17.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/48


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/270 DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2017

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Sulfurylfluorid

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweite Variante und auf Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2010/38/EU der Kommission (2) müssen weitere Bestätigungsdaten vorgelegt werden zur geschätzten Verweildauer von Sulfurylfluorid in der Atmosphäre, zu den Sulfurylfluoridkonzentrationen in der Troposphäre und zu den Verarbeitungsbedingungen in den Mühlen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Rückstände von Fluorid-Ion in Getreide die natürlichen Hintergrund-Konzentrationen nicht überschreiten.

(2)

Wirkstoffe, die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen wurden, gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Der Antragsteller übermittelte zusätzliche Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung hinsichtlich der Verweildauer von Sulfurylfluorid in der Atmosphäre sowie zu den Rückständen von Fluorid-Ion in Mahlerzeugnissen, die während der Begasung im Mahlwerk verblieben sind.

(4)

Das Vereinigte Königreich hat die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Informationen bewertet. Es hat seine Beurteilung den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) am 4. Juni 2015 in Form eines Addendums zum Entwurf des Bewertungsberichts übermittelt.

(5)

Nach Auffassung der Kommission ist angesichts der vom Antragsteller vorgelegten Zusatzinformationen nicht auszuschließen, dass die Rückstandsgehalte in Mahlerzeugnissen, die während der Begasung im Mahlwerk verblieben sind, die natürliche Hintergrund-Konzentration in Bezug auf Fluorid-Ion oder die einschlägigen Rückstandshöchstgehalte überschreiten. Daher sollten die Bedingungen für die Genehmigung so geändert werden, dass sichergestellt ist, dass Mahlerzeugnisse, die in den behandelten Anlagen verbleiben, stets den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genügen. Ferner vertritt die Kommission die Ansicht, dass mit den vorgelegten Informationen kein Nachweis über den stationären Zustand von Sulfurylfluorid in der Troposphäre erbracht wurde; folglich ist es auch notwendig, die Konzentrationen in der Troposphäre weiter zu überwachen, bis der stationäre Zustand zweifelsfrei nachgewiesen ist, und die diesbezüglichen Informationen alle fünf Jahre an die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Behörde zu übermitteln.

(6)

Sulfurylfluorid wurde mit der Richtlinie 2009/84/EG der Kommission (6) auch als biozider Wirkstoff zugelassen. Da hinsichtlich der Verwendungen von Sulfurylfluorid als Pestizid dieselben Bedenken bestehen wie in Bezug auf den Verbleib in der Umwelt, wurden Zusatzinformationen einschließlich einer Überwachung der Konzentrationen in der Troposphäre vorgeschrieben. Um Doppelarbeit zu vermeiden und den Bewertungsprozess zu straffen, sollten für alle vorzulegenden Informationen dieselben Fristen gelten.

(7)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, zum Überprüfungsbericht Stellung zu nehmen.

(9)

Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für eine Änderung oder den Widerruf der Zulassungen für sulfurylfluoridhaltige Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden, die die strengeren Genehmigungsbedingungen nicht erfüllen.

(10)

Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für sulfurylfluoridhaltige Pflanzenschutzmittel, so sollte diese Frist spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung enden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Sulfurylfluorid als Wirkstoff enthalten, bis zum 9. September 2017.

Artikel 3

Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und laufen spätestens 12 Monate nach Beschränkung oder Widerruf der entsprechenden Zulassung aus.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2010/38/EU der Kommission vom 18. Juni 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Sulfurylfluorid (ABl. L 154 vom 19.6.2010, S. 21).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1)

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(6)  Richtlinie 2009/84/EG der Kommission vom 28. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Sulfurylfluorid in Anhang I (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 67).


ANHANG

In Teil A Zeile 307 — Sulfurylfluorid — des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält die Spalte „Sonderbestimmungen“ folgende Fassung:

„TEIL A

Es dürfen nur Anwendungen als Insektizid/Nematizid (Begasungsmittel) durch gewerbliche Anwender in abdichtbaren Räumen zugelassen werden,

a)

wenn diese leer sind oder,

b)

falls sich Lebens- oder Futtermittel in begasten Räumen befinden, wenn die Anwender und die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass nur diejenigen Lebens- oder Futtermittel in die Lebensmittel- oder Futtermittelkette gelangen, die die geltenden Rückstandshöchstgehalte für Sulfurylfluorid und Fluorid-Ion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) nicht überschreiten; zu diesem Zweck führen die Anwender und die Lebensmittelunternehmer in vollem Umfang Maßnahmen durch, die den HACCP-Grundsätzen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) gleichwertig sind; insbesondere ermitteln die Anwender den kritischen Kontrollpunkt, an dem eine Kontrolle unerlässlich ist, um zu verhindern, dass die Rückstandshöchstgehalte überschritten werden, und legen wirksame Verfahren zur Überwachung dieses kritischen Kontrollpunkts fest und führen diese durch.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 7. Dezember 2016 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Sulfurylfluorid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

auf das von anorganischem Fluorid ausgehende Risiko durch verunreinigte Produkte wie Mehl und Kleie, die während der Begasung im Mahlwerk verblieben sind, oder Getreide, das in Silos in der Mühle gelagert war. Es sind Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass nur solche Produkte in die Lebens- oder Futtermittelkette gelangen, die die geltenden Rückstandshöchstgehalte nicht überschreiten;

das Risiko für Anwender und für Arbeiter, etwa beim Wiederbetreten von Räumen nach der Belüftung. Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass sie ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät oder andere geeignete persönliche Schutzausrüstungen tragen;

das Risiko für Umstehende durch Einrichtung einer Sperrzone um den begasten Bereich.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde ab dem 30. Juni 2017 alle fünf Jahre Überwachungsdaten über die Sulfurylfluoridkonzentrationen in der Troposphäre. Die Nachweisgrenze für die Analyse liegt bei mindestens 0,5 ppt (= 2,1 ng Sulfurylfluorid/m3 Luft der Troposphäre).