9.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/1


VERORDNUNG (EU) 2017/400 DES RATES

vom 7. März 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (1),

gestützt auf den gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Auswärtige Angelegenheiten und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates (2) werden bestimmte im Beschluss 2013/798/GASP vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.

(2)

Der Beschluss 2013/798/GASP sieht ein Waffenembargo gegenüber der Zentralafrikanischen Republik und das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen vor, die Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben.

(3)

Am 27. Januar 2017 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2339 (2017) angenommen, mit der die Benennungskriterien für das Einfrieren von Vermögenswerten geändert werden. Der Rat hat den Beschluss (GASP) 2017/412 (3) zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP angenommen, um die Resolution 2339 (2017) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umzusetzen.

(4)

Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags; deshalb müssen zu ihrer Umsetzung, insbesondere um Hinblick auf ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Unionsebene erlassen werden,

(5)

Aus diesem Grund sollte die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

in Bezug auf die Lieferungen von nichtletalem Gerät und die Bereitstellung von Hilfe, einschließlich operativer und nichtoperativer Ausbildung der Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik und der zivilen Strafverfolgungsbehörden des Staates, die ausschließlich zur Unterstützung des Prozesses der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Nutzung in diesem Prozess bestimmt sind, in Abstimmung mit der Minusca und soweit sie dem Sanktionsausschuss im Voraus angekündigt wurden.“

2.

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Anhang I enthält die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach Angaben des Sanktionsausschusses

a)

Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die den Stabilisierungs- und Aussöhnungsprozess gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren;

b)

gegen das in Nummer 54 der Resolution 2127 (2013) verhängte Waffenembargo verstoßen oder mittelbar oder unmittelbar Rüstungsgüter oder sonstige dazugehörige Güter oder technische Beratung, Ausbildung oder Hilfe, einschließlich Finanzmitteln oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit gewaltsamen Aktivitäten bewaffneter Gruppen oder krimineller Netzwerke in der Zentralafrikanischen Republik geliefert, verkauft, weitergegeben oder von diesen empfangen haben;

c)

an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt sind, die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen, namentlich Angriffe auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierte Angriffe, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführungen und Vertreibungen;

d)

an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik, namentlich sexuellen Gewalttaten und geschlechtsspezifischer Gewalt, beteiligt sind;

e)

unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in dem bewaffneten Konflikt in der Zentralafrikanischen Republik Kinder einziehen oder einsetzen;

f)

durch die illegale Ausbeutung natürlicher Ressourcen oder den Handel mit diesen in bzw. aus der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold, wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie aus diesen gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerte unterstützen;

g)

die Bereitstellung humanitärer Hilfe an die Zentralafrikanische Republik oder den Zugang zu oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in der Zentralafrikanischen Republik behindern;

h)

an der Planung, Steuerung, Förderung und Durchführung von Angriffen auf Missionen der Vereinten Nationen oder internationalen Sicherheitspräsenzen, einschließlich der Minusca, der Missionen der Union und der sie unterstützenden französischen Einsätze, beteiligt sein;

i)

eine Einrichtung anführen, die der Ausschuss benannt hat, oder eine von dem Ausschuss benannte Person oder Einrichtung oder eine Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer von dem Ausschuss benannten Person oder Einrichtung steht, unterstützt haben oder für sie, in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung gehandelt haben.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. März 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. GRECH


(1)   ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 1).

(3)  Beschluss (GASP) 2017/412 des Rates vom 7. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (siehe Seite 102 dieses Amtsblatts).