb des Meldelands

2.1.

 

 

2.1.1.

Üblicher Aufenthaltsort ein Jahr vor der Zählung innerhalb des NUTS-3-Gebiets des derzeitigen üblichen Aufenthaltsorts

2.1.1.

 

 

2.1.2.

Üblicher Aufenthaltsort ein Jahr vor der Zählung nicht innerhalb des NUTS-3-Gebiets des derzeitigen üblichen Aufenthaltsorts

2.1.2.

 

2.2.

Zuzug von außerhalb des Meldelands

2.2.

3.

Keine Angabe

3.

4.

Entfällt

4.

Die Untergliederung für „Üblicher Aufenthaltsort ein Jahr vor der Zählung“ dient der Untergliederung von sich auf Personen beziehenden Gesamtwerten oder Teilwerten.

Thema: Stellung in der Familie

Die Kernfamilie wird im engen Sinne definiert, d. h. als zwei oder mehr Personen, die zu demselben Haushalt gehören und die als Ehemann und Ehefrau, als Partner in einer eingetragenen Partnerschaft, als Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder als Eltern und Kind miteinander verbunden sind. Somit besteht eine Familie aus einem Paar ohne Kinder, einem Paar mit einem Kind oder mehreren Kindern oder einem Alleinerziehenden mit einem Kind oder mehreren Kindern. Dieses Familienkonzept beschränkt die Beziehungen zwischen Kindern und Erwachsenen auf direkte Beziehungen (ersten Grades), d. h. auf Beziehungen zwischen Eltern und Kindern.

Unter Kind (Sohn/Tochter) ist ein leiblicher Sohn bzw. ein Stief- oder Adoptivsohn oder eine leibliche Tochter bzw. eine Stief- oder Adoptivtochter (ungeachtet des Alters oder des Familienstands) zu verstehen, dessen bzw. deren üblicher Aufenthaltsort sich im Haushalt mindestens eines Elternteils befindet und der bzw. die in diesem Haushalt ohne Partner oder eigene Kinder lebt. Pflegekinder sind nicht eingeschlossen. Ein Sohn oder eine Tochter, der bzw. die mit einem Ehegatten, mit einem eingetragenen Partner, mit einem Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder mit einem eigenen Kind oder mehreren eigenen Kindern lebt, gilt nicht als Kind. Bei einem Kind, das sich abwechselnd in zwei Haushalten aufhält (falls seine Eltern beispielsweise geschieden sind), gilt der Haushalt, in dem es sich überwiegend aufhält, als sein Haushalt. Verbringt das Kind bei beiden Elternteilen gleich viel Zeit, so gilt als sein Haushalt derjenige, an dem das Kind zum Zeitpunkt der Zählung übernachtet, oder alternativ der Haushalt, in dem das Kind seinen rechtmäßigen oder eingetragenen Wohnsitz hat.

Der Begriff „Partner“ umfasst verheiratete Paare, Paare in einer eingetragenen Partnerschaft und Paare, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Der Begriff „Eingetragene Partnerschaft“ wird wie in den technischen Spezifikationen für das Thema „Gesetzlicher Familienstand“ definiert.

Zwei Personen gelten als Partner in einer „eheähnlichen Gemeinschaft“, wenn sie

demselben Haushalt angehören und

eine eheähnliche Beziehung miteinander unterhalten und

nicht miteinander verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben.

„Großeltern-Enkel-Haushalte“ (Haushalte, die aus einem Großelternteil oder Großeltern und einem Enkel oder mehreren Enkeln, aber keinem Elternteil dieser Enkel bestehen) fallen nicht unter die Definition einer Familie.

Stellung in der Familie

FST.L.

FST.M.

FST.H.

0.

Insgesamt

0.

0.

0.

1.

Partner

1.

1.

1.

 

1.1.

Personen in einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft

 

1.1.

1.1.

 

 

1.1.1.

Personen in einer verschiedengeschlechtlichen Ehe oder eingetragenen Partnerschaft

 

 

1.1.1.

 

 

1.1.2.

Personen in einer gleichgeschlechtlichen Ehe oder eingetragenen Partnerschaft

 

 

1.1.2.

 

1.2.

Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft

 

1.2.

1.2.

2.

Alleinerziehende

2.

2.

2.

3.

Söhne/Töchter

3.

3.

3.

 

3.1.

keines alleinerziehenden Elternteils

 

3.1.

3.1.

 

3.2.

eines alleinerziehenden Elternteils

 

3.2.

3.2.

4.

Keine Angabe

4.

4.

4.

5.

Entfällt — gehört nicht zu Kernfamilie

5.

5.

5.

Die Untergliederungen für „Stellung in der Familie“ dienen der Untergliederung von Gesamtwerten oder Teilwerten, die sich auf Personen beziehen.

Thema: Typ der Kernfamilie

Die Spezifikationen für Familienkonzepte und die Definitionen der Begriffe „Kernfamilie“, „Kind“, „Paar“ und „eheähnliche Gemeinschaft“, die für das Thema „Stellung in der Familie“ vorgelegt wurden, gelten auch für das Thema „Typ der Kernfamilie“.

Typ der Kernfamilie

TFN.L.

TFN.H.

0.

Insgesamt

0.

0.

1.

Aus einem verheirateten oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Paar bestehende Familien

1.

1.

 

1.1.

Aus einem verheirateten oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Paar bestehende Familien ohne im Haushalt lebende Kinder

 

1.1.

 

 

1.1.1.

Aus Ehemann/Ehefrau bestehende Familien

 

1.1.1.

 

 

1.1.2.

Aus einem verheirateten oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden gleichgeschlechtlichen Paar bestehende Familien

 

1.1.2.

 

1.2.

Aus einem verheirateten oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Paar bestehende Familien mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 25 Jahren

 

1.2.

 

 

1.2.1.

Aus Ehemann/Ehefrau bestehende Familien

 

1.2.1.

 

 

1.2.2.

Aus einem verheirateten oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden gleichgeschlechtlichen Paar bestehende Familien

 

1.2.2.

 

1.3.

Aus einem verheirateten oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Paar bestehende Familien, jüngster im Haushalt lebender Sohn/jüngste im Haushalt lebende Tochter 25 Jahre oder älter

 

1.3.

 

 

1.3.1.

Aus Ehemann/Ehefrau bestehende Familien

 

1.3.1.

 

 

1.3.2.

Aus einem verheirateten oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden gleichgeschlechtlichen Paar bestehende Familien

 

1.3.2.

2.

Aus einem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Paar bestehende Familien

2.

2.

 

2.1.

In eheähnlicher Gemeinschaft lebende Paare ohne im Haushalt lebende Kinder

 

2.1.

 

2.2.

In eheähnlicher Gemeinschaft lebende Paare mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 25 Jahren

 

2.2.

 

2.3.

In eheähnlicher Gemeinschaft lebende Paare, jüngster im Haushalt lebender Sohn/jüngste im Haushalt lebende Tochter 25 Jahre oder älter

 

2.3.

3.

Familien mit alleinerziehendem Vater

3.

3.

 

3.1.

Familien mit alleinerziehendem Vater mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 25 Jahren

 

3.1.

 

3.2.

Familien mit alleinerziehendem Vater, jüngster im Haushalt lebender Sohn/jüngste im Haushalt lebende Tochter 25 Jahre oder älter

 

3.2.

4.

Familien mit alleinerziehender Mutter

4.

4.

 

4.1.

Familien mit alleinerziehender Mutter mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 25 Jahren

 

4.1.

 

4.2.

Familien mit alleinerziehender Mutter, jüngster im Haushalt lebender Sohn/jüngste im Haushalt lebende Tochter 25 Jahre oder älter

 

4.2.

Die Untergliederungen für „Typ der Kernfamilie“ dienen der Untergliederung der „Kernfamilien“ insgesamt und etwaiger Teilwerte.

Thema: Größe der Kernfamilie

Die Definition des Begriffs „Kernfamilie“, die für das Thema „Stellung in der Familie“ vorgelegt wurde, gilt auch für das Thema „Größe der Kernfamilie“.

Größe der Kernfamilie

SFN.

0.

Insgesamt

0.

1.

2 Personen

1.

2.

3 bis 5 Personen

2.

 

2.1.

3 Personen

2.1.

 

2.2.

4 Personen

2.2.

 

2.3.

5 Personen

2.3.

3.

6 und mehr Personen

3.

 

3.1.

6 bis 10 Personen

3.1.

 

3.2.

11 und mehr Personen

3.2.

Die Untergliederungen für „Größe der Kernfamilie“ dienen der Untergliederung der „Kernfamilien“ insgesamt und etwaiger Teilwerte.

Thema: Stellung im Haushalt

Die Mitgliedstaaten legen zur Ermittlung privater Haushalte das „Konzept des gemeinsamen Wirtschaftens“ oder, falls dies nicht möglich ist, das „Konzept des gemeinsamen Wohnens“ zugrunde.

1.   Konzept des gemeinsamen Wirtschaftens

Nach dem Konzept des gemeinsamen Wirtschaftens ist ein privater Haushalt entweder

a)

ein Einpersonenhaushalt, bestehend aus einer Person, die allein in einer abgeschlossenen Wohneinheit lebt oder als Untermieter ein oder mehrere Zimmer einer Wohneinheit belegt, ohne jedoch mit anderen Bewohnern der Wohneinheit einen Mehrpersonenhaushalt gemäß nachfolgender Definition zu bilden, oder

b)

ein Mehrpersonenhaushalt, d. h. eine Gruppe von zwei oder mehr Personen, die sich zusammenschließen, um eine gesamte Wohneinheit oder einen Teil davon zu belegen und sich mit Nahrung und gegebenenfalls anderen lebensnotwendigen Dingen zu versorgen. Die Mitglieder der Gruppe können ihre Einkünfte in unterschiedlichem Maße zusammenlegen.

2.   Konzept des gemeinsamen Wohnens

Nach dem Konzept des gemeinsamen Wohnens gelten alle Personen, die in einer Wohneinheit leben, als Mitglieder desselben Haushalts, sodass es einen Haushalt pro belegte Wohneinheit gibt. Nach dem Konzept des gemeinsamen Wohnens ist die Zahl der belegten Wohneinheiten somit gleich der Zahl der sie belegenden Haushalte und die Standorte der Wohneinheiten und der Haushalte sind identisch.

Die Kategorie „In einem privaten Haushalt lebende Personen“ umfasst „Personen in einer Kernfamilie“ (HST.M. und HST.H.1.1.) und „Personen in keiner Kernfamilie“ (HST.M. und HST.H. 1.2.). Die Kategorie „Personen in einer Kernfamilie“ umfasst alle Personen, die in einem privaten Haushalt mit einer Kernfamilie leben, der sie angehören. Die Kategorie „Personen in keiner Kernfamilie“ umfasst alle Personen, die entweder in einem Nichtfamilienhaushalt oder in einem Familienhaushalt leben, ohne dass sie zu einer Kernfamilie im Haushalt gehören.

Ein Nichtfamilienhaushalt kann ein Einpersonenhaushalt („Allein lebende“ Person (HST.H.1.2.1.)) oder ein Mehrpersonenhaushalt ohne Kernfamilie sein. Die Kategorie „Nicht allein lebend“ (HST.H.1.2.2.) umfasst Personen, die entweder in einem Mehrpersonenhaushalt ohne Kernfamilie oder in einem Familienhaushalt leben, ohne dass sie zu einer Kernfamilie in diesem Haushalt gehören.

Ein Anstaltshaushalt umfasst Personen, deren Bedarf an Obdach und Verpflegung durch eine Anstalt gedeckt wird. Unter einer Anstalt ist eine rechtliche Körperschaft zum Zwecke der langfristigen Unterbringung und institutionalisierten Versorgung einer Gruppe von Personen zu verstehen. Solche Anstalten verfügen in der Regel über Einrichtungen, die von den Bewohnern gemeinsam genutzt werden (Bäder, Aufenthaltsräume, Bewirtungsstätten, Schlafräume usw.).

Bei „Obdachlosen“ (HST.M. 2.2. und HST.H.2.2.) handelt es sich um Personen, die auf der Straße ohne ein Obdach leben, das als Unterkunft gilt (primäre Obdachlosigkeit), oder um Personen, die häufig verschiedene vorübergehende Behausungen aufsuchen (sekundäre Obdachlosigkeit).

Stellung im Haushalt

HST.L.

HST.M.

HST.H.

0.

Insgesamt

0.

0.

0.

1.

In einem privaten Haushalt lebende Personen

1.

1.

1.

 

1.1.

Personen in einer Kernfamilie

 

1.1.

1.1.

 

1.2.

Personen in keiner Kernfamilie

 

1.2.

1.2.

 

 

1.2.1.

Allein lebend

 

 

1.2.1.

 

 

1.2.2.

Nicht allein lebend

 

 

1.2.2.

 

1.3.

In einem privaten Haushalt lebende Personen, aber ohne Angabe der Kategorie

 

1.3.

1.3.

2.

Nicht in einem privaten Haushalt lebende Personen

2.

2.

2.

 

2.1.

Personen in einem Anstaltshaushalt

 

2.1.

2.1.

 

2.2.

Nicht in einem privaten Haushalt lebende Personen (einschließlich Obdachlose), aber ohne Angabe der Kategorie

 

2.2.

2.2.

Die Untergliederungen für „Stellung im Haushalt“ dienen der Untergliederung von Gesamtwerten oder Teilwerten, die sich auf Personen beziehen.

Thema: Typ des privaten Haushalts

Die für das Thema „Stellung im Haushalt“ vorgelegten Spezifikationen für die Haushaltskonzepte gelten auch für das Thema „Typ des privaten Haushalts“.

„Paarhaushalte“ umfassen die Haushalte verheirateter Paare, eingetragener Partnerschaften und eheähnlicher Gemeinschaften.

Typ des privaten Haushalts

TPH.L.

TPH.H.

0.

Insgesamt

0.

0.

1.

Nichtfamilienhaushalte

1.

1.

 

1.1.

Einpersonenhaushalte

1.1.

1.1.

 

1.2.

Mehrpersonenhaushalte

1.2.

1.2.

2.

Einfamilienhaushalte

2.

2.

 

2.1.

Paarhaushalte

 

2.1.

 

 

2.1.1.

Paare ohne im Haushalt lebende Kinder

 

2.1.1.

 

 

2.1.2.

Paare mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 25 Jahren

 

2.1.2.

 

 

2.1.3.

Paare, jüngster im Haushalt lebender Sohn/jüngste im Haushalt lebende Tochter 25 Jahre oder älter

 

2.1.3.

 

2.2.

Haushalte mit alleinerziehendem Vater

 

2.2.

 

 

2.2.1.

Haushalte mit alleinerziehendem Vater mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter25 Jahren

 

2.2.1.

 

 

2.2.2.

Haushalte mit alleinerziehendem Vater, jüngster im Haushalt lebender Sohn/jüngste im Haushalt lebende Tochter 25 Jahre oder älter

 

2.2.2.

 

2.3.

Haushalte mit alleinerziehender Mutter

 

2.3.

 

 

2.3.1.

Haushalte mit alleinerziehender Mutter mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 25 Jahren

 

2.3.1.

 

 

2.3.2.

Haushalte mit alleinerziehender Mutter, jüngster im Haushalt lebender Sohn/jüngste im Haushalt lebende Tochter 25 Jahre oder älter

 

2.3.2.

3.

Zwei- oder Mehrfamilienhaushalte

3.

3.

Die Untergliederungen für „Typ des privaten Haushalts“ dienen der Untergliederung der „privaten Haushalte“ insgesamt und etwaiger Teilwerte.

Thema: Größe des privaten Haushalts

Die für das Thema „Stellung im Haushalt“ vorgelegten Spezifikationen für die Haushaltskonzepte gelten auch für das Thema „Größe des privaten Haushalts“.

Größe des privaten Haushalts

SPH.

0.

Insgesamt

0.

1.

1 Person

1.

2.

2 Personen

2.

3.

3 bis 5 Personen

3.

 

3.1.

3 Personen

3.1.

 

3.2.

4 Personen

3.2.

 

3.3.

5 Personen

3.3.

4.

6 bis 10 Personen

4.

5.

11 und mehr Personen

5.

Die Untergliederungen für „Größe des privaten Haushalts“ dienen der Untergliederung der „privaten Haushalte“ insgesamt und etwaiger Teilwerte.

Thema: Unterbringungsformen

Das Thema „Unterbringungsformen“, das die Gesamtbevölkerung betrifft, bezieht sich auf die Art der Unterkunft, in der eine Person zum Zeitpunkt der Zählung üblicherweise aufhältig ist. Einbezogen werden alle Personen, deren üblicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Zählung verschiedene Arten von Unterkünften sind oder die über keinen üblichen Aufenthaltsort verfügen und sich vorübergehend in einer Unterkunft aufhalten oder die obdachlos sind, auf der Straße oder in Notunterkünften übernachten.

Bewohner sind Personen, deren üblicher Aufenthaltsort sich in den in der jeweiligen Kategorie aufgeführten Unterkünften befindet.

„Herkömmliche Wohnungen“ sind strukturell separate und unabhängige Räumlichkeiten an einem festen Ort, die für ständige Bewohnung gedacht sind und am Stichtag

a)

als Aufenthaltsort genutzt werden oder

b)

leer stehen oder

c)

zu bestimmten Jahreszeiten oder als Zweitwohnung bewohnt werden.

„Separat“ bedeutet von Wänden umgeben und von einem Dach oder einer Decke bedeckt, sodass eine Person oder mehrere Personen sich absondern können. „Unabhängig“ bedeutet, dass ein direkter Zugang von der Straße oder über eine Treppe, einen Gang, eine Galerie oder ein Grundstück möglich ist.

„Sonstige Wohneinheiten“ sind Hütten, Katen, Baracken, Schuppen, Wohnwagen, Hausboote, Scheunen, Mühlen, Höhlen und alle anderen Unterkünfte, die zum Zeitpunkt der Zahlung für Wohnzwecke genutzt werden, unabhängig davon, ob sie für Wohnzwecke gedacht sind.

„Gemeinschaftsunterkünfte“ sind Räumlichkeiten, die zur Bewohnung durch große Gruppen von Personen oder mehrere Haushalte gedacht sind und die zum Zeitpunkt der Zählung mindestens einer Person als üblicher Aufenthaltsort dienen.

„Bewohnte herkömmliche Wohnungen“, sonstige Wohneinheiten und Gemeinschaftsunterkünfte machen zusammen die „Unterkünfte“ aus. Jede „Unterkunft“ muss der übliche Aufenthaltsort mindestens einer Person sein.

Die bewohnten herkömmlichen Wohnungen und die sonstigen Wohneinheiten machen zusammen die „Wohneinheiten“ aus.

Bei Obdachlosen (Personen, die sich üblicherweise in keiner Kategorie von Unterkunft aufhalten) handelt es sich um Personen, die auf der Straße ohne ein Obdach leben, das als Unterkunft gilt (primäre Obdachlosigkeit), oder um Personen, die häufig verschiedene vorübergehende Behausungen aufsuchen (sekundäre Obdachlosigkeit).

Unterbringungsformen

HAR.

0.

Insgesamt

0.

1.

Bewohner einer herkömmlichen Wohnung oder einer Gemeinschaftsunterkunft

1.

 

1.1.

Bewohner einer herkömmlichen Wohnung

1.1.

 

1.2.

Bewohner einer Gemeinschaftsunterkunft

1.2.

2.

Bewohner einer sonstigen Wohneinheit und Obdachlose

2.

3.

Keine Angabe

3.

Die Untergliederungen für „Unterbringungsformen“ dienen der Untergliederung von Gesamtwerten oder Teilwerten, die sich auf Personen beziehen.

Thema: Wohnbesitzverhältnisse der Haushalte

Das Thema „Wohnbesitzverhältnisse der Haushalte“ bezieht sich auf die Regelungen, nach denen ein privater Haushalt eine gesamte Wohneinheit oder einen Teil davon belegt.

Haushalte, die für die Wohneinheit, in der sie leben, ein Darlehen abbezahlen oder die ihre Wohneinheit im Laufe der Zeit durch eine andere finanzielle Vereinbarung erwerben, werden der Kategorie „Haushalte, von denen mindestens ein Mitglied Eigentümer der gesamten Wohneinheit oder eines Teils davon ist“ (TSH.1.) zugeordnet.

Haushalte, von denen mindestens ein Mitglied Eigentümer der Wohneinheit und mindestens ein Mitglied Mieter der gesamten Wohneinheit oder eines Teils davon ist, werden der Kategorie „Haushalte, von denen mindestens ein Mitglied Eigentümer der gesamten Wohneinheit oder eines Teils davon ist“ (TSH.1.) zugeordnet.

Wohnbesitzverhältnisse der Haushalte

TSH.

0.

Insgesamt

0.

1.

Haushalte, von denen mindestens ein Mitglied Eigentümer der gesamten oder eines Teils der Wohneinheit ist

1.

2.

Haushalte, von denen mindestens ein Mitglied Mieter der gesamten oder eines Teils der Wohneinheit (und kein anderes Haushaltsmitglied der Eigentümer) ist

2.

3.

Haushalte, die eine gesamte Wohneinheit oder einen Teil davon aufgrund anderer Wohnbesitzverhältnisse belegen

3.

4.

Keine Angabe

4.

Die Untergliederungen für „Wohnbesitzverhältnisse der Haushalte“ dienen der Untergliederung der „privaten Haushalte“ insgesamt und etwaiger Teilwerte.

Thema: Art der Unterkunft

Eine Unterkunft ist eine Behausung, die einer Person oder mehreren Personen als üblicher Aufenthaltsort dient. Für die Begriffe „Herkömmliche Wohnungen“, „Sonstige Wohneinheiten“ und „Gemeinschaftsunterkünfte“ gelten dieselben Definitionen wie unter dem Thema „Unterbringungsformen“.

Art der Unterkunft

TLQ.

0.

Insgesamt

0.

1.

Bewohnte herkömmliche Wohnungen

1.

2.

Sonstige Wohneinheiten

2.

3.

Gemeinschaftsunterkünfte

3.

4.

Keine Angabe

4.

Die Untergliederung für „Art der Unterkunft“ dient der Untergliederung der „Unterkünfte“ insgesamt und etwaiger Teilwerte.

Thema: Belegungsstatus herkömmlicher Wohnungen

„Bewohnte herkömmliche Wohnungen“ sind herkömmliche Wohnungen, die zum Zeitpunkt der Zählung einer Person oder mehreren Personen als üblicher Aufenthaltsort dienen. „Unbewohnte herkömmliche Wohnungen“ sind herkömmliche Wohnungen, die zum Zeitpunkt der Zählung keiner Person als üblicher Aufenthaltsort dienen.

Wohnungen, die zu bestimmten Jahreszeiten oder als Zweitwohnung bewohnt werden, leer stehende Wohnungen sowie herkömmliche Wohnungen, in denen Personen anwesend sind, die aber nicht in die Zählung einbezogen werden, werden der Kategorie „Unbewohnte herkömmliche Wohnungen“ (OCS.2.) zugeordnet.

Belegungsstatus herkömmlicher Wohnungen

OCS.

0.

Insgesamt

0.

1.

Bewohnte herkömmliche Wohnungen

1.

2.

Unbewohnte herkömmliche Wohnungen

2.

3.

Keine Angabe

3.

Die Untergliederungen für „Belegungsstatus herkömmlicher Wohnungen“ dienen der Untergliederung der „herkömmlichen Wohnungen“ insgesamt und etwaiger Teilwerte.

Thema: Eigentumsverhältnisse (Besitzverhältnis, in dessen Rahmen die Wohnung belegt ist)

Das Thema „Eigentumsverhältnisse“ bezieht sich auf die Eigentumsverhältnisse im Hinblick auf die Wohnung und nicht im Hinblick auf das Grundstück, auf dem die Wohnung sich befindet. Dieses Thema soll das Besitzverhältnis verdeutlichen, in dessen Rahmen die Wohnung belegt ist.

„Eigentümerwohnungen“ sind Wohnungen, von denen mindestens ein Bewohner Eigentümer der gesamten Wohnung oder von Teilen davon ist.

„Mietwohnungen“ sind Wohnungen, bei denen mindestens ein Bewohner für die Nutzung der Wohnung Miete zahlt und kein Bewohner Eigentümer von Teilen der Wohnung oder der gesamten Wohnung ist.

Unbewohnte herkömmliche Wohnungen werden der Kategorie „Entfällt“ (OWS.5.) zugeordnet.

Eigentumsverhältnisse

OWS.

0.

Insgesamt

0.

1.

Eigentümerwohnungen

1.

2.

Mietwohnungen

2.

3.

Wohnungen in anderen Eigentumsverhältnissen

3.

4.

Keine Angabe

4.

5.

Entfällt

5.

Die Untergliederung für „Eigentumsverhältnisse“ dient der Untergliederung der „herkömmlichen Wohnungen“ insgesamt und etwaiger Teilwerte.

Thema: Zahl der Bewohner

Die Zahl der Bewohner einer Wohneinheit ist die Zahl der Personen, für die die Wohneinheit der übliche Aufenthaltsort ist.

Zahl der Bewohner

NOC.

0.

Insgesamt

0.

1.

1 Person

1.

2.

2 Personen

2.

3.

3 bis 5 Personen

3.

 

3.1.

3 Personen

3.1.

 

3.2.

4 Personen

3.2.

 

3.3

5 Personen

3.3.

4.

6 und mehr Personen

4.

 

4.1.

6 bis 10 Personen

4.1.

 

 

4.1.1.

6 Personen

4.1.1.

 

 

4.1.2.

7 Personen

4.1.2.

 

 

4.1.3.

8 Personen

4.1.3.

 

 

4.1.4.

9 Personen

4.1.4.

 

 

4.1.5.

10 Personen

4.1.5.

 

4.2.

11 und mehr Personen

4.2.

Die Untergliederungen für „Zahl der Bewohner“ dienen der Untergliederung der „Bewohnten herkömmlichen Wohnungen“ insgesamt und etwaiger Teilwerte.

Thema: Nutzfläche und/oder Zahl der Räume der Wohneinheiten

Die Nutzfläche wird definiert:

als die Fläche innerhalb der Außenmauern ohne nicht bewohnbare Keller und Dachböden und in Mehrfamilienhäusern ohne Gemeinschaftsflächen oder

als die gesamte Fläche der Räume, auf die die Definition eines „Raumes“ zutrifft.

Ein „Raum“ wird definiert als ein Raum in einer Wohneinheit, der von Wänden umschlossen ist, die vom Fußboden bis zur Decke oder zum Dach reichen, und der groß genug ist, um das Bett eines Erwachsenen aufzunehmen (mindestens 4 Quadratmeter) und der überwiegend eine Höhe von mindestens 2 Metern aufweist.

Die Mitgliedstaaten melden die „Nutzfläche“ oder, falls dies nicht möglich ist, die „Zahl der Räume“.

Nutzfläche

UFS.

0.

Insgesamt

0.

1.

Unter 30 Quadratmeter

1.

2.

30 bis unter 40 Quadratmeter

2.

3.

40 bis unter 50 Quadratmeter

3.

4.

50 bis unter 60 Quadratmeter

4.

5.

60 bis unter 80 Quadratmeter

5.

6.

80 bis unter 100 Quadratmeter

6.

7.

100 bis unter 120 Quadratmeter

7.

8.

120 bis unter 150 Quadratmeter

8.

9.

150 Quadratmeter und mehr

9.

10.

Keine Angabe

10.

Die Untergliederung für „Nutzfläche“ dient der Untergliederung der „herkömmlichen Wohnungen“ insgesamt und etwaiger Teilwerte.

Zahl der Räume

NOR.

0.

Insgesamt

0.

1.

1 Raum

1.

2.

2 Räume

2.

3.

3 Räume

3.

4.

4 Räume

4.

5.

5 Räume

5.

6.

6 Räume

6.

7.

7 Räume

7.

8.

8 Räume

8.

9.

9 und mehr Räume

9.

10.

Keine Angabe

10.

Die Untergliederung für „Zahl der Räume“ dient der Untergliederung der „herkömmlichen Wohnungen“ insgesamt und etwaiger Teilwerte.

Thema: Belegungsdichte

Im Rahmen des Themas „Belegungsdichte“ werden die Nutzfläche in Quadratmetern oder die Zahl der Räume zu der unter dem Thema „Zahl der Bewohner“ angegebenen Zahl der Bewohner in Beziehung gesetzt. Die Mitgliedstaaten melden die Belegungsdichte anhand der „Nutzfläche“ oder, falls dies nicht möglich ist, anhand der „Zahl der Räume“.

Belegungsdichte (Nutzfläche)

DFS.

0.

Insgesamt

0.

1.

Unter 10 Quadratmeter je Bewohner

1.

2.

10 bis unter 15 Quadratmeter je Bewohner

2.

3.

15 bis unter 20 Quadratmeter je Bewohner

3.

4.

20 bis unter 30 Quadratmeter je Bewohner

4.

5.

30 bis unter 40 Quadratmeter je Bewohner

5.

6.

40 bis unter 60 Quadratmeter je Bewohner

6.

7.

60 bis unter 80 Quadratmeter je Bewohner

7.

8.

80 Quadratmeter und mehr je Bewohner

8.

9.

Keine Angabe

9.

Die Untergliederung für „Belegungsdichte (Nutzfläche)“ dient der Untergliederung der „bewohnten herkömmlichen Wohnungen“ insgesamt und etwaiger Teilwerte.

Belegungsdichte (Zahl der Räume)

DRM.

0.

Insgesamt

0.

1.

Unter 0,5 Räume je Bewohner

1.

2.

0,5 bis unter 1,0 Räume je Bewohner

2.

3.

1,0 bis unter 1,25 Räume je Bewohner

3.

4.

1,25 bis unter 1,5 Räume je Bewohner

4.

5.

1,5 bis unter 2,0 Räume je Bewohner

5.

6.

2,0 bis unter 2,5 Räume je Bewohner

6.

7.

2,5 bis unter 3,0 Räume je Bewohner

7.

8.

3,0 und mehr Räume je Bewohner

8.

9.

Keine Angabe

9.

Die Untergliederung für „Belegungsdichte (Zahl der Räume)“ dient der Untergliederung der „bewohnten herkömmlichen Wohnungen“ insgesamt und etwaiger Teilwerte.

Thema: Wasseranschluss

Es wird anerkannt, dass in einigen Mitgliedstaaten auf der Grundlage von früheren Zählungen, Verwaltungsquellen oder Daten von Stichprobenerhebungen davon ausgegangen werden kann, dass praktisch alle herkömmlichen Wohnungen über „Fließendes Wasser“ verfügen. Deshalb können für diese Mitgliedstaaten sämtliche herkömmlichen Wohnungen mit WSS.1 — „Fließendes Wasser in herkömmlicher Wohnung“ kodiert werden. Wenn die Mitgliedstaaten diese Option übernehmen, müssen sie diese Annahme belegen und in den Metadaten erläutern.

Wasseranschluss

WSS.

0.

Insgesamt

0.

1.

Fließendes Wasser in herkömmlicher Wohnung

1.

2.

Kein fließendes Wasser in herkömmlicher Wohnung

2.

3.

Keine Angabe

3.

Die Untergliederung für „Wasseranschluss“ dient der Untergliederung der „herkömmlichen Wohnungen“ insgesamt und etwaiger Teilwerte.

Thema: Toilette

Es wird anerkannt, dass in einigen Mitgliedstaaten auf der Grundlage von früheren Zählungen, Verwaltungsquellen oder Daten von Stichprobenerhebungen davon ausgegangen werden kann, dass praktisch alle herkömmlichen Wohnungen über eine „Toilette“ verfügen. Deshalb können für diese Mitgliedstaaten sämtliche herkömmlichen Wohnungen mit TOI.1 — „Toilette mit Wasserspülung in herkömmlicher Wohnung“ kodiert werden. Wenn die Mitgliedstaaten diese Option übernehmen, müssen sie diese Annahme belegen und in den Metadaten erläutern.

Toilette

TOI.

0.

Insgesamt

0.

1.

Toilette mit Wasserspülung in herkömmlicher Wohnung

1.

2.

Keine Toilette mit Wasserspülung in herkömmlicher Wohnung

2.

3.

Keine Angabe

3.

Die Untergliederung für „Toilette“ dient der Untergliederung der „herkömmlichen Wohnungen“ insgesamt und etwaiger Teilwerte.

Thema: Bad

Ein Bad ist jede Einrichtung, die dazu dient, den ganzen Körper zu waschen; hierin eingeschlossen sind auch Duschen.

Es wird anerkannt, dass in einigen Mitgliedstaaten auf der Grundlage von früheren Zählungen, Verwaltungsquellen oder Daten von Stichprobenerhebungen davon ausgegangen werden kann, dass praktisch alle herkömmlichen Wohnungen über ein „Bad“ verfügen. Deshalb können für diese Mitgliedstaaten sämtliche herkömmlichen Wohnungen mit BAT.1 — „Eingebaute Badewanne oder Dusche in herkömmlicher Wohnung“ kodiert werden. Wenn die Mitgliedstaaten diese Option übernehmen, müssen sie diese Annahme belegen und in den Metadaten erläutern.

Bad

BAT.

0.

Insgesamt

0.

1.

Eingebaute Badewanne oder Dusche in herkömmlicher Wohnung

1.

2.

Keine eingebaute Badewanne oder Dusche in herkömmlicher Wohnung

2.

3.

Keine Angabe

3.

Die Untergliederung für „Bad“ dient der Untergliederung der „herkömmlichen Wohnungen“ insgesamt und etwaiger Teilwerte.

Thema: Heizungstyp

Eine herkömmliche Wohnung gilt als zentral beheizt, wenn die Heizwärme entweder von einem gemeinschaftlichen Heizzentrum oder von einer zu Heizzwecken in dem Gebäude oder der herkömmlichen Wohnung eingebauten Anlage geliefert wird, wobei die Energiequelle keine Rolle spielt.

Es wird anerkannt, dass in einigen Mitgliedstaaten auf der Grundlage von früheren Zählungen, Verwaltungsquellen oder Daten von Stichprobenerhebungen davon ausgegangen werden kann, dass praktisch alle herkömmlichen Wohnungen über eine „Zentralheizung“ verfügen. Deshalb können für diese Mitgliedstaaten sämtliche herkömmlichen Wohnungen mit TOH.1 — „Zentralheizung“ kodiert werden. Wenn die Mitgliedstaaten diese Option übernehmen, müssen sie diese Annahme belegen und in den Metadaten erläutern.

Heizungstyp

TOH.

0.

Insgesamt

0.

1.

Zentralheizung

1.

2.

Keine Zentralheizung

2.

3.

Keine Angabe

3.

Die Untergliederung für „Heizungstyp“ dient der Untergliederung der „herkömmlichen Wohnungen“ insgesamt und etwaiger Teilwerte.

Thema: Wohnungen nach Gebäudetyp

Das Thema „Wohnungen nach Gebäudetyp“ bezieht sich auf die Zahl der Wohnungen in dem Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet.

Ein Gebäude wird als Nichtwohngebäude betrachtet, wenn es in erster Linie anderen Zwecken als Wohnzwecken dient (gewerbliche Nutzung, Bürogebäude, Fabrik), jedoch einige wenige Wohnungen enthält, z. B. für den Hausmeister des Anwesens oder für Beschäftigte.

Wohnungen nach Gebäudetyp

TOB.

0.

Insgesamt

0.

1.

Herkömmliche Wohnungen in Wohngebäuden

1.

 

1.1.

Herkömmliche Wohnungen in Gebäuden mit einer Wohnung

1.1.

 

1.2.

Herkömmliche Wohnungen in Gebäuden mit zwei Wohnungen

1.2.

 

1.3.

Herkömmliche Wohnungen in Gebäuden mit drei und mehr Wohnungen

1.3.

2.

Herkömmliche Wohnungen in Nichtwohngebäuden

2.

3.

Keine Angabe

3.

Die Untergliederung für „Wohnungen nach Gebäudetyp“ dient der Untergliederung der „herkömmlichen Wohnungen“ insgesamt und etwaiger Teilwerte.

Thema: Wohnungen nach Baujahr

Das Thema „Wohnungen nach Baujahr“ bezieht sich auf das Jahr, in dem das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, fertiggestellt wurde.

Wohnungen nach Baujahr

POC.

0.

Insgesamt

0.

1.

Vor 1919

1.

2.

1919-1945

2.

3.

1946-1960

3.

4.

1961-1980

4.

5.

1981-2000

5.

6.

2001-2010

6.

7.

2011-2015

7.

8.

2016 und später

8.

9.

Keine Angabe

9.

Die Untergliederung für „Wohnungen nach Baujahr“ dient der Untergliederung der „herkömmlichen Wohnungen“ insgesamt und etwaiger Teilwerte.


(1)  Die Kodes leiten sich von den Klassifikationen NUTS („x.“, „x.x.“ und „x.x.x.“) bzw. LAU („x.x.x.x.“) in deren für die Mitgliedstaaten am 1. Januar 2021 geltenden Fassungen her. Der Buchstabe „N“ kennzeichnet die Untergliederung, die sich auf die nationale Ebene bezieht.

(2)  Nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 sollte in sämtlichen Statistiken der Mitgliedstaaten, die an die Kommission übermittelt und in Gebietseinheiten untergliedert werden müssen, die NUTS-Klassifikation herangezogen werden. Folglich sollten zur Erstellung vergleichbarer Regionalstatistiken die Gebietseinheiten im Einklang mit der Klassifikation NUTS gemeldet werden. (Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(3)  Die Kodes leiten sich von der Klassifikation NUTS („1.x.“, „1.x.x.“) in deren für die Mitgliedstaaten am 1. Januar 2021 geltenden Fassung ab. Der Buchstabe „N“ kennzeichnet die Untergliederung, die sich auf die nationale Ebene bezieht.

(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(*2)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.