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9.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 63/1 |
VERORDNUNG (EU) 2017/400 DES RATES
vom 7. März 2017
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (1),
gestützt auf den gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Auswärtige Angelegenheiten und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates (2) werden bestimmte im Beschluss 2013/798/GASP vorgesehene Maßnahmen umgesetzt. |
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(2) |
Der Beschluss 2013/798/GASP sieht ein Waffenembargo gegenüber der Zentralafrikanischen Republik und das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen vor, die Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben. |
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(3) |
Am 27. Januar 2017 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2339 (2017) angenommen, mit der die Benennungskriterien für das Einfrieren von Vermögenswerten geändert werden. Der Rat hat den Beschluss (GASP) 2017/412 (3) zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP angenommen, um die Resolution 2339 (2017) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umzusetzen. |
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(4) |
Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags; deshalb müssen zu ihrer Umsetzung, insbesondere um Hinblick auf ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Unionsebene erlassen werden, |
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(5) |
Aus diesem Grund sollte die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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2. |
Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Anhang I enthält die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach Angaben des Sanktionsausschusses
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 7. März 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. GRECH
(1) ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51.
(2) Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 1).
(3) Beschluss (GASP) 2017/412 des Rates vom 7. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (siehe Seite 102 dieses Amtsblatts).